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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.08.2021 720 20 179/230

30 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,958 mots·~15 min·4

Résumé

Drittauszahlung IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. August 2021 (720 20 179 / 230) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Verrechnung der IV-Nachzahlung mit der vorgeleisteten Lohnfortzahlung. Für die Ermittlung der Höhe des Verrechnungsbetrages ist die Höhe der Vorschussleistung und nicht das Pensum, für welches die Vorschussleistung erbracht wurde, relevant – sofern der Anspruch auf eine IV-Rente anhand eines 100%-igen Erwerbspensums berechnet wurde.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Drittauszahlung IV-Rente

A. Die 1974 geborene A.____ arbeitete vom 8. Juli 2001 (gemäss Formular Früherfassung) bzw. vom 1. August 2006 (gemäss Anmeldeformular IV und Arbeitsvertrag) bis am 18. April 2018 als schulische Heilpädagogin für den Kanton Basel-Landschaft im Schulzentrum B.____ in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht X.____ in einem 100 % Pensum, bzw. ab dem 1. August 2015 aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit in einem 80 % Pensum. Im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 30. November 2019 richtete die Arbeitgeberin trotz alternierender teilweiser bzw. ganzer Arbeitsunfähigkeit weiterhin den vollen Lohn aus. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 6. März 2020 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 20. September 2017 eine Viertelsrente, vom 1. November 2017 bis 30. November 2017 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2018 bis 30. November 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Daraus ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt Fr. 52'978.--. Diesen Betrag verrechnete die IV-Stelle mit dem geleisteten Vorschuss der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 216'242.10 (recte Fr. 209’735.29). B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2020 anzuweisen, die Rentennachzahlung von Fr. 52'978.-- im Umfang von 80 % (somit Fr. 42'382.--) an die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft und im Umfang von 20 % (somit Fr. 10'596.--) an die Beschwerdeführerin auszuzahlen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe, wodurch sie eine Erwerbseinbusse von 20 % erlitten habe. Es könne daher nicht angehen, dass die gesamte Rentennachzahlung an die Arbeitgeberin ausgerichtet werde. Vielmehr stünden nur 80 % der Rentennachzahlung der Arbeitgeberin zu. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 216'242.10 (recte Fr. 209’735.29) für ein 80 % Pensum vorgeleistet habe und die anwendbare Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall des Kantons Basel-Landschaft (Lohnverordnung) in § 10 die Abtretung von Ansprüchen unter anderem gegenüber der Invalidenversicherung während der Dauer der Lohnfortzahlung an die Arbeitgeberin vorsehe. Somit sei ein gesetzliches Rückforderungsrecht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe zudem durch die vertragliche Reduktion auf ein 80 % Pensum auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % verzichtet, was eine Verrechnung des vollen Betrags rechtfertige. D. In ihrer Replik vom 7. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2020 fest und merkt an, dass § 10 der Lohnverordnung kein eindeutiges Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin vorsehe. Zudem sei aus dem Wortlaut von Satz 2 desselben Paragraphen ersichtlich, dass nur ein anteilsmässiger Anspruch des Arbeitgebers an der Rentennachzahlung bestehe. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Duplik verzichte und im Übrigen an ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2021 festhalte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 11. Mai 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der IV-Nachzahlung in Höhe von Fr. 52'978.-- mit der Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin rechtens war, oder ob nur 80 % davon (Fr. 42'382.--) einer Verrechnung zur Verfügung standen. Die Differenz in Höhe von Fr. 10'596.-- bildet den Streitwert. Da der Streitwert unter der vorgegebenen Streitwertgrenze liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 können Nachzahlungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.3.3). Somit bleibt die direkte Zahlung der Rückstände an die Fürsorgebehörden möglich, ohne dass eine Abtretungserklärung nötig ist, wenn der Drittempfänger der Zahlungsrückstände von Gesetzes wegen über einen Anspruch auf die Vergütung verfügt, wie dies in Art. 22 Abs. 4 ELV festgelegt ist (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992; BGE 141 V 264 E. 3.2, 132 V 113 E. 3.3; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 91). 2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 können Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können nach Art. 85bis Abs. 1 IVV

