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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.05.2022 720 20 225/101

5 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,865 mots·~29 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Mai 2022 (720 20 225 / 101) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der medizinischen Unterlagen; vorliegend wird auf das Gerichtsgutachten abgestellt

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Larissa Manera, Advokatin, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1986 geborene A.____ meldete sich am 8. September 2016 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2020 einen Rentenanspruch von A.____ ab mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Larissa Manera, mit Schreiben vom 8. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren auszustellen und ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. D. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 25. November 2020 und Duplik vom 2. Dezember 2020 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 überwies die IV-Stelle dem Kantonsgericht eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. C.____, FMH Forensische Psychiatrie / Psychotherapie, einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin teilten mit Schreiben vom 12. Februar bzw. 8. April 2021 mit, dass sie gegen die Gutachterin keine Ausstandsgründe vorzubringen hätten. H. Das von Dr. C.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 22. November 2021. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 unter Hinweis auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. November 2021 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 1. April 2016 auszugehen, weshalb am Abweisungsantrag festgehalten werde. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, es werde auf eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gerichtsgutachten verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.2 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 97 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 6. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. E.____, FMH Rheumatologie, vom 9. Januar 2020. 6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 28. Ja-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nuar 2021 folgte das Kantonsgericht in wesentlichen Punkten den Argumenten der Beschwerdeführerin und gelangte zur Auffassung, dass dem dazumal vorliegenden bidisziplinären Gutachten vom 9. Januar 2020 bzw. dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. D.____ vom 30. Dezember 2019 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. 6.3 Das Kantonsgericht führte mit Beschluss vom 28. Januar 2021 zur Begründung in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten im Wesentlichen aus, dass Dr. D.____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er folgende Diagnosen gestellt: Zyklothymia (ICD-10 F34.0), differentialdiagnostisch eine affektive bipolare Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F31.7), akzentuierte (emotional-instabile) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F54). Er habe in seinem Gutachten jedoch eingeräumt, dass differentialdiagnostisch an eine affektive bipolare Störung und an eine Persönlichkeitsstörung zu denken wäre, wie sie von der behandelnden Psychiaterin diagnostiert worden sei. Er habe jedoch festgehalten, die Kriterien für diese beiden Diagnosen seien aufgrund der Untersuchungsbefunde insgesamt als nicht erfüllt zu betrachten. Das Kantonsgericht führte aus, im Gegensatz dazu habe die behandelnde Psychiaterin Dr. B.____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem emotional instabile von Borderline-Art, histrionische anankastische und organische Anteile, die letzten als mögliche anhaltende Auswirkung einer intrakranialen gutartigen Raumforderung, bestehend mindestens seit der Pubertät sowie eine bipolare affektive Störung, Status nach zwei manischen und zwei depressiven Episoden, aktuell dritte depressive Episode mindestens mittelschwer, bestehend seit dem 7.-8. Lebensjahr, gestellt. Das Kantonsgericht hielt weiter fest, Dr. D.____ habe ausgeführt, es liessen sich Konstanzen auf Objektbeziehungsebene und auf Berufsebene feststellen. In Bezug auf die Berufsebene habe er darauf verwiesen, dass die Explorandin bis zur definitiven Krankschreibung im Jahre 2015 ihren bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen von jeweils 80 % stets habe nachgehen können. Das Kantonsgericht wies diesbezüglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach ihrer einjährigen Ausbildung im Jahr 2009/2010 kaum längere Zeit an einer Arbeitsstelle gearbeitet habe. Die längste Anstellungsdauer habe 26 Monate betragen. Diese Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim in H.____ habe sie gemäss eigenen Angaben wegen ihrer Schmerzen und ihrer Depression beendet. Damit sei unklar geblieben, wie regelmässig sie ihrer dortigen Arbeit nachgegangen sei und wann sie diese effektiv beendet habe. Im Übrigen habe Dr. F.____, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 in Behandlung gewesen sei, von Problemen am Arbeitsplatz seit 2013 berichtet und dass die Probleme jeweils verschwunden seien, wenn die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz habe fernbleiben können. Von Dr. D.____ sei ebenfalls kaum berücksichtigt worden, dass die beiden Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin (2018 bzw. 2019) gescheitert seien, obwohl die Beschwerdeführerin offenbar jeweils gut und motiviert gestartet sei. Im ersten Arbeitsversuch sei sie an lediglich 36 von 63 Tagen anwesend gewesen. Im Schlussbericht der I.____ sei ausdrücklich auf die psychisch instabile Verfassung der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Bei der Arbeit habe sie eine Tendenz gezeigt, sich zu überfordern, sowie Mühe gehabt, ihre Fähigkeiten einzuschätzen. Sie habe emotional fragil gewirkt, geistig oft abwesend und überfordert, ihre psy-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chische Instabilität habe es nicht erlaubt, eine stabile Tagesstruktur zu erreichen. Der zweite Arbeitsversuch sei bereits nach kurzer Zeit abgebrochen worden, wobei sich die Beschwerdeführerin mit einem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin krankheitsbedingt abgemeldet habe. Das Kantonsgericht hielt fest, aufgrund der relativ kurzen einzelnen Arbeitseinsätze und der beiden abgebrochenen Arbeitsversuche erscheine die Annahme einer Konstanz auf der Berufsebene zweifelhaft, insbesondere auch wenn berücksichtigt werde, dass sie bereits seit August 2015 keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen sei. Auch die geltend gemachten Konstanzen auf Objektbeziehungsebene seien aufgrund der Aktenlage in Frage zu stellen. So verwies das Kantonsgericht auf die kurze Ehedauer und darauf, dass über das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann und das damalige Familienleben wenig bekannt sei, ausser dass sie schon bald, nachdem sie ihn kennengelernt gehabt habe, schwanger geworden sei. Des Weiteren sei auffällig, dass in Bezug auf die nach der Ehe folgende Partnerschaft unterschiedliche Zeitangaben bestehen würden. Damit sei unklar, wie lange die Beziehung mit diesem Ex-Partner wirklich gedauert habe. In ihrer neusten Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 habe Dr. B.____ ausgeführt, nach der langjährigen Beziehung sei sie mit einem Mitglied der J.____ zusammen gewesen und nun mit einem Deutschen mit türkischen Wurzeln verheiratet. Auch dies deute nicht auf Konstanzen im Bereich von Beziehungen hin. Das Kantonsgericht hielt weiter fest, die Beziehung zur Tochter werde zwar von der Beschwerdeführerin als gut umschrieben, in den Berichten der behandelnden Psychiaterin werde aber festgehalten, sie sei mit der Erziehung überfordert. Unklar sei zudem, ob die Tochter tatsächlich bei der Beschwerdeführerin übernachte oder nur tageweise zu Besuch komme. Die Tatsache, dass die elterliche Obhut schon im frühen Kindesalter dem Kindsvater und nicht ihr zugesprochen worden sei, erscheine ausserdem ungewöhnlich, sei vom Gutachter aber weder erwähnt noch hinterfragt worden. Unklar bleibe auch die Situation zu ihren Freundinnen und zu ihrer Stiefschwester. Jedenfalls scheine es in diesen Beziehungen – abgesehen vom telefonischen Kontakt mit einer Freundin in K.____ – immer wieder zu Zerwürfnissen zu kommen. Im Gutachten nicht erwähnt worden sei die Trennung der Beschwerdeführerin von der Mutter mit ca. 6 Monaten. Insgesamt erscheine es fraglich, inwiefern Konstanzen auf Beziehungsebene anzunehmen seien bzw. sei die Bejahung dieser Konstanzen nochmals zu prüfen. Auch der Hinweis des Gutachters in Bezug auf die differentialdiagnostisch in Frage kommende affektive bipolare Störung, dass unter der Umstellung der Medikation eine Stabilisierung bzw. eine beginnende Remission habe festgestellt werden können, wurde vom Kantonsgericht in Frage gestellt. So habe nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die behandelnde Psychiaterin ausgeführt, nach einer anfänglichen Besserung sei eine zunehmende Verschlechterung erfolgt. Entsprechend könne auf die falsche bzw. unvollständige Darstellung durch den Gutachter nicht abgestellt werden. Des Weiteren konnte das Kantonsgericht die Erklärung des Gutachters, dass sich eine morgendliche Müdigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse, da die Beschwerdeführerin pünktlich um 08.45 Uhr zur Untersuchung erschienen sei und sie auch ausgesagt habe, dass sie jeweils zwischen 09.00 und 09.30 Uhr aufstehe, wenn ihre Tochter bei ihr sei, nicht nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb, weil diese Situationen nicht mit dem Alltag – im Falle einer geregelten Arbeit – verglichen werden könnten. Weiter kam das Kantonsgericht zum Schluss,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich der Gutachter mit den aus den Akten ersichtlichen Schilderungen kaum auseinandergesetzt habe und im Wesentlichen gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung zum Schluss gekommen sei, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Letztlich sei die Begründung von Dr. D.