Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. Juni 2019 (720 19 5 / 141) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen für Hörgeräte, die den Pauschalbetrag übersteigen, ist die Erfüllung der Härtefallkriterien
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gertrud Baud, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
A. Die 1970 geborene A.____ arbeitet als B.____ bei der C.____ und leidet an beidseitig pantonaler sensorineuraler Schwerhörigkeit sowie Tinnitus aurium beidseits. Die Invalidenversicherung sprach ihr am 21. Februar 2011 zwei Hörgeräte Widex Clear440 d4-PA und am 20. Juni 2018 eine binaurale Hörgerätepauschale zu. Am 30. Juli 2018 ersuchte A.____ um eine Härtefall- Abklärung bei Hörgeräteversorgung. Nach Durchführung einer Expertise an der D.____-Klinik, (HNO-Klinik), lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. November 2018 mangels Erfüllung der Härtefallkriterien die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, am 7. Januar 2019 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die IV-Stelle sei anzuweisen, für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung Kostengutsprache zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord-nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--. Vorliegend liegt der Streitwert unter diesem Betrag; die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der gesamten Kosten der beantragten Hörgeräteverordnung (Widex Evoke 440) hat. 2.1 Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit in Ziff. 5.07 sowie 5.07.1-3 des Anhangs zur Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) einer detaillierten Regelung zugeführt. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang für die Pauschalbeiträge erfüllt, ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie als Erwerbstätige gestützt auf die Härtefallregelung Hörgeräteversorgung (Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang) einen Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeiträge nach Ziff. 5.07.1 HVI-Anhang hat. Gemäss Ziff. 5.02.2* HVI-Anhang legt das BSV fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 2.2 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Halsund Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orlhno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Juli 2018 revidiert wurden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2018) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst. 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 14. November 2018 damit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihr lediglich Kostengutsprache in der Höhe der Hörgerätepauschale von Fr. 1‘650.-- erteilt, die Übernahme der gesamten Kosten für die neuen Hörgeräte aber abgewiesen. Dieser Entscheid berücksichtige weder die speziellen Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin noch die Empfehlung der HNO-Klinik auf Annahme des Härtefallantrags. Damit werde Art. 8 Abs. 1 IVG verletzt, wonach Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sein müssen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Für die Beschwerdeführerin sei klar, dass sie ohne technologisch hochstehendes Hörgerät ihre Arbeit nicht mehr ausüben könne. Werde nur auf die Härtefallregelung abgestellt, werde sie als Erwerbstätige schlechter gestellt, als nichterwerbstätige Personen. Denn als Nichterwerbstätige würde ihr ein Hörgerät der Grundversorgung reichen. 4. In der Expertise der HNO-Klinik vom 12. September 2018 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einer progredienten beidseitigen, pantonalen, sensorineuralen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwerhörigkeit und Tinnitus bds. und sie sei Hörgeräteträgerin. Nach über sieben Jahren stehe nun eine Neuversorgung bds. aufgrund von Progression an. Zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benutze die Beschwerdeführerin technologisch gute Hörgeräte. Als B.____ bei der C.____ mit einem Pensum von 100 % sei sie auf eine binaurale Hörgeräteversorgung angewiesen, welche eine hohe Verstärkungs- und Leistungsklasse mit effizienter Rückkoppelungsunterdrückung aufweisen würden. In der C.____ arbeite sie in einem Grossraumbüro. Dementsprechend bestehe ein hoher Umgebungslärm. Häufige Telefonate und Kommunikation via Funkgerät für interne Belange sowie Polizei, Sanität, Feuerwehr, würden ein gutes Hörvermögen voraussetzen. In Anbetracht der Herausforderungen am Arbeitsplatz sowie dem Tinnitus bds. sei die Beschwerdeführerin auf technologisch hochwertige Hörgeräte angewiesen. In ihrer Beurteilung hielt die HNO-Klinik fest, mit den durch den Pauschalbetrag finanzierbaren Hörgeräten könne die Patientin ihren beruflichen und privaten Herausforderungen nicht gerecht werden. Die Patientin erfülle die Härtefallkriterien nicht. Die Versorgung mit technologisch guten Hörgeräten werde jedoch befürwortet und es werde um wohlwollende Beurteilung dieses Anliegens im Sinne von berufserhaltenden Massnahmen gebeten. 5.1 Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass die Aufgabe der ORL-Kliniken im Wesentlichen darin bestehe, die Erfüllung der audiologischen Kriterien zu prüfen. Würden sich die ORL-Kliniken, wie hier die HNO-Klinik, zur Frage äussern, ob trotz Nichterfüllens der Härtefallkriterien eine Standardversorgung nicht möglich sei, dürfe einer solchen Einschätzung nicht der gleiche Stellenwert beigemessen werden wie einer audiologischen Beurteilung. Gerade die medizinisch-audiologischen Kriterien würden allfällige Mehr-Anforderungen an ein Hörgerät berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Härtefalllösung müssten audiologisch begründet sein. Nur die Anwendung audiologischer Kriterien könne eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Härtefallregelung garantieren. Mit dem Hinweis auf die Einschränkung und Erschwernis der Berufsausübung lasse sich bei fast allen Erwerbstätigkeiten die Notwendigkeit einer besseren Hörgeräteversorgung (Härtefall) begründen. So werde seitens der HNO-Klinik auch bei nahezu allen Versicherten – trotz Nichterfüllung der Härtefallkriterien – eine Übernahme der Mehrkosten aufgrund der „beruflichen und privaten Herausforderungen“ empfohlen. 5.2 Wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt, kann sie mit dem Pauschalbetrag keine beidseitige Hörgeräteversorgung finanzieren, die in jeder Hinsicht ihren Bedürfnissen als B.____ entsprechen würde. Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat, ist dieser Umstand jedoch nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Art. 21 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3 mit Hinweis). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liegt ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleistet. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sichergestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3). Das Bundesgericht hat im erwähnten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil auf ein älteres Urteil (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, 9C_75/2015) hingewiesen, mit welchem es in einer ähnlichen Konstellation bezüglich der streitigen Hilfsmittelversorgung die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit bejaht hatte. Dazu führte das Bundesgericht nun aus, soweit sich aus dem Urteil 9C_75/2015 etwas Abweichendes ergeben sollte, könne daran nicht festgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, E. 4.4). 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht das über den Pauschalbetrag von Fr. 1‘650.-- gemäss HVI-Anhang Ziff. 5.07 hinausgehende Leistungsgesuch abgewiesen hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die Ausführung ihrer Tätigkeit ein Hörgerät benötigt, welches sich mit den Pauschalbeträgen nicht finanzieren lässt. Gestützt auf das angeführte Bundesgerichtsurteil ist aber eine weitergehende Finanzierung nur dann möglich, wenn die Härtefallkriterien von einer dafür vorgesehenen ORL-Klinik bejaht werden. Die Einhaltung dieser Kriterien dient auch einer rechtsgleichen Behandlung der betroffenen Gesuchsteller. Vorliegend wurden die Härtefallkriterien gemäss der beurteilenden HNO-Klinik nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Gemäss dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht