Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. September 2022 (720 20 129 / 220) Invalidenversicherung Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs erstellt, weshalb die Aufhebung der Rente durch die IV-Stelle nicht zulässig war
Besetzung
Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. A.____, geboren 1973, meldete sich am 21. Mai 2007 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Gutachten vom 30. Oktober 2007 und gestützt auf die Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, einer Agoraphobie und akzentuierten neurotischen Persönlichkeitszügen stellte Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsunfähigkeit von 60% seit 2005 fest. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. dipl.-psych. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Mit Gutachten vom 13. Juli 2010 diagnostizierte Dr. C.____ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie eine rezidivierende depressive Störung, damals leichtgradig ausgeprägt. Längerfristig sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der komorbiden rezidivierenden depressiven Störung eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50% in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht monotonen Arbeit mit einem kleinen Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre gegeben. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2009 zu. Aufgrund einer erneuten Zustandsverschlechterung und im Rahmen einer Revision ordnete die IV-Stelle im Oktober 2013 eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 27. April 2015 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, damals mittelgradige Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, ängstlich vermeidenden, abhängigen Typ, wobei letztere als Grundlage der affektiven Störung zu qualifizieren sei. Dr. D.____ schätzte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verschlechterung und Chronifizierung der psychischen Erkrankung auf 70% und führte aus, dass die Restarbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen verwertet werden könne. In der Folge verfügte die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 eine Rentenerhöhung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2013. Im Mai 2017 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte von Dr. med. E.____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 1. Februar 2018 und psychiatrisches Gutachten vom 23. Februar 2018). Gestützt auf die Schlussfolgerungen von Dr. E.____ und Dr. F.____ ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheblich verbessert habe und eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe, weshalb sie mit Verfügung vom 24. Februar 2020 die ganze Invalidenrente aufhob. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten auszurichten. Eventualiter sei die Frage der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung bei Dr. D.____ neu abzuklären und gestützt darauf die Invalidität neu zu ermitteln. Subeventualiter sei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin Caroline Franz Waldner. In der Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammenfassend rügen, dass der Beschwerdegegnerin der Nachweis der gesundheitlichen Verbesserung nicht gelungen sei, da nicht auf das Gutachten von Dr. F.____ abgestellt werden könne. Dieses überzeuge in verschiedener Hinsicht nicht. Eine gewisse Verbesserung bezüglich depressiver Erkrankung und Panikstörungen könne lediglich damit erklärt werden, dass die diesen Erkrankungen zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung aufgrund eines "einfachen Lebens zuhause" besser kompensiert werden könne und damit weniger zum Tragen gelange. Diese Tatsache sei von Dr. F.____ zu wenig gewürdigt worden. Die Verneinung des Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erfolge im Vergleich zum Gutachten von Dr. D.____ vor dem Hintergrund weitestgehend unveränderter Parameter und basiere lediglich auf einer revisionsrechtlich unerheblichen anderslautenden Würdigung des gleichen Sachverhalts. Gestützt daraus sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 0% auf 100% in keinster Weise begründet und nachvollziehbar. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Dr. med. G.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), vom 12. Mai 2020 an ihrer Auffassung fest, wonach sich gestützt auf die aussagekräftigen medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des Gesundheitszustands zeige, weshalb weitere Abklärungen nicht notwendig seien. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Caroline Franz Waldner. E. Am 14. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Darin hielt sie an ihren Anträgen und Begründungen fest. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin seien die Schlussfolgerungen von Dr. F.____ insofern nicht überzeugend, als sie der den affektiven Störungen zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zu wenig Rechnung tragen würden. Würdige man die der Persönlichkeitsstörung entspringenden Einschränkungen gemäss Gutachten von Dr. D.