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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.09.2019 720 19 144/231

12 septembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,529 mots·~13 min·7

Résumé

Berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. September 2019 (720 19 144 / 231) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Berufliche Massnahmen; Anspruch auf Umschulung und auf Arbeitsvermittlung verneint

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen

A.1 Die 1963 geborene A.____ war vom 2. Juli 2007 bis 30. Juni 2014 bei der B.____AG als Betriebsmitarbeiterin und zudem bei der C.____AG als Raumpflegerin angestellt. Am 27. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Knie- und Fussbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, wozu sie die Versicherte interdisziplinär begutachten liess (Expertise der D.____AG vom 20. März 2018),

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ermittelte einen IV-Grad von 17 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie mit Verfügung vom 18. Juli 2017 einen Anspruch von A.____ auf eine Rente ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 9. August 2018 (Verfahren Nr. 720 17 288) ab, soweit es darauf eintrat. A.2 Am 20. Dezember 2018 meldete sich A.____ bei der IV für berufliche Eingliederungsmassnahmen an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen erliess die IV-Stelle am 22. März 2019 eine Verfügung, mit welcher sie dieses Leistungsbegehren abwies. Zur Begründung führte sie aus, A.____ habe keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Natur, die einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe. Ausserdem liege der Invaliditätsgrad unter der Erheblichkeitsschwelle von 20 %, weshalb auch ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu verneinen sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, am 9. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu bejahen. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert als Rechtsbeistand. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils bei der beruflichen Eingliederung auf Unterstützung angewiesen sei. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Georg Ranert als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2019 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und auf Umschulung abgelehnt, weshalb sich die richterliche Überprüfung darauf zu beschränken hat. Soweit die Beschwerdeführerin andere berufliche Massnahmen als Arbeitsvermittlung und Umschulung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der strittigen Verfügung sind. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.1.1 Versicherte haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_163/2008, E. 2.2). 3.1.2 Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall. Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20 % bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Dabei wird allerdings ausser Acht gelassen, dass unter den Umschulungsbegriff nicht nur (teure) Berufsausbildungen, sondern auch weniger kostspielige Massnahmen, wie eine kurze oder berufsbegleitende Ausbildung, fallen. Immerhin stellt die Erheblichkeitsschwelle von 20 % keine starre Grenze dar: Insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig berücksichtigt wird insbesondere die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3). 3.2 Die 1963 geborene Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung. Unbestritten kann sie ihre bisherigen Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin und als Reinigungsfachfrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nachdem die Beschwerde der Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 mit Urteil des Kantonsgerichts vom 9. August 2018 (Verfahren Nr. 720 17 288) abgewiesen worden war, steht rechtskräftig fest, dass sie dadurch eine Erwerbseinbusse von 17 % erleidet, was unter der Erheblichkeitsgrenze von 20 % (vgl. E. 3.1.2 hiervor) liegt. Inwiefern die Bemessung des Invaliditätsgrads unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % nicht korrekt sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Zu beachten ist, dass die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs stets eine Ermessensentscheidung ist. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2). Mit dem Abzug von 10 % trug die Beschwerdegegnerin den bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hinreichend Rechnung. Andere Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die für einen höheren leidensbedingten Abzug sprechen würden, liegen nicht vor. Insgesamt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % nicht zu beanstanden und es besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Anlass, in ihr Ermessen korrigierend einzugreifen. Schliesslich rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Tätigkeit, des Lebensalters der Beschwerdeführerin und der damit verbleibenden Aktivitätsdauer nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzuweichen (vgl. E. 3.1.2), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint hat. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG (aktive Unterstützung bei der Stellensuche). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zwar weder einer Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Es bedarf aber einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2. mit Hinweisen). 4.2 Eine derart spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art liegt nicht vor. Im Urteil vom 9. August 2018 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem massgebenden Gutachten der D.____AG vom 20. März 2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2018 eine wechselbelastende, vor allem sitzende berufliche Tätigkeit im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar sei. Vermieden werden sollten nach der Auffassung der Gutachter ununterbrochenes Stehen von mehr als 15 Minuten, freies Treppensteigen und Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Nervenkraft. Zudem seien das Anheben von Lasten bis 8 kg vom Boden auf Tischhöhe und das unbeschränkte Tragen von Lasten bis 5 kg nur beschränkt möglich und die Arbeit sollte selbstbestimmt kurz unterbrochen werden können. Damit liegen bei der Versicherten keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Zwar ist die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht leicht vermittelbar. Dennoch kann sie eine ihrer Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten werden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. z.B. in RKUV 2005 UV Nr. 11 S. 35 nicht publ. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2004, U 66/02; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.1 f. und vom 27. August 2008, 8C_588/2007, E. 8.1 und 10.2). Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 1 VPO). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2019 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 8. Juli 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden 45 Minuten und Auslagen von Fr. 62.60 geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘012.60 (9,75 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 62.60) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘012.60 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse bezahlt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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