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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2021 720 18 270/166

17 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,951 mots·~35 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Juni 2021 (720 18 270 / 166) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Keine zwingenden Gründe, um von der Einschätzung des Gerichtsgutachters abzuweichen. Rückweisung der Angelegenheit zur Festsetzung der Rentenleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50%.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christl Schaefer, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 9. Oktober 2014 (Eingang) unter Hinweis auf eine Depression, Erschöpfung, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch auf eine Inva-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lidenrente mit Verfügung vom 22. Juni 2018 mit der Begründung ab, dass keine Invalidität vorliege. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, am 24. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente nach Massagabe eines Invaliditätsgrades von 100% auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.____ FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 11. Oktober 2016 abzustellen, wonach seit Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für jegliche Tätigkeiten ausgewiesen werde. Die Invaliditätsbemessung habe auf dieser Basis zu erfolgen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 12. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Er begründete diesen Antrag mit den in der Vernehmlassung vorgebrachten neuen Tatsachen und Vorwürfe. In ihrer Duplik vom 10. Januar 2019 hielt auch die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. März 2019 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen. F. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 beauftragte das Kantonsgericht PD Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 26. September 2019 erstattet wurde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Mit Stellungnahme vom 6. November 2019 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 9. Dezember 2019, dass grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen und ihm ab Juli 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Als nicht nachvollziehbar erachtete er die prognostischen Einschätzungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit, wobei er diesbezüglich die Unterbreitung einer Zusatzfrage an den Gutachter beantragte. G. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 teilte Advokatin Armesto dem Kantonsgericht mit, dass der Beschwerdeführer neu durch ihre Kollegin, Christl Schaefer-Lötscher, Advokatin, vertreten werde und ihr Mandat hiermit beendet sei. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 zeigte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Advokatin Schaefer-Lötscher dem Kantonsgericht an, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig orientierte sie das Gericht unter Beibringung entsprechender Berichte über eine beim Beschwerdeführer anstehende Sprunggelenksoperation. H. Mit Eingaben vom 4. März, 19. März und 16. April 2020 legte der Beschwerdeführer weitere Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend seine somatische Situation ins Recht. I. Anlässlich seiner Urteilsberatung vom 14. Mai 2020 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit noch immer nicht möglich sei, weil hinsichtlich der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinzelte Unklarheiten im Raum stünden, deren Klärung zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Kriterien an ein schlüssiges Gerichtsgutachten angezeigt sei. Das Kantonsgericht beschloss daher, den Fall erneut auszustellen und dem Gutachter ergänzende Nachfragen zu unterbreiten. Diese Stellungnahme erging am 23. September 2020. J. Mit Schreiben vom 17. August 2020 legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 13. August 2020 vor. In derselben Eingabe legte er abermals Berichte betreffend seine somatische Situation ins Recht. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 an seinem Antrag auf Ausrichtung einer vollen Invalidenrente auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 12. Oktober 2020 mit, dass sie nach wie vor an ihrem Abweisungsantrag festhalte. L. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 orientierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht abermals über seinen aktuellen Gesundheitszustand und dokumentierte diesen mit entsprechenden Berichten. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administra-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 6.1 Die IV-Stelle gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2018 zum Schluss, dass bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes nicht auf das anlässlich des Verwaltungsverfahrens von ihr eingeholte Gutachten von Dr. B.