Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. März 2019 (720 18 395 / 66) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Die IV-Stelle hat die Eingliederungsbemühungen der IV-Berufsberatung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht eingestellt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A. Der 1977 geborene und zuletzt als Bäcker / Konditor tätig gewesene A.____ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 27. Juni 2004 unter Hinweis auf Mehlasthma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherte im Verlauf der Abklärungen eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte, bei welcher er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen uneingeschränkt seiner angestammten Tätigkeit nachgehen konnte, lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsgesuch in der Folge mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 ab. Mit Verfügungen vom 9. Juni 2016 und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 12. Dezember 2017 wurden weitere Leistungsbegehren für eine Umschulung abgelehnt. Zur Begründung wurde jeweils angeführt, der Versicherte habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht, indem er seinen Gesuchen nicht aktualisierte medizinische Unterlagen beigelegt habe. Mit Gesuch vom 13. Dezember 2017 (Eingang) meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an, wobei er als gesundheitliche Beschwerden erneut Staub- und Mehlasthma angab. Mit Verfügung vom 16. November 2018 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut ab. Der Versicherte habe im Rahmen der IV-Berufsberatung das Angebot zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung unmissverständlich abgelehnt. Demzufolge würden die Eingliederungsbemühungen der IV-Berufsberatung eingestellt und keine weiteren Leistungen geprüft. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2018 sowie die Weiterführung der beruflichen Massnahmen und die Prüfung weiterer Leistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe durch die IV keine aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz erhalten. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2019 bewilligte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 7. Dezember 2018 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen zu Recht eingestellt hat.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108). Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die wegen der Invalidität notwendig und geeignet sind, einer schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu erschaffen (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 zu Art. 17). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit 3.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m Art. 21 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, d.h. er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung zu informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten. 3.4 Dies bedingt, dass der versicherten Person unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 21 Rz. 136). Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Die versicherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (vgl. BGE 134 V 194 E. 2.3, 122 V 218 ff.; SVR 2005 IV Nr. 30 E. 2.2). 4. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigebrachten aktuellen medizinischen Unterlagen in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker / Konditor zu mindestens 20% eingeschränkt ist und damit in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf eine Umschulung besteht. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Eingliederungsbemühungen der IV-Berufsberatung indessen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer das Angebot zur beruflichen Unterstützung unmissverständlich abgelehnt und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 IVG verletzt habe. 5.2 Der massgebenden Aktenlage ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Eingang seines Gesuchs vom 13. Dezember 2017 seitens der IV-Stelle am 8. Februar 2018 zu einem Beratungsgespräch im Hinblick auf mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeladen wurde. Aus der hierzu ergangenen Aktennotiz vom 22. Februar 2018 resultiert, dass der Versicherte anlässlich dieses Erstgesprächs detailliert über den Rahmen einer Umschulung in Kenntnis gesetzt wurde. Ferner wurden mit ihm konkrete Umschulungslösungen besprochen und die Vereinbarung getroffen, dass sich der Versicherte bis zum nächsten Beratungstermin fünf für ihn geeignete Berufe aussucht und sich mit diesen Berufsbildern näher befasst. In einer weiteren Aktennotiz vom 20. März 2018 wurde festgehalten, dass sich der Versicherte mit möglichen Berufsideen auseinandergesetzt habe, wobei vereinbart wurde, dass er sich rund fünf bis sechs Wochen Zeit nehmen wird, um den Zugang zu Schnuppertagen zu organisieren. 5.3 In einer E-Mail vom 16. April 2018 teilte der Versicherte seinem hierfür zuständigen Berufsberater mit, dass er bei der Suche nach Ausbildungsstellen noch keinen nennenswerten Erfolg habe erzielen können, worauf ihm sein Berater am 27. April 2018 erläuterte, er habe den Verein B.____ um Unterstützung bei der Ausbildungsstellensuche gebeten. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und daraus resultierender Dekonditionierung schloss die in der Sache beigezogene Personalberaterin eine derzeitige Vermittelbarkeit des Versicherten aus und empfahl eine Berufsfindungsabklärung. Dieser Empfehlung folgend legte der IV- Berufsberater dem Versicherten im Rahmen eines dokumentierten Telefongesprächs eine Elementare Abklärung (ELA) im Spital C.____ nahe. Dabei schilderte er ihm ausführlich den Grund dieser Massnahme sowie das damit verfolgte Ziel. In einem darauffolgenden Schreiben vom 26. Juni 2018 ersuchte der Versicherte um einen neuen Berater, wobei er sich hierzu einer unangebrachten Wortwahl bediente und sehr abfällig über die geplante ELA äusserte. Am 29. Juni
