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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2021 720 20 294/157

10 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,633 mots·~18 min·3

Résumé

Hilfsmittel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juni 2021 (720 20 294 / 157) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel; Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen infolge Fehlens einer erhaltenswerten Erwerbstätigkeit; Ablehnung einer Kapitalhilfe.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1974 geborene A.____ leidet an einer spastischen Tetraparese und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2019 hat er bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostenübernahme für einen barrierefreien Ausbau seiner Büroräumlichkeiten in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrags im Umfang von Fr. 59'595.50 ersucht. Zur Begründung hat er angegeben, dass er bisher als Einzelunternehmer die B.____ mit Sitz in C.____ betrieben habe. Seine Behinderung mache den täglichen Arbeitsweg sehr beschwerlich.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er habe sich darum dazu entschlossen, das Domizil seines Unternehmens in die Nähe seines Wohnorts zu verlegen. Zu diesem Zweck habe er Räume in einem Geschäftshaus in D.____ angemietet. Diese Räume seien jedoch noch nicht behindertengerecht ausgebaut. Er habe deshalb seinen Innenarchitekten damit beauftragt, eine hindernisfreie Ausstattung der Räume zu planen. Die entsprechenden Offerten für einen bedürfnisgerechten Ausbau seiner Geschäftsräumlichkeiten würden vorliegen. B. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hat die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache mit Verfügung vom 12. Juni 2020 abgelehnt. Dagegen hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), am 17. August 2020 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur erneuten Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei der Vorinstanz aufzuerlegen, vor der Ausfällung eines neuen Entscheids beim Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der von ihr vertretenen Auffassung einzuholen, wonach ihm keine Kapitalhilfe gemäss Art. 18d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 zustehe. Eventualiter sei ihm ein nicht rückzahlbarer Beitrag von mindestens Fr. 50'000.- zuzusprechen. Subeventualiter sei ihm ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Beitrag in angemessener Höhe zuzusprechen. Der Beitrag sei für den behindertengerechten Ausbau der neuen Büroräume seiner Unternehmung E.____ GmbH zu verwenden. C. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien an ihren divergierenden Standpunkten festgehalten. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer Noven geltend gemacht und ausgeführt, dass die Büroräume am Unternehmenssitz der E.____ GmbH mittlerweile fertig ausgebaut und eingerichtet seien, die IT-Infrastruktur fertig konfiguriert sei und einwandfrei laufe, dass sein Unternehmen auch bei der kantonalen Ausgleichskasse angemeldet sei und über alle notwendigen Sozialversicherungsanschlüsse verfüge, sowie dass das Unternehmen seit dem 1. April bzw. seit dem 1. Juni 2021 nebst dem Beschwerdeführer zwei weitere Mitarbeitende beschäftige. Eine weitere Anstellung per 1. September 2021 sei spruchreif. Die Hauptaufgabe des Teams würde derzeit in der Entwicklung des öffentlichen Auftritts und in der Planung des Markteintritts per 1. September 2021 bestehen. Der Beschwerdeführer selbst würde seit 1. April 2021 einen Monatslohn von brutto Fr. 8'861.55 beziehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. August 2020 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob es die IV-Stelle zu Recht abgelehnt hat, eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in den neu vom Versicherten angemieteten Büroräumlichkeiten abzugeben. Ausschlaggebend ist dabei die Beantwortung der Frage, ob der Versicherte, um Anspruch auf Übernahme allfälliger Baukosten zu haben, vorab ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 4‘702.- vorweisen muss. Davon geht die IV-Stelle aus. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine anspruchsbegründende Erwerbstätigkeit bereits dann vorliege, wenn er gerade dank der gewährten Hilfsmittel erst künftig ein Erwerbseinkommen in besagter Höhe erzielen werde. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die in Art. 21 IVG vorgesehen sind. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 besteht im Rahmen der Liste, die im Anhang aufgeführt ist, Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf invaliditätsbedingte Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entspricht oder höher ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021, E. 4; Rz. 1019 KHMI). Gemäss Anhang 1 KHMI in der vorliegend massgebenden Fassung mit Geltung ab 1. Januar 2019 ist darunter ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 4'702.- zu verstehen. Diese Konkretisierung der Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben bzw. im Anhang zum Kreisschreiben ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge gesetzmässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010, E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60 S. 182). In diesem von beiden Parteien zitierten Urteil 9C_767/2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person - allenfalls nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres Unterhaltes selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt gemäss Bundesgericht eine in diesem Sinne "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit" voraus. Mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat das Bundesgericht in diesem Urteil dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit bereits zu realisieren vermochte, entscheidende Bedeutung zugemessen und explizit festgehalten, dass eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen werden kann, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt werde. Eine Veranlassung, von dieser Leistungsvoraussetzung abzuweichen, bestehe nicht.