____ vom 11. Oktober 2016 abgestellt werden könne. Sie ging vielmehr gestützt auf die Beurteilung des RAD, insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% aus und verneinte mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Wie oben ausgeführt (E. 5.3 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der in dieser Angelegenheit erfolgten Parteiverhandlung vom 28. März 2019 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass der IV-Stelle dahingehend beizupflichten sei, dass dem Gutachten von Dr. B.____ keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Anlass, an den entsprechenden Schlussfolgerungen des Gutachtens zu zweifeln, gab insbesondere der Umstand, dass der Gutachter lediglich einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit psychoneurotischen und ängstlichen Zügen (ICD-10 F60.8) diagnostiziert hatte, im Widerspruch dazu aber implizit davon ausgegangen war, dass dieser Diagnose bei der Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit massgebende Bedeutung zukomme. Dabei fiel ins Gewicht, dass sich die für eine Persönlichkeitsstörung vorausgesetzten Kardinalkriterien gestützt auf die kurz gehaltenen gutachterlichen Ausführungen nicht rechtsgenüglich nachweisen liessen. Das Gutachten liess jedoch auch eine vertiefte Exploration in Bezug auf das Vorliegen diagnoseinhärenter Merkmale im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz vermissen. So hätten die Aussagen, wonach der Explorand einige Zeit schulische Schwierigkeiten gehabt hätte oder nicht ganz klar sei, ob Umstrukturierungsmassnahmen als Grund für den wiederholten Stellenverlust in Betracht kommen würden, durch weitere Informationsquellen ergänzt und vertieft werden müssen. Dies umso mehr, als der Gutachter für das zweifelsfreie Vorliegen dieser Diagnose weitere fremdanamnestische Angaben selbst als sinnvoll erachtet hatte. Unter diesen Umständen war der gutachterliche Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht nachvollziehbar und in Zweifel zu ziehen. Nach Auffassung des Gerichts vermochten indessen auch die versicherungsinternen Beurteilungen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bilden. Dabei liess allein schon die auf einer reinen Aktenbeurteilung gründende Feststellung, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei vorliegend ausgeschlossen, weil es dem Versicherten möglich gewesen sei, bei zwei Arbeitgebern ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, erhebliche Zweifel an diesen Berichten laut werden, nachdem der Einstieg ins Berufsleben und die Arbeitstätigkeit für eine gewisse Dauer der Diagnose einer Persönlichkeits-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht störung bekanntermassen nicht entgegensteht. Hinzu kam, dass die fehlende Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit dem nach alter Rechtsprechung massgebenden Kriterium der Therapieresistenz und einem marginalen Hinweis auf das aus der Aktenlage ersichtliche Funktionsniveau begründet worden war. Nachdem sich dementsprechend mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. März 2019 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als unerlässlich erwiesen hatte, steht nunmehr das gerichtliche Gutachten von PD Dr. C.____ vom 26. September 2019 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. 6.2 In seinem Gutachten vom 26. September 2019 diagnostiziert PD Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD): kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Hinsichtlich der innerpsychischen Struktur sei festzustellen, dass der Explorand aufgrund der Ausgangsbedingungen im Familiensystem eine teilweise erhebliche Deprivation erlebt habe, die ihm nicht die Entwicklung eines ausreichend stabilen Narzissmus bzw. Selbstwerts ermöglicht hätte, um mit den Anforderungen und Belastungen des späteren Erwachsenenlebens adäquat umzugehen. Während seiner Schulbildung habe sich der Explorand ausgegrenzt und nicht willkommen gefühlt und sei regelmässig gemobbt worden. Der Explorand habe sich in solchen Situationen nicht impulsiv verhalten, sondern beschreibe sich als einen ruhigen, unauffälligen Schüler. In diesen frühen Lebensabschnitten seien keinerlei Hinweise für emotional instabile Persönlichkeitsanteile oder anderweitig störende Persönlichkeitsauffälligkeiten auszumachen. Zur Berufsanamnese sei festzuhalten, dass der Explorand im Grunde nie längerdauernde Anstellungen innegehabt habe. Aufgrund der subjektiven Angaben des Exploranden zu diesen Arbeitsstellen könne nicht behauptet werden, dass er sich in wiederholte Konflikte mit Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kunden begeben habe. Es gebe keine einzige Arbeitsstelle, die von ihm vorzeitig verlassen worden sei. Hingegen sei es mehrmals zu Kündigungen vonseiten des Arbeitgebers gekommen, wobei einzig auffalle, dass der Explorand von Vorgesetzten gemobbt und nicht gemocht worden sei. Ein relevanter Beitrag für die Kündigungen seitens des Exploranden habe nicht nachgewiesen werden können. Hervorzuheben sei jedoch, dass die Schilderungen des Exploranden in der hiesigen Begutachtung wenig Aufschluss über die Qualität seiner Beziehungen zu anderen Menschen gegeben hätten, wie auch durch seinen Behandler pract. med. E.