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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2019 720 18 290/56

28 février 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,398 mots·~17 min·6

Résumé

IV-Rente betr. A.____

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2019 (720 18 290 / 56) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Festlegung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht. Unterbrechung des Wartejahres zu Recht bejaht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

Betreff IV-Rente betr. A.____

A. Die 1981 geborene A.____ ist gelernte Kauffrau. Zuletzt war sie seit dem 1. März 2015 bei der B.____ AG in X.____ angestellt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Lebens-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem sie sich Ende März 2010 unter Hinweis auf Depressionen ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Mitteilung vom 25. Juni 2010 berufliche Massnahmen in Form der Beratung und der Unterstützung bei der Stellensuche zu. Nachdem die Versicherte am 18. Oktober 2010 eine neue Stelle bei der Firma C.____ AG gefunden hatte, wurde das IV-Dossier infolge erfolgreich abgeschlossener Arbeitsvermittlung zunächst wieder geschlossen. B. Vom 7. bis zum 29. August 2014 hielt sich die Versicherte stationär in der psychiatrischen Klinik D.____ auf. Noch während ihres Aufenthalts meldete sie sich am 23. August 2014 unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung, Depressionen und eine Erschöpfung bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Anfangs März 2015 trat sie im Umfang von 100% eine neue Arbeitsstelle bei der Firma B.____ AG als Mitarbeiterin im Back-Office an. Als unterstützende Massnahme wurde wieder ein begleitendes Coaching durch die IV etabliert. Im Juni 2015 erfolgte die Kündigung dieser Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin der Versicherten per Ende Juli 2015. In der Folge wurde durch die IV-Stelle ein Arbeitstraining veranlasst. Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse holte die IV-Stelle ausserdem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Dieses erging am 27. Dezember 2017.

C. Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das Gutachten von Dr. E.____ und basierend auf einem IV-Grad von 54% eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2016 zu. Hiergegen erhob die Helvetia am 22. März bzw. am 23. April 2018 Einwand. Sie beantragte, den Beginn der Wartefrist sei auf August 2014 festzusetzen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten ab 1. August 2016 eine halbe IV-Rente zu. D. Gegen diese Verfügung erhob die Helvetia am 12. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei der Beginn der einjährigen Wartefrist und damit auch der Rente neu festzulegen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass seit dem Klinikaustritt der Versicherten am 29. August 2014 nie mehr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, welche zu einem Unterbruch des Wartejahres geführt hätte. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend machte sie geltend, dass das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr erst im August 2015 zu laufen begonnen habe und demnach erst im August 2016 abgelaufen sei. Es sei unbestritten, dass die Versicherte bereits ab August 2014 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erlitten habe, weil sie vom 7. bis 29. August 2014 stationär betreut worden sei. Entscheidend sei aber, dass nach dem psychischen Zusammenbruch im August 2014 anschliessend für mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten und somit von einem Unterbruch des Wartejahres auszugehen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde die Versicherte, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 liess sie die Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie während ihrer Anstellung bei der B._____ AG zwischen dem 1. März 2015 und dem 14. Juli 2015 nie arbeitsunfähig gewesen sei.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund der Bindung der Beschwerdeführerin an den Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität, wie sie durch die Beschwerdegegnerin festgelegt wurden (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 49 N 76), besteht schliesslich auch ein rechtlich geschütztes Interesse, welches sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Helvetia vom 12. September 2018 ist somit einzutreten. 2.1 Unbestritten geblieben und vorliegend keinen Anlass für eine gerichtliche Überprüfung bilden die Invaliditätsbemessung und in diesem Zusammenhang die Höhe der von der IV-Stelle der Versicherten zugesprochenen halben IV-Rente. Streitig und zu prüfen ist jedoch der Beginn des Rentenanspruchs der Beigeladenen und in diesem Zusammenhang insbesondere ein allfälliger Unterbruch des Wartejahres. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG setzt der Rentenanspruch unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein allfälliger Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2016, Rz. 2014). Eine Arbeitsaufnahme, welche nur vermeintlich das Wartejahr in Gang setzt, ist dann unbeachtlich, sofern sie im Sinne einer Arbeitstherapie bloss eine Heilung bezweckt, und keine wirtschaftlich verwertbare Arbeits-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähigkeit besteht, oder soweit sie gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte der versicherten Person offensichtlich überfordert (KSIH, a.a.O., Rz. 2015). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2010, 9C_757/2010, E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (KSIH, a.a.O., Rz. 2009). Eine während einer allfälligen beruflichen Eingliederungsmassnahme bestehende Arbeitsunfähigkeit wird jeweils an die einjährige Wartezeit angerechnet (KSHI, a.a.O., Rz. 9005 mit Beispiel). 2.3 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.1 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte anfangs August 2014 wegen einer depressiven Verstimmung nach Verlust ihrer Arbeitsstelle und einem Beziehungsabbruch psychisch dekompensiert ist und sich anschliessend für die Dauer von rund drei Wochen in stationäre Behandlung begeben hat. Dass sie bis mindestens Ende August 2014 vollständig arbeitsunfähig war, ist deshalb zu Recht unbestritten geblieben (IV-Dok 34, S. 2 und 5 f.; IV-Dok 39). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass ihr spätestens ab Ende Juli 2015 ebenfalls wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (IV-Dok 123, S. 1; IV-Dok 138, S. 5). Wie es

