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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.01.2021 720 19 63/06

8 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,620 mots·~23 min·3

Résumé

Hilfsmittel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Januar 2021 (720 19 63 / 06) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel / Orthopädische Massschuhe, orthopädische Serienschuhe, orthopädische Schuhzurichtungen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 1961 geborene A.____ leidet an einer Polyneuropathie unklarer Ätiologie an Füssen und Beinen, an einem beidseitigen Pes planovalgus mit chronischem Schmerzsyndrom und an einer Instabilität der oberen Sprunggelenke (OSG). Am 20. Januar 2018 ersuchte sie die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Übernahme der Aufwendungen für orthopädische Serienschuhe und Einlagen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2019 mit der Begründung ab, dass die Versicherte gemäss

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den medizinischen Unterlagen weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe benötige. Der Pes planovalgus könne auch mit angepassten Einlagen in geeigneten Konfektionsschuhen versorgt werden. Die aufgrund der neuerlich beschriebenen leichten Instabilität der OSG empfohlenen Eigenschaften würden sich bei entsprechender Auswahl auch in einem geeigneten Konfektionsschuh finden lassen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 21. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe bzw. Massschuhe zu erteilen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass sowohl die behandelnden Ärzte als auch der zuständige Schuhorthopäde die Versorgung mit einem orthopädischen Serienschuh empfehlen würden. Einzig der Regionale ärztliche Dienst (RAD) widerspreche dieser Auffassung, obschon sie von diesem nie untersucht worden sei. Die Beurteilung des RAD nehme keine ganzheitliche Betrachtung vor, sondern beschränke sich auf die Feststellung, dass es bei der Empfehlung bleibe, die Versorgung mit angepassten Einlagen vorzunehmen. Eine solche Empfehlung existiere aber nicht. C. Am 14. März 2019 reichte die Versicherte ergänzende Berichte ihrer behandelnden Ärztin und der B.____ AG ein. Dabei hielt sie fest, dass eine schmerzfreie und stabile Mobilisation mit Normalschuhwerk nicht gewährleistet sei. D. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 27. März 2019 schloss die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Von medizinischer Seite her bestünde die Empfehlung, den Pes planovalgus konsequent mit angepassten Einlagen zu versorgen, wobei bei der Wahl des Einlagematerials die vorhandene Polyneuropathie zu berücksichtigen sei. Zudem sei aufgrund der leichten OSG-Instabilität ein knöchelübergreifendes Schuhwerk in unebenem Gelände empfohlen worden. Das Schuhwerk sollte daher über eine stabile Sohle und eine leichte Abrollung im Ballen- und Mittelsohlenbereich verfügen. Dabei handle es sich um Eigenschaften, die sich bei entsprechender Auswahl an einem geeigneten Konfektionsschuh finden liessen. Andernfalls könnten funktionell erforderliche Änderungen im Sinne orthopädischer Änderungen bzw. Schuhzurichtungen an solchen Konfektionsschuhen nachträglich noch immer umgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch klar kommuniziert, nur an Massschuhen oder orthopädischen Serienschuhen interessiert zu sein. Diese würden jedoch eine bestmögliche Versorgung darstellen, welche nicht von der Invalidenversicherung (IV) übernommen werden könnte. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. Es treffe zwar zu, dass die behandelnde Ärztin keine Indikation für orthopädische Massschuhe gestellt habe. In der Beschwerde sei jedoch beantragt worden, dass die IV-Stelle die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen habe. Dazu gehörten auch die in der Vernehmlassung thematisierten orthopädischen Abänderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen. Auch diese Leistungen würden Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Ein Blick in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die medizinischen Unterlagen zeige auf, dass die Indikation für eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen, allenfalls mit orthopädischen Schuhzurichtungen, gegeben sei, respektive weitere medizinische Abklärungen zu tätigen seien. Die Einschätzung des RAD sei nicht verlässlich. F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 16. Oktober 2019 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Vor dem Hintergrund der Einfachheit und der Zweckmässigkeit erübrige sich eine weiterreichende Schuhversorgung, weil die für das Schuhwerk erforderlichen Eigenschaften sich auch an einem geeigneten Konfektionsschuh finden liessen. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 fragte das Kantonsgericht die Parteien zwecks Klärung allenfalls übereinstimmender Parteianträge oder einer weitergehenden Einigung nach freiem Ermessen an, ob sie sich mit einer Kostengutsprache zu Gunsten der Versicherten für orthopädische Schuhzurichtungen definitiv einverstanden erklären könnten. H. Die IV-Stelle teilte am 3. Februar 2020 mit, dass sie mit einer Kostengutsprache für orthopädische Schuhzurichtungen einverstanden sei. I. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie aufgrund der E-Mail des involvierten Schuhtechnikers C.____ vom 17. Februar 2020 nach wie vor von der Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen ausgehe und sich deshalb nicht mit einer Kostengutsprache für orthopädische Schuhzurichtungen einverstanden erklären könne. J. Mit Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2020 führte die IV- Stelle aus, dass sich der Lieferant der Schuhversorgung, die B.____ AG, in seiner E-Mail auf die Austauschbefugnis gemäss Art. 21bis IVG beziehe und sich hauptsächlich zu den orthopädischen Massschuhen und Serienschuhen gemäss Ziff. 4.01 des Anhangs zur HVI äussere. Jedoch beinhalte die Austauschbefugnis zwischen den zwei Versorgungen die teilweise Kostenvergütung für orthopädische Serienschuhe anstelle der orthopädischen Schuhzurichtung, wobei die IV- Stelle dem nichts entgegenzusetzen habe. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 29. Mai 2020 an ihren Begehren vollumfänglich fest. Sie habe in der Zwischenzeit Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konsultiert, welcher ihr bestätigt habe, dass eine Versorgung mit einem orthopädischen Serienschuh indiziert sei. L. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2020 hielt die IV-Stelle am 18. Juni 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, da die geforderten Anpassungen auch an einem geeigneten Konfektionsschuh vorgenommen werden könnten. M. Das Kantonsgericht teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, dass gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. Juni 2020 samt RAD-Bericht vom 15. Juni 2020 gegebenenfalls

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einem veränderten Befund ausgegangen werden müsse, sollte in der Zwischenzeit insbesondere eine aktuelle radiologische Diagnostik nach dem 8. September 2017 erfolgt sein. N. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 23. Juli 2020 fest, dass erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädische und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, RAD beider Basel, bestehen würden und die Aktenlage zum Schluss führe, dass die Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen angezeigt sei. O. Mit Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2020 hielt die IV- Stelle am 6. August 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, da sich die Beurteilung von Dr. E.____ als konsistent erweise.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten in der Höhe von Fr. 3'378.30 für die beantragten, individuell gefertigten orthopädischen Serienschuhe zu übernehmen hat. Die Angelegenheit ist damit präsidial zu entscheiden. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d IVG Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Des Weiteren hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 122 V 214 E. 2c). Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. 3.1 Ziff. 4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2). 3.2 Gemäss Ziff. 4.01 Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 - 4.04 HVI Anhang nicht möglich ist. Der orthopädische

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziff. 4.01 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019; S. 24 f.) wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. In indizierten Fällen ist er geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können. Diese Schuhe haben kein Fussbett. Ein solches wird individuell hergerichtet und eingebaut (a.a.O., S. 25). Sie dürfen deshalb auch nur von anerkannten OSM-Orthopädieschuhmachern und -meistern angefertigt werden. Orthopädische Spezialschuhe dagegen sind konfektionierte Schuhe, welche zum Tragen loser Einlagen konzipiert sind und sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen eignen. Sie besitzen besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung (Ziff. 4.03 KHMI, S. 25). Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen dürfen schliesslich nur an Spezialschuhen oder an qualitativ geeigneten Konfektionsschuhen, welche eine angemessene Tragdauer sicherstellen, vorgenommen werden. Die entsprechenden Anpassungen gehen über das Anfertigen von Einlagen hinaus und bestehen beispielsweise in Anpassungen des Schuhbodens, der Zurichtung von Abrollhilfen, einer Absatzdämpfung oder einer Absatz- bzw. Sohlenerhöhung. Bei einer erstmaligen Zusprache können solche Änderungen für erwachsene Personen für vier Paare pro Jahr und anschliessend noch für maximal zwei Paare jährlich bewilligt werden (Ziff. 4.02 KHMI, S. 25). 