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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.01.2021 720 20 27/17

21 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,755 mots·~19 min·2

Résumé

Drittauszahlung Hilflosenentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Januar 2021 (720 20 27 / 17) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Drittauszahlung der nachträglich zugesprochenen Hilflosenentschädigung an den Sozialdienst war grundsätzlich rechtens; sachliche Kongruenz bejaht; zeitliche Kongruenz teilweise bejaht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen

Sozialdienst X.____

Betreff Drittauszahlung Hilflosenentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.1 Der 1971 geborene A.____ reiste am 26. April 2016 zusammen mit seiner Schwester in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Dezember 2018 wurde er gemäss seiner eigenen Darstellung als Flüchtling anerkannt. Am 28. Dezember 2018 meldete er sich sodann bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er um die Ausrichtung einer Rente ersuchte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 anerkannte sie, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie lehnte das Leistungsbegehren jedoch ab mit der Begründung, dass der Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden habe und deshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 12. Juni 2019 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde diesem Begehren entsprochen und festgestellt, dass der Versicherte rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Die dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 zustehende Nachzahlung in Höhe von Fr. 20'075.-- sprach die IV- Stelle dem bevorschussenden Sozialdienst der Gemeinde X.____ (Sozialdienst) zu. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, am 16. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Nachzahlung von Fr. 20'075.-- nicht an den Sozialdienst ausbezahlt werden dürfe, sondern an ihn persönlich (inkl. Zinsen) zu erfolgen habe. Unter o/e-Kostenfolge. In formeller Hinsicht beantragte er, dass ihm eventualiter die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Guido Ehrler als Rechtsbeistand zu gewähren sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die IV-Stelle in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aktenführungspflicht begangen habe, weil die Abtretungserklärung des Beschwerdeführers nicht aktenkundig sei. Weiter hielt er fest, dass die von der IV-Stelle getätigte Nachzahlung an den Sozialdienst mangels sachlicher Kongruenz zwischen der Hilflosenentschädigung und den Sozialhilfeleistungen nicht rechtens sei. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lud das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) und den Sozialdienst zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. Gleichzeitig bewilligte es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Guido Ehrler. D.1 Am 3. März 2020 reichte die Ausgleichskasse ihre Vernehmlassung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades sei dem Beschwerdeführer für vier alltägliche Lebensverrichtungen, bei welchen er auf Dritthilfe angewiesen sei, sowie für zusätzliche medizinische Pflege zugesprochen worden. Die Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung sei demnach die Finanzierung der Mehrkosten, die sich aus dem Gesundheitszustand ergeben würde. Sie sei davon ausgegangen, dass die sachliche Kongruenz zwischen der Hilflosenentschädigung und der Sozialhilfeleistung gegeben gewesen sei. Tatsächlich könnten aber im konkreten Fall keine Leistungen des Sozialdiensts erkannt werden, welche eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Zweck der Hilflosenentschädigung entsprechende Leistung aufweisen würden. Es läge nun am Sozialdienst, dies darzutun. Sollte dieser den Beweis nicht erbringen können, müsse die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen werden. D.2 Die IV-Stelle reichte am 5. März 2020 ihre Vernehmlassung ein und verzichtete auf eine Antragsstellung. Sie hielt jedoch im Wesentlichen fest, dass die sachliche Kongruenz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Sowohl die Hilflosenentschädigung (Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) als auch die Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten (Sozialhilfeleistungen) sollten die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Existenzmitteln sicherstellen. In dieser Hinsicht hätten die Hilflosenentschädigung und die Sozialhilfe den gleichen Leistungszweck, weshalb sie als sachlich kongruent beurteilt werden müssten. D.3 Der Sozialdienst liess sich am 16. März 2020 zur Beschwerde vernehmen. Einleitend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester seit Ende 2016 in der Asylunterkunft der Gemeinde X.____ wohne. Die Schwester habe sich seither um ihren Bruder gekümmert und es sei nie externe Hilfe für die Pflege des Beschwerdeführers deklariert worden. Somit sei unbestritten, dass sie die Pflege und Betreuung übernommen und deshalb auch grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung habe. Zudem sei sie wegen der Pflege des Bruders nicht verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Hilflosenentschädigung gemäss Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft nicht bei der anspruchsberechtigten Person, sondern bei derjenigen, welche die Hilfe leiste, als Einkommen angerechnet werde. Dieser Hilfe leistenden Person seien aber ebenfalls freie Einkünfte zu gewähren, da die Hilfe auf einer Arbeitsleistung beruhe. Gegen dieses Vorgehen hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester keine Einwände erhoben (vgl. rechtskräftige Verfügungen vom 28. Dezember 2019). Aus diesem Grund sei ihr die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers rückwirkend ab Juni 2018 als Erwerbseinkommen auf ihr Klientenkonto überwiesen worden. Aus Sicht des Sozialdiensts sei die sachliche Kongruenz zwischen der Hilflosenentschädigung und der Sozialhilfeleistung damit erfüllt. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Juni 2020 unter anderem fest, dass die Verfügungen des Sozialdiensts X.____ vom 28. Dezember 2019 die Leistungen ab 1. November 2019 betreffen würden. Vorliegend sei die Rechtmässigkeit der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 strittig, weshalb diese Verfügungen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen seien. Der Sozialdienst habe ihm während der hier zu beurteilenden Zeit der Nachzahlung keine behinderungsbedingten Mehrleistungen als situationsbedingte Leistung im Sinne von § 15 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 21. September 2001 ausgerichtet. Zudem sei es zweckentfremdend, dass die Hilflosenentschädigung der Schwester als Einkommen gutgeschrieben werde. Die Hilflosenentschädigung sei nämlich nicht als Erwerbseinkommen einer Drittperson konzipiert, welche Pflegeleistungen erbringe. Damit verletze das Vorgehen des Sozialdiensts nicht nur die sachliche, sondern auch die persönliche Kongruenz. F. Mit Duplik vom 10. Juli 2020 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 5. März 2020 und BGE 132 V 113 an ihrem Standpunkt fest.