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich für die Zeit dazwischen verhält, ist jedoch strittig. Die IV-Stelle ging bei der Festlegung des Beginns des Wartejahres nun davon aus, dass für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik D.____ zwischen dem 7. und 29. August 2014 keine Bescheinigung einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Ausserdem vertritt sie die Ansicht, dass die Wartefrist anschliessend unterbrochen worden sei, weil die Versicherte insbesondere durch ihre Stellenausübung bei der B._____ AG im Frühling 2015 für die Dauer von mindestens 30 Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend näher zu prüfen. 4.1 Bereits dem Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 15. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass die Versicherte in einem guten allgemeinen und psychisch stabilen Zustand aus der Klinik entlassen werden konnte (IV-Dok 131, S. 3 a.E.). Bereits vor ihrer Anstellung bei der B._____ AG hat die Versicherte sodann offenbar aus eigener Kraft eine Vollzeitstelle bei einem Kreditinstitut gefunden, wo sie zunächst im November 2014 zu einem Netto-Lohn von Fr. 4‘000.-- und im Dezember 2014 noch einige wenige weitere Tage als Sachbearbeiterin auf Probe und im Zwischenverdienst tätig gewesen war. Nachdem die Berufsberatung der IV-Stelle die erneute Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom 23. August 2014 geprüft hatte, wurde die Versicherte am 12. Dezember 2014 erneut zu einem Erstgespräch aufgeboten. Allfällige Hinweise, dass die Versicherte vor diesem Zeitpunkt eine Unterstützung durch die IV- Stelle erfahren hätte, liegen keine vor. Auch sind den massgebenden Protokolleinträgen betreffend das Erstgespräch zwischen der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle und der Versicherten vom 22. Dezember 2014 (Akten zur Vernehmlassung der IV-Stelle, eingelesen per 22. Oktober 2018) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diese Anstellung der Versicherten auf Probe mit Hilfe der IV-Stelle zustande gekommen oder durch diese gar vermittelt worden wäre. Alleine dieser Umstand spricht bereits für eine massgebende Unterbrechung des Wartejahres. Hinzu tritt, dass ein Unterbruch des Wartejahres in diesem Zeitraum auch aufgrund der medizinischen Dokumentation erstellt ist: Aus dem Bericht des F.____ vom Januar 2015 (Eingang bei der IV-Stelle am 22. Januar 2015, IV-Dok 44) geht wiederholt hervor, dass die Versicherte in dieser Periode grundsätzlich vollständig arbeitsfähig war. Daran vermag nichts zu ändern, dass ihre Leistungsfähigkeit wegen Konzentrations- und Auffassungsproblemen zugleich als eingeschränkt beurteilt worden war (a.a.O., Ziffer 1.7). Hintergrund bildet der Umstand, dass im gleichen Bericht eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% explizit verneint worden ist (a.a.O., Ziffer 1.6). An weiterer Stelle wird von den die Versicherte in diesem Zeitpunkt bereits seit längerem behandelnden Ärzten ausserdem festgehalten, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100% möglich sei (a.a.O., Ziffer 1.9). Nichts anderes ist dem im Juni 2015 ergangenen Bericht der behandelnden Ärzte zu entnehmen (IV-Dok 54). Bei dieser Aktenlage kann seit Ende August 2014 allenfalls qualitativ, nicht aber quantitativ von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Zudem liegen keine Hinweise in den Akten, dass der Versicherten die anfangs Dezember 2014 in Aussicht stehende Festanstellung aus gesundheitlichen Gründen verwehrt worden wäre (Protokolleinträge, a.a.O., vom 22. Dezember 2014 und 5. Januar 2015). Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem Klinikaustritt Ende August 2014 erst rund elf Monate später wieder eine Arbeitsunfähigkeit bei der Versicherten eingetreten ist. Generell kann in dieser Hinsicht auf die medizinische Dokumentation verwiesen werden, wonach der Versicherten gemäss dem Bericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des F.____ vom 16. Januar 2017 rückwirkend erst ab 31. Juli 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (IV-Dok 123, S. 1). Diese Auffassung deckt sich auch mit der Einschätzung des regional-ärztlichen Dienstes (IV-Dok 138, S. 5). Allfällige, gegenteilige Bescheinigungen, welche bis Ende Juli 2015 eine teilweise oder gar gänzliche Arbeitsunfähigkeit belegen würden, liegen indessen keine vor. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Zeitraum zwischen dem Klinikaustritt Ende August 2014 und dem erneuten psychischen Zusammenbruch der Versicherten Ende Juli 2015 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, lässt sich bei dieser Aktenlage daher nicht erstellen. Wie es sich damit verhält, kann aus nachfolgenden Überlegungen letztlich jedoch offen bleiben. 4.2 Für eine Unterbrechung des Wartejahres zwischen Ende August 2014 und Ende Juli 2015 spricht nämlich auch, dass die Versicherte im Frühjahr 2015 eine weitere Anstellung bei der B._____ AG gefunden hat, welche bis Ende Juli 2015 gedauert hat (IV-Dok 59, S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass diese Anstellung lediglich dank eines unterstützenden Begleitcoachings durch die IV erfolgt sei. Auch dieser Einwand lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass die Versicherte die Stelle bei der B._____ AG aus eigenem Antrieb gefunden (IV-Dok 59, S. 2, ad Verlauf) und am 17. Januar 2015 einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet hat (IV-Dok 55, S. 9). Es mag zutreffen, dass dieser Arbeitsvertrag von der Versicherten im Hinblick auf eine drohende Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse allenfalls unter einem gewissen finanziellen Druck abgeschlossen worden ist (IV-Dok 32; ebenso Verlaufsprotokoll der IV-Stelle, Akten zur Vernehmlassung der IV-Stelle, eingelesen per 22. Oktober 2018, Protokolleinträge vom 5. Januar und vom 12. Januar 2015). Eine derartige Drucksituation aber ist nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die fragliche Anstellung aus eigenen Stücken erfolgt ist oder nicht. Nichts desto trotz ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein von der IV-Stelle veranlasstes Begleitcoaching der Versicherten im Zeitpunkt ihrer Vertragsunterzeichnung Mitte Januar 2015 (IV-Dok 55, S. 9) bereits wieder eingeleitet worden war. Eine konkrete Unterstützung erfolgte formell indes mit Wirkung ab 26. Mai 2015 (Mitteilung der IV- Stelle vom 9. Juni 2015, Beilage 17 zur Beschwerdebegründung) und wurde erst anfangs Juni 2015 in die Tat umgesetzt (Verlaufsprotokoll der IV-Stelle, Akten zur Vernehmlassung der IV- Stelle, Protokolleinträge vom 3. Juni 2015). Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung geht aus den entsprechenden Einträgen im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ausserdem hervor, dass die Versicherte darauf beharrt hat, dass sich ihr Begleitcoach bis zum Ablauf der Probezeit nicht an die Arbeitgeberin wenden dürfe (a.a.O., Protokolleintrag vom 29. Januar 2015). Dieser Bitte kam die Berufsberatung nach. Aus der von der Berufsberatung der IV-Stelle detailliert erhobenen Chronologie ergibt sich ausserdem, dass der Begleitcoach der Versicherten erstmals Ende April 2015 überhaupt Kontakt zur B._____ AG hatte (a.a.O., Protokolleinträge vom 31. März und vom 29. April 2015). Nachdem der erste Arbeitstag auf den 27. Februar 2015 gefallen war (a.a.O., Protokolleintrag vom 27. Februar 2015), arbeitete die Versicherte in diesem Zeitpunkt aber bereits seit rund zwei Monaten bei der B._____ AG, ohne dass sie dabei eine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen gehabt hätte. Dass die Anstellung bei der B._____ AG letztlich ausschliesslich wegen allfälliger Arbeitgeberzuschüsse zustande gekommen ist, wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, lässt sich mit diesem Sachverhalt, wonach die Versicherte den Arbeitsvertrag zuvor offensichtlich ohne Kenntnis der IV-Stelle unterschrieben hat, eben-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls nicht in Übereinstimmung bringen. Ohnehin lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass solche Zuschüsse an die B._____ AG überhaupt je eine Rolle gespielt haben; aktenkundig ist lediglich, dass zwischen den Beteiligten erst Ende Juni 2015 eine allfällige Entschädigungszahlung angesprochen worden war, nachdem arbeitgeberseitig kein Ersatz für die Versicherte hatte gefunden werden können (a.a.O., Protokolleintrag