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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.02.2019 720 18 296/41

14 février 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,814 mots·~14 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Februar 2019 (720 18 296 / 41) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Neuanmeldung zum Rentenbezug, nachdem in einem früheren Verfahren entschieden worden war, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen der IV nicht erfüllt seien / Bei einer schwerwiegenderen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Dumas, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1993 in der Schweiz geborene A.____ zog 2004 mit seinen Eltern in die USA. Dort musste er sich 2007 einer Tumoroperation unterziehen, wobei ihm Teile der Bauchspeicheldrü-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht se, des Dünndarms, der Gallenblase und der Leber entfernt wurden. Am 28. Juni 2014 verlegte A.____ seinen Wohnsitz zurück in die Schweiz. Am 27. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Malabsorptionssyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 10. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass dieser die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente nicht erfülle. Eine von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 25. August 2016 (Verfahren-Nr. 720 16 104) ab. Am 20. März 2018 meldete sich A.____ erneut bei der IV zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 7. August 2018 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. Man habe bereits mit Verfügung vom 10. März 2016 entschieden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen der IV nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid sei mit Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2016 bestätigt worden und habe weiterhin Gültigkeit. B. Gegen die Verfügung vom 7. August 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Dumas, am 14. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, das Verfahren zur Rentenprüfung einzuleiten und gegebenenfalls eine Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Martin Dumas als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Eingabe vom 20. Dezember 2018 hielt A.____ an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und an den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die IV-Stelle nahm am 3.Januar 2019 zu dieser Eingabe des Beschwerdeführers Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 14. September 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass ihm die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 7. August 2018 das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, was eine schwerwiegende Verletzung elementarer Verfahrensregeln darstelle. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle den Versicherten vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 nicht angehört und sie hat insbesondere auch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dadurch hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unstreitig in schwerwiegender Weise verletzt. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Nichtsdestotrotz kann von einer Aufhebung der ange-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte des Versicherten abgesehen werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihre Vernehmlassung zutreffend geltend macht, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung erfüllt. Das Kantonsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO); zudem haben sich beide Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens zur Frage der (versicherungsmässigen) Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und zur Pflicht der IV-Stelle, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, geäussert und so ihre jeweiligen Standpunkte aufgezeigt. Unter diesen Umständen kann aber die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese einen gleichlautenden Vorbescheid und im Anschluss daran erneut eine Verfügung erlässt, würde im hier zu beurteilenden Fall - wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht - denn auch zu keinem anderen Ergebnis, sondern lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente nicht erfüllt seien. 3.2 Die IV-Stelle weist in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2018 zu Recht darauf hin, dass das Kantonsgericht im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Nr. 720 16 104) in seinem Urteil vom 25. August 2016 erkannt hat, dass der 1993 geborene Beschwerdeführer nie einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente wird begründen können, da er nicht seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. seit dem 1. Januar 2014, Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (E. 4.2 des Urteils). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen des damaligen Urteils verwiesen und hier von weiteren Erörterungen zur Frage eines allfälligen Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente abgesehen werden kann. 3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet wurden. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, d.h. frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist. 3.4 Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens im Monat entsteht, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Da der Beschwerde-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer am 7. März 1993 geboren ist, hätte ein Rentenanspruch in seinem Fall frühestens am 1. April 2011 entstehen können. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente mit der Begründung ab, dass im frühestmöglichen Eintritt des Versicherungsfalls die erforderlichen Beitragsjahre nicht erfüllt gewesen seien. Diese Feststellung trifft zu, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Dieser wendet nun allerdings ein, die Invalidität könne auch später eingetreten sein, was einen - in einem späteren Zeitpunkt eingetretenen - Rentenanspruch zur Folge haben könne. Die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, diese Frage weiter abzuklären. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht beigepflichtet werden. 4.2 In seiner Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 20. März 2018 gab der Versicherte an, er sei seit dem 21. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser Sachverhalt lag bereits dem letzten Rentenverfahren zu Grunde. Dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither geändert hätten, indem beispielsweise seit der letzten Leistungsablehnung eine neue, (teil-) invalidisierende Gesundheitsschädigung hinzugekommen wäre, wird vom Versicherten nicht geltend gemacht. Es verhält sich vielmehr so, dass das von ihm eingereichte Zeugnis von Dr. med. B.____ vom 5. Februar 2018 wortwörtlich mit dem Zeugnis vom 26. Mai 2015 übereinstimmt, welches er bereits im vorausgegangenen Verfahren eingereicht hatte. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, belegt aber der Umstand, dass die den Beschwerdeführer seit März 2015 behandelnde Ärztin ein unverändertes Zeugnis über dessen Gesundheitszustand ausstellt, dass weiterhin vom gleichen Gesundheitszustand wie im letzten Rentenverfahren auszugehen ist. Als unbegründet erweist sich unter diesen Umständen auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen hätte vornehmen müssen. Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet die IV-Stelle zwar, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, solange der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts liefert - beispielsweise in Form von neueren Arztzeugnissen, die Hinweise auf neu hinzugetretene Leiden enthalten - bestand und besteht für die IV-Stelle aber keine Veranlassung, von sich aus neue medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. 4.3 Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, kann der Umstand, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, zweierlei bedeuten: Entweder sei der Versicherungsfall bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung im Jahr 2015 eingetreten gewesen, oder er sei es bis heute nicht. So oder anders könne kein Rentenanspruch entstanden sein. Im ersten Fall fehle es an der versicherungsmässigen Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, im zweiten am Vorliegen eines mindestens 40 %-igen Invaliditätsgrads. Diesem Fazit der IV-Stelle ist vollumfänglich beizupflichten und es kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ohne Vornahme neuer medizinischer Abklärungen einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 7. August 2018 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 5.1 Wie oben ausgeführt, hat die IV-Stelle den Versicherten vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 nicht angehört und sie hat insbesondere auch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dadurch hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unstreitig in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich bei einer schwerwiegenderen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Prozessausgang entsprechend hätte deshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.1 hiervor) rechtfertigt es sich jedoch, die Hälfte der Gerichtskosten, also einen Betrag von Fr. 400.--, der IV-Stelle zu auferlegen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten in der Höhe von ebenfalls von Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm jedoch mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, wird sein Anteil an den Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 5.3 In Anbetracht des Prozessausgangs wären die ausserordentlichen Kosten eigentlich wettzuschlagen. Aufgrund des oben Gesagten (vgl. E. 5.1 hiervor) ist dem Beschwerdeführer aber eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Es rechtfertigt sich, diese auf die Hälfte des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwandes festzusetzen. Dieser hat in seiner Honorarnote vom 20. Dezember 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12,49 Stunden ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar als hoch, letztlich aber noch als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zu keinen Bemerkungen Anlass geben sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 84.20. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu Lasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘726.80 (6,245 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 42.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen, was der Hälfte des Betrages entspricht, den er bei vollständigem Obsiegen hätte beanspruchen können. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 5.4 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für die von der obigen Parteientschädigung nicht erfasste Hälfte des geltend gemachten Aufwandes und der ausgewiesenen Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘390.50 (6,245 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 42.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.5 In Bezug auf die vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten und das aus der Gerichtskasse ausgerichtete Honorar seines Rechtsvertreters wird der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle werden Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 400.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘726.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘390.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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