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 trat die IV auf den Antrag eines Beraterwechsels nicht ein. Es wurde angeführt, die Berufsberaterinnen und Berufsberater der IV seien ausgewiesene Fachleute für Fragen der beruflichen Eingliederung. Im vorliegenden Fall sei die berufliche Abklärung von seinem Berater als gute Massnahme gesehen worden, um den Versicherten auf eine passende Umschulung vorzubereiten. Diese Vorgehensweise könne als professionell erachtet werden, weshalb keine Veranlassung bestehe, korrigierend einzugreifen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wurde der Versicherte schliesslich zur ELA aufgeboten. Gemäss E-Mail-Korrespondenz vom 3. Juli 2018 hat der Versicherte gegenüber dem Spital C.____ erklärt, dass er diese Massnahme nicht annehmen werde, weil es sich dabei um reine Schikane handeln würde. Die Beschwerdegegnerin bot ihn in der Folge mit Schreiben vom 4. Juli 2018 unter Hinweis auf eine sachdienliche Zusammenarbeit auf, sich abermals für ein Vorstellungsgespräch beim Spital C.____ zu melden. Im selben Schreiben zitierte sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht und drohte dem Versicherten an, weitere Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, falls er dieser Forderung bis zum 26. Juli 2018 nicht nachkommen und ferner kein schriftliches Einverständnis zur aktiven Mitwirkung abgebe werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer sich dieser Massnahme mit Schreiben vom 25. Juli 2018 widersetzt und dieselbe erneut als reine Schikane betitelt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 14. August 2018 einen Vorbescheid, in dessen Rahmen sie die Eingliederungsbemühungen einstellte und die Aufnahme weiterer Eingliederungsbemühungen von verschiedenen Auflagen abhängig machte. Mit Schreiben vom 26. September 2019 wurde der Beschwerdeführer – nachdem er gegen diesen Vorbescheid ohne jegliche Begründung Einwand erhoben hatte – aufgefordert diesen zu begründen, wobei er erneut an die am 4. Juli 2018 erfolgte Ermahnung mit Bedenkzeit hingewiesen und ihm eine weitere Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde. In der Folge erging die angefochtene Verfügung vom 16. November 2018. 5.4 Indem sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten wiederholt den angeordneten Eingliederungsmassnahmen widersetzt hat und insbesondere dem Vorstellungsgespräch beim Spital C.____ nicht Folge leistete, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Entschuldigung zunächst vorbringt, er habe keine aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz erhalten, kann ihm mit Blick auf das hiervor Dargelegte nicht gefolgt werden. Im Rahmen von zwei Beratungsgesprächen wurden mit ihm mögliche Umschulungslösungen ausführlich diskutiert und verschiedene Berufe eingehend betrachtet. Auch wurde ihm im Hinblick auf mögliche Bewerbungsgespräche mehrfach geraten, an seinem Erscheinungsbild zu arbeiten. Als die Bemühungen, sich Zugang zu Schnuppertagen zu verschaffen, keine Früchte trugen, war sein Berater erneut insofern unterstützend tätig, als er nach Rücksprache mit dem Verein B.____ zur optimalen Vorbereitung auf die Umschulung eine ELA im Spital C.____ in die Wege leitete. Der Grund für dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt. Der Beschwerdeführer hat indessen nach den (gescheiterten) anfänglichen Bemühungen zu keinem Zeitpunkt Bereitschaft gezeigt, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, geschweige denn aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare dazu beigetragen. Vielmehr hat er sich wiederholt abfällig und sich einer unangebrachten polemischen Wortwahl bedienend über diese Massnahme geäussert, ohne dabei sachlich nachvollziehbare Gründe zu nennen. Insofern vermag denn auch der nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, wonach ihm bis zum Aufgebot zu wenig Zeit einge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumt worden sei und er dieses folglich nicht wie geplant habe wahrnehmen können, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als keinerlei Gründe ersichtlich sind, denen zufolge es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, an dieser Massnahme teilzunehmen. Damit steht nach dem Ausgeführten fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. An dieser Tatsache vermag schliesslich auch das rund zweieinhalb Monate nach dem Vorbescheid vom 14. August 2018 ergangene Schreiben vom 25. Oktober 2018 nichts zu ändern, worin der Beschwerdeführer eine jüngst diagnostizierte Schlafapnoe als Grund für die fehlende Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen angibt, zumal die Bereitschaft, fortan an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, darin in keiner Weise zum Ausdruck kommt. 5.5 Ferner hat die Beschwerdegegnerin auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten. Sie hat den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht sowie damit verbundene Sanktionsmöglichkeiten hingewiesen. So erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2018. Nach einer angesetzten Frist von 20 Tagen hat sie diesen Hinweis im Vorbescheid vom 14. August 2018 ausdrücklich wiederholt und dem Beschwerdeführer abermals angedroht, die Leistungen bei einer weiteren Verweigerung der Mitwirkung einzustellen. Die eingeräumten Bedenkzeiten erweisen sich als genügend lang. Namentlich war die im Vorbescheid angesetzte Bedenkzeit von 30 Tagen mehr als angemessen und der Beschwerdeführer hatte damit ausreichend Zeit, um sich über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft abzulegen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens klar Genüge getan. Dies umso mehr, als es sich bei den eingestellten Eingliederungsmassnahmen nicht um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers handelt, wird doch der Anspruch auf Umschulung nicht in grundsätzlicher Hinsicht abgelehnt (vgl. E. 4 hiervor). 6. Nach dem Ausgeführten ist eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen und ihm genügend Gelegenheit gegeben, diese zu bedenken. Sie war demnach wegen der andauernden Verweigerung des Beschwerdeführers, am Abklärungsverfahren mitzuwirken, berechtigt, die weiteren Leistungen unter Auflagen einzustellen. Bei diesem Ergebnis ist die gegen die Verfügung vom 16. November 2018 erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine der in der Verfügung vom 16. November 2018 enthaltenen Auflagen vom Beschwerdeführer verlangt, eine seiner ursprünglichen Lehre als Koch EFZ gleichwertige, einfache und zweckmässige Umschulungslösung im ersten Arbeitsmarkt vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nie als Koch, sondern vielmehr als Bäcker / Konditor, tätig war und dieses Berufsbild auch nie zur Diskussion stand, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler, der – zumal er im vorliegenden Verfahren keine materiellen Auswirkungen zeitigt – jeder Zeit berichtigt werden kann. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 3. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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