vom 29. Juni 2015; ebenso Beilage 15 zur Beschwerdebegründung, S. 5, dort Protokolleintrag betreffend Telefonat vom 21. Juli 2015). Aus dieser Tatsache alleine lässt sich demnach schon rein zeitlich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im Gegenteil: Festzustellen ist, dass die Arbeitgeberin mehrfach und dezidiert angegeben hat, nichts von einer allfälligen Beteiligung der IV gewusst zu haben (Beilage 15 zur Beschwerdebegründung, S. 3 f.). Damit kann aber auch nicht davon gesprochen werden, die Anstellung bei der B._____ AG sei durch ein unterstützendes Begleitcoaching der IV zu Stande gekommen. Gegenteilige Auffassungen, wie sie insbesondere aus dem Gutachten von Dr. E.____ vom 27. Dezember 2017 hervorgehen, sind somit unzutreffend (IV-Dok 135, S. 26, a.E.). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich mehr implizit als explizit geltend, die Versicherte sei bei der B._____ AG an einem quasi geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen, weshalb keine Unterbrechung des Wartejahres vorliegen könne. Auch dieser Einwand geht fehl und findet keine Stütze in den Akten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Arbeitgeberin verwiesen werden, wonach die Versicherte ursprünglich für ein Salär von 13 x Fr. 5‘300.-- pro Jahr angestellt worden war. Bereits quantitativ spricht ein solches Salär gegen einen geschützten Arbeitsplatz. Ausserdem hat dieser Lohn dem Salär ursprünglich für die Arbeit einer Fachperson entsprochen, welche selbständig Planung, Bestellwesen und die Fakturierung hätte erledigen müssen (Verlaufsprotokoll der IV-Stelle, Akten zur Vernehmlassung der IV-Stelle, Protokolleintrag vom 29. April 2015). Mithin kann auch in qualitativer Hinsicht nicht angenommen werden, dass der Versicherten ein geschützter Arbeitsplatz angeboten worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Versicherte in der Folge umplatziert worden ist. Daraus kann aber ebenso wenig geschlossen werden, dass sie anschliessend unter geschützten Arbeitsbedingungen weiter gearbeitet hätte. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Umplatzierung vielmehr auf interne Gründe seitens der Arbeitgeberin zurückzuführen war (Verlaufsprotokoll, a.a.O., Protokolleinträge vom 22. und vom 29. April 2015). Zumal die Versicherte letztlich bewiesen hat, dass sie 100% arbeiten kann (a.a.O., Protokolleintrag vom 30. Juni 2015), verbietet sich daher die Annahme, die Arbeitsaufnahme bei der B._____ AG habe eine nur reduzierte oder gar keinerlei wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit generiert. 4.4 Zusammenfassend hat die Versicherte nach ihrem Klinikaustritt Ende August 2014 selbständig zwei Arbeitsstellen gefunden und insbesondere bei der B._____ AG über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen eine volle Arbeitsleistung erbracht. Eine Arbeitsunfähigkeit ist anschliessend erst wieder ab Anfang August 2015 ausgewiesen. Damit resultiert, dass das Wartejahr mit der Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV seit Ende August 2014 unterbrochen worden ist und demnach erst wieder anfangs August 2015 neu zu laufen begonnen hat. Die Festsetzung des Rentenanspruchs ab 1. August 2016 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten, welche praxisgemäss auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, sind somit ihr aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beigeladenen gemäss § 21 VPO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c VPO sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die materiell unterlegene Gegenpartei ist (BGE 127 V 107 E. 6b und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 5). Der Rechtsvertreter der Beigeladenen hat in seiner Honorarnote vom 15. Januar 2019 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstandenden Zeitaufwand von insgesamt 3 ½ Stunden praxisgemäss à Fr. 250.-geltend gemacht. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 25.-sind ebenfalls angemessen. Damit ist der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 969.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 969.30 (inkl. 7,7% Mehrsteuer) zu bezahlen.

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