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G. Der Sozialdienst verzichtete am 24. August 2020 auf eine Stellungnahme zur Replik vom 26. Juni 2020 und zur Duplik vom 10. Juli 2020. H. Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Eingabe vom 15. September 2020 sinngemäss fest, dass die Pflege der Schwester als behinderungsbedingte Mehrleistungen zu verstehen sei, weshalb die sachliche Kongruenz generell gegeben sei. Insofern folge sie der Argumentation der IV- Stelle.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist gestützt auf diese Bestimmungen örtlich und gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. So habe sich der Antrag des Sozialdiensts auf Direktauszahlung der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung nicht bei den ihm am 11. Dezember 2019 edierten, nicht nummerierten Verfahrensakten befunden. Dazu ist festzustellen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nachträglich sämtliche Akten und damit auch den Antrag des Sozialdiensts auf Direktauszahlung zugestellt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem formellen Einwand. Zu ergänzen ist, dass im vorliegenden Fall eine Drittauszahlung auch ohne die Zustimmung der versicherten Person möglich war, weshalb das Vorliegen des entsprechenden Antrags ohnehin nicht von Belang war (vgl. nachfolgend E. 4.2). 2. In materieller Hinsicht bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die IV-Stelle berechtigt war, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für die Zeit von Juni 2018 bis Oktober 2019 in Höhe von Fr. 20'075.-- dem Sozialdienst als Drittauszahlung auszubezahlen. Der Zeitraum ab 1. November 2019 und damit die vom Sozialdienst erlassenen Verfügungen vom 28. Dezember 2019 sind demnach nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, abgetreten werden (Abs. 2 lit. a).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 Anwendung. Dieser besagt in lit. a unter anderem, dass Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG, des EOG und des FLG mit fälligen Leistungen verrechnet werden können. Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist sodann unter Vorbehalt von Art. 20 AHVG zu entnehmen, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem dieser erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.4). 3.3 Der Anspruch auf die in Art. 85bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss daher normativ festgehalten sein, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden kann (vgl. BGE 110 V 176; AHI 2003 S. 262 E. 3a/bb, 2002 S. 163 E. 5b/bb; Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.4.2). 3.4 Gemäss § 12 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Landschaft (SHG) vom 21. Juni 2001 ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen (Abs. 2). 4.1 Vorliegend ist strittig, ob die nachträgliche Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit Ansprüchen der Sozialhilfe verrechnet werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm die invalidenversicherungsrechtliche Leistung aus behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten zugesprochen worden sei, während die Sozialhilfe

