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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.10.2020 720 20 163/238

15 octobre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,231 mots·~16 min·4

Résumé

Hilflosenentschädigung für Sohn A.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Oktober 2020 (720 20 163 / 238) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Kein Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42ter Abs. 1 IVG oder einer anteilsmässigen Beteiligung hieran während den daheim verbrachten Ferien für Versicherte, die ihren Lebensmittelpunkt im Heim haben (BGE 132 V 321)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber i.V. Stefan A. Buchwalder

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung für Sohn A.____

A.1 Der 1998 geborene A.____ leidet seit Geburt an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Versicherten verschiedene Leistungen zu, darunter seit 2016 eine ganze Invalidenrente sowie seit 2008 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. A.____ wohnt im Heim "X.____" in Y.____, weshalb die Hilflosenentschädigung zum Heimansatz in Höhe von ¼ des regulären Ansatzes nach Art. 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ausgerichtet wird.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.2 Mit E-Mail vom 6. Januar 2020 ersuchte A.____, vertreten durch seine Mutter B.____, die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Ausrichtung einer "Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Hause" für den Monat Dezember 2019. Zur Begründung brachte er vor, er hätte die Ferien in der Zeit vom 13. Dezember 2019 bis 29. Dezember 2019 daheim bei seinen Eltern in Y.____ verbracht. Mit Verfügung vom 1. April 2020 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab und hielt sinngemäss fest, der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung werde grundsätzlich nur Personen ausgerichtet, die ausschliesslich zu Hause leben würden. Die vom Versicherten daheim verbrachten Ferien im Dezember 2019 erfüllten diese Voraussetzung nicht, denn dessen Lebensmittelpunkt habe sich nach wie vor im Heim befunden. B. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch seine Mutter B.____, mit Eingabe vom 30. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Seine Rechtsbegehren sind dahingehend zu verstehen, dass die Hilflosenentschädigung für Monate, in welchen er seine Ferien bei den Eltern verbringe, vollständig oder anteilsmässig zum vollen oder zumindest zum Heimansatz an ihn persönlich auszuzahlen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er hätte im Dezember 2019 mehr als 15 Tage zu Hause verbracht, weshalb er Anspruch auf den vollen Ansatz habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die über Jahre hinweg gehandhabte Praxis, bei welcher ihm die volle Hilflosenentschädigung während den Ferien ausbezahlt worden sei, plötzlich nicht mehr gelten solle. C. Am 12. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welche das Kantonsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2020 bewilligte. D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung in früheren Jahren nicht anteilsmässig ausgerichtet worden sei, wenn er sich mehr als 15 Nächte zu Hause aufgehalten hatte. Ihm sei vielmehr für den ganzen Monat die Hilflosenentschädigung ausgezahlt worden und dies zum vollen Ansatz, abzüglich des bereits an das Heim geleisteten Betrags in Höhe des Heimansatzes. Diesbezüglich machte die IV-Stelle geltend, dass der Beschwerdeführer aus einer früheren, nicht gesetzeskonformen Rechtsanwendung für die Zukunft nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Des Weiteren hielt sie fest, dass eine Ausrichtung des vollen Ansatzes nur dann zulässig sei, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten zu Hause sei. Für das "zu Hause Wohnen" genüge es nicht, wenn er während den Ferien jeweils mehr als 15 Tage zu Hause verweile. Vielmehr müsste sich sein Lebensmittelpunkt dauerhaft im Haus der Eltern – und nicht im Heim – befinden. Dies sei beim Beschwerdeführer, welcher die meiste Zeit unbestritten im "X.____" in Y.____ verbringe, gerade nicht der Fall. Nach dem Gesagten werde dem Heim "X.____" deshalb zu Recht die Hilflosenentschädigung auch dann ausgerichtet, wenn der Beschwerdeführer in den Ferien sei. E. Mit Replik vom 12. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Ergänzend wies er darauf hin, dass das einschlägige Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen seinen Anspruch belege. Es sei ihm deshalb die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hilflosenentschädigung mittleren Grades, abzüglich des bereits an das Heim geleisteten Beitrags, auszuzahlen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer für die Zeit des Aufenthalts zu Hause vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2019 Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung haben. Da sich bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades der monatliche Ansatz auf Fr. 1'185.-- pro Monat beläuft, ist die Angelegenheit deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. 2.3 Art. 42ter Abs. 2 IVG hält fest, dass die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel des Ansatzes nach Art. 42ter Abs. 1 IVG entspricht. Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in seiner ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; vgl. Rz. 8003) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) konkretisiert diese Bestimmung. Demnach bestehen zwei Ansätze der Hilflosenentschädigung: der volle und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Viertelansatz. Die Wahl des Ansatzes ist abhängig von der Wohnform und vom Aufenthaltsort der versicherten Person. Der volle Ansatz (80/50/20 % der maximalen Altersrente) kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person nicht in einem Heim wohnt. Bei einem Heimaufenthalt, welcher nicht der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, hat die versicherte Person nur Anspruch auf einen Viertel des Ansatzes der Hilflosenentschädigung. Die Ansätze der Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte, die wie der Beschwerdeführer von einer mittelschweren Hilflosigkeit betroffen sind, betragen (ab 1. Januar 2019) Fr. 296.-- monatlich in einem Heim (Viertelansatz) und Fr. 1'185.-- monatlich zu Hause (voller Ansatz). Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 3.2 Zu beachten ist ferner, dass es sich bei einem Kreisschreiben um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat und im Heim "X.____" in Y.____ wohnt. Infolge des Heimaufenthaltes entspricht die Höhe der Hilfslosenentschädigung grundsätzlich einem Viertel der maximalen Altersrente (vgl. Art. 42ter Abs. 2 IVG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während seines Ferienaufenthalts bei den Eltern von 17 Tagen (16 Nächte) im Dezember 2019 Anspruch auf die ganze bzw. einen Anteil der Hilflosenentschädigung mittleren Grades zum vollen oder zumindest zum Heimansatz hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zum vollen Ansatz im Dezember 2020 als nicht erfüllt. Dieser bestehe nur für Personen, die ausschliesslich daheim leben würden. Dabei sei der Ausdruck "leben" als Synonym für "hausen" zu verstehen, was grundsätzlich einen kurzfristigen Aufenthalt ausschliesse. Zudem beinhalte der Begriff "wohnen" eine gewisse Dauer. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer lediglich im Monat Dezember 2019 die Ferien daheim verbracht, was aber nicht bedeute, dass er daheim auch wohnen würde. In der Vernehmlassung wurde ergänzend ausgeführt, der Anspruch auf die volle Hilflosenentschädigung im Monat Dezember 2019 könne auch unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 2 IVV nicht ausgerichtet werden. Demgemäss sei der neue Ansatz ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, wenn sich bei der volljährigen versicherten Person der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort geändert habe. Weil der Beschwerdeführer im Januar 2020 wiederum mehr als 15 Tage im Heim verbracht habe, müsse weiterhin der bisherige Ansatz zu Anwendung gelangen. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, dass er im Heim "X.____" in Y.____ leben würde, aber jährlich während sechs Wochen für Ferien sowie jedes zweite Wochenende und an Feiertagen daheim sei. In dieser Zeit würde er durch seine Eltern betreut, welche hierfür auch – mit Ausnahme der Mahlzeitenrückvergütung – für die Kosten aufkommen würden. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Hilflosenentschädigungen für die Dauer der Ferien dem Heim oder ihm zustehen würden. Er sei immer davon ausgegangen, dass diese ihm auszurichten seien, weil er in dieser Zeit nicht im Heim, sondern zu Hause bei den Eltern wohnen würde. So habe er unter anderem in den Monaten Oktober und Dezember 2017 je Fr. 1'175.-- Hilflosenentschädigung aufgrund der Ferien zu Hause erhalten, während dem Heim in den anderen Monaten je Fr. 294.-- ausbezahlt worden sei. Es sei aus diesem Grund nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin von ihrer jahrelangen Praxis abgekehrt sei. 6.1 Das Bundesgericht hatte in BGE 132 V 321 E. 6 f. die Frage zu klären, wie der in Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG enthaltene Ausdruck "sich in einem Heim aufhalten" auszulegen sei, Dabei wies es darauf hin, dass gestützt auf diese Bestimmung nicht abgeleitet werden könne, ab welchem Zeitpunkt eine Person als sich in einer Institution aufhaltend gelte. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass der Begriff des Aufenthalts eine gewisse Dauer und Bedeutung beinhalte. Der Ausdruck "leben" werde wiederholt als Synonym von Aufenthalt erwähnt, was einen kurzen Aufenthalt ausschliesse. Ausserdem setze der Aufenthalt in einem Heim, der deutlich als Alternative zum Leben zu Hause definiert werde, voraus, dass die betroffene Person gewöhnlich dort wohne oder wenigstens die meiste Zeit dort verbringe. Der vorübergehende Aufenthalt in einem Heim dürfe deshalb nicht dem Eintritt (auf Dauer) in ein Heim gleichgestellt werden, welcher nach Ansicht des Gesetzgebers die Zusprechung einer gekürzten Hilflosenentschädigung rechtfertige. Gestützt auf diese Überlegungen kam es zum Schluss, dass es unter Berücksichtigung sowohl der Situation der volljährigen Versicherten, die zu Hause leben würden, aber sich sporadisch in einem Heim aufhielten, als auch derjenigen Personen, welche sich dazu entschieden haben, regelmässig die Nacht in einem Heim zu verbringen, unter gleichzeitiger Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes zu Hause, indem sie die meiste Zeit dort verbrächten, angemessen erscheine, unter Aufenthalt i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG monatlich mehr als 15 Übernachtungen in einem Heim zu verstehen. Deshalb habe die versicherte Person, welche die meiste

