Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Juli 2020 (720 20 4 / 155) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Rentenanspruch zu Recht verneint. In casu keine Verpflichtung der IV-Stelle, dem Versicherten vor der Aufhebung seiner befristet zugesprochenen Rente berufliche Massnahmen zuzugestehen. Das von der IV-Stelle für das Invalideneinkommen veranschlagte Kompetenzniveau 2 ist sachgerecht. Leidensbedingter Abzug im Umfang von 5% angemessen.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1963 geborene A.____ war seit Juli 1995 als Hauswart an der Schule B.____ tätig. Mit Gesuch vom 10. Februar 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Arthrose am rechten Knie ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem er seine angestammte Tätigkeit wieder vollschichtig aufgenommen hatte, wies die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sein Leistungsbegehren in der Folge mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ab. Mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 6. März 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Knieproblematik erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären MEDAS- Gutachtens beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 6. Februar 2019, sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2018 eine befristete ganze IV-Rente zu. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass dem ZMB-Gutachten vom 6. Februar 2019 voller Beweiswert zukomme. Demnach sei dem Versicherten ab 1. Oktober 2018 wieder eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 80% zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Umfang von 5% resultiere ab 1. Oktober 2018 ein IV-Grad von 38%, so dass ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 entfalle. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), am 3. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihm die IV-Stelle über den 31. Dezember 2018 hinaus weiterhin eine ganze IV-Rente, eventualiter ab 1. Januar 2019 mindestens eine Viertelsrente der IV auszurichten habe. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er sich nach sechs Operationen am rechten Knie im März 2017 zusätzlich einer Rückenoperation habe unterziehen müssen. Dies habe dazu geführt, dass ihm für die Dauer von beinahe zwei Jahren nunmehr eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Obschon er damals bereits 56 Jahre alt gewesen sei, sei diese Rente jedoch aufgehoben worden, ohne dass vorgängig allfällige Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Ein Verzicht auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei jedoch nur zulässig, wenn die langjährige Absenz auf dem Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremden Gründen beruhe, die versicherte Person besonders agil und im gesellschaftlichen Leben integriert sei, oder wenn sie über einen besonders breiten Fächer an Ausbildungen und Berufserfahrungen verfüge. Dies treffe im konkreten Fall nicht zu, so dass dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente auszurichten und erst danach zu entscheiden sei, ob seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Im Weiteren sei die IV-Stelle von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Es sei zwar richtig, dass die IV-Stelle dabei auf die Tabelle der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1 Total Privater Sektor abgestellt habe. Falsch sei aber das veranschlagte Kompetenzniveau 2. Dieses setze besondere Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Besondere Fertigkeit und Kenntnisse besitze der Beschwerdeführer aber nur in körperlich anstrengenden Tätigkeiten als Grundbauer, Kaminfeger und Hauswart, welche er allesamt nicht mehr ausüben könne. Folglich sei das Kompetenzniveau 1 anzuwenden. Schliesslich sei der leidensbedingte Abzug zu tief ausgefallen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters, seiner auf 80% beschränkten Restarbeitsfähigkeit, des zusätzlich einschränkenden Anforderungsprofils, seiner Opioid-Abhängigkeit und der Persönlichkeitsakzentuierung sowie aufgrund seiner verringerten Flexibilität nach einer 20-jährigen Anstellung stets beim gleichen Arbeitgeber sei er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesunden Mitbewerbern zusätzlich benachteiligt, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% gerechtfertigt sei. Damit resultiere ein IV-Grad von 44,6% und damit eventualiter ein Anspruch eine Viertelsrente.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall würden besondere Umstände vorliegen, wonach ausnahmsweise auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen habe verzichtet werden dürfen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt worden. Auch der leidensbedingte Abzug von 5% erweise sich als angemessen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 3. Januar 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49, E. 1.2, 130 V 396, E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294, E. 4c in fine). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15, E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310, E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5. Strittig ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2018 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente besitzt. Einigkeit besteht dabei hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass er seit dem 1. Oktober 2018 aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch arbeitsfähig ist. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB vom 6. Februar 2019 gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seither in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum eine Arbeitsfähigkeit von 80% verbleibt (Beschwerdebegründung, Ziffer 7; Vernehmlassung, Ziffer 4). In diesem Gutachten mit internistischer, orthopädischer, neurochirurgischer und psychiatrischer Beteiligung wurde aus gesamtmedizinischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach einseitigem Knietotalprothesenwechsel im April 2016 nach Implantation einer Knietotalprothese rechts im Juli 2014 und Kniearthroskopien rechts im Oktober 2014, August 2015 und Februar 2016 diagnostiziert, ferner ein chronifiziertes lumbovertebrales Syndrom mit Muskelhartspann und Anschluss-Instabilitätszeichen oberhalb L4 bei Status nach Spondylodese L4 bis S1 im März 2017, sodann ein Status nach Amputation des Digitus II am rechten Fuss bei diabetischem Ulcus, ein diabetischer Ulcus am Digitus III des rechten Fusses, eine mittelgradige depressive Episode und schliesslich eine iatrogene Opioid-Abhängigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien namentlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen sowie ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Retinopathie, beginnender Makulopathie links, arterieller
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hypertonie, Dylipidämie, Hyperurikämie und eine Adipositas zu erheben. Die letzte Tätigkeit als Hauswart würde unter der Annahme, dass damit keine körperlich schweren oder mittelschweren Tätigkeiten verbunden seien, eine ideale Verweistätigkeit darstellen. In allen anderen adaptierten Tätigkeiten körperlich leichter Natur ohne Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Verletzungsgefahr und ohne das Zurücklegen längerer Gehstrecken sei unter Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte ab Begutachtungsdatum im Oktober 2018 von einer noch 80%-igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die quantitative und qualitative Einschränkung dieses Anforderungsprofils leiteten die Gutachter des ZMB einerseits aus den Rücken- und Kniebeschwerden und andererseits aus einer erhöhten Erschöpfbarkeit und aus den kognitiven Defiziten ab, deren Ursachen in der depressiven Episode sowie in der Opioid-Abhängigkeit begründet lägen und von der Schmerzverarbeitungsstörung und der Persönlichkeitsakzentuierung mitbeeinflusst würden. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Die Gutachter des ZMB haben ihr Gutachten sodann in Beachtung aller praxisgemässen Kriterien (vorstehende Erwägung 4.2 f.) erstattet. Ihr Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, und die geklagten Beschwerden wurden gebührend berücksichtigt. Das Gutachten des ZMB erging ausserdem in Kenntnis sämtlicher Vorakten und unter Erhebung einer genauen Anamnese. Schliesslich wurden die medizinischen Zusammenhänge erläutert, und auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Auf das entsprechende Gutachten und die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. 6.1 Uneinigkeit besteht in der rechtlichen Würdigung dieser Begutachtungsergebnisse. Der Beschwerdeführer stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass die Rentenaufhebung per Ende 2018 nur unter der Voraussetzung einer vorgängigen Durchführung beruflicher Massnahmen zulässig gewesen wäre. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht und von der IV-Stelle auch grundsätzlich anerkannt ist, wird die Selbsteingliederungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss dann nicht vermutet, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt ihrer revisionsweisen Reduktion oder Aufhebung ihrer Rente bereits 55 Jahre alt gewesen ist (sog. «55er-Regel»). In der Regel sind ihr in einem solchen Fall vor der Aufhebung oder der Reduktion ihrer Rente berufliche Massnahmen zuzugestehen, bis sie in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotential wieder auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht weiter vorbringt, gilt diese Praxis neuerdings auch dann, wenn gleichzeitig mit einer Rentenzusprache über die Befristung der Rente und damit über deren Aufhebung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Als Ausnahme von dieser Regel darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann auf berufliche Massnahmen verzichtet und damit wiederum die Selbsteingliederung vermutet werden, wenn eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, oder wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (BGE 145 V 209, E. 5.1). Verlangt sind stets konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt auch ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren. Dabei trägt die IV-Stelle die Beweislast dafür, dass die versicherte Person in der Lage
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, ihr medizinisch-theoretisches Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2019 vom 8. April 2020, E. 3.1). 6.2 Vorliegend ist vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung, wonach die Selbsteingliederungsfähigkeit auch bei befristeten Renten dann nicht vermutet wird, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der revisionsweisen Reduktion oder Aufhebung ihrer Rente bereits 55 Jahre alt gewesen ist, beim Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle vom 29. Mai 2019 (IV-Dok 171) noch nicht ergangen war. Zumal die Frage beruflicher Massnahmen im Einwandverfahren auch seitens des Beschwerdeführers noch nicht thematisiert worden war (IV-Dok 176), ist deshalb anzunehmen, dass der fragliche Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2019 (BGE 145 V 209) der IV-Stelle damals noch nicht bekannt gewesen ist und ihr unter diesen Umständen daher auch nicht vorgeworfen werden kann, sie habe die Durchführung beruflicher Massnahmen zu Unrecht nicht geprüft und keine Gründe für einen entsprechenden Verzicht in der angefochtenen Verfügung aufgeführt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dies nunmehr im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachgeholt und namentlich die vergleichsweise kurze Dauer einer vollen Erwerbsunfähigkeit, das hohe Aktivitätsniveau im Alltag und den breiten beruflichen «Rucksack» als Gründe für eine erhaltene Selbsteingliederungsfähigkeit des Versicherten vorgebracht hat, vermag der Umstand alleine, dass sich die angefochtene Verfügung darüber noch nicht ausgesprochen hat, mithin weder eine Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Prüfung dieser Rechtsfrage noch eine Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen zu bewirken. Wie es sich damit verhält, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen vielmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. 6.3 Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung ist unsicher, ob der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Hausdienst wiederaufnehmen könnte. Es trifft zwar zu, dass eine solche Tätigkeit von den medizinischen Experten des ZMB als ideal bezeichnet worden ist (IV-Dok 147, S. 9, ad Ziffer 4.9). Auch der Versicherte selbst hat im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration ausgesagt, dass er sich gut vorstellen könne, weiterhin im Umfang von 50%- 80% in der bisherigen Arbeit mit einer Leitungsposition zu arbeiten (IV-Dok 147, S. 52). Ob darauf abgestellt werden kann, ist jedoch sehr fraglich. So sind mit der Tätigkeit als Abwart und als Leiter des technischen Dienstes manchmal auch mittelschwere, selten gar schwere Arbeiten verbunden (IV-Dok 39, S. 7). Ausserdem setzt eine solche Tätigkeit zumindest punktuell auch das Besteigen von Leitern voraus. Solche Arbeiten sind dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zumutbar (oben, Erwägung 5). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann. Nichts desto trotz ist entgegen der von ihm vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich selbst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. 6.4 Der Versicherte war vom 24. Februar 2016 bis 30. September 2018 und damit während weniger als zwei Jahren erwerbsunfähig. Nachdem er seither keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, hat seine Absenz vom Arbeitsmarkt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 mithin weniger als vier Jahre betragen (Abklärung Eingliederung vom 17. Januar 2020, Einzelbeilage zur Vernehmlassung). Hinzu tritt, dass der am 3. Dezember 1963 geborene Beschwerdeführer die 55er-Regel insofern nur knapp erfüllt, als er im