____, so werde deutlich, dass diese insbesondere zutage treten würden, wenn die Beschwerdeführerin unter Druck stehe, sie mit neuen Anforderungen zufolge wechselnden Aufgaben konfrontiert werde und von ihr die Planung von Aufgaben oder das Einhalten von Terminen gefordert werde. Gemäss Dr. D.____ habe bereits 2015 ein chronifizierter multifaktorieller Krankheitszustand vorgelegen, was im Rahmen der von Dr. F.____ postulierten gesundheitlichen Verbesserung und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes in den letzten Jahren gerade nicht ausgesetzt gewesen sei, zwingend von Dr. F.____ hätte diskutiert werden müssen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin begründe sich die von Dr. D.____ postulierte Arbeitsunfähigkeit von 70% keineswegs nur mit der damals ausgewiesenen mittelgradigen depressiven Episode, sondern vor allem und in erster Linie mit den Einschränkungen, die als Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des damit verbundenen Strukturdefizits des Ichs auftreten würden. Die Schlussfolgerung von Dr. F.____, wonach die depressive Erkrankung remittiert sei, sei angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung durch Dr. F.____ nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stehe die Aussage von Dr. F.____, die Beschwerdeführerin habe eine ruhige und liebevolle Kindheit erfahren, in deutlichem Widerspruch zu allen anderen psychiatrischen Beurteilungen. F. Mit Duplik vom 30. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. G.____ vom 28. Juli 2020 an ihrer bisherigen Auffassung fest. G. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 11. August 2020 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Am 15. Oktober 2020 fand eine erste Urteilsberatung statt. Das Kantonsgericht gelangte zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es bestünden zahlreiche Gründe, die Zweifel am Gutachten von Dr. F.____ wecken würden, weshalb ihm keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Gestützt darauf könne die Frage einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Das Kantonsgericht stellte den Fall aus und beschloss zur abschliessenden Klärung der medizinischen Sachlage ein gerichtliches Gutachten bei Med. pract. H.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag zu geben (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2020). Im Anhang zu diesem Beschluss unterbreitete das Kantonsgericht den Parteien den Entwurf des entsprechenden Auftrags an den Gutachter und den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Parteien erklärten sich in der Folge mit dem Fragenkatalog einverstanden und verzichteten darauf, Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin wies jedoch in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 darauf hin, dass der Gerichtsgutachter nicht unter den Gutachtern SIM aufgeführt sei, weshalb an seiner statt ein erfahrenerer Gerichtsgutachter einzusetzen sei. Dieser Auffassung konnte sich das Kantonsgericht in der Folge nicht anschliessen, nachdem eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle der Swiss Insurance Medicine ergeben hatte, dass der Gerichtsgutachter zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sei (vgl. dazu Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2021). Med. pract. H.____ erstattete das Gutachten am 28. Februar 2022. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, dazu und zu den Auswirkungen auf den strittigen Rentenanspruch Stellung zu nehmen. H. Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 5. April 2022 mitteilen, der RAD habe festgehalten, dass vorliegend eine andere diagnostische Interpretation auffalle bei in direktem Vergleich mehrheitlich gleichen medizinischen Befunden, insbesondere die Persönlichkeitsfrage betreffend, ohne dass Fremdauskünfte eingeholt worden seien. I. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 mit, dass es gegen das äusserst sorgfältige und detaillierte Gerichtsgutachten keine Einwände gebe, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen sei. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass sie seit mindestens 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% im ersten Arbeitsmarkt aufweise. Demgemäss beantrage sie, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr für die Zeit nach Ende des der Zustellung der rentenaufhebenden Verfügung folgenden Monats bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zuzusprechen sei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2022 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer erneut zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 23. März 2020 trat das Kantonsgericht bereits anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 15. Oktober 2020 ein. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 4.3 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 zu. Im Rahmen des am 11. Mai 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin eine vertiefte Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse ermittelte die Beschwerdegegnerin nunmehr in der vorliegend angefochtenen Verfügung einen Invaliditätsgrad von 0% und hob die ganze Invalidenrente auf. Nach dem Gesagten beurteilt sich somit die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Dezember 2016 bestanden hat mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf die folgenden Grundsätze hinzuweisen: 5.2 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). 5.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde-fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 5.5 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.6 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, dem Gericht ihre Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 5.7 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), mangelt es in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, und vom 26. März 2015, 9C_710/2014, E. 2). 6.1 Zwischen den Parteien ist das Weiterbestehen des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin umstritten. 6.2 Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 15. Oktober 2020 erachtete es das Kantonsgericht als erforderlich, bei Med. pract. H.____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Im gleichentags erlassenen Beschluss wird ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die umstrittenen Fragen gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen medizinischen Abklärungsmassnahmen nicht entschieden werden können. In Bezug auf die Würdigung der medizinischen Berichte, insbesondere das Gutachten von Dr. F.____ vom 23. Februar 2018, ist deshalb auf den vorerwähnten Beschluss zu verweisen. 6.3 Med. pract. H.____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 28. Februar 2022 bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlich-vermeidenden, emotional instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2), anamnestisch eine Dyskalkulie (ICD-10: F81.2) sowie eine Alopecia generalis. Ab S. 120 des Gutachtens äussert sich der Gerichtsgutachter detailliert zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend hält er fest, dass weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Er verweist darauf, dass zusätzlich zu den von ihm detailliert hergeleiteten krankheitsbedingten, schweren Funktionsstörungen eine erhebliche Dekonditionierung eingetreten sei, da die Versicherte seit rund 20 Jahren nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet habe und lediglich vor sechs Jahren über rund ein Jahr in reduziertem Pensum von rund 50% im ersten Arbeitsmarkt angestellt gewesen sei. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch auf mindestens 70% beziffern, zusammen mit der Dekonditionierung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt. Bedingt durch die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit sei eine theoretische Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt kaum nachhaltig zu verwerten. 6.4.1 Med. pract. H.____ verfasste sein Gutachten nach umfassender Darstellung der Akten, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, nach gründlicher und sorgfältiger Anamneseerhebung, Würdigung der in den Akten vorhandenen Berichte sowie nach eigener Befunderhebung. Die Befragung der Beschwerdeführerin selbst dauerte fast fünf Stunden. Im Gutachten setzt er sich eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Er leitet sowohl die Diagnosen als auch die Einschränkungen der Funktionalität präzis und plausibel her und begründet seine Diagnosestellung in nachvollziehbarer Weise. Dabei setzt er sich intensiv mit abweichenden Diagnosestellungen auseinander. Insbesondere arbeitet er die Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. F.____ exakt heraus und setzt sich sehr umfassend mit dessen Feststellungen auseinander. Er weist wiederholt darauf hin, dass sich Dr. F.____ mit zahlreichen, entscheidenden Aspekten nicht auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht mit den früheren Gutachten und Arztberichten. Der Gerichtsgutachter verweist wiederholt auf die früheren Gutachten und Arztberichte, die hinsichtlich der Art und der Qualität der Persönlichkeitspathologie weitgehend mit seinen Schlussfolgerungen übereinstimmen würden. Diese würden einen zeitlichen diagnostischen Verlauf aufzeigen, der in der klinischen Praxis oftmals zu beobachten sei und für deutliche, aber nicht sehr schwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen nahezu charakteristisch sei. Er erklärt weiter, dass die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gerade auch unter Würdigung der Aktenlage und in weitestgehender Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.____ sowie in guter Koheränz zum diagnostischen Verlauf bestätigt werde. Er setzt sich dabei ausführlich mit der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin auseinander, leitet die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung plausibel her und erklärt, dass und weshalb Dr. F.