____ für die aus seiner Sicht nicht erfüllten Kriterien der anderslautenden Diagnosen nicht überzeugend. Auch erachtete das Kantonsgericht die Anamneseerhebung in Bezug auf die Kindheit/Jugend als dürftig. Auch wenn die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen während der Untersuchung nicht gemacht habe oder anders als in den bereits vorliegenden Arztberichten, so wäre doch zu erwarten, dass der Gutachter solchen Unklarheiten bzw. Widersprüchen nachgehe. Demzufolge hielt das Kantonsgericht fest, dass sich in mehrfacher Hinsicht Zweifel am Gutachten von Dr. D.____ ergeben würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2021). Hingegen könne jedoch auf das nicht umstrittene rheumatologische Teilgutachten von Dr. E.____ abgestellt werden. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden würden, weshalb die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht beweiskräftig seien. Daher hat das Kantonsgericht in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C.____ in Auftrag gegeben. 7. Am 22. November 2021 ergeht das psychiatrische Gutachten von Dr. C.____. Sie stellt darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält sie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73) fest sowie einen Zustand nach depressiven Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), einen Zustand nach leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (Ecstasy, Kokain, Opioidanalgetika, Sedativa; ICD-10 F19.1) sowie den Verdacht auf Zyklothymia (ICD-10 F34.0). Die Gutachterin legt anhand der diagnostischen Leitlinien dar, weshalb die auffälligen Persönlichkeitszüge der Explorandin weder in ihren Einzelanteilen noch in ihrer Gesamtheit so stark ausgeprägt sind, dass sie als spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung zu beurteilen wären. Des Weiteren verweist sie auf die schwierige Kindheit der Explorandin. Diesbezüglich hält die Gutachterin fest, dass die Explorandin einerseits zwar in einem geborgenen Umfeld bei den Grosseltern, aber andererseits auch in einem belastenden Umfeld aufgewachsen sei. So habe sie einerseits teilweise bei der Mutter gelebt, welche als Bordellleiterin tätig und ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und andererseits habe sie ihre Kindheit und Jugend auch in verschiedenen Pflegefamilien verbracht. Die Gutachterin berücksichtigt auch die im späteren Lebenslauf vorhandenen sozialen Schwierigkeiten insbesondere in ihren – teils auch gewalttätigen – Beziehungen. Die sozialen Schwierigkeiten könnten gemäss Gutachterin dazu beigetragen haben, dass sich bei ihr eine auffällige Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe. Die Persönlichkeitsproblematik erscheint der Gutachterin jedoch weder bereits in der Kindheit und Jugend vorhanden, noch in den späteren Lebensphasen so ausgeprägt, dass sie mehrere Lebensbereiche anhaltend negativ beeinflusst hätte. Dr. C.____ verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland ein erfolgreicher Schulabschluss gelungen sei und sie ihren Lebensunterhalt mit einem befristeten Job habe finanzieren können, als sich ihr Plan, sich als Arztassistentin auszubilden, ohne ihr Verschulden zerschlagen habe. Sie

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe nach der Heirat und Geburt ihrer Tochter eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin mit guten Zeugnissen gemacht, in anderen Bereichen wie Security und Verkauf gearbeitet und trotz massiver psychosozialer Belastungen (psychische und körperliche Gewalt durch ihren späteren drogenabhängigen und kriminellen Partner) von 2011 bis 2016 in der Pflege gearbeitet und dabei durchgehend gute Beurteilungen erhalten. Auch habe die Beschwerdeführerin es zuletzt geschafft, sich aus der gewalttätigen Beziehung zu lösen und eine neue Ehe einzugehen. lm April 2021 sei sie Mutter eines Sohnes geworden und mit dem Ehemann zusammengezogen. Entsprechend überwiegen für die Gutachterin die sozialen Schwierigkeiten im Vergleich zu den "dadurch teilweise mitverursachten Persönlichkeitsauffälligkeiten". Diagnostisch sei nicht von einer im pathologischen Bereich liegenden Persönlichkeitsstörung auszugehen. Sie könne – wie auch die Hausärzte oder der frühere, behandelnde Psychiater Dr. F.