____ telefonisch bestätigt worden sei. Es stelle sich daher die Frage, ob er überhaupt in der Lage habe sein können, bestehende Konflikte, zu denen auch er beigetragen haben könnte, zu erkennen und zu reflektieren. Dies sei auffällig und könnte dafür sprechen, dass die Persönlichkeitspathologie nicht unerheblich sei. Es fehle jedoch die Möglichkeit, fremdanamnestische Angaben einzuholen, welche hier häufig weiterhelfen würden. Die Mutter des Exploranden sei durch die Folgen eines Cerebrovaskulären Insultes (CVI) schwer beeinträchtigt, der Vater lebe in Thailand und die Schwester lebe in den USA. Auch sei der Explorand letztmals 2014 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Die Kardinalkriterien für eine Persönlichkeitsstörung, wonach ab verhältnismässig frühem Alter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert seien, seien bei diesem Exploranden nicht erfüllt, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen zur Hand genommen würden und ausser Acht gelassen würde, das fremdanamnestische Angaben mangels Informationsquellen fehlen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass sich hinter den unverbindli-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, nach aussen hin wenig anmutenden und insgesamt wenig fassbaren Beziehungsschilderungen eine Pathologie in der Beziehungsgestaltung und Konfliktverarbeitung verberge, die einer Persönlichkeitsstörung zugordnet werden müsste. Akzentuierte Persönlichkeitszüge würden sich von Persönlichkeitsstörungen dadurch unterscheiden, dass die Konfliktbewältigungsstrategien ausgereifter seien. Dies würde erklären, weshalb es dem Exploranden möglich gewesen sei, trotz der Belastung durch die schwere Erkrankung seiner Mutter und trotz seines hohen Engagements als Tänzer, während vielen Jahren im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dass der Explorand 2014 an einer Arbeitsstelle, an welcher er erstmals in seiner Berufsanamnese überhaupt mit erheblichem Druck konfrontiert worden sei, mit einer Exazerbation relevanter psychischer Beschwerden reagiert habe, untermauere, dass die innerpsychischen Abwehrmechanismen nicht solide sein könnten. Dies zeige auch ein erneuter Blick auf die Schul- und Berufsanamnese. Die innerpsychische Struktur sei daher mindestens akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Der Explorand erfülle zumindest auch einzelne diagnostische Kriterien sowohl für eine selbstunsichere als auch für eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Grundsätzlich würden akzentuierte Persönlichkeitszüge aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht als invalidisierend gelten. Unter ungünstigen Umständen könnten diese durchaus zur Entwicklung klinisch manifester Beschwerdeformationen führen, was sich beim Exploranden hauptsächlich durch eine klinisch manifeste Angstsymptomatik präsentiere. Diese Angstsymptomatik, die beim Exploranden als Panikstörung und Agoraphobie vorliege, könne vorübergehend ein erhebliches Ausmass annehmen und somit auch zu erheblichen Beeinträchtigungen in den qualitativen Funktionsfähigkeiten führen. Offenbar sei die durch diese Angststörung induzierte innerpsychische Not des Exploranden im Juli 2014 derart stark gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit bei der X.____ AG nachzugehen. Er habe sich sodann noch im selben Monat in eine erste ambulante psychiatrische Behandlung begeben, wo gemäss den Vorakten keine korrekte Psychodiagnostik erfolgt sei und somit keine störungsspezifische adäquate Psychotherapie habe erfolgen können. In den bisherigen Tätigkeiten bestehe aktuell mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Der Explorand sei seit fünf Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen, so dass eine nicht unerhebliche Konditionierung eingetreten sei. Er benötige also eine ausreichend lange Einarbeitungsphase von möglicherweise sechs bis zwölf Monaten, um sich an den Arbeitsmarkt zu gewöhnen und die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit von 50% zu konsolidieren. Danach sollte von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% ausgegangen werden. Nachdem der Explorand schon fünf Jahre nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, benötige er eine ausreichend lange Einarbeitungsphase von möglicherweise sechs bis neun Monaten. Eine solche berufliche Massnahme werde aber erst dann sinnvoll gestaltet und erfolgsversprechend umgesetzt werden können, wenn der Explorand eine intensivierte Psