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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.02.2021 720 19 353/39

11 février 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,808 mots·~19 min·2

Résumé

Unentgeltliche Verbeiständung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Februar 2021 (720 19 353 / 39) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Der 1978 geborene A.____ erlitt am 2. April 2015 bei einem tätlichen Angriff eines Arbeitskollegen unter anderem eine Schlüsselbeinfraktur. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 5.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Januar 2017 bzw. vom 27. Juli 2017 sprach der Unfallversicherer A.____ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch lehnte er ab. Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 15. August 2017 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. A.____ meldete sich bereits am 22. September 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt und teilte A.____ mit Vorbescheid vom 14. Juni 2019 mit, dass er Anspruch auf eine vom 1. April 2016 bis 31. Januar 2017 befristete ganze Invalidenrente habe. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, am 16. August 2019 Einwände. Dabei stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwand- bzw. Anhörungsverfahren. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mangels sachlicher Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung ab. C. Gegen die Verfügung vom 30. September 2019 reichte A.____ durch seinen Rechtsvertreter am 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Ausserdem sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund in seiner Person liegenden Umstände und der Komplexität der Rechtsfragen auf rechtliche Unterstützung angewiesen sei. Da die Sozialhilfebehörde nicht verpflichtet sei, eine umfassende Rechtsberatung oder Hilfe in einer Rechtsstreitigkeit anzubieten und die Beratungsstelle "Behindertenforum" eine Fallübernahme wegen Überlastung abgelehnt habe, sei eine externe anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen. Da er zudem nachgewiesenermassen bedürftig sei und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. D. Mit Verfügung vom 1. November 2019 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Johannes Mosimann als Rechtsvertreter. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 6. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Replik und am 24. Februar 2020 die IV-Stelle ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 31. Oktober 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2019 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen diese deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht abgelehnt hat. 2.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 und vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, 3.2). 2.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung ist auch nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG). Danach haben die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (BGE 132 V 200, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50). 2.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3). Dies gilt praxisgemäss nicht nur, wenn es um den Beweiswert der Expertise geht, sondern auch in Bezug auf die Geltendmachung allfälliger formeller Ausstandsgründe nach Art. 44 ATSG bzw. triftiger Gründe für eine Ablehnung der in Aussicht genommenen Experten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). 3.1 Die IV-Stelle verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren in ihrer Verfügung vom 30. September 2019 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt werde. Die Gemeinde habe von Gesetzes wegen alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Darunter fielen auch Beratung und Betreuung in IV-Verfahren. Eine solche Beratung könne durch die Einrichtung der Sozialhilfebehörde sichergestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich und zumutbar gewesen, sich entweder durch den zuständigen Sozialdienst vertreten oder durch andere Beratungsstellen unterstützen zu lassen. In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 führte sie weiter aus, dass im Fall, in welchem eine Interessenswahrung durch Dritte ausser Betracht falle, sich eine anwaltliche Vertretung nur rechtfertige, wenn sich schwierige rechtliche

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und tatsächliche Fragen stellten. Vorliegend sei der Sachverhalt übersichtlich und die Rechtsfragen könnten im Vergleich zu anderen durchschnittlichen IV-Fällen nicht als komplex bezeichnet werden. Auch wenn die Beratungsstelle "Behindertenforum" den Beschwerdeführer mangels Kapazitäten nicht habe unterstützen können, hätte er sich an die Stiftung Mosaik oder die Procap Nordwestschweiz wenden können. Diese Institutionen stellten genau für Fälle wie das vorliegende Verwaltungsverfahren eine erste Anlaufstelle dar. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei hier sachlich nicht geboten. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, dass die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 14. Juni 2019 lediglich einen Anspruch auf eine vom 1. April 2016 bis 31. Januar 2017 befriste Invalidenrente und somit die Ablehnung einer Rente ab 1. Februar 2017 in Aussicht gestellt habe. Dies bedeute einen besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung. Um die Waffengleichheit gewährleisten zu können, sei es nach dem Erlass des weitgehend negativen Vorbescheids mehr als geboten gewesen, diesen mittels anwaltlicher Vertretung anzufechten. Da er zudem seit Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe und über keine Fachkenntnisse verfüge, könne er sich nicht über rechtliche Mängel eines bidiziplinären Gutachtens auslassen, auf welche sich die IV-Stelle bei ihrem Rentenentscheid stütze. Auch KIESER betrachte in seinem ATSG-Kommentar eine anwaltliche Vertretung als geboten, wenn es um eine Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten und die Prüfung der Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen gehe. Dies gelte umso mehr, als es vorliegend unter anderem auch um die Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters und damit um komplexe Rechtsfragen gehe. Gerade für depressive Personen sei es regelmässig sehr schwierig, sich ohne angemessene Hilfe zur Wehr zu setzen. Vorliegend komme dazu, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.____, als einzige Fachperson bei ihm eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, was aber gemäss den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der Fachpsychologin nicht zutreffe. Aufgrund dieser Diagnose habe er befürchten müssen, dass eine Kritik am Gutachten von Dr. B.____ als eine Bestätigung für das Vorliegen einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung gedeutet würde. Die nötige Distanz habe nur durch den Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes geschaffen werden können. Eine anderweitige Rechtsvertretung sei nicht möglich gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfebehörde X.____ eine rechtliche Beratung oder Unterstützung in einer konkreten Streitigkeit nicht vornehme und sie auch nicht anbiete. Sie sehe lediglich präventive Beratungen und eine Triage an andere Fachstellen vor. Zu einer konkreten Rechtsberatung oder Hilfestellung in einer Rechtsstreitigkeit sei sie nicht verpflichtet. Unentgeltliche Rechtsberatungen durch soziale Institutionen würden in der Regel nur helfen, die notwendigen prozessualen Schritte einzuleiten, einfache Fragen zu beantworten oder einen geeigneten Anwalt zu finden. Sie seien nicht dazu geschaffen und auch nicht geeignet, komplexere Fragen zu lösen; zumal die Beratungen regelmässig nur ca. 15 Minuten dauerten. Zudem habe sich – wie aus der E-Mail des Behindertenforums vom 24. Oktober 2019 hervorgehe – gezeigt, dass eine Rechtsberatung wegen Überlastung abgelehnt worden sei. In Anbetracht der fristgebundenen Eingabe mit der Analyse eines bidisziplinären Gutachtens von mehr als 90 Seiten sowie der Ferienzeit habe er sich vernünftigerweise zügig um eine anwaltliche Vertretung bemüht, anstelle weitere Beratungsstellen "abzuklappern". Eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren sei auch deshalb notwendig, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erfahrung zeige, dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen sei. In diesem Zusammenhang sei zudem zu beachten, dass die in einem späteren Verfahrensstadium festgestellte Unverwertbarkeit eines psychiatrischen Teilgutachtens stets einen unnötigen Arbeits- und Kostenaufwand nach sich ziehe. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich im vorliegenden Fall schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fällt, so dass die anwaltliche Vertretung als notwendig zu bezeichnen ist. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren im Oktober 2015 eingereicht hatte, zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers und der Arbeitslosenversicherung sowie Berichte der behandelnden Fachpersonen bei. Da der medizinische Sachverhalt gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. August 2018 nicht genügend abgeklärt war, holte die IV-Stelle ein bisdiziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. B.____ ein. Das Fachgutachten von Dr. B.____ wurde am 29. November 2018 und dasjenige von Dr. C.____ am 28. Februar 2019 inkl. Konsensbesprechung erstattet. Die beiden Gutachter hielten als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit residuelle posttraumatische Schulterbeschwerden links fest. Die passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge, die Dysthymie und die Spreizfüsse beidseits beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass lediglich die posttraumatischen Beeinträchtigungen an der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Aufgrund dieser Einschränkung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Sanitär-Monteurs und in der zuletzt ausgeübten Arbeit eines Hauswartes. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, ab 26. Oktober 2016 eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ganztags auszuführen, sofern er keine Lasten über 10 kg heben, stossen oder tragen und keine Arbeiten über der Horizontalen und über Kopfhöhe ausführen müsse. Lediglich für die Zeit vom 2. April 2015 bis 26. Oktober 2016 sei aufgrund des instabilen Verlaufs der linken Schulter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2019 mit, dass er Anspruch auf eine vom 1. April 2016 bis 31. Januar 2017 befristete ganze Invalidenrente habe. Für die Zeit danach lehnte sie einen Rentenanspruch ab. 4.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es sich um eine Erstanmeldung mit relativ gut überschaubarer medizinischer Aktenlage handelt. Das Beschwerdebild des Versicherten kann auch nicht als komplex bezeichnet werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierige Fragen, dass der Beizug des Anwalts notwendig gewesen wäre. Inwiefern die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Voreingenommenheit von Dr. B.____ komplexe Rechtsfragen aufwirft, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem gemäss KIESER eine anwaltliche Vertretung unter dem Aspekt der Erforderlichkeit in Frage kommt, wenn im Rahmen einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zum Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist (vgl. KIESER, a.a.O., zu Art. 37 N 40). Denn zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. C.____ und B.____ war der Beschwerdeführer noch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht anwaltlich vertreten; eine solche bestand erst im Vorbescheidverfahren. Allfällige Rechtshandlungen vor oder während der Begutachtung hätte sein Rechtsvertreter deshalb gar noch nicht vornehmen können. Im Vorbescheidverfahren wurde lediglich die von der IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Dres. C.____ und B.____ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bemängelt. Zwar bedarf es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise eines gewissen medizinischen und juristischen Sachverstands. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2017, 8C_855/2016, E. 4.1). Die vorliegende Sach- und Rechtslage spricht dafür, dass es sich hier um einen "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung handelt (vgl. zum Begriff "normaler Durchschnittsfall: Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3.2.2). Denn in IV-Verfahren werden oft von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bemängelt. Dies gilt auch, wenn – wie hier – die gutachterliche Einschätzung von den Beurteilungen der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_717/2012, E. 3.5 mit Hinweis). Es liegen auch keine beim Beschwerdeführer liegenden Gründe vor, die eine anwaltliche Vertretung nötig machten, ist er doch deutscher Muttersprache und sein psychischer Gesundheitszustand ist aufgrund der medizinischen Akten nicht derart eingeschränkt, dass er nicht auf den Vorbescheid vom 14. Juni 2019 hätte adäquat reagieren können und deswegen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre. 4.4 Ausgehend davon, dass es sich hier nicht um einen sehr komplexen Fall handelt, besteht ein ausnahmsweiser Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren dann, wenn eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_757/2017, E. 5.2.2). Mit der IV-Stelle ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfebehörde grundsätzlich verpflichtet ist, die notleidende Person unentgeltlich zu beraten (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001). Dazu gehört auch eine Beratung betreffend das Vorgehen im Einwand- und Anhörungsverfahren. Aus den Akten geht hervor, dass die Sozialhilfebehörde X.____ bereit war, diese Beratungspflicht wahrzunehmen. So hat sie doch nach Kenntnis des Vorbescheids vom 14. Juni 2019 am 24. Juni 2019 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Am gleichen Tag beauftragte der Beschwerdeführer aber auch seinen Anwalt, der ihn im Übrigen bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vertreten hat, mit der Wahrung seiner Interessen (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2019). Dieser verlangte sogleich bei der IV-Stelle die Zustellung der IV-Akten (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Anwalt beizog, bevor die Sozialhilfebehörde X.____ die Möglichkeit gehabt hatte, ihn in der vorliegenden Sache nach Akteneinsicht rechtlich zu beraten. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor der Auftragserteilung an seinen Anwalt erfolglos an soziale Institutionen für eine Rechtsberatung gewandt hat. Gemäss seinem Schreiben vom 16. September 2019 hatte er sich erst Ende Juni 2019 ans Behindertenforum gewandt. Auch aus der E-Mail des Behindertenforums vom 24. Oktober 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zuständige Person des Behindertenforums bestätigte darin lediglich, dass Ratsuchende aus Kapazitätsgründen immer wieder an eine anwaltliche Vertretung verwiesen würden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Daraus geht aber nicht hervor, dass sie den Beschwerdeführer im konkreten Fall für eine Rechtsberatung hat abweisen müssen. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, anstelle der Unterstützung durch seinen Anwalt, diejenige der Sozialhilfebehörde X.____ zu beanspruchen oder sich an eine andere soziale Institution zu wenden. Für sein Vorbringen, dass die Sozialhilfebehörde oder eine andere unentgeltliche Beratungsstelle weder in personeller, fachlicher und zeitlicher Hinsicht in der Lage gewesen sei, ihn in vorliegender Sache angemessen zu vertreten, gibt es keine konkreten Hinweise. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass eine rechtsgenügliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Sozialhilfebehörde oder einer anderen sozialen Institution bei vorliegender Streitigkeit möglich gewesen wäre. Dadurch wäre auch die vom Beschwerdeführer als erforderlich erachtete persönliche Distanz zwischen ihm und Dr. B.____ gewährleistet gewesen. 4.5 An diesem Ergebnis ändert auch das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit nichts. Zwar wird die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand allein, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) gehalten sind, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). Insbesondere wird die vom Beschwerdeführer angerufene Waffengleichheit nicht ernsthaft in Frage gestellt, nur weil die IV-Stelle bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs in aller Regel über profundere Kenntnisse der geltenden Rechtslage verfügt als die betroffene versicherte Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 8C_246/2015, E. 3.2.2). Da es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen Fall handelt, hat sich der Beschwerdeführer für eine rechtliche Unterstützung mit dem Beizug von Personen der Sozialhilfebehörde oder von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). 4.6 Ebenso wenig erweist sich sein Vorbringen, wonach erfahrungsgemäss ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu lenken und deshalb gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung eine anwaltliche Vertretung gerechtfertigt sei, als stichhaltig. Aus seiner Argumentation geht nicht klar hervor, inwiefern Fehlleistungen der IV-Stelle vorliegen könnten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts oder eine falsche Rechtswendung durch die IV-Stelle. Dass das Ergebnis aus dem Verwaltungsverfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, vermag eine ausnahmsweise Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu rechtfertigen. 4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass die ausnahmsweise sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung zu verneinen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2019 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer jedoch mit Verfügung vom 1. November 2019 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Johannes Mosimann bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb gemäss der Honorarnote vom 30. Juni 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'584.90 (7 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen à Fr. 71.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'584.90 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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