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem dieser erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). Die Verrechnung muss mit anderen Worten zeitlich kongruent sein. Dies bedeutet, dass die erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden können (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Ziff. 10063). In quantitativer Hinsicht ist die Verrechnung folglich begrenzt auf die Summe der im Verrechnungszeitraum ausgerichteten Rentenleistungen. 3. Vorliegend erstreckt sich der Verrechnungszeitraum unbestritten vom 1. März 2017 bis 30. November 2019. Für den entsprechenden Zeitraum hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen in Höhe von Fr. 52'978.--. Der höchstzulässige Verrechnungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 52'978.--. 4. Vorweg strittig und zu prüfen ist, ob die Lohnverordnung des Kantons Basel-Landschaft ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV enthält. 4.1 § 10 Abs. 1 der Lohnverordnung lautet: «Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigenden Teil an den Arbeitgeber. » 4.2 Ein eindeutiges Rückforderungsrecht muss einerseits normativ festgehalten werden – bspw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und andererseits beinhalten, dass sich das Rückforderungsrecht gegen den nachzahlenden Sozialversicherungsträger richtet. Zudem muss sich ohne Weiteres aus der betreffenden Formulierung ergeben, dass beim Tatbestand einer Nachzahlung bezogen auf die erbrachten Leistungen eine Rückforderung eintritt. Weiter kann ein hinreichendes Rückforderungsrecht nur angenommen werden, wenn darin klar geregelt wird, wie die Rückforderung masslich zu bestimmen ist (KIESER UELI, in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 N 72 ff.). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es vorliegend an einem eindeutigen Rückforderungsrecht fehle. Die Bestimmung halte lediglich fest, dass die Invalidenrenten dem Arbeitgeber zustünden. Ein Rückforderungsrecht ergebe sich hingegen aus dieser Norm nicht. Daraus folge, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer eine entsprechende Abtretungserklärung einholen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht müsse. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, wonach die direkte Rentenauszahlung an den Arbeitgeber unzulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. § 10 Abs. 1 der Lohnverordnung sieht vor, dass Renten der Invalidenversicherung (IV) während der Dauer der Lohnausrichtung an den Arbeitgeber fallen. Zwar deutet die Beschwerdeführerin zunächst zu Recht an, dass nicht näher spezifiziert wird, auf welchen Zeitraum sich diese Bestimmung bezieht, verkennt dabei allerdings, dass es bei der Abklärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente systemimmanent ist, dass Renten rückwirkend zugesprochen werden, schliesslich handelt es sich bei der IV um den Hauptanwendungsbereich der Rentennachzahlungen (FREY FÉLIX/MOSIMANN HANS-JAKOB/BOLLINGER SUSANNE, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den ATSG mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 22 N 5). Eine fehlende zeitliche Spezifizierung lässt daher darauf schliessen, dass der Verordnungsgeber sämtliche Renten (sowohl die laufenden Renten, als auch die rückwirkend zugesprochenen Renten) umfassen wollte. Aus der Formulierung «[...] fallen die Taggelder und Renten an den Arbeitgeber» ist abzuleiten, dass die von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen an den Arbeitgeber fallen und demnach ein Gläubigerwechsel stattfindet. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass § 10 Abs. 1 der Lohnverordnung eine Abtretungserklärung des Beschwerdeführers ersetzt. 5. Als weitere materielle Voraussetzung des Art. 85bis IVV ist zu prüfen, ob die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin für den entsprechenden Zeitraum als Vorschussleistungen zu verstehen sind. 5.1 Gemäss Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stelle die IV-Stelle bei der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente auf die Angaben der Arbeitgeberin zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Demnach sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19. September 2016 bis 20. April 2018 jeweils zwischen 30 % und 100 % in ihrer 80%-igen Tätigkeit als schulische Heilpädagogin eingeschränkt gewesen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads wurde die Beschwerdeführerin sodann von der IV-Stelle als vollerwerbstätige Heilpädagogin in einem 100 % Pensum eingestuft. 5.2 Nach Massgabe den eingereichten Lohntabellen richtete die Arbeitgeberin der Versicherten im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. November 2019 (was dem Zeitraum der Nachzahlung der IV-Rente entspricht) durchgehend Lohnfortzahlungen auf der Basis eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von Fr. 8’480.45 (2017), Fr. 8'571.80 (2018) bzw. Fr. 8'691.80 (2019) bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % aus, wobei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von April 2017 bis Juni 2017 um 30 %, im August 2017 um 50 %, von September 2017 bis Oktober 2017 um 100 %, im November 2017 um 75 %, von Dezember 2017 bis Januar 2018 um 50 %, von Februar 2018 bis März 2018 um 30 % und ab Mai 2018 um 100 % ihres Monatspensums reduziert war. Auch wenn der März 2017 in den eingereichten Lohntabellen nicht aufgeführt ist, ist aufgrund der zugesprochenen IV-Renten für diesen Monat ebenfalls von einer Lohnfortzahlung bei einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Trotz Lohnfortzahlung erhielt die Arbeitgeberin im fraglichen Zeitraum keine bzw. nur eine reduzierte Gegenleistung (effektive Arbeitsleistung). Mit Blick auf die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente (Nachzahlung in Höhe von Fr.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 52'978.--) ist bei der Lohnfortzahlung in Höhe von Fr. 216'242.10 (recte Fr. 209’735.29) zweifellos von einer Vorschussleistung auszugehen. 6. Letztlich bleibt zu klären, in welchem Umfang die IV-Nachzahlung direkt an die Arbeitgeberin ausgerichtet werden durfte. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Drittauszahlung der Grundsatz der Kongruenz zu beachten ist. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle somit höchstens im Betrag der Vorschussleistung ausbezahlt werden. Weiter ist zu beachten, dass der Anspruch auf Drittauszahlung sich nur auf Betreffnisse einer Periode erstrecken kann, für die auch tatsächlich Vorschussleistungen erbracht wurden, wobei die Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu betrachten ist (Art. 85bis Abs. 3 IVV, FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 22 N 7 mit Hinweis auf BGE 135 V 2 E. 8). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass höchstens Fr. 209’735.29 für die Vorschussleistungen im Zeitraum vom März 2017 bis November 2019 (Zeitspanne der rückwirkenden Zusprechung der IV-Rente) an die bevorschussende Arbeitgeberin ausbezahlt werden dürfen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorschussleistungen lediglich für ein 80 % Pensum ausgerichtet worden seien, während die IV-Renten-Nachzahlung auf Basis eines 100 % Pensums berechnet worden sei. Da die IV-Nachzahlung ein 100 % Pensum umfasse, der Vorschuss allerdings nur für 80 % geleistet worden sei, könnten auch nur 80 % der IV-Nachzahlung mit dem Vorschuss verrechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hält dem sinngemäss entgegen, dass die zugesprochene Rente dazu diene, einen anteilsmässigen Ausgleich an die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu leisten. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund des vertraglich vereinbarten 80 % Pensums auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % verzichtet, wonach unabhängig vom vereinbarten Pensum 100 % der IV-Nachzahlung mit der Vorschussleistung verrechnet werden könnten. Beide Ausführungen führen allerdings ins Leere. Der Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zuzustimmen, dass sie aufgrund der vertraglichen Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbseinbusse von 20 % erlitt. Dabei handelt es sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, nicht um einen Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Aus dem Vorbescheid vom 5. Juli 2019 wird ersichtlich, dass die IV-Stelle auch nicht von einem Verzicht auf die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ausging, denn wenn sie tatsächlich von einem Verzicht in Höhe von 20 % ausgegangen wäre, hätte sich dies auf die Berechnung des IV-Grads auswirken müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wurde die Berechnung des IV-Grads der Beschwerdeführerin doch anhand einer 100%-igen (nicht 80%-igen) Erwerbstätigkeit ohne die vorhandenen Einschränkungen berechnet. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, dass nur 80 % der IV-Nachzahlung mit der Vorschussleistung der Arbeitgeberin verrechnet werden dürften, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 85bis Abs. 3 IVV hält fest, dass eine Nachzahlung der bevorschussenden Arbeitgeberin nur maximal in Höhe der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in dem die Vorschussleistung erbracht wurde, ausbezahlt werden darf. Eine Bindungswirkung an das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum, für welches die Vorschussleistung erbracht wurde, ist aus Art. 85bis Abs. 3 IVV allerdings nicht ersichtlich. Dass das Pensum, auf welchem der IV-Grad und somit die IV-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachzahlung berechnet wurde, und das Pensum, für das eine Vorschussleistung erbracht wurde, übereinstimmen müssen, ist in den rechtlichen Grundlagen der Verrechnung demnach nicht vorgesehen. Für die Ermittlung der Höhe des Verrechnungsbetrages ist somit die Höhe der Vorschussleistung und nicht das Pensum, für welches die Vorschussleistung erbracht wurde, relevant. Ausschlaggebend ist letztlich, dass die IV-Nachzahlung einzig anhand des Erwerbseinkommens – ohne Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs – berechnet wurde. Da sich die IV- Nachzahlung einzig auf den Erwerb der Beschwerdeführerin stützt, kann diese auch vollumfänglich mit dem vorgeleisteten Erwerbseinkommen verrechnet werden. Auch würde es, wie die Beschwerdegegnerin korrekt vorbringt, gegen den Grundsatz der Schadensausgleichsfunktion sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verstossen, wenn die Rentenleistungen im fraglichen Zeitraum – trotz der im Übrigen erfüllten Voraussetzungen zur Verrechnung der Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV – zusätzlich zu den Lohnfortzahlungen ihres Arbeitgebers ebenfalls an die Versicherte ausbezahlt würden. Die Argumentation, dass aus § 10 zweiter Teil der Lohnverordnung, wonach während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber fällt, ein anteilsmässiger Anspruch der Arbeitgeberin abzuleiten sei, geht ebenfalls fehl. Diese Bestimmung bezieht sich auf § 4 Abs. 1 lit. c der Lohnverordnung, gemäss welchem bei einer Vertragsdauer von mehr als drei und weniger als 14 Monaten für drei Monate nur Anspruch auf den halben Lohn besteht. Da die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, findet diese Bestimmung hier keine Anwendung und bleibt unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit die volle IV-Nachzahlung mit der Vorschussleistung der Arbeitgeberin verrechnet werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Nachzahlung in Höhe von Fr. 52'978.-- zu Recht in voller Höhe mit der Vorschussleistung der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 209’735.29 verrechnet wurde. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb nach der Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1) in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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