3.3 Gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. März 2019 stimmen die Parteien mittlerweile zu Recht überein, dass kein orthopädischer Massschuh indiziert ist. Einigkeit besteht ferner darüber, dass bei der Versicherten grundsätzlich die Indikation für eine angepasste Schuhversorgung besteht. Fraglich ist einzig deren Ausführung: Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass sich die funktionell erforderlichen Eigenschaften grundsätzlich an geeigneten Konfektionsschuhen finden liessen; sollten sich keine Schuhe mit den entsprechenden Eigenschaften finden lassen, könnten die funktionellen Anpassungen im Sinne orthopädischer Änderungen und Schuhzurichtungen noch immer nachträglich geprüft werden. In beiden Fällen liege eine äquivalente und funktionelle Versorgung vor. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf die Kostenübernahme von orthopädischen Serienschuhen, mindestens jedoch auf die in der Vernehmlassung der IV-Stelle thematisierten orthopädischen Änderungen und Schuhzurichtungen habe. Da sich die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 auf die Frage beschränkt hat, ob die Versicherte Anspruch auf eine Versorgung durch orthopädische Serienschuhe hat, bilden orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde im engeren Sinne. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 463 E. 4.2, 136 II 174 E. 5, 133 II 34 E. 2.4). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und unter der Erfüllung dreier Voraussetzungen zulässig: Die Frage muss erstens spruchreif sein. Sie muss zweitens mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Drittens muss hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sein, die Verwaltung wie auch die Beschwerde führende Partei müssen sich zu dieser Streitfrage also mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 130 V 503 E. 1.2, 130 V 140 E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020, 8C_719/2019, E. 4.2.2 und vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.5). Bei der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes handelt es sich dabei nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_599/2009, E. 2.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 18 S. 56, mit Hinweis). 3.4 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die IV-Stelle hat sich in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls zu einer allfälligen Versorgung mit orthopädischen Änderungen bzw. Schuhzurichtungen an einem Konfektionsschuh vernehmen lassen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik explizit darum ersucht, dass gegebenenfalls alternativ auch über dieses Hilfsmittel befunden werde. Beide Parteien haben sich demnach zumindest in Form einer Prozesserklärung auch mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob die Versicherte Anspruch auf orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen hat. Zudem besteht zwischen dem ursprünglich verfügten Streitgegenstand in Form orthopädischer Serienschuhe und dem fraglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache auch alternativer Hilfsmittel offensichtlich ein enger sachlicher Zusammenhang. Eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Erlass einer diesbezüglichen Verfügung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie (BGE 121 V 116, 116 V 187 E. 3d). Unter den gegebenen Umständen ist es demnach angezeigt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf alternative Hilfsmittel hat. Der Streitgegenstand ist folglich entsprechend auszuweiten. 4.1 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 219 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 229 E. 5.2, 135 V 470 E. 4.4 und E. 4.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020, 8C_517/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020, 9C_372/2020, E. 2.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3). 4.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 143 V 411 E. 2.1, 134 V 397 E. 6). Medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vorgebracht werden und in einem engen Sachzusammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch stehen, sind jedoch in die Beurteilung einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 9C_114/2019, E. 2 und vom 25. September 2019, 8C_414/2019, E. 2.2.2; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2020, C-6058/2019, E. 2.3 mit Hinweisen). 5.1 Mit RAD-Bericht vom 10. September 2018 verneinte Dr. E.____ die Indikation orthopädischer Serienschuhe. Er stützte sich hierbei auf den fachärztlichen Sprechstundenbericht von Dr. F.____ vom 8. September 2017, wonach anamnestisch eine Einlagenversorgung in den Wanderschuhen getragen werde und hierunter deutlich weniger Beschwerden bestünden. In der klinischen Untersuchung hätten sich keinerlei Druckstellen finden lassen. Im Röntgen zeige sich ein abgeflachtes Fusslängsgewölbe, differentialdiagnostisch eine Tibialis posterior Insuffizienz, bei ansonsten achsengerechten Stellungsverhältnissen, sowie keinen degenerativen Veränderungen. Dr. F.____ empfehle, die vorhandenen Einlagen anzupassen und sie während des gesamten Tages und nicht nur in den Wanderschuhen zu tragen. Auch Dr. E.____ empfahl in der Folge, den Pes planovalgus konsequent mit angepassten Einlagen im geeigneten Konfektionsschuhwerk zu versorgen, wobei bei der Wahl des Einlagenmaterials die vorhandene Polyneuropathie berücksichtigt werden sollte.