3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann diese Rechtsprechung offensichtlich nicht so interpretiert werden, dass auch ein erst künftig in der vorausgesetzten Höhe erwirtschaftetes Einkommen zu einem Anspruch auf Kostengutsprache führt. Das Bundesgericht geht wie soeben erwähnt im Gegenteil von einer «erhaltenswerten Erwerbstätigkeit» aus, also einer Erwerbstätigkeit, die es der Anspruch stellenden Person in der Vergangenheit bereits erlaubt hat, einen beachtlichen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen. Dass ein erst künftig erzielbares Einkommen anspruchsbegründend wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Dies zeigt sich exemplarisch auch am Sachverhalt in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit. So gelingt es dem Beschwerdeführer naturgemäss nämlich nicht darzulegen, wie sich seine künftige Ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schäftsentwicklung darstellen wird. Würde man seine prospektiven Absichten, in Zukunft ein substantielles Einkommen erwirtschaften zu wollen, für die strittige Anspruchsberechtigung genügen lassen, würde die vom Gesetz verlangte Voraussetzung für eine in einem gewissen Mass einträgliche Erwerbstätigkeit sogleich wieder fallen gelassen und damit letztlich ihres Gehalts entleert. Dabei mag es zwar unbestritten sein, dass Anspruch stellende Personen grundsätzlich mit einem neuen Geschäft möglichst einbringliche Erträge erwirtschaften wollen. Wie auch im vorliegenden Fall können sie dabei meist auch nachvollziehbare Gründe benennen, die zumindest auf gewisse Erfolgsaussichten ihrer künftigen Erwerbstätigkeit schliessen lassen. Ein taugliches Abgrenzungskriterium für die Festlegung, in welchen Fällen eher von einem künftigen Einkommen in der geforderten Höhe ausgegangen werden kann und wann nicht, ist in diesen Fällen jedoch nicht vorhanden. 3.6 Erschwerend tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder Verluste hinsichtlich seines selbständigen Erwerbs hinnehmen musste, und dass die Steuerbehörde seine Arbeit nicht als eigentliche Erwerbstätigkeit anerkannt hat. Nachdem der Versicherte um Einreichung aktueller Geschäftsabschlüsse gebeten worden war, teilte seine damalige Rechtsvertretung der IV-Stelle mit Mail vom 27. November 2019 mit, dass die Tätigkeit des Versicherten von der Steuerbehörde bisher nicht anerkannt worden sei, weil die generierten Verluste aufgrund ungenügender Umsätze als private Tätigkeit qualifiziert worden seien. Der Versicherte plane nun einen Neuanfang. Es sei vorgesehen, eine GmbH zu gründen und die berufliche Tätigkeit von Anfang an auf eine gesunde Basis mit einem klaren Geschäftsmodell zu stellen (IV-Dok 398). In der Tat zeigen die eingegangenen Geschäftsabschlüsse auf, dass in den Jahren 2015 bis 2017 ausnahmslos teils hohe Verluste erwirtschaftet worden waren (IV-Dok 384). Diese Tatsache deckt sich mit den Steuerakten, wonach in den Jahren 2015 bis 2017 kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt wurde, sondern die Einkünfte des Beschwerdeführers einzig aus seinen jährlichen Rentenbetreffnissen im Umfang von Fr. 11'964.— bestanden haben (IV-Dok 389). Aufgrund der Entwicklung seines Geschäftsgangs in der Vergangenheit kann deshalb so oder anders keine positive Prognose zum Geschäftsgang gestellt werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann mithin nicht gefolgt werden. Da letztlich unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein Einkommen in der erforderlichen Höhe von mindestens Fr. 4'702.— pro Jahr erwirtschaften konnte, hat die IV- Stelle sein Gesuch um Kostengutsprache für die baulichen Änderungen daher zu Recht abgelehnt. Weitere Abklärungen sind bei dieser Rechts- und Sachlage nicht notwendig gewesen, so dass sich schliesslich auch der Einwand, die IV-Stelle habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, als nicht stichhaltig erweist. 3.7 An diesem Zwischenergebnis vermag die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit jener Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Das Kantonsgericht kann im vorliegenden Verfahren daher nur die Entwicklung bis zu diesem Datum berücksichtigen. Vorliegend lässt der Beschwerdeführer eine Akonto-Rechnung der SVA Basel- Landschaft vom 19. April 2021 sowie drei Arbeitsverträge mit Wirkung vom 1. April 2021 bzw.