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit, nämlich mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat, in einem Heim verbringe, nur Anspruch auf eine reduzierte Hilflosenentschädigung. Ändere sich bei volljährigen Versicherten aber der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so werde der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV). 6.2 Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid betont, dass für die Frage des anwendbaren Ansatzes entscheidend sei, wo sich die anspruchsberechtige Person im Normalfall aufhalte. Dabei kam es zum Schluss, dass der Anspruch auf den vollen Ansatz nur jenen Versicherten zusteht, die ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich daheim und nicht im Heim haben. Verbringen daheim lebende Anspruchsberechtigte sporadisch oder auch regelmässig eine oder mehrere Nächte (bis zu 15 Nächte) pro Monat nicht daheim, sondern in einem Heim oder einer ähnlichen Institution, so ändert dies nichts an der Höhe ihrer Hilflosenentschädigung; sie erhalten weiterhin den vollen Ansatz. Leben Versicherte jedoch prinzipiell im Heim und erhalten den entsprechenden Heimtarif, so ändert dieser nicht, auch wenn sie gelegentlich ausserhalb des Heim übernachten oder auch ihre Ferien daheim verbringen. Dadurch wird ihr Lebensmittelpunkt nicht verändert und sie gelten weiterhin als Versicherte, die sich im Heim aufhalten, die gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG Anspruch auf einen Viertel der vollen Hilflosentschädigung haben. Für eine Änderung des Ansatzes ist deshalb eine dauerhafte – also mehrmonatige – Änderung des Aufenthaltsortes während jeweils mindestens 15 Nächten pro Monat notwendig. 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 mehr als 15 Nächte zu Hause verbracht. Dieser Umstand kann jedoch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen des anwendbaren Ansatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der Lebensmittelpunkt dauerhaft verschiebt. Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch weiterhin unbestritten im Heim, d.h. er verbringt die meiste Zeit dort und hat auch seinen Lebensmittelpunkt im "X.____" in Y.____. Erst wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändern und sein Lebensmittelpunkt sich nicht mehr im Heim befinden würde, wäre der Ansatz zu prüfen. Darauf zielt Art. 82 Abs. 2 IVV ab, welcher von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zitiert wird. Demnach wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt, wenn sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthalt verändert hat. Da der Beschwerdeführer im Monat Januar 2020 wiederum mehr als 15 Nächte im Heim verbrachte, ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich von einem unveränderten Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt im Heim auszugehen. Aus diesem Grund hat er auch für den Monat Dezember 2019 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe des Heimansatzes im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Mai 2020, 720 19 354 / 111, E. 5.4). 6.4 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen sinngemässen Antrag gefolgt werden, es sei ihm für den Monat Dezember 2019 die Hilflosenentschädigung wenigstens anteilsmässig für jene Tage auszurichten, welche er bei den Eltern verbracht habe. Dabei verkennt er, dass es nur die zwei vom Gesetz in Art. 42ter Abs. 2 IVG vorgesehenen Ansätze der Hilflosenentschädigung – also jeweils die ganze oder Viertelsentschädigung je in den drei Graden, leichte, mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG – gibt. Da die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausrichtung der Hilflosenentschädigung in Höhe des Heimansatzes auch an das betreffende Heim zu erfolgen hat, besteht für das Gericht deshalb kein Raum, dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die seit Jahren ausgeübte Praxis, wonach ihm während der daheim verbrachten Ferien der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden sei, geändert habe, ist Nachfolgendes festzuhalten: Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3). Wird der Vertrauensschutz durch eine Verfügung ausgelöst, sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 in der Regel erfüllt (ARV 1999 Nr. 40 S. 235, C 284/97). Die Beschwerdegegnerin ging bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entgegen BGE 132 V 321 fälschlicherweise davon aus, dass auch im Heim lebende Versicherte Anspruch auf den vollen Ansatz hätten, wenn sie mehr als 15 Nächte daheim verbrächten und erliess die entsprechenden Verfügungen. Aus diesem Grund ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 erfüllt sind. Fraglich ist aber, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der bisherigen Praxis Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dies ist vorliegend zu verneinen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ferien auch dann daheim verbracht hätte, wenn er nicht den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung erhalten hätte. Aus diesem Grund fehlt es aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Praxis und Disposition. Demnach sind nicht sämtliche für den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 7. Zusammenfassend erweist sich die gegen die Verfügung vom 1. April 2020 gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittli-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.– fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Ihm ist jedoch mit Verfügung vom 20. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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