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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2019 720 19 154/301

28 novembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,690 mots·~18 min·12

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2019 (720 19 154 / 301) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente / Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1966 geborene, zuletzt als LKW-Chauffeur tätig gewesene A.____ hatte sich am 25. März 2008 unter Hinweis auf die Folgen eines am 4. Juni 2007 erlittenen Berufsunfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte daraufhin die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, wobei sie ab 4. Juni 2008 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 23. Januar 2012 einen solchen von 52 % ermittelte. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Verfügung vom 16. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine unbefristete halbe Rente zu. Die von A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 24. Oktober 2014 (Verfahren-Nr. 720 14 268/254) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2014 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei der Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 10. März 2016 erstattet wurde. Zudem holte sie bei Dr. med. B.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 ein. In der Folge ermittelte die IV- Stelle beim Versicherten neu Invaliditätsgrade von 0 % (ab 1. Juni 2008), von 2 % (ab 1. Juni 2010) und von 34 % (ab 1. Januar 2012). Gestützt auf diese Ergebnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2019 einen Rentenanspruch von A.____ ab. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 16. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von pract. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 8. Juli 2019 bei. E. Mit Replik vom 6. September 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor um Ausrichtung einer ganzen Rente ersuche. Eventualiter sei dem Antrag der IV-Stelle stattzugeben. Diese wiederum hielt in der Duplik vom 1. Oktober 2019 an ihrem Rechtsbegehren fest, wonach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 16. Mai 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5.1 In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2014 holte die IV-Stelle das polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 10. März 2016 mit Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie ein. Darin hielten die beteiligten Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) Tendinits calcarea der Supraspinatussehne mit Chondropathie Grad III bis IV des Glenoids distal und Bursitis subacromialis sowie mässiger Acromioclaviculargelenksarthrose rechts; (2) Ellbogenarthrose rechts nach Debridement, Arthrolyse und Entfernung einer Gelenksmaus 3/2008; (3) Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/5 mit Affektion der Nervenwurzeln L5 beidseits und möglicher Tangierung L4 links sowie Diskushernie L5/S1 mit Verdacht auf Affektion der Nervenwurzel S1 rechts und L5 rechts sowie spinaler Enge; (4) Osteochondrosis dissecans des Talus lateral rechts; (5) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1); (6) Schweres sensomotorisches, axonal demyelonisierendes Carpaltunnelsyndrom rechts; (7) Mittelschweres sensomotorisches, vorrangig axonales Sulcus ulnaris-Syndrom rechts mit Leitungsblockierung im distalen Sulcusbereich; (8) Hochgradiger Verdacht auf eine zusätzliche Nervus radialis Neuropathie rechts in Höhe des Olecranons nach Abzweigung des sensiblen Ramus superficialis bei deutlicher motorischer Amplitudenminderung, DD im Rahmen einer Inaktivitätsatrophie bei Ableitung über den Musculus extensor digitorum indicis, unauffälliger sensibler Radialisneurographie mit/bei Arbeitsunfall 06/2007 mit Ellbogenfraktur rechts, Arthroskopie mit Debridement, offener Arthrolyse und Resektion einer Gelenksmaus 03/2008 und posttraumatischer Cubitalarthrose. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im Rahmen ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontakt- und Anpassungsfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit sei der Versicherte als LKW-Chauffeur seit Juni 2007 vollständig arbeitsunfähig. Tätigkeiten ohne gewichtsbelastende und feinmotorische Arbeiten der rechten oberen Extremität, wie zum Beispiel Aufsichtsarbeiten, könnten dem Exploranden nach Abschluss der posttraumatischen Rekonvaleszenz ab Oktober 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden. Ab Juni 2010 sollte es sich zudem um körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen handeln, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung und ohne Lenken eines Kraftfahrzeugs könnten ihm aufgrund der psychiatrischen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diagnosen seit Juni 2012 (letzte gutachterliche Untersuchung) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden. 5.2 Da in der Folge aufgrund der Vorbringen des Versicherten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden konnte, gab die IV-Stelle bei Dr. B.____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag, das dieser am 5. Juni 2018 erstattete. Darin diagnostizierte der genannte Facharzt als Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.11) im Rahmen einer nicht vollständig remittierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) im Sinne einer chronifizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. In der angestammten Tätigkeit als LKW- Chauffeur sei der Explorand seit dem inkriminierten Unfall vollständig arbeitsunfähig. In adaptierten Tätigkeiten, die nicht mit allzu grossem Zeit- und Leistungsdruck, anspruchsvollem Publikumsverkehr oder besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit einhergehen würden, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. 5.3 In seiner Beurteilung vom 29. Januar 2019 (mit Richtigstellung vom 27. März 2019) befand der RAD-Arzt pract. med. C.____, dass im Verlaufsgutachten von Dr. B.____ im Vergleich zum vorausgegangenen MGSG-Gutachten keine namhafte, wesentliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands des Versicherten ausgemacht werden könne. Es sei deshalb mit den MGSG-Gutachtern weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer 60 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. 