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 1. Juni 2021 einreichen. Seine Noveneingabe betrifft damit ausnahmslos die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung und ist entgegen der von ihm vertretenen Auffassung für die Beurteilung der strittigen Frage deshalb nicht von Relevanz. Selbst wenn die eingereichten Beweismittel in die Beurteilung mit einbezogen würden, ergäbe sich kein anderer Schluss. So fällt auf, dass die Lohnzahlungen für April und Mai 2021 offenbar über das Geschäftskontokorrent der neu gegründeten GmbH abgewickelt worden sind. Falls eine Lohnzahlung erfolgt ist, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geld wirtschaftlich tatsächlich in das Privatvermögen des Beschwerdeführers übergegangen ist. Eine eigentliche Lohnzahlung ist damit noch nicht nachgewiesen. Hinzu tritt, dass dessen Unternehmung offenbar den Markteintritt erst auf den 1. September 2021 plant und zurzeit noch mit dem Aufbau des Auftritts gegenüber der Öffentlichkeit beschäftigt ist. Bei dieser Ausgangslage kann selbst im heutigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmung bereits gewinnbringend unterwegs ist, bzw. überhaupt schon einen Umsatz erzielt, worin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl letztlich auch der Grund für die vorerst via Kontokorrent abgewickelten Lohnzahlungen zu suchen ist. Auch die Zusammenstellung der Akontobeiträge für die Periode April bis Dezember 2021 der SVA Basel-Landschaft, die auf den eigenen Vorausrechnungen des Beschwerdeführers beruhen, geben naturgemäss keinen Aufschluss über den Erfolg der Unternehmung. Insgesamt ist deshalb selbst zum heutigen Zeitpunkt nicht dargetan, dass es die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihm neu gegründeten GmbH erlauben wird, wenigstens einen beachtlichen Teil seines Unterhaltes selbst zu verdienen, wie dies der zitierten Rechtsprechung für einen allfälligen Anspruch auf Hilfsmittel der IV in Form einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen aber vorausgesetzt wäre. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Gewährung einer Kapitalhilfe. Gemäss Art. 18d IVG kann eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Art. 7 Abs. 1 IVV präzisiert, dass ein Anspruch auf Kapitalhilfe nur gegeben ist, wenn unter anderem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit bejaht werden können. Aufgrund der geschäftlichen Erfahrungen in der Vergangenheit kann vorliegend aber nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Unternehmung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grundlage für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit liefern werde. Es kann in diesem Zusammenhang auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach in den Jahren 2015 bis 2017 kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, sondern die Einkünfte des Beschwerdeführers einzig aus den jährlichen Rentenbetreffnissen im Umfang von Fr. 11'964.— bestanden haben (oben, Erwägung 3.6). Es mag zwar als durchaus wünschenswert erscheinen, prognostisch von einer stets optimistischen Entwicklung auszugehen und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit damit auch in jenen Fällen fördern zu wollen, in welchen der wirtschaftliche Erfolg nicht schon von vornherein erwartet werden kann. Dieser Standpunkt widerspricht indessen den normativen Vorgaben. Über die zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen darf sich weder die IV-Stelle noch das Gericht hinwegsetzen. Da mit der Verlegung der Büroräumlichkeiten des Versicherten, der Gründung seiner GmbH und dem Beizug ei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner weiteren Onlinemarketing-Fachperson alleine noch keine dauernde existenzsichernde Tätigkeit ausgewiesen ist, hat die IV-Stelle die Gewährung einer Kapitalhilfe deshalb zu Recht abgelehnt. Weitere Abklärungen erweisen sich auch in diesem Punkt als nicht notwendig. 4.2 Die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 mit den erwähnten Beweismitteln kann aus den bereits genannten Gründen auch bezüglich einer allfälligen Kapitalhilfe zu keinem anderen Schluss führen (oben, Erwägung 3.7): Relevant für die vorliegend strittige Beurteilung ist einzig die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020. Selbst wenn die zeitlich sich erst später verwirklichten Umstände berücksichtigt würden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die neue Tätigkeit existenzsichernd wäre. Es kann auch in dieser Hinsicht auf das Gesagte im Zusammenhang mit einer allfälligen Kostengutsprache für bauliche Massnahmen verwiesen werden (oben, Erwägung 3.7). 