____ – keine manifeste Persönlichkeitsstörung feststellen. Gravierende selbstschädigende oder fremdgefährliche Verhaltensweisen, wie sie bei Personen mit einer schweren Persönlichkeitsschädigung oftmals auftreten würden, seien ebensowenig nachzuweisen wie freiwillige diagnosespezifische (teil-)stationäre Behandlungen oder Kriseninterventionen. Bei den von der behandelnden Psychiaterin retroperspektiv angeführten zwei manischen Phasen würde es sich laut Gutachterin um euphorische Stimmungen im Rahmen der emotionalen Instabilität handeln, zudem könnten die Wirkungen der teilweise konsumierten Substanzen eine auslösende oder verstärkende Rolle gespielt haben. Differentialdiagnostisch könnten in der Vergangenheit leichte depressive und submanische Ausschläge im Sinne einer Zyklothymie bestanden haben. Bei der Begutachtung seien keine diesbezüglichen Symptome feststellbar gewesen und die aufgrund der medizinischen Berichte vorliegende rezidivierende depressive Störung habe sich bei der aktuellen Untersuchung als remittiert gezeigt. Eine fehlende ausgeprägte psychische Symptomatik mit entsprechendem Leidensdruck leitet die Gutachterin zudem daraus ab, dass die Beschwerdeführerin bis 2018 vorgeschlagene fachspezifische Behandlungen nicht konsequent wahrgenommen und seit Sommer 2020 auf eine medikamentöse Behandlung verzichtet habe. Des Weiteren legt die Gutachterin im Zusammenhang mit den Ergebnissen des durchgeführten Mini-lCF-APP den Einfluss der gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Funktionsfähigkeit insofern dar, dass im beruflichen Kontext zwar ihre Fähigkeiten in den Bereichen Gruppen- und Teamarbeit, Flexibilität und Selbstbehauptung durch ihre Persönlichkeitsakzentuierung leicht vermindert seien, so dass sie für intensive Teamarbeit, Personalführung oder sozial besonders anspruchsvolle oder fordernde Arbeiten wie Kundenbetreuung weniger geeignet sei. Dies könnte auf längere Sicht vermehrt zu Reibereien führen. Hingegen könne sie in kleineren, stabilen Teams ohne häufige Fluktuation und mit flachen Hierarchiestrukturen dauerhaft gute Leistungen zeigen. Zwar könne es aufgrund ihrer Neigung zu depressiven Angststörungen und psychosomatischen Beschwerden wie Schwindel, Magen- Darm-Beschwerden und Kopfschmerzen zeitweise zu Arbeitsunfähigkeiten kommen bzw. könnten die Fähigkeiten zur Entscheidung, zum Einhalten von Plänen und Regeln und die Durchhaltefähigkeit vorübergehend reduziert sein. Doch könnten die depressiven Symptome durch Behandlung jeweils wieder reduziert bzw. ganz zum Abklingen gebracht werden. Entsprechend seien beruflich keine dauerhaften funktionalen Einschränkungen erkennbar. Die Explorandin könne vielmehr konstant gute Leistungen erbringen und sich den Gegebenheiten anpassen, wie auch die Arbeitszeugnisse belegen würden. Entsprechend würde aus psychiatrischer Sicht durchgängig ab 1. April 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegeassistentin als auch für jede prinzipiell in Frage kommende Tätigkeit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen. Hingegen räumt die Gutachterin ein, seien aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung in engen sozialen Beziehungen, insbesondere im Bereich von Partnerschaften oder familiären Beziehungen, dauerhafte funktionale Einschränkungen der Explorandin ersichtlich, weil sie aufgrund ihrer emotionalen Instabilität intensive Liebesbeziehungen suche, um darin Zuwendung, Anerkennung und Halt zu finden. lm Verlauf würden sich die Beziehungen wegen der Stimmungsschwankungen der Explorandin und ihren impulsiven Zügen meist konflikthaft entwickeln, so dass sie auf andere Strategien der emotionalen Beruhigung bzw. Stimmungsverbesserung setzen würde wie vermehrtes Essen von Süssigkeiten, Schönheitsoperationen oder die Suche nach einem neuen Partner. 8.1 Die IV-Stelle erachtet das psychiatrische Gutachten von Dr. C.____ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 30. November 2021 als überzeugend und ist der Ansicht, dass darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und bringt keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor. 8.2 Wie bereits ausgeführt, ist von einem Gerichtsgutachten nur bei Vorliegen triftiger Gründe abzuweichen (vgl. E. 5.3 hievor). Insgesamt erweist sich das vorliegende Gerichtsgutachten aber als überzeugend, nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachterin hat die Beschwerdeführerin zwei Mal persönlich untersucht und sie hat sich mit den Vorakten vertieft auseinandergesetzt. Zudem hat sie auch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, sowie die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.____, kontaktiert. Es liegen ausserdem keine aktuellen Arztberichte vor, die den Schlussfolgerungen der Gutachterin widersprechen würden. Es ist folglich auf das Gerichtsgutachten abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt hat und folglich die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Da ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 496 E. 4.4 mit Hinweisen). 10.2.2 Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Wie vorstehend in E. 6.3 ausgeführt, kam dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. D.____ vom 30. Dezember 2019 mit Blick auf die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten, waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Demnach wies das Verwaltungsverfahren Untersuchungsmängel auf, die eine Gerichtsexpertise notwendig machten. Die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens, welche sich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 22. November 2021 auf Fr. 6'720.