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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2021 720 20 326/224

23 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,810 mots·~19 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. August 2021 (720 20 326 / 224) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Gemischte Methode / Rückweisung zur Einholung eines neuen Haushaltabklärungsberichts

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1962 geborene A.____ arbeitete seit August 1999 im Rahmen eines Teilzeitpensums als Reinigungsmitarbeiterin bei B.____. Am 22. September 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - mit Anteilen von 38 % an Erwerbs- und von 62 % an Haushaltstätigkeit - ab 28. März

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 8. März 2013 einen solchen von 16 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2014 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2013 eine befristete halbe Rente zu. Gleichzeitig lehnte sie einen weiteren Rentenanspruch ab 1. Juli 2013 ab. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 20. August 2015 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren-Nr. 720 15 17 / 203). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und der Einschränkungen im Haushaltbereich vor. Gestützt auf deren Ergebnisse ermittelte sie bei der Versicherten - wiederum in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von 38 % an Erwerbs- und von 62 % an Haushaltstätigkeit - ab 1. März 2012 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 48 %. Die IV-Stelle sprach deshalb A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 6. August 2020 ab 1. März 2012 eine Viertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, am 8. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dass ihr per 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, auszurichten sei; unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen seien. C. Mit Verfügung vom 24. September 2020 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihren Ausführungen einen Bericht von Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 14. September 2020 beilegte. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 22. Dezember 2020 und die IV-Stelle mit Duplik vom 11. Januar 2021 an ihren bisherigen Anträgen und wesentlichen Vorbringen fest. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 10. Juni 2020 zog das Kantonsgericht in Betracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung der Einschränkung der Versicherten im Haushaltbereich und anschliessender Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (BGE 137 V 314), beschloss es, den Fall auszustellen und der Versicherten vorab Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. G. Mit Eingabe vom 3. August 2021 teilte die Versicherte mit, dass sie die Beschwerde nicht zurückziehe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden der Versicherten vom 8. September 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 6. August 2020) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode bemessen. Dabei hat sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit auf die im “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ vom 21. Mai 2019 wiedergegebenen Angaben der Versicherten abgestellt, wonach diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin in einem Pensum von 16,25 Stunden pro Woche (bei einer branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden) einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gestützt auf diese Aussage der Versicherten hat die IV-Stelle den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 38 % und jenen der Haushalttätigkeit entsprechend auf 62 % festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. 5.1 Im Rahmen der Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit erhob der RAD-Arzt Dr. C.____ in seinem Bericht vom 2. August 2019 bei der Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Im Bereich des rechten Knies einen Status nach Teilprothese medial am 5. Januar 2018 bei subcorticaler Stressfraktur des medialen Tibiaplateaus bei deutlichen Knorpelschäden und Status nach intraartikulärer Infiltration am 22. September 2017 sowie (2) im Bereich der Lendenwirbelsäule eine anhaltende linksseitige Lumboischialgie mit unspezifischer Schmerzausstrahlung bei langstreckigen, degenerativen, mässiggradigen Facettengelenksarthrosen, Osteochondrosen auf Höhe LWK3-SWK1 und extraforaminaler Diskusprotrusion LWK4/5 links mit Kontakt zur Wurzel L4 links sowie einem Status nach mehrfachen Infiltrationsbehandlungen. Laut Dr. C.____ ist die Versicherte aufgrund dieser Leiden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vollständig und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit seit Mai 2018 zu 60 % arbeitsunfähig. 5.2 In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle nicht (mehr) weiter auf diesen durch Dr. C.____ erhobenen aktuellen medizinischen Sachverhalt ein. Stattdessen hielt sie fest, "die versicherungsmedizinischen Abklärungen und Beurteilungen haben ergeben, dass zwar eine Restarbeitsfähigkeit gegeben sein mag, diese jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkung als nicht mehr verwertbar anzusehen ist." Hält man sich die konkreten Umstände des vorliegenden Falles vor Augen, ist diese vorinstanzliche Einschätzung, die auch von der Beschwerdeführerin geteilt wird, nicht zu beanstanden (vgl. zur ganzen Thematik: MARCO WEISS, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht – Rechtsprechungstendenzen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2018, S. 630 ff.). So ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte an verschiedenartigen gesundheitlichen Einschränkungen leidet und dass sie deswegen auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit in erheblichem Masse, nämlich zu 60 %, arbeitsunfähig ist. Von wesentlicher Bedeutung ist sodann, dass sie im August 2019, also im Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der vorstehend geschilderten Beurteilung von Dr. C.____ feststand, bereits 62 Jahre alt war Somit kann an dieser Stelle von weiteren Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. 5.3 Ist eine (medizinisch-theoretische) Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Die IV-Stelle hat deshalb in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad der Versicherten im Erwerbsbereich zu Recht mit 100 % beziffert. 6. Zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Versicherte zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Haushalt eingeschränkt ist. 6.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4). 6.2 In der angefochtenen Verfügung bezifferte die IV-Stelle die Einschränkung der Versicherten im Haushaltbereich auf 16,8 %. Dabei stützte sie sich auf den "Abklärungsbericht Haushalt" vom 21. Mai 2019 sowie auf den ausführlichen, ergänzenden Bericht des Abklärungsdienstes vom 15. Juni 2020. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann diesen beiden Berichten jedoch kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden. 6.3.1 Der Hauptmangel der Berichte liegt darin, dass dem Ehemann der Versicherten ein zu hohes Mass an Mithilfe im Haushalt zugemutet bzw. auferlegt wird. Praxisgemäss darf zwar