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Grundbedarf, die Miete und die Krankenkasse abdecke. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 4.2 Zunächst ist mit Blick auf die vorstehend genannten Bestimmungen festzuhalten, dass sowohl aus bundes- wie auch aus kantonalrechtlicher Sicht grundsätzlich ein klares Rückforderungsrecht des Sozialdiensts besteht, welches auch ohne konkrete Abtretungserklärung gilt (vgl. REMO DOLF, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 1. Aufl., Basel 2020, Art. 22 N 23). Dabei müssen die sachliche, persönliche und zeitliche Kongruenz zwischen einer Vorschussleistung – zu welcher die Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zählt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 N 60 mit Hinweis auf BGE 131 V 242 ff. Rubrum) – und der nachträglich ausgerichteten Leistung eines Sozialversicherers bestehen (KIESER, a.a.O., Art. 22 N 40 ff. und N 83). Bei der Frage, ob die sachliche Kongruenz von Sozialhilfeleistungen und nachzuzahlenden Hilflosenentschädigungen vorliegt, ist zu beachten, dass die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck verfolgt, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. dazu ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen versicherten Person demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich – auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten – nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1). Demgegenüber bezweckt die Sozialhilfe die Deckung des sozialen Existenzminimums. Darunter fällt gemäss § 6 Abs. 1 SHG aber auch der Aufwand für Pflege, Betreuung und weitere notwendige Kosten. Sozialhilfe wird aber gemäss des in § 5 Abs. 1 SHG statuierten Grundsatzes der Subsidiarität von Fürsorgeleistungen nur gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie namentlich die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Soweit allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten somit durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt werden, wird dafür keine Sozialhilfe gewährt. Bereits ausgerichtete Sozialhilfe ist demzufolge gemäss § 12 Abs. 1 SHG bei einer nachträglich zugesprochenen Hilflosenentschädigung grundsätzlich zurückzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.3). Das Bundesgericht wies in Erwägung 3.4 des vorgenannten Urteils weiter darauf hin, dass der bundesrechtlich vorgesehene Verwendungszweck der Hilflosenentschädigung jedoch vereitelt würde, wenn die versicherte Person daran gehindert wurde, damit behinderungsbedingte Mehrkosten zu bestreiten. In Bezug auf die Rückerstattung von Sozialhilfe bedeute dies, dass die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung zur Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten verwendet werden und die Sozialhilfe in diesem Umfang nicht zurückgefordert werden dürfe. Sie wäre ja auch bei laufender Ausrichtung von Hilflosenentschädigung geschuldet, falls der Aufwand für behinderungsbedingte Mehrkosten höher wäre als die ausgerichtete Hilflosenentschädigung. Diese Rechtsprechung hat

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bundesgericht im Urteil vom 9. Februar 2016, 8C_707/2015, bestätigt. Ergänzend hielt es fest, dass im Sozialhilferecht behinderungsbedingte Mehrkosten nur soweit berücksichtigt würden, als sie auch tatsächlich anfielen und ausgewiesen seien (vgl. E. 3.2). 4.3 Zwar bezieht sich das Bundesgericht in den vorgenannten Entscheiden nicht konkret auf eine Drittauszahlung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Dennoch äussert es sich zur Frage der sachlichen Kongruenz zwischen Hilflosenentschädigung und Sozialhilfeleistungen. Diese ist demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen, wenn die Sozialhilfeleistungen den Existenzbedarf sichern und behinderungsbedingte Mehrkosten weder anfallen noch ausgewiesen sind (vgl. auch HAVE 2017 S. 234 und BGE 132 V 113 E. 3.2.3 betreffend Drittauszahlung von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen). 4.4 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist aufgrund der Akten belegt, dass behinderungsbedingte Mehrkosten angefallen sind. Diese lassen sich entgegen seiner Auffassung auch nicht daraus ableiten, dass er ohne die Begleitung einer Drittperson nicht selbständig leben kann, für die Verrichtung und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Vielmehr müssen diese Mehrkosten aufgrund des konkreten Hilfstatbestands auch konkret entstanden sein. Seinem Hinweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung und damit der fehlenden Notwendigkeit des Nachweises von behinderungsbedingten Ausgaben kann daher nicht gefolgt werden. Im Sozialhilferecht werden – wie bereits erwähnt – behinderungsbedingte Mehrkosten nur soweit berücksichtigt, als sie auch ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer wird seit der Einreise in die Schweiz und seit Anspruchsbeginn auf eine Hilflosenentschädigung durch seine ebenfalls durch den Sozialdienst unterstützte Schwester betreut. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wurde denn auch für seine Pflege keine externe Hilfe in Anspruch genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 5.2 mit Hinweis auf GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429). Damit sind keine behinderungsbedingten Mehrkosten angefallen bzw. ausgewiesen. Unter diesen Umständen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung und auch aufgrund der gesetzlichen Grundlagen die sachliche Kongruenz zwischen den Sozialhilfeleistungen und der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung grundsätzlich zu bejahen. 4.5 Zu prüfen ist sodann, ob objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen und Hilflosenentschädigung flossen (sog. zeitliche Kongruenz; vgl. BGE 131 V 242; DOLF, a.a.O, Art. 22 N 14). Gemäss den Angaben im Klientenkontoauszug (Auszug) wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni 2018 bis Oktober 2019 insgesamt Fr. 22'478.-- an Sozialhilfeleistungen ausgerichtet (vgl. Beilage 3 der Ausgleichskasse). Weiter ist dem Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 22. November 2018 durch den Sozialdienst unterstützt wurde (vgl. Buchungen vom 9. Januar 2019, Buchungsnummer 2041 und vom 30. Januar 2019, Buchungsnummer 2282). Dass dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden wären, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am 26. April 2016 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte. In der Folge lebte er ab Ende Dezember 2016 in einer Asylunterkunft der Gemeinde X.____ (Stellungnahme Sozialdienst