5.4 Die IV-Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die Einschätzungen der MGSG-Gutachter sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. C.____ und auf dessen Würdigung des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. B.____. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten nach Ablauf des Wartejahres und auch im weiteren Verlauf leichte Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar gewesen seien. Ab 2012 attestierte sie dem Beschwerdeführer dann bei einer zumutbaren Vollzeittätigkeit eine Leistungseinschränkung von 40 %. 5.5 Aufgrund der Vorbringen des Versicherten in seiner Beschwerde ersuchte die IV-Stelle den RAD-Arzt pract. med. C.____ um eine erneute Stellungnahme. In seiner Beurteilung vom 8. Juli 2019 gelangte dieser nach nochmaliger Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage nunmehr zur Auffassung, dass in Berücksichtigung der somatischen Beschwerden aus gesamtmedizinischer Sicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Unfalls von einer 60 %-igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei. Diese aktuelle Einschätzung sei auch mit derjenigen von Dr. B.____ vereinbar, der in seinem Gutachten vom 5. Juni 2018 ebenfalls eine 40 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als zumutbar erachtet habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Unter Hinweis auf diese aktuelle RAD-Beurteilung vom 8. Juli 2019 hielt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 in Bezug auf den massgebenden medizinischen Sachverhalt neu fest, beim Versicherten sei - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 - nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 lediglich noch von einer 40 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. In seiner Replik vom 6. September 2019 schloss sich der Beschwerdeführer - konkludent - dieser aktuellen medizinischen Beurteilung der IV-Stelle an. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden. Den Akten lassen sich jedenfalls keine abweichenden (fach-) ärztlichen Berichte oder Einschätzungen entnehmen, die geeignet wären, dieses neue Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. In Anbetracht der in dieser Hinsicht nunmehr übereinstimmenden Parteistandpunkte kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen der IV- Stelle in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 verwiesen werden. 5.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer - abweichend von der Beurteilung, welche die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung zu Grunde legte -, seit Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als LKW-Chauffeur und von einer lediglich 40 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 6. September 2019 geltend, dass seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 40 % auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. 6.1 Gemäss der oben (vgl. E. 3.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008, IV Nr.62 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind ihm Tätigkeiten nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Aus ärztlicher Sicht (vgl. E. 5 hiervor) kann der Versicherte - und zwar im Rahmen eines Vollpensums - körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen verrichten. Zusätzliche Limitierungen bestehen aus psychiatrischer Sicht dahingehend, dass von allzu grossem Zeit- und Leis-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsdruck, von anspruchsvollem Publikumsverkehr und von besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit abgesehen werden sollte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Einschränkungen etliche der grundsätzlich in Frage kommenden Verweistätigkeiten betreffen. Nichtsdestotrotz stehen dem Versicherten aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insgesamt nach wie vor verschiedenartige Stellen offen. Zu nennen sind etwa einfache Aufsichts-, Prüf- oder Kontrolltätigkeiten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass in seinem Fall von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Die Voraussetzungen für die Annahme einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sind daher vorliegend nicht erfüllt. 7. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Nachdem die IV-Stelle im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu einer Neubeurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Versicherten gelangt war (vgl. E. 5.6 hiervor), musste sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 einen neuen Einkommensvergleich vornehmen. Da der Beschwerdeführer seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, setzte die IV-Stelle das Invalideneinkommen zu Recht unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 321 E. 3b/aa). Auf diese Weise errechnete sie - nunmehr auf der Basis einer 40 %-igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit - ein zumutbares Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 23‘992.--. Auf diesem Betrag gewährte sie dem Versicherten sodann einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5) von 20 %, was im Ergebnis zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 19'194.-- führte. Anschliessend stellte die diesen Betrag dem ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE ermittelten Valideneinkommen von Fr. 59‘453.-- gegenüber und gelangte so zu einem Invaliditätsgrad von 67,71 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 68 %. Diese (Neu-) Berechnung der IV-Stelle erweist sich als rechtens, sie wurde denn auch vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. September 2019 nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Erörterungen zum vorinstanzlichen Einkommensvergleich abgesehen und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 verwiesen werden. 8. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 5. September 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15,25 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des Umstands, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen war, als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 114.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'229.60 (15,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 114.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. April 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘229.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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