Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 8. Dezember 2020 (720 20 183 / 307) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Wundrose infolge von Insektenstichen. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist vorliegend zu bejahen, weshalb der Unfallbegriff erfüllt ist. Die Frage nach der Art des Insekts ist dabei unerheblich.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
Betreff Leistungen
A. Der 1976 geborene A.____ ist beim Zentrum B.____ als Primarlehrer tätig und dadurch bei der Basler Versicherungen AG (Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 12. August 2019 meldete die Arbeitgeberin der Basler, dass der Versicherte am 5. Juli 2019 während eines Aufenthalts im Garten von einem Insekt gestochen worden sei und daraufhin eine Blutvergiftung (recte: eine Wundrose) erlitten habe. Mit Verfügung vom 22. November 2019 lehnte die Basler ihre Leistungspflicht mit der Begründung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab, dass es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle. An dieser Auffassung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. April 2020 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten). C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 schloss die Basler, vertreten durch Matthias Steiner, Advokat, auf Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Beschwerde vom 14. Mai 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Behandlungskosten für die erlittene Wundrose zu übernehmen hat. Dem sich in den Akten befindlichen Kostengutsprachegesuch vom 18. Juli 2019 zufolge belaufen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 5'722.30. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten und deswegen einen grundsätzlichen Anspruch darauf hat, dass ihm die durch das in Frage stehende Ereignis entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 5'722.30 vergütet werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1; 129 V 402 E. 2.1; 122 V 233 E. 1; 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Insofern kann die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde − die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht − im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Leistungsansprecherin bzw. vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der sich in den vorliegenden Akten befindlichen Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 5. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der Versicherte während dem Aufenthalt im Garten am 5. Juli 2019 (recte: 3. Juli 2019) von einem Insekt gestochen worden sei. 4.2 Im Bericht des Spitals C.____ vom 15. Juli 2019 (stationärer Aufenthalt vom 5. - 9. Juli 2019) wurde die Diagnose eines Erysipels (Wundrose) nach mehreren Insektenstichen am 3. Juli 2019 gestellt. Hierzu wird ausgeführt, der Patient berichte, drei schmerzhafte Insektenstiche am Unterschenkel rechts bei Gartenarbeiten erlitten zu haben. Im Verlauf seien eine zunehmende Schwellung und Rötung, Kribbelparästhesien an der Fusssohle rechts sowie Schmerzen (bis maximal 9/10 VAS bei Belastung) aufgetreten. Der Patient habe auch früher bereits schmerzhafte Insektenstiche erlitten, allerdings sei nie eine Schwellung eingetreten. Es hätten sich zwei grosse Rötungen, auslaufend über den gesamten Unterschenkel, welcher überwärmt, geschwollen und gespannt gewesen sei, gezeigt. Dystal des Kniegelenks hätte sich lateral ein weiterer Insektenstich gezeigt. Am 9. Juli 2019 habe der Patient in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 4.3 Am 12. September 2019 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aus, dass der vorliegende Infekt kausal auf die Einstiche zurückzuführen sei. Nachdem jedoch unklar sei, welches Insekt die Einstiche verursacht habe, sei die Gesundheitsschädigung nur möglich kausal zum Ereignis. 4.4 Am 27. September 2019 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass ihn eine Mücke während der Gartenarbeit gestochen habe. In einer weiteren E- Mail vom 16. Dezember 2019 präzisierte seine Arbeitgeberin hierzu, dass der Versicherte nicht bemerkt habe, was ihn gestochen habe, weshalb er dies in der Unfallmeldung auch nicht präzisiert habe. Es habe sich im entsprechenden Protokoll lediglich um eine Vermutung gehandelt. Dagegen spreche aber, dass der Versicherte einen plötzlichen Schmerz verspürt habe. 5. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich das dem Unfallbegriff inhärente Element der Ungewöhnlichkeit auf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen beziehe. Im Gegensatz zu Bienen-, Wespen- oder Skorpionstichen, Schlangen oder Zeckenbissen, seien Stiche durch Stechmücken aufgrund deren allgemeinen Häufigkeit zu den alltäglichen Vorkommnissen zu zählen, welche das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllen würden. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er nicht gesehen habe, was ihn gestochen habe. Der Mückenstich sei lediglich eine Vermutung gewesen, welche auch von den erstbehandelnden Ärzten nicht eindeutig habe bestätigt werden können. Auch hätten unmittelbar nach dem Einstich Schmerzen eingesetzt, was sich auch den ärztlichen Berichten entnehmen lasse. 6. Was zunächst die umstrittene Frage nach der Art des Insekts im Rahmen des Unfallhergangs angeht, so sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gesehen habe, was ihn gestochen habe, durchaus glaubhaft. Diese Schilderung deckt sich mit den gegenüber den erstbehandelnden Ärzten gemachten Angaben am 5. Juli 2019 sowie der Tatsache, dass die Unfallmeldung diesbezüglich keine weiteren Konkretisierungen enthält. Aus der erst zu einem
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht späteren Zeitpunkt, am 27. September 2019, gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Darstellung des Beschwerdeführers aus einer Vermutung heraus entstandenen Angaben kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Mückenstich geschlossen werden, zumal die Einstiche in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage unmittelbar Schmerzen herbeigeführt hätten. Welches Insekt den Beschwerdeführer gestochen hat, ist für die hier zu beurteilende Frage denn auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal − wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird − die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfallereignisses im vorliegend zu beurteilenden Fall − ungeachtet der Frage nach der Art des Insekts − erfüllt sind. 7.1 Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage, inwiefern und unter welchen Bedingungen Insektenstiche bzw. -bisse als Unfall zu qualifizieren seien, bisher insbesondere im Zusammenhang mit Bissen von Zecken auseinanderzusetzen. Dabei gelangte es in seinem viel zitierten Leitentscheid BGE 122 V 230 ff. (zur Rekapitulierung der Rechtsprechung bei Infektionskrankheiten) nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Lehrmeinungen zu Insektenstichen sowie Bissen von Tieren zur Auffassung, dass ein Insektenstich, ebenso wie der Biss irgendeines Tieres, grundsätzlich als Unfall zu gelten habe (vgl. die ausführliche Auseinandersetzung in BGE 122 V 230 E. 4 = Praxis 1997 Nr. 82). Ausnahme bilde etwa der Stich der Anopheles-Mücke bei der Malaria, weil es sich bei der Art der Übertragung der Krankheit um den typischen Weg der Infektion handle. Im konkret zu beurteilenden Fall erachtete es den Unfallbegriff beim Biss einer Zecke der Gattung Iodexes mit folgender Begründung als erfüllt: Die auf die Zecke zurückzuführende Beeinträchtigung (atteinte) habe einen ausserordentlichen Charakter. Sie sei aussergewöhnlich, weil ein durch das Insekt übertragener Fremdkörper durch eine eigentliche Verletzung, die als Unfall zu qualifizieren sei, in den Körper eindringe, und weil der Zeckenbiss objektiv nicht als alltäglich oder gewöhnlich qualifiziert werden könne (BGE 122 V 230 E. 4b = Praxis 1997 Nr. 82). 7.2 Der in BGE 122 V 230 zitierten Literatur und Rechtsprechung als auch der im Nachgang zum besagten Leitentscheid ergangenen Literatur (und Rechtsprechung) gemeinsam ist, dass Insektenstiche stets anhand bzw. in Analogie des Unfallcharakters von Infektionen (bzw. Vergiftungen) beurteilt werden, was daran liegen dürfte, dass entsprechenden Ereignissen erst in diesem Zusammenhang versicherungsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. BGE 122 V 230 E. 4 = Praxis 1997 Nr. 82). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Gesundheitsschädigungen, die auf eine Infektion zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich Krankheiten dar und gehören daher in den Bereich der Krankenversicherung (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1985, S. 189; vgl. auch BGE 122 V 230 E. 3). Ein Unfall wird hingegen bejaht, wenn die Infektion durch ein Ereignis erfolgt, das seine Merkmale erfüllt, und ferner bei der Wundinfektion. Dabei wird auf die Art der Übertragung abgestellt. Nach MAURER gilt es bei der Art der Übertragung von Erregern zwei Dinge auseinanderzuhalten: Werde die Wunde selbst bereits unfallmässig und in versichertem Zustand gesetzt, so bilde die nachträgliche Infektion einfach eine Unfallfolge, die als solche ohnehin zu entschädigen sei. Die Wundinfektion, nämlich das blosse Eindringen der Keime durch den Wundkanal in den Körper, stelle hingegen für sich alleine schon einen Unfalltatbestand dar. Dabei besteht in Übereinstimmung mit dem Autor weitgehend Einigkeit, dass es für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht ausreicht, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht in den Körper eindringen, vielmehr sind "eigentliche Verletzungen" erforderlich (vgl. MAURER, a.a.O. S. 192; ferner RUMO-JUNGO ALEXANDRA, HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6, S. 35 ff.). Gefordert wird, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann. Dabei wird − aufgrund der Tatsache, dass die Subsumption der Wundinfektion unter den Unfallbegriff bereits eine weite Ausdehnung desselben darstellt − für die Annahme einer unfallmässigen Verursachung der Infektion das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung vorausgesetzt, was konkret oder zumindest in dem Sinne zu beweisen ist, dass nach den gesamten Umständen auf die Existenz einer Wunde, Verletzung oder Läsion zu schliessen ist (vgl. BGE 122 V 230 E. 3a = Praxis 1997 Nr. 82; vgl. MAURER, a.a.O., S. 191 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 36). In diesem Sinne lautete die bis im Februar 2018 geltende Empfehlung der ad hoc-Kommission Schaden-UVG zur Anwendung des UVG und der UVV Nr. 2/90 vom 10. April 1990 wie folgt: "Führt der Biss oder der Stich eines Insektes zu einer Vergiftung oder einer Infektion, so wird gemäss jahrzehntelanger Praxis der obligatorischen Unfallversicherung ein Unfallereignis im Sinne einer Wundinfektion angenommen. Anders behandelt wurde stets die durch den Stich der Anopheles-Mücke übertragene Malaria. Das deshalb, weil diese vorab in tropischen Gegenden bekannte Krankheit ausschliesslich auf diese Art und Weise verbreitet wird. Insoweit geht dem verhängnisvollen «Anopheles-Stich» das Merkmal des Ungewöhnlichen ab. Durch ihn erfolgt vielmehr die normale Art der Übertragung der Malaria. Dieser Krankheitswerdegang vermag nicht zugleich einen Unfall darzustellen".
7.3 Unklarheit und Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Frage der Relevanz der Ungewöhnlichkeit des Insektenstichs und der Ungewöhnlichkeit der Infektion bzw. der eingetretenen Infektionskrankheit (vgl. zur Unterscheidung von Infektion und Infektionskrankheit MAURER, a.a.O., S. 189). Das Bundesgericht hat diesbezüglich keine (klare) Differenzierung vorgenommen (vgl. E. 7.2 hiervor; MATEFI GABRIELLA, Eidgenössisches Versicherungsgericht, 23.5.1996, B. c. La Bâloise und Verwaltungsgericht des Kantons Fribourg, BGE 122 V 230, AJP 1997 S. 327 ff.). In BGE 122 V 230 beurteilte das Bundesgericht (zunächst unter dem Aspekt des äusseren Faktors) die Tatsache als von rechtlicher Relevanz, dass der Eintritt des Erregers in den Organismus sowohl bei der Übertragung von Krankheitserregern durch die Zecke wie auch beim Einspritzen von Gift durch Insekten über eine eigentliche Verletzung, hervorgerufen durch den Biss oder Stich, und nicht durch eine natürliche Körperöffnung erfolge (BGE 122 V 230 E. 4a). Die − im konkret zu beurteilenden Fall durch den Biss von Zecken der Gattung Ixodes − dadurch bewirkte Schädigung habe aussergewöhnlichen Charakter. Sie unterscheide sich vom Gewohnten dadurch, dass – im Gegensatz beispielsweise zur Infektion chirurgischer Wunden durch ein Myobakterium (BGE 118 V 59) – der durch die Milbe übertragene fremde Stoff über eine unfallmässige Schädigung in den menschlichen Organismus gelange (BGE 122 V 230 E. 4b). Nach Auffassung des Bundesgerichts lasse sich der aussergewöhnliche Charakter der Schädigung auch nicht aufgrund eines Vergleichs der genannten Krankheiten mit der durch das Weibchen der Anopheles-Mücke übertragenen Malaria verneinen, weil die meisten Zecken gar keine Krankheit übertragen würden und die durch Zecken übertragenen Krankheiten auch auf andere Art erworben werden könnten (BGE 122 V 230 E. 4b).