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. März 2020). Da gemäss Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 jedoch der Bund die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen gewährleistet, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind, erbrachte der Sozialdienst bis zum 21. November 2018 bzw. bis zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling im Dezember 2018 keine Leistungen. Damit kann die zeitliche Kongruenz aber lediglich für die Zeit vom 22. November 2018 bis 31. Oktober 2019 bejaht werden. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, dass auch die persönliche Kongruenz nicht erfüllt sei, kann ihm nicht gefolgt werden, betrifft diese Argumentation doch nicht den vorliegend strittigen Zeitraum bis Ende Oktober 2019, sondern jenen ab 1. November 2019. 5. Zusammenfassend steht fest, dass die persönliche, die zeitliche und die sachliche Kongruenz im vorliegenden Verfahren für die Zeit vom 22. November 2018 und 31. Oktober 2019 zu bejahen ist. Die für diese Zeit zugesprochene Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 13'377.50 (Monat November 2018: Fr. 352.50 [Fr. 1'175.-- Hilflosenentschädigung / 30 Tage x 9 Tage [22. - 30.11.18]; Monat Dezember 2018: Fr. 1'175.-- Hilflosenentschädigung; Monate Januar bis Oktober 2019: Fr. 11'850.-- [10 Monate x Fr. 1'185.-- Hilflosenentschädigung]) wurde daher zu Recht dem Sozialdienst ausbezahlt. Der darüberhinausgehende Betrag von Fr. 6'697.50 muss hingegen direkt dem Beschwerdeführer nachbezahlt werden, wobei aber kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht (vgl. Art. 26 ATSG). Die Beschwerde ist daher im vorgenannten Sinne teilweise gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung oder die Verrechnung einer IV-Rente bzw. –wie hier – einer IV-Hilflosenentschädigung betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. BGE 121 V 17 E. 2). In solchen Fällen ist das Beschwerdeverfahren deshalb kostenlos. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Prozess von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VPO eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle auszurichten, welche einem Drittel des zu berücksichtigenden Aufwands entspricht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 11.25 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 87.60. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'022.50 (3.75 Stunden x Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 11.90 [1/3 von Fr. 35.65] plus 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mit Verfügung vom 24. Januar 2020 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Demnach ist seinem Rechtsvertreter für den nicht durch die ordentliche Parteientschädigung gedeckten Aufwand von 7.5 Stunden ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘641.10 (7.5 Stunden à Fr. 200.– plus Fr. 23.75 Auslagen [2/3 von Fr. 35.65] und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2019 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, die Drittauszahlung der Hilflosenentschädigung an den Sozialdienst X.____ auf Fr. 13'377.50 zu beschränken und dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6'697.50 nachzubezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies ein Honorar von Fr. 1'641.10 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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