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt der Begutachtung durch das ZMB in der dritten Oktoberwoche 2018 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hatte und die massgebende Altersgrenze somit erst mit der Fertigstellung des Gutachtens am 6. Februar 2019 überschritten hat. Wie es sich damit verhält, kann letztlich dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer vielseitigen Interessen nachgeht. Er trifft sich mit Freunden in Schrebergärten, liest viel, sammelt alte (Kunst-)Bücher und betreibt damit teilweise auch einen eigenen Handel (IV-Dok 147, S. 53). Mit Blick auf seine Ausbildung und seine Berufserfahrung ist relevant, dass er zwei Berufslehren absolviert hat und über einen Abschluss als Kaminfeger und als Grundbauer verfügt (IV-Dok 22, S. 3 f.). Damit hat sich der Versicherte breite handwerkliche und technische Fertigkeiten angeeignet, die er in seiner langjährigen Tätigkeit als Schulabwart regelmässig anwenden konnte. Dass er in technisch-mechanischen Dingen sehr erfahren und bewandert ist, hat der Versicherte anlässlich seiner Exploration durch das ZMB auch selbst bestätigt (IV-Dok 147, S. 47, ad Ziffer 7.4). Seinem Lebenslauf ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er sich während seiner beruflichen Tätigkeit stets weitergebildet hat (IV-Dok 22). In handwerklicher Hinsicht hat er erfolgreich diverse Schweisser-Ausbildungen und eine Weiterbildung zum Ölfeuerungskontrolleur absolviert. Andererseits hat er sich auch in administrativer Hinsicht weitergebildet und mehrere Informatikkurse sowie einen Personalführungskurs besucht. Zuletzt hat der Versicherte während rund 22 Jahren den technischen Schuldienst geleitet (IV-Dok 147, S. 52) und dabei ein Team von zehn Personen geführt (IV-Dok 50, S. 2). Zu seinen Aufgaben gehörten nebst der Reinigung, den Wartungsarbeiten und der Pflege der Aussenanlage insbesondere auch die Personalführung, die Lehrlingsausbildung (IV- Dok 21, S. 4), die Qualitätskontrolle sowie administrative Belange wie das Reporting, die Bestellungen und das Erstellen von Arbeitsplänen (IV-Dok 50, S. 2; IV-Dok 147, S. 52). Schliesslich verfügt der Versicherte über besondere Kenntnisse im Bereich Berufsbildner Fachmann Betriebsunterhalt (IV-Dok 50, S. 2). Gestützt auf diese Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer aber zumutbar, sich selbst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Seine handwerklichen Fähigkeiten basierend auf seinen Grundberufen haben dem Versicherten bereits in der Vergangenheit einen Quereinstieg im Bereich der Hauwartung in leitender Position ermöglicht. Mit Blick auf seine langjährige Berufserfahrung und seine vergleichsweise nur kurze Absenz vom Arbeitsmarkt, vor allem aber aufgrund seiner breiten Aus- und Weiterbildung auch im administrativen Bereich, sollte er deshalb in der Lage sein, selbst eine Arbeitsstelle mit nur leichter körperlicher Belastung ausserhalb eines rein handwerklichen Bereichs zu finden. Ausserdem erscheint auch ein Wiedereinstieg in diverse leichte körperliche Tätigkeiten möglich, welche mit Blick auf seine administrativen Kompetenzen und die langjährige Führungsposition zweifellos bessere Verdienstmöglichkeiten als blosse Hilfsarbeitertätigkeiten bieten. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Rentenaufhebung ohne Durchführung arbeitsmarktlich integrierender Massnahmen demnach als bundesrechtskonform (BGE 145 V 209, E. 5.1). 7. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner das Kompetenzniveau, das von der Vorinstanz für das Invalideneinkommen veranschlagt worden ist. Während die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Führungserfahrung für das Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 berücksichtigt hat, wendet dieser ein, dass dieses Anforderungsniveau besondere Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetze. Solche besitze er aber nur in körperlich anstrengenden Tätigkeiten als Grundbauer, Kaminfeger und als Hauswart, die er alle nicht mehr ausüben könne. Es trifft zwar zu, dass die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundausbildungen des Versicherten in körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeitsbereichen anzusiedeln sind. Indessen ermöglichen die zahlreichen Weiterbildungen des Beschwerdeführers im organisatorischen und administrativen Bereich zweifellos auch berufsfremde Tätigkeiten ausserhalb des Hilfsarbeiterbereichs. Es kann in dieser Hinsicht auf das oben Gesagte verwiesen werden (Erwägung 6.4), wonach sich der Versicherte in administrativer Hinsicht weitergebildet und mehrere Informatikkurse sowie einen Personalführungskurs besucht und an seiner letzten Stelle ein Team von zehn Personen geführt hat (IV-Dok 50, S. 2). In der Eigenschaft als Leiter des technischen Dienstes gehörten zu seinen Aufgaben nebst administrativen Belangen (IV-Dok 50, S. 2; IV-Dok 147, S. 52) insbesondere auch die Personalführung und die Lehrlingsausbildung (IV-Dok 21, S. 4), für welche der Versicherte denn auch über entsprechende Kenntnisse im Bereich Berufsbildner Fachmann Betriebsunterhalt (IV-Dok 50, S. 2) verfügt. Mit Blick auf diese vielseitigen Kompetenzen kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer wären künftig nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar, wie sie oftmals nur für Arbeitskräfte ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung in Frage kommen. Alleine bereits die Tatsache, dass der Versicherte während vieler Jahre in einer Führungsposition tätig war und dabei ein Team von zehn Personen geleitet hat, verbietet das Heranziehen eines Anforderungsprofils, wie es für einfache Tätigkeiten ausschliesslich körperlicher oder handwerklicher Natur vorgesehen ist. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung trifft es mit anderen Worten gerade nicht zu, dass sich seine berufliche Praxiserfahrung auf die Tätigkeit als Kaminbauer oder als Grundbauer beschränkt. Damit aber kann auch nicht gesagt werden, er besitze Fertigkeiten ausschliesslich in körperlich anstrengenden Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben könne. Seine Weiterbildungen im organisatorischen und administrativen Bereich ermöglichen es dem Beschwerdeführer vielmehr, künftig auch berufsfremde Tätigkeiten ausserhalb des Hilfsarbeiterbereichs wahrzunehmen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle für das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung das Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe des von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75). Der Abzug von 5% sei zu tief und müsse mindestens 10% betragen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist diese Rüge jedoch nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall lässt sich ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5%, wie ihn die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 vorgenommen hat, nicht begründen. So ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte Verweistätigkeiten zumutbar sind (oben, Erwägung 5), noch kein Grund für einen leidensbedingten Abzug. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Weiterbildungen im organisatorischen und administrativen Bereich es zweifellos ermöglichen, künftig auch berufsfremde Tätigkeiten wahrzunehmen (oben, Erwägung 7). Ferner wurden die kognitiven Defizite und die erhöhte Erschöpfbarkeit des Versicherten wegen seiner Opioid-Abhängigkeit bereits bei der Zumutbarkeitsbeurteilung mit einem um 20% eingeschränkten Rendement berücksichtigt (oben, Erwägung 5, IV- Dok 147, S. 9). Da der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mithin noch vollschichtig ausführen kann, ist bei dieser Konstellation kein leidensbedingter Abzug zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016, E. 4.2.2), andernfalls diese Einschränkungen doppelt berücksichtigt würden. Unabhängig davon hat das Bundesgericht in der Vergangenheit selbst eine durch eine Teilzeitbeschäftigung im Bereiche von 50-74% verursachte Lohneinbusse nicht als überproportional gewertet und deshalb auch nicht mit einem Leidensabzug korrigiert (Urteil
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018, E. 3.1). Auch das Alter des Versicherten, soweit ihm aus diesem Grund die Stellensuche erschwert wird, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil das Bundesgericht die altersbedingte Erschwernis bei der Stellensuche unlängst wieder als invaliditätsfremden Faktor qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018, E. 5.3.2). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die langjährige Anstellung des Versicherten stets beim gleichen Arbeitgeber würde sich lohnmindernd auswirken. Eine konstante Arbeitsbiographie und die einhergehende, breite Berufserfahrung des Beschwerdeführers dürften eher das Gegenteil bewirken. Insgesamt ist demnach kein Grund ersichtlich, wonach die IV-Stelle mit dem von ihr gewährten leidensbedingten Abzug von 5% ihr Ermessen, in welches ohnehin nur zurückhaltend einzugreifen ist, nicht korrekt ausgeübt hätte. 9. Mit Blick auf den zwischen den Parteien im Übrigen zu Recht unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich bleibt es damit für die Zeit ab 1. Januar 2019 (oben, Erwägung 5; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, vom 17. Januar 1961) bei einem IV- Grad unter 40%. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar 2019 im Ergebnis somit zu Recht aufgehoben, und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist allerdings mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 10.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2020 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 21. Februar 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 45.10. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'700.- - (7 Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 45.10 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.