____ zu Unrecht nicht auf eine Persönlichkeitsstörung, sondern auf eine verbesserte Gesundheitssituation geschlossen habe. In diesem Zusammenhang legt er dar, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen des RAD in seinen Stellungnahmen vom 12. Mai 2020 und vom 28. Juli 2020 nicht korrekt seien. Schliesslich leitet er auch her, dass die subjektiven Angaben und die erhobenen Befunde die wesentliche Symptomatik und die klinische Gestalt einer depressiven Störung stimmig abzubilden vermögen würden und der Verlauf übereinstimmend mit den Vorakten als schwankend und chronifiziert angenommen werden könne. Insgesamt legen die Ausführungen von Med. pract. H.____ klar den Schluss nahe, dass von einer wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung seit der Rentenverfügung vom 9. Dezember 2016 keine Rede sein kann. Zwar spricht er von einer gewissen Stabilisierung, die jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Wegfall von belastenden Faktoren stehen würde, namentlich dem Wegfall einer Erwerbstätigkeit, dem Eintritt des Sohnes in ein Wohnheim sowie der Aufnahme einer offenbar stabilen Beziehung zum gegenwärtigen Ehemann. Beachtung verdiene aber nicht so sehr der damit einhergehende Rückgang der manifesten psychiatrischen Symptomatik, sondern vielmehr, dass trotz Wegfallens der wesentlichen äusseren Belastungsfaktoren und der dadurch möglichen, deutlichen Anpassung der Lebensgestaltung an die bestehenden Einschränkungen im Sinne eines Vermeidungsverhaltens weiterhin eine psychiatrische Symptomatik persistiere und zwar sowohl eine depressive Störung wie auch eine Angststörung und weitere Symptome. 6.4.2 Nach dem Gesagten ist auch erstellt, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. April 2022 ins Leere zielen, wonach gemäss RAD vorliegend eine andere diagnostische Interpretation bei in direktem Vergleich mehrheitlich gleichen medizinischen Befunden auffallen würde, insbesondere die Persönlichkeit betreffend, ohne dass Fremdauskünfte eingeholt worden seien. Vielmehr äussern sich die medizinischen Berichte im gleichen Sinne wie der Gerichtsgutachter und anders als Dr. F.____. Med. pract. H.____ begründet auch nachvollziehbar, dass keine geeigneten Quellen für das Einholen von Fremdauskünften vorhanden seien, da keine medizinisch-therapeutischen Fachpersonen zur Verfügung stehen würden, die im Rahmen einer längeren und ausreichend engen Behandlung über die aktuelle Situation oder die letzten Jahre Auskunft geben könnten. Auch seien keine Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Personen aus dem engeren Umfeld vorhanden, die geeignet wären, mit der erforderlichen Objektivität wesentliche Angaben zu machen, die relevant über das hinausgehen würden, was die Versicherte selbst zu berichten gewusst habe. 6.4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Gutachten von Med. pract. H.____ vom 28. Februar 2022 sowohl formal wie inhaltlich vollumfänglich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten genügt, insbesondere denjenigen an ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Es bildet folglich eine äusserst zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufzuheben ist. 7. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Med. pract. H.____ vom 28. Februar 2022 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2016 nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der psychischen Beschwerden gekommen ist. Damit fehlt es an der notwendigen erheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat somit auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die entsprechenden Kinderrenten. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und praxisgemäss auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Beim vorliegenden Prozessausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu auferlegen. 8.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Oktober 2020 ausführlich begründet, lag der angefochtenen Verfügung ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Somit rechtfertigt es sich aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG, die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.-- der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1, 139 V 502 E. 4.4). 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihren beiden Honorarnoten vom 14. Juli 2020 und vom 28. April 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 23 Stunden und 35 Minuten Stunden geltend gemacht. Zu beachten ist, dass der zu entgeltende Aufwand auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beschränken ist und demnach der vor Erlass der angefochtenen Verfügung erbrachte (vorprozessuale) Zeitaufwand von 20 Minuten bei der Festsetzung der von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden kann. Somit verbleibt vorliegend ein entschädigungsberechtigter Zeitaufwand von 23 Stunden und 15 Minuten. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'812.50 (23 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.--) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten von Med. pract. H.____ vom 28. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'812.50 zu bezahlen.