-- belaufen, sind unter diesen Umständen der IV-Stelle aufzuerlegen. 10.3.1 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Stellt man vorliegend einzig auf den Prozessausgang ab, so steht der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in ständiger Rechtsprechung zum Parteientschädigungsrecht im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren das Verursacherprinzip anerkannt hat. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2016, 8C_349/2016, E. 4).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Andererseits kann das Verursacherprinzip aber auch dazu führen, dass die Behörde einer unterliegenden Partei die Parteikosten zu ersetzen hat, wenn sie das Verfahren durch einen Fehler veranlasst oder wenn sie der Beschwerde führenden Partei – unter damaliger Optik – zumindest berechtigten Anlass zur Ergreifung des Rechtsmittels gegeben hat (vgl. zum Ganzen: MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). Diese im Rahmen von altArt. 85 Abs. 2 lit. f AHVG sowie altArt. 108 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren haben unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung und sind demnach für die Auslegung von Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1). 10.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2020 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D.____ und E.____ vom 9. Januar 2020. Anlässlich der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 erachtete das Kantonsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als begründet (vgl. E. 6.3 hiervor); es entschied, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Der damalige Beschluss des Kantonsgerichts macht deutlich, dass die Erhebung der Beschwerde durch die Versicherte jedenfalls insoweit begründet war, als sie darin in zutreffender Weise die vorinstanzliche Abklärung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts beanstandete und die Anordnung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens beantragte. Dies wiederum zeigt, dass die Versicherte – unter damaliger Optik – ausreichende Veranlassung hatte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 beim Kantonsgericht anzufechten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für die von ihrer Rechtsvertreterin im Zeitraum ab Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2020 bis und mit der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 erbrachten notwendigen Bemühungen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Für diese Lösung spricht auch der Umstand, dass die Versicherte in gleicher Weise Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehabt hätte, wenn das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 den Fall nicht ausgestellt und ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben, sondern stattdessen die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hätte. Bei dieser Vorgehensweise des Gerichts gilt nämlich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschwerde führende Person als (vollständig) obsiegende Partei, welche gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des betroffenen Sozialversicherers hat (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 10.3.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 27. Dezember 2021 einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 5 Minuten und Auslagen von Fr. 178.70 bis zur

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 geltend gemacht, was sich unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 178.70. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 erbrachten Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'252.75 (15,08 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 178.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10.3.4 Was die nach der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 angefallenen ausserordentlichen Kosten betrifft, so sind diese dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen (vgl. E. 10.3.1 hiervor). Da der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Verfügung vom 10. Juli 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese für ihre Bemühungen nach der Urteilsberatung vom 28. Januar 2021 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 27. Dezember 2021 für ihre Bemühungen ab 28. Januar 2021 einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 15 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 282.05 (1,25 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 11.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6'720.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'252.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 282.05 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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