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5.2 Mit RAD-Bericht vom 19. November 2018 führte Dr. E.____ aus, dass gemäss Untersuchung von Dr. F.____ vom 15. November 2018 als neue Diagnose eine leichte Instabilität des OSG beidseits beschrieben worden sei, wobei diese keinen orthopädischen Serienschuh rechtfertige. Des Weiteren seien die Beschwerden vornehmlich der Polyneuropathie unklarer Ätiologie zuzuordnen und nachrangig zum Pes planovalgus. Da sich aus dem Bericht von Dr. F.____ keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, verbleibe es bei der Empfehlung, den Pes planovalgus konsequent mit angepassten Einlagen im geeigneten Konfektionsschuhwerk zu versorgen und bei der Wahl des Einlagenmaterials die vorhandene Polyneuropathie zu berücksichtigen. Dies entspreche einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Versorgung. 5.3 Dr. E.____ hielt im RAD-Bericht vom 10. Januar 2019 fest, dass sich auf den Aufnahmen der Fotodokumentation beider Füsse vom 22. Dezember 2018 keine Druckstellen finden liessen, die von einem Schuhwerk herrühren würden. Es liege ein Pes planus mit abgeflachtem, jedoch nicht aufgehobenem Längsgewölbe bei orthograder Einstellung des Rück- und Mittelfusses sowie eine Verbreiterung des Vorfusses und eine Unterlänge D I beidseits und eine Überlänge D II beidseits vor. Bei den Befunden sei die Polyneuropathie führend. Dr. E.____ verblieb bei der Empfehlung, den Pes planovalgus konsequent mit angepassten Einlagen im geeigneten Konfektionsschuhwerk zu versorgen und bei der Wahl des Einlagenmaterials die vorhandene Polyneuropathie zu berücksichtigen. Aufgrund der neuerlich beschriebenen leichten OSG-Instabilität werde ein knöchelübergreifendes Schuhwerk in unebenem Gelände empfohlen. Ferner sollte der Konfektionsschuh über eine stabile Sohle und eine leichte Abrollung im Ballen- und Mittelfussbereich verfügen. Diese Eigenschaften würden sich bei entsprechender Auswahl auch in einem geeigneten Konfektionsschuh finden lassen. Eine entsprechende schuhverkäuferische Beratung sei zumutbar. 5.4 Bezüglich der RAD-Berichte von Dr. E.____ ist festzuhalten, dass diese den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe Erwägung 4.1 hiervor) an einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht im vorliegenden Fall genügen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Berichte von Dr. F.____ abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, insbesondere hinsichtlich einer geeigneten Versorgung des Pes planovalgus, ein. Diese Schlussfolgerungen werden dabei eingehend – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotodokumentationen – begründet. Es bestehen daher keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, womit ihnen voller Beweiswert zukommt, und die IV-Stelle zu Recht auf sie abstellen durfte. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die nach dem Einspracheverfahren eingereichten Berichte auf eine Indikation orthopädischer Serienschuhe schliessen lassen. Wie in Erwägung 4.4 erwähnt, sind nach Erlass des Einspracheentscheids verfasste Arztberichte in die Beurteilung einzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 C.____ von der B.____ AG bezog sich in seiner E-Mail vom 17. Februar 2020 auf die Austauschbefugnis gemäss Art. 21bis IVG. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird. Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 110 ff. E. 3.2.1 und E. 3.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.2). Bezüglich der Austauschbefugnis äusserte sich C.____ hauptsächlich zu den orthopädischen Massschuhen und Serienschuhen gemäss Ziff. 4.01 des Anhangs zur HVI. Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, stimmen die Parteien jedoch überein, dass kein orthopädischer Massschuh indiziert ist. Da vorliegend lediglich der orthopädische Serienschuh und die orthopädische Schuhzurichtung als adäquate Hilfsmittel in Frage kommen, bringt die beigebrachte E-Mail vom 17. Februar 2020 keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche zu neuen Erkenntnissen im vorliegenden Verfahren führen würden. 6.3 Der Spezialist für Fuss- und Sprunggelenkchirurgie Dr. D.____ von der Hirslanden Klinik Birshof führte in seiner E-Mail vom 28. Mai 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin einen Schuh mit einer stabilen Sohle und Vorfussabrollrampe sowie bei guter Fersenfassung eine weite weiche Zehenbox benötige. Aufgrund ihrer peripheren Polyneuropathie sei es äusserst wichtig, dass keine Druckstellen entstehen würden, der Schuh perfekt sitze, und keine Nahtstellen in der weichen Zehenbox bestehen würden. Die orthopädische Fussbettung müsse genügend Platz bieten und das einbrechende Fusslängsgewölbe stützen. Geht man die einzelnen Positionen durch, ist ersichtlich, dass sämtliche Anforderungen durch einen geeigneten Konfektionsschuh umgesetzt werden können, da sich sowohl eine Versteifung der Sohle als auch eine Vorfussabrollrampe anbringen lassen. Des Weiteren hat der Konfektionsschuh eine gute Führung in der Fersenkappe, bietet genügend Platz für die Zehen bzw. für den Vorfuss und ist einlagenversorgbar. Dr. D.____ führt ferner aus – ohne allerdings neue radiologische Befunde oder Unterlagen beizubringen –, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Arthrose der Mittelfussgelenke mit Einbruch des Fusslängsgewölbes gestellt werden könne. Diese Aussage steht allerdings nicht im Einklang mit der einzigen vorliegenden Röntgendokumentation vom 8. September 2017, die ein abgeflachtes Fusslängsgewölbe bei ansonsten achsengerechten Stellungsverhältnissen ohne degenerative Veränderungen gezeigt hat. 6.4 Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 führte Dr. D.____ aus, er habe in seiner Untersuchung vom 5. März 2020 praktisch keine Sensibilität bis unterhalb der Knie festgestellt. Auch anhand dieser Ausführungen ergeben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse. Von medizinischer Seite ist deshalb nach wie vor von einem unveränderten Befund auszugehen, da sich keine Hinweise auf Ulzerationen, Druckstellen oder Wunden an den Füssen finden lassen. Auch liegt keine aktualisierte radiologische Diagnostik vor, die eine andere Einschätzung zulassen würde.

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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Berichten von C.____ und Dr. D.____ nichts hervorgeht, was darauf schliessen lässt, dass eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen angezeigt ist. Eine derartige Versorgung wäre nur bei Vorliegen eines veränderten medizinischen Befunds, der sich in nachvollziehbaren und belastbaren Hinweisen auf Ulzerationen, Druckstellen und Wunden an den Füssen im Rahmen einer fortgeschrittenen Polyneuropathie, in einer veränderten Form der Füsse entsprechend eines aktuellen klinischen Befunds oder in einem veränderten bzw. verschlechterten radiologischen Befund zeigen kann, gerechtfertigt. Da keines dieser Kriterien erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Versorgung der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Serienschuhen mit Verfügung vom 18. Januar 2019 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1 Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- ihr aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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