5.1 Auch die Rüge, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie erst in der Verfügung einen Anspruch auf Kapitalhilfe abgelehnt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Kostengutsprache vom 24. Oktober 2019 einzig einen Hilfsmittelanspruch für einen barrierefreien Ausbau des Büroumbaus geltend gemacht (IV- Dok 394). In ihrem Vorbescheid hatte die IV-Stelle am 8. Januar 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mithin schlicht keine Veranlassung, von sich aus auch auf den Anspruch auf eine allfällige Kapitalhilfe eingehen zu müssen. Da sie nicht verpflichtet ist, sich im Vorbescheid zu jedem theoretisch möglichen Leistungsanspruch zu äussern, hat sie im Vorbescheidverfahren hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine Kapitalhilfe weder das rechtliche Gehör im Sinne allfälliger Begründungspflichten noch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Dies gilt umso mehr, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe dem Gesagten zufolge offensichtlich bereits dazumal nicht erfüllt waren (oben, Erwägung 4.1 f.). Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Kapitalhilfe erstmals im Einwand zum Vorbescheid vom 10. Februar 2020 (IV-Dok 400) geltend gemacht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle dazu erst in der angefochtenen Verfügung geäussert hat. Dabei hat sie unter Hinweis auf die Vorgaben sowohl im Gesetz als auch im massgebenden Kreisschreiben ausgeführt, dass die Gewährung einer Kapitalhilfe ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die IV- Stelle ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen, indem sie die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen sowie die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt hat (Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist bei dieser Aktenlage nicht ersichtlich. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Einwände in der vorliegenden Beschwerdesache einzubringen und die Angelegenheit mit voller Kognition gerichtlich überprüfen zu lassen. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausgegangen würde, wäre sie damit im vorliegenden Gerichtsverfahren zweifellos geheilt worden. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang beantragt, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit er sich noch einmal zur Kapitalhilfe äussern könne. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht hat er zur Kapitalhilfe allerdings keine Argumente vorgebracht, woraus sich ein Kapitalhilfeanspruch ergeben würde (oben, Erwägung 4.1 f.). Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis „weit unter Wert“ verkaufen müsste, und weshalb er nur mit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Schritt in die Selbstständigkeit eine Aussicht auf ein Einkommen erlangen könnte, das seinen Fähigkeiten angemessen ist. Zu erwarten ist vielmehr, dass er seine fachlichen Fähigkeiten in einem Angestelltenverhältnis ebenso gut einbringen könnte und damit allenfalls gar eine bessere Aussicht darauf bestehen wird, dass er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen existenzsichernden Lohn zu erwirtschaften in der Lage sein wird. 5.2 Sofern die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen), und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch hier: Vorliegend beruhen die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Versicherten und die Beurteilung auch der strittigen Kapitalhilfe letztlich auf einer umfassenden Würdigung der relevanten Vorakten. Diese führt insofern zu einem nachvollziehbaren Ergebnis, als sich in den Akten keine Anhaltspunkte befinden, welche die Schlussfolgerungen der IV- Stelle in Zweifel ziehen würden. Aufgrund dieser klaren Sachlage ist dem Untersuchungsgrundsatz im hier vorliegenden Fall auch aus gerichtlicher Optik zweifellos Genüge getan. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden (BGE 136 I 236 E. 5.3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). 6. Zusammenfassend kann keine Gehörsverletzung bejaht werden. Die verfügungsweise Ablehnung sowohl der Kostengutsprache für bauliche Änderungen als auch einer Kapitalhilfe ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Kammerentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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