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom im selben Haushalt lebenden Ehegatten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine erhöhte, über das Mass des Üblichen hinausgehende Unterstützung erwartet werden, vorliegend wird vom Ehemann aber deutlich zu viel an zusätzlicher Mithilfe verlangt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Ehemann gesundheitlich ebenfalls stark beeinträchtigt ist und er aufgrund psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen seit Dezember 2001 eine ganze Rente bezieht. Der Abklärungsdienst weist in seinem ergänzenden Bericht vom 15. Juni 2020 den auch bei mehreren Aufgabengebieten - wohl zu Recht - darauf hin, dass der Ehemann aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur reduziert belastbar sei, weshalb ihm nicht die gesamte Übernahme der Arbeiten im Rahmen der familienüblichen Mithilfe zugemutet werden könne. Nichtsdestotrotz wird der Versicherten aber gleichzeitig in anderen Bereichen ("Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege") mit der Begründung, dass dem Ehemann die Übernahme dieser Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sei, keine Einschränkung attestiert. 6.3.2 Darüber hinaus erweisen sich die beiden Haushaltsberichte teilweise auch als widersprüchlich. Dies gilt etwa in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung bzw. eben der Nichtberücksichtigung der Mithilfe der nicht im gleichen Haushalt lebenden Tochter und der Schwiegertochter der Versicherten. Im neuesten Bericht vom 15. Juni 2020 weist die Abklärungsperson darauf hin, dass die Tochter und die Schwiegertochter der Versicherten gewisse Aufgaben im Haushalt erledigen würden. Deren Arbeiten könnten aber nicht im Sinne der Schadenminderung angerechnet werden, da die beiden nicht im gleichen Haushalt leben würden. Entgegen dieser zutreffenden Feststellung der Abklärungsperson wird die Mithilfe der Tochter und der Schwiegertochter dann aber vereinzelt doch wieder - zumindest indirekt - mitberücksichtigt. So wird etwa im Abschnitt "Wohnungs- und Hauspflege" festgehalten, dass auch in diesem Bereich beim Ehemann eine gewisse Einschränkung aufgrund seiner psychischen Situation angerechnet werden müsste, da allerdings die Tochter und die Schwiegermutter (gemeint ist wohl die Schwiegertochter) einen gewissen Teil dieser Arbeiten übernehmen würden, sei der Anteil des Ehemannes geringer. 6.3.3 Weitere Widersprüche oder offene Fragen ergeben sich schliesslich auch aus einem Vergleich der aktuellen Berichte mit den Einschätzungen des früheren Haushaltabklärungsberichts vom 6. Dezember 2013. Während in den aktuellen Berichten beispielsweise im Aufgabengebiet "Wäsche und Kleiderpflege" keine Einschränkung attestiert wird, wurde im Bericht vom Dezember 2013 in diesem Bereich eine solche von 25 % angenommen. Es wird nicht erklärt und es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, warum diese Einschränkung in der Zwischenzeit weggefallen sein soll, obwohl die Versicherte und ihr Ehemann nach wie vor in derselben Wohnung leben, die gesundheitliche Situation sich jedenfalls nicht verbessert hat und in beiden Berichten eine im Wesentlichen gleiche Aufgabenverteilung unter den Ehegatten beschrieben wird. Dasselbe gilt sodann für das Aufgabengebiet "Ernährung", in welchem die Einschränkung im Jahr 2013 mit 20 % und aktuell noch mit 15 % beziffert wird. Auch hier wird nicht begründet, weshalb die Einschränkung - bei ansonsten weitgehend unveränderten Verhältnissen - nunmehr geringer sein soll.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Kann auf die vorhandenen Abklärungsberichte Haushalt nicht abgestellt werden, so lässt sich die strittige Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich beeinträchtigt ist, gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht beurteilen. Der Sachverhalt bedarf diesbezüglich weiterer Abklärung, wobei diese durch die Einholung eines neuen Haushaltabklärungsberichts zu erfolgen haben wird. Da sich die bisherige Abklärungsperson durch die Abklärung vor Ort im Mai 2019 und durch die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2020 schon zu eingehend mit dem Fall befasst hat, um noch als unvoreingenommen zu gelten, ist es angezeigt, die Abklärung durch eine neue, bis anhin noch nicht mit der Angelegenheit betraute Abklärungsperson durchführen zu lassen. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung der IV- Stelle vom 6. August 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese hat zur Ermittlung der Einschränkung der Versicherten im Haushalt einen neuen Abklärungsbericht Haushalt durch eine mit der Angelegenheit noch nicht befasste Abklärungsperson erstellen zu lassen. Anschliessend hat sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung den Rentenanspruch der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode - mit einem Erwerbsanteil von 38 % und einem Haushaltanteil von 62 % sowie in Berücksichtigung eines Invaliditätsgrads von 100 % im Erwerbsbereich - zu bemessen und darüber neu zu verfügen. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote vom 26. Januar 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘518.05 geltend gemacht, das sich aus der Entschädigung für den erbrachten Aufwand in der Höhe von Fr. 2‘150.--, aus Auslagen von Fr. 188.-- und aus der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mehrwertsteuer von 7,7 % im Betrag von Fr. 180.05 zusammensetzt. Diese Kostennote ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘518.05 zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. August 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2‘518.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht