Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2020 720 19 290/27

6 février 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,857 mots·~19 min·2

Résumé

Eingliederungsmassnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2020 (720 19 290 / 27) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Eingliederungsmassnahmen / Prüfung der objektiven und der subjektiven Eingliederungsfähigkeit

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Eingliederungsmassnahmen

A. Der 1959 geborene A.____ hatte sich im September 2002 unter Hinweis auf Schmerzen am Rücken und im linken Bein sowie auf einen anfangs 2002 erlittenen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nachdem sie die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2002

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine ganze Rente zu. lm September 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Dieses fand seinen Abschluss mit dem Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2009, mit welcher die IV-Stelle entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Am 25. Juni 2013 leitete die IV-Stelle unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 18. März 2011 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gültig seit 1. Januar 2012; im Folgenden: SchlB IVG) von Amtes wegen eine erneute Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2018 die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per Ende Juli 2018 auf. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit der er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragte. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Verfahren-Nr. 720 18 230) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Dieser Entscheid ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Während der Rechtshängigkeit des vorstehend geschilderten Beschwerdeverfahrens (Nr. 720 18 230) hatte die IV-Stelle am 27. September 2018 überdies verfügt, dass A.____ ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente habe. Diese gelange zur Auszahlung, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens aber bis 31. Juli 2020. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. November 2018 setzte die IV-Stelle betragsmässig die Höhe der dem Versicherten ab 1. Oktober 2018 zustehenden Übergangsrente sowie die ihm auszurichtende Nachzahlung fest. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am 26. Oktober 2018 (Verfahren- Nr. 720 18 353) bzw. am 30. November 2018 (Verfahren-Nr. 720 18 388) Beschwerden beim Kantonsgericht. Darin beantragte er jeweils, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der IV zuzusprechen. Insbesondere seien die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2018 und vom 30. November 2018 bezüglich des Beginns des Anspruchs auf eine Übergangsrente aufzuheben und es sei ihm diese ab dem 1. August 2018 zuzusprechen. In der Folge legte das Kantonsgericht diese beiden Beschwerdeverfahren zusammen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 änderte es in Gutheissung der Beschwerden die angefochtenen Verfügungen dahingehend, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente habe. Auch dieser Entscheid ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. B. Ab Oktober 2018 gewährte die IV-Stelle A.____ als berufliche Massnahme ein Belastbarkeitstraining im Zentrum B.____. In den nachfolgenden Monaten gelangte die IV-Stelle jedoch zur Auffassung, dass weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ungenügenden aktiven Mitwirkung und der subjektiven hohen Krankheitsüberzeugung des Versicherten nicht mehr zielführend seien. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren entschied die IV-Stelle deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2019, dass die Eingliederungsmassnahmen per 31. Mai 2019 einge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt würden und dementsprechend der Anspruch auf die Übergangsrente per 1. Juni 2019 ende. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am 6. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der IV weiter auszurichten. Insbesondere sei für Eingliederungsmassnahmen Kostengutsprache zu erteilen, damit diese weitergeführt werden könnten, und es sei die Übergangsrente weiter auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen; unter o/e- Kostenfolge. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 6. September 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 2.2 Indem die Regelung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG auf den (die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern regelnden) Art. 8a IVG verweist, führt sie keine separate Kategorie von Massnahmen mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen ein. So besteht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch im Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG nicht in jedem Fall ein Recht auf Wiedereingliederungsvorkehren; vielmehr ist erforderlich, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind (BGE 145 V 266 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 SchlB IVG nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016, 8C_667/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3 Im Weiteren haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit. a SchlB IVG anzuknüpfen (BGE 145 V 266 E. 3.2 und 141 V 385 E. 5.5 mit Hinweisen). 3. Wie im Sachverhalt festgehalten, gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ab Oktober 2018 berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diese wurden im Zentrum B.____ durchgeführt und bestanden vorerst aus einem Belastbarkeitstraining und ab April 2019 aus einem Aufbautraining. Nachfolgend ist näher auf den in den Akten dokumentierten Verlauf dieser Massnahmen einzugehen. 3.1 Der Versicherte trat sein Belastbarkeitstraining per 1. Oktober 2018 im Zentrum B.____ an, der Einsatz erfolgte in den Bereichen "K-Lumet-Produktion" und "Kommissionierung und Packung von Schrauben-Dübel-Sets". Wie in der vom Versicherten unterzeichneten Zielvereinbarung vom 19. September 2018 vorgesehen, betrug seine Präsenzzeit anfänglich lediglich zwei Stunden pro Tag. Diese sollte jedoch innerhalb von drei Monaten auf mindestens vier Stunden an fünf Tagen pro Woche gesteigert werden. Wie der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 12. Dezember 2018 zu entnehmen ist, habe sich der Versicherte aber bis Dezember 2018 lediglich in der Lage gefühlt, viermal drei Stunden pro Woche anwesend zu sein. Zudem habe er mit deutlich reduziertem Tempo gearbeitet, seine Leistung sei als nicht verwertbar beurteilt worden. Der Versicherte habe erklärt, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Vordergrund stünden und deshalb eine Steigerung des Pensums und der Leistung nicht machbar sei; ebenso sei eine Tätigkeit im Arbeitsmarkt auch künftig nicht möglich. Auf Veränderungsoptionen (Wechselbelastung, Veränderung der Zeiten/Pausen) am bisherigen Setting habe der Versicherte ablehnend und zum Teil harsch reagiert. Mit der nachfolgenden Zielvereinbarung vom 17. Dezember 2018, welche der Versicherte unterzeichnete, wurde eine Stabilisierung des Pensums auf viermal vier Stunden sowie eine Steigerung auf fünfmal vier Stunden oder viermal fünf Stunden ab März 2019 vereinbart. 3.2 Gemäss der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 20. März 2019 habe sich der Versicherte nicht in der Lage gesehen, die vereinbarte Zielsetzung bezüglich Pensumssteigerung zu erfüllen. Das Pensum habe im Durchschnitt 35 % betragen und der Versicherte habe Zusatzpausen von 30 bis 90 Minuten pro Tag für sich in Anspruch genommen. Während seiner Anwesenheit habe die beobachtete Leistung bei deutlich unter 30 % gelegen. Die subjektive Einschätzung des Versicherten laute dahingehend, dass er weder das Pensum noch die Leistung steigern könne. Ein Arbeitsversuch im Bereich des Elektrorecyclings und der Elektrode-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht montage sei aus seiner Sicht nicht möglich, auch könne er sich nicht mehr vorstellen, im Arbeitsmarkt zu arbeiten. Der für die Eingliederung verantwortliche Teamleiter hielt deshalb als Fazit fest, zielführende Eingliederungsmassnahmen müssten in Anbetracht der fehlenden Konstanz in der Leistung, der geringen Produktionsmenge, des niedrigen Pensums und der hohen Abwesenheitsquote sowie der fehlenden subjektiven Überzeugung hinsichtlich der Möglichkeit zur Pensums- und Leistungssteigerung sowie hinsichtlich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt hinterfragt werden. 3.3 Mit Schreiben vom 26. März 2019 leitete die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Man werfe dem Versicherten vor, dass aufgrund seines selbstlimitierenden Verhaltens keine zielführenden Eingliederungsmassnahmen durchführbar seien. Man verlange von ihm deshalb, sein Engagement in den Eingliederungsmassnahmen deutlich zu erhöhen. Als Zwischenschritte würden eine konstante Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen, Pensumssteigerungen ab April 2019 auf fünf Stunden pro Tag und ab Mai 2019 auf sechs Stunden pro Tag sowie eine Leistungssteigerung auf mindestens 50 % gegen Ende Mai 2019 erwartet. 3.4 Wie in der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 21. Mai 2019 ausgeführt wird, habe der Versicherte das Pensum nicht steigern, sondern lediglich stabil bei vier Stunden pro Tag halten können. Zu Absenztagen hingegen sei es seit dem letzten Gespräch nicht mehr gekommen. Der Versicherte habe sodann angegeben, im Zentrum B.____ weiterarbeiten zu wollen, da er sich im Team wohl fühle. Trotz diesem Wunsch des Versicherten gelangte der für die Eingliederung verantwortliche Teamleiter in seinem Fazit zur Auffassung, dass die Eingliederung wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers per Ende Mai 2019 abzuschliessen sei. Im Einzelnen wies der Teamleiter darauf hin, dass das Pensum aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers nicht gesteigert werden könne. Zudem sei dessen Leistung nach acht Monaten nach wie vor sehr weit vom Arbeitsmarkt entfernt, betrage sie doch lediglich 25 - 30 %, und auch ein letzter Versuch zur Ausweitung der Arbeitsaufgaben habe nicht funktioniert. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er könne nach wie vor keine Arbeiten nennen, die er sich zumute. Er sei vielmehr der Auffassung, dass er mit seinen körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht mehr arbeiten könne. 3.5 In der Folge entschied die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 5. Juli 2019, dass die Eingliederungsmassnahmen per 31. Mai 2019 eingestellt würden und dementsprechend der Anspruch auf die Übergangsrente per 1. Juni 2019 ende. 4. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der genannten Verfügung zu Recht die Eingliederungsmassnahmen per 31. Mai 2019 eingestellt und den Anspruch des Versicherten auf die Übergangsrente per 1. Juni 2019 verneint hat. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtsmässigkeit dieser Verfügung vorab mit dem Einwand, für die Phase der Eingliederungsmassnahmen hätte sein gesundheitlicher Zustand neu abgeklärt werden müssen, allenfalls auch mit einem entsprechenden neuen Gutachten. Es sei sachwidrig, wenn sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Frage, ob die aktuel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len Wiedereingliederungsmassnahmen medizinisch zumutbar seien, auf die Feststellungen der Gutachter der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH aus dem Jahre 2014 stütze. Sie hätte vielmehr auf die jüngsten Einschätzungen der behandelnden Ärzte abstellen bzw. nötigenfalls ein erneutes Gutachten oder Kurzgutachten einholen müssen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. 5.2.1 Im ABI-Gutachten vom 31. Oktober 2014 mit fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie gelangte das beteiligte Ärzteteam zur Auffassung, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne. Als Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden hauptsächlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Symptomausweitung, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) sowie chronische Schulter-, Arm- und Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.60/M54.2) diagnostiziert. In ihrer im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung erfolgten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, dass beim Versicherten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten bestehe. Lediglich das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 30 kg sollte vermieden werden. Sodann nahm C.____, Fachärztin für Psychiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, im August 2015 eine nachträgliche Prüfung der bei der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden neu massgebenden Standardindikatoren (vgl. dazu BGE 141 V 281) vor und gelangte dabei zum Ergebnis, dass aufgrund der beim Versicherten evaluierten Ressourcen dessen Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. In seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 (Verfahren-Nr. 720 18 230), mit welchem es die von der IV-Stelle verfügte Aufhebung der Rente des Versicherten schützte, entschied das Kantonsgericht, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu Recht auf die Ergebnisse des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 und der Beurteilung der RAD-Ärztin C.____ vom 5. August 2015 gestützt habe. 5.2.2 Vor diesem Hintergrund durfte die IV-Stelle die Frage, ob die aktuellen Wiedereingliederungsmassnahmen medizinisch zumutbar seien, gestützt auf die genannten Feststellungen der ABI-Gutachter und der RAD-Ärztin C.____ beurteilen. Anders verhielte es sich lediglich, wenn sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seither in relevanter Weise verschlechtert hätten. Solches lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen und auch der Beschwerdeführer macht - zu Recht - nicht geltend, das sich die medizinische Situation seit der gutachterlichen Einschätzung massgeblich verändert habe. 6.1 Der Einsatz des Versicherten im Rahmen des Belastbarkeits- und Aufbautrainings im Zentrum B.____ erfolgte, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), in den Bereichen "K-Lumet- Produktion" und "Kommissionierung und Packung von Schrauben-Dübel-Sets". Bei den Tätigkeiten, die der Versicherte dort zu verrichten hatte, handelte es sich zweifellos um körperlich leichte, wenig anspruchsvolle Arbeiten, die sich klarerweise im Rahmen des vorstehend geschilderten, gutachterlich attestierten Zumutbarkeitsprofils bewegten. Zudem betrug die Präsenzzeit in diesem Training anfänglich lediglich zwei Stunden pro Tag, wobei diese innerhalb

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von drei Monaten auf mindestens vier Stunden an fünf Tagen pro Woche gesteigert werden sollte. Im Abstand von jeweils weiteren drei Monaten war anschliessend eine Steigerung der Einsatzzeit auf fünf bzw. sechs Stunden täglich vorgesehen. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, berücksichtigte sie mit dieser Vorgehensweise die lange Abwesenheit des Versicherten vom Arbeitsmarkt und sie ermöglichte es ihm, sich im Rahmen einer körperlich leichten, wenig anspruchsvollen Tätigkeit behutsam und sich langsam steigernd wieder in den Arbeitsprozess einzugewöhnen. Es kann deshalb ohne Weiteres festgehalten werden, dass das angeordnete niederschwellige Belastbarkeits- und Aufbautraining dem Versicherten zumutbar war und dass es sich bei diesem Training um eine geeignete, notwendige und in jeder Hinsicht angemessene, d.h. insgesamt also um eine verhältnismässige Eingliederungsmassnahme handelte. 6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Der Versicherte verweist auf die Arztzeugnisse von Dr. med. D.____, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. April 2019 bzw. von Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2019. Aus diesen ergebe sich, dass ihm lediglich eine Tätigkeit während vier Stunden vormittags als maximal mögliches Arbeitspensum im geschützten Rahmen zumutbar sei. Auf diese Arztzeugnisse kann nun allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie nicht im erforderlichen Masse begründet sind. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Versicherten unterzeichnete Zielvereinbarung vom 19. September 2018 hinzuweisen, in welcher festgehalten ist, dass Arztzeugnisse gewisse Vorgaben zu erfüllen haben. So muss bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen aus dem Arztzeugnis ersichtlich sein, dass "aus gesundheitlichen Gründen die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen bei reduziertem Pensum und leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Leistungsdruck nicht möglich" sei. Die beiden vom Versicherten angerufenen Arztzeugnisse enthalten jedoch keinen diesbezüglichen Vermerk. Selbst wenn man diese Betrachtungsweise als zu formell bezeichnen sollte, fehlt in den beiden Zeugnissen und dies ist entscheidend - aber eine inhaltliche Begründung, weshalb nunmehr von der nach wie vor massgeblichen Zumutbarkeitsteilung des ABI-Gutachtens abgewichen werden müsste. Diesbezüglich lässt sich den beiden Zeugnissen nichts entnehmen. Zu erwähnen ist vielmehr, dass der Hausarzt Dr. D.____ in einem nur wenig älteren Attest vom 1. November 2018 geäussert hatte, er motiviere den Patienten seit Jahren, dass er eigentlich arbeiten könnte. Darum sei "ein Arbeitsversuch unbedingt nötig, der mit angepasster Härte erfolgen muss". Damit wird klar, dass nicht nur die mit der Wiedereingliederung betrauten Fachleute, sondern auch der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer deutlich mehr zumutet, als dieser sich selbst zutraut. 7. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor bereit, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Mit den bisherigen Trainings sei durchaus eine gewisse Pensumssteigerung erreicht worden. 7.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), setzen auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 SchlB IVG - wie alle Eingliederungsmassnahmen - nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_667/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Es darf sich diesbezüglich nicht um reine Lippenbekenntnisse handeln. Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist aber nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6) feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2019, 8C_611/2018, E. 6.2). Zu beachten ist sodann, dass berufliche Massnahmen zwar auch dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2019, 8C_611/2018, E. 6.1 mit Hinweisen). 7.2 Laut dem Protokoll "Erstgespräch Schlussbestimmungen" gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich dieses Erstgesprächs vom 18. September 2018 an, dass er nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und auch nicht arbeiten möchte. Aus finanziellen Überlegungen und weil er sich nicht beim RAV oder dem Sozialdienst melden wolle, werde er aber an den Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Sodann ist der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 12. Dezember 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. November 2018 jeweils nach ca. drei Stunden aufgrund von Rücken- und Nackenbeschwerden nach Hause gegangen sei. Zudem habe er mit deutlich reduziertem Tempo gearbeitet, seine Leistung sei als nicht verwertbar beurteilt worden. Der Versicherte habe erklärt, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Vordergrund stünden und deshalb eine Steigerung des Pensums und der Leistung nicht machbar sei; ebenso sei eine Tätigkeit im Arbeitsmarkt auch künftig nicht möglich. Auf Veränderungsoptionen (Wechselbelastung, Veränderung der Zeiten/Pausen) am bisherigen Setting habe der Versicherte jedoch ablehnend und zum Teil harsch reagiert. Aus dem Bericht des Zentrums B.