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 In der im Nachgang zum zitierten Bundesgerichtsurteil ergangenen Literatur wird weitgehend und in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht das ungewöhnliche Eindringen eines Erregers oder Gifts regelmässig bei Stichen oder Bissen von Tieren angenommen (vgl. HOFER IRENE, in: Frèsar-Fellay Ghislaine/Leuzinger Susanne/Pärli Kurt [Hrsg], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N 42; KIESER UELI/LANDOLT HARDY, Unfall-Haftung- Versicherung, Zürich/St. Gallen 2011, N 79). Hingegen werden Unterscheidungen in Bezug auf die Art des Insekts vorgenommen. KIESER/LANDOLT bejahen diese Voraussetzung explizit für Bienen, Wespen und Hornissen (vgl. KIESER UELI/LANDOLT HARDY, a.a.O., N 79; vgl. auch HOFER, a.a.O. N 42), nicht aber für Mücken. ANDRÉ NABOLD vertritt die Auffassung, dass ein Unfall im Rechtssinne selbst dann vorliege, wenn regelmässig mit gefährlichen Tieren umgegangen werde, wie dies bspw. bei einem Hobby-Imker der Fall sei. Hingegen werde das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit in Analogie zu den Infektionskrankheiten bei Mückenstichen, Flohbissen sowie bei Zeckenbissen nicht erfüllt (vgl. ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 24). Die seit März 2018 geltende Fassung der ad hoc-Kommission Schaden-UVG Nr. 2/90 vom 10. April 1990 hält nun Folgendes fest: "Stiche oder Bisse durch Tiere oder Wespen, Bienen, Hornissen, Spinnen oder Zecken gelten als Unfallereignis, weil sie das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen und zu Vergiftungen und Infektionen führen können. Mückenstiche hingegen erfüllen den Unfallbegriff nicht, weil Mücken häufig vorkommen und man allgemein mit Mücken rechnen muss". 8.1 Der Beschwerdeführer erlitt vorliegend unstreitig eine Wundinfektion in Form einer Wundrose. Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von jenem des von ihr angerufenen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017, UV.2016.00222, insofern unterscheidet, als vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der die Wundrose verursachende Infektionserreger auf dem Weg einer durch die Einstiche verursachten "Verletzung" in den Körper eingedrungen ist, zumal durch die erstbehandelnden Ärzte Insektenstiche unstreitig noch nachgewiesen werden konnten (vgl. E. 4.2 hiervor; anders: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017, UV.2016.00222, E. 4.1). Auch aus der – zwar in Bezug auf die Kausalität der durch die entsprechenden Erreger verursachten Wundrose – vorgenommenen Beurteilung des Vertrauensarztes vom 12. September 2019 kann auf einen durch die Insektenstiche eingetretenen Erreger geschlossen werden. Mit anderen Worten sind die die Wundrose verursachenden Bakterien, bei welchen es sich meistens um Streptokokken der Gruppe A handelt, überwiegend wahrscheinlich (unmittelbar) durch die Insektenstiche in den Körper des Beschwerdeführers gelangt. Es sind der medizinischen Aktenlage weder Hinweise auf eine andere Ursache zu entnehmen noch werden solche von den Parteien geltend gemacht. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt vom besagten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches das Vorliegen eines Unfalls bei einer konkret zu beurteilenden Phlegmonie (bakterielle Entzündung des Bindegewebes) primär aufgrund der Tatsache verneinte, dass ein der Infektion vorausgegangener Mückenstich oder ein anderer Insektenstich nicht (mehr) nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017, UV.2016.00222, E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Wundinfektion im Sinne des im Unfallversicherungsrecht verwendeten Begriffs sind
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach vorliegend als erfüllt zu betrachten (anders: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017, UV.2016.00222, E. 4.1). 8.2 Zwar trifft es zu, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Mückenstich im Rahmen einer Eventualbegründung die Ungewöhnlichkeit per se abgesprochen hat, indessen nicht ohne mit Blick auf BGE 122 V 230 erneut die Beweislosigkeit aufgrund des fehlenden Nachweises eines Mücken- oder sonstigen Insektenstichs zu bekräftigen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017, UV.2016.00222, E. 4.3 sowie insbesondere auch E. 4.6). Weder dem besagten Urteil noch der einschlägigen Literatur lassen sich unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare Gründe für eine entsprechende Unterscheidung entnehmen, zumal nicht nur die Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Unterscheidungen, sondern auch die Auffassungen