____ vom 13. Dezember 2018 ist ersichtlich, dass der Versicherte sich je nach Gesundheitszustand motiviert oder eben nicht motiviert zeige, er ziehe sich dann zurück und mache Spaziergänge. Im gleichen Bericht wird festgehalten, dass er an 25 Tagen ohne ein Arztzeugnis Verspätungen von mehr als 15 Minuten gehabt habe oder mehr als 15 Minuten früher nach Hause gegangen sei. Im gleichen Dokument wird zudem erwähnt, dass man für ihn einen in der Höhe verstellbaren Tisch eingerichtet habe, den er jedoch selten in Anspruch genommen habe. In der seinem Rechtsvertreter zugestellten Abmahnung vom 26. März 2019 wird nochmals ausdrücklich auf das selbstlimitierende Verhalten des Versicherten hingewiesen. Dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 22. Mai 2019 ist dann zu entnehmen, dass die Abmahnung zwar zur Folge gehabt habe, dass keine Absenzen mehr zu registrieren gewesen seien, in diesem Bericht wird aber auch die Selbsteinschätzung des Versicherten wiederholt, wonach er sich weiterhin nicht vorstellen könne, das Pensum über vier Stunden hinaus zu steigern. Der genannte Abschlussbericht hält zudem fest, dass der Versicherte auf externe Anregungen ablehnend reagiere und dass der gesamte Eingliederungsverlauf geprägt sei durch einen latent vorhandenen Widerstand und die fehlende Eigeninitiative des Versicherten. 7.3 Gestützt auf die geschilderten Feststellungen der mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme betrauten Fachleute durfte die IV-Stelle nach achtmonatiger Eingliederungsdauer den Schluss ziehen, dass von einer Weiterführung der beruflichen Massnahmen mit dem Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt aufgrund der ungenügenden aktiven Mitwirkung und

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der subjektiven hohen Krankheitsüberzeugung des Versicherten abzusehen sei. Da sich das Verhalten und die geringen Leistungen des Beschwerdeführers mit den ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen objektiv nicht erklären liessen, sprach ihm die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die subjektive Eingliederungsfähigkeit ab. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Hält man sich den Eingliederungsverlauf und die geschilderten Verhaltensweisen des Versicherten vor Augen, so lässt sich mit der IV-Stelle festhalten, dass dessen unzureichende Eingliederungsbereitschaft jedenfalls mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Gleichzeitig überwiegt der Eindruck, dass es sich bei den anderslautenden Beteuerungen des Versicherten vielfach um reine Lippenbekenntnisse handelte. So dürfte denn auch sein anlässlich des Abschlussgesprächs geäusserter ausdrücklicher Wunsch, die Massnahme fortzuführen, in erster Linie vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass er dadurch weiterhin die ganze Rente als akzessorische Übergangsleistung zu den Eingliederungsmassnahmen hätte beziehen können. 7.4 Zu ergänzen bleibt, dass sich das Vorgehen der IV-Stelle auch in formeller Hinsicht als korrekt erweist. In der vorgängigen Abmahnung hat sie - wie bereits die Durchführungsstelle anlässlich der vorausgegangenen Standortgespräche - dem Versicherten aufgezeigt, inwiefern sein Verhalten und seine Leistungen zu Beanstandungen Anlass gaben. Ebenso hat sie die gewünschten Verhaltensänderungen in angemessenen Zielvorgaben formuliert und ihm so ausreichend Gelegenheit eingeräumt, seine Haltung zu überdenken und zu ändern. Schliesslich hat sie ihn auch im genannten Schreiben auch auf die Konsequenzen hingewiesen, die er im Falle einer Nichterreichung dieser Vorgaben zu gewärtigen habe. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle berechtigt war, die Eingliederungsmassnahmen für den Versicherten per 31. Mai 2019 einzustellen. Da die dem Versicherten am 27. September 2018 zugesprochene Übergangsrente nur zur Auszahlung gelangt, solange Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt werden, hat die IV-Stelle zudem zu Recht angeordnet, dass der Anspruch des Versicherten auf diese Rente per 1. Juni 2019 ende. Die gegen die betreffende Verfügung vom 5. Juli 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 9.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 19 290/27 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2020 720 19 290/27 — Swissrulings