im Allgemeinen erheblich divergieren. Dem Sinn und Zweck des Ungewöhnlichkeitserfordernisses entspricht es jedenfalls nicht, einen Unfall nur in jenen Fällen zu bejahen, in denen Insekten (Bienen, Wespen, Hornissen) oder Reptilien (Schlangen) ihr eigenes Gift übertragen, bei der Übertragung von Krankheitserregern (Infektionen) durch Zecken oder Mücken den Unfallcharakter dagegen zu verneinen (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 225 ff., S. 228 ff.; BGE 122 V 230 E. 4a). Genauso wenig rechtfertigt sich eine Unterscheidung mit Blick auf die Tatsache, dass Wespen gerade in den Monaten Juli und August zahlreich vorhanden sind und auch mit Wespenstichen − genauso wie mit Stichen von Bremsen oder Stechfliegen − jederzeit gerechnet werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Auffassung vertreten wird, dass ein Bienenstich selbst bei einem Hobby-Imker das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllen würde. Alsdann wird der Unfallbegriff rechtsprechungsgemäss nicht nur für die in bestimmen Regionen vorkommenden Zecken der Gattung Iodexes, sondern auch für jene Fälle bejaht, indenen ein Zeckenbiss zu einem Pyoderma gangraenosum (lokales, besonders an den unteren Extremitäten vorkommendes entzündliches Hautgeschwulst) führt (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 36; RKUV 2001 Nr. U 430 S. 314 E. 3b). Insofern könnte man sich die Frage stellen, ob Insektenstichen oder -bissen überhaupt Unfallcharakter zukommen soll. Nach überwiegender Auffassung wird dies aber bejaht, wobei es hierbei eben zu beachten gilt, dass dem Einstich allein in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht kaum eigenständige Bedeutung zukommt, zumal die Übertragung eines Erregers durch einen Insektenstich oder -biss als einheitlicher Vorgang qualifiziert wird (vgl. BGE 122 V 230 4c). Wie bereits dargelegt, wird bei Infektionen seit jeher auf die Art der Übertragung abgestellt. Gefordert wird, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, was nur bei eigentlichen Verletzungen zutrifft. Zwar trifft es zu, dass mit Mückenstichen genauso wie mit anderen Insektenstichen gerechnet werden muss, nicht jedoch mit einer durch den Stich einhergehenden Übertragung von Bakterien. Darin liegt die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Dies gilt umso mehr, als es sich − wie im vorliegenden Fall − bei den die Wundrose verursachenden Bakterien um Streptokokken handelt, die in der Regel gerade nicht durch Insekten übertragen werden. Sofern jedenfalls die erforderlichen Voraussetzungen für eine Wundinfektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind und ein Insektenstich als Ursache hierfür nachgewiesen ist (vgl. E. 8.1 hiervor), sind den Anforderungen an die Ungewöhnlichkeit mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen Genüge getan. Unter den gegebenen Umständen kann die
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ungeklärte Frage nach der Art des Insekts nicht der versicherten Person im Sinne der Beweislosigkeit angelastet werden. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist vorliegend als erfüllt zu betrachten. 8.3 Unstreitig erfüllt sind ferner die Tatbestandsmerkmale Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht. 8.4 Was die weiteren Kriterien der Leistungspflicht eines Unfallversicherers anbelangt (vgl. E. 2.2 hiervor), so hat der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin die Kausalität mit Beurteilung vom 12. September 2019 klar bejaht (vgl. E. 5.3 hiervor). Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Anmerkung, wonach die Kausalität indessen zu relativieren sei, weil die Frage nach der Art des Insekts ungeklärt sei. Dieser Frage kommt im Rahmen der Kausalität keinerlei Relevanz zu. 9. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht als erfüllt zu betrachten und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Versicherten die durch das Ereignis vom 3. Juli 2019 entstandenen Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 5'722.30 zu vergüten. 10. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Basler Versicherungen AG vom 24. April 2020 aufgehoben. Die Basler Versicherungen AG wird verpflichtet, die Kosten für den stationären Aufenthalt vom 5. bis 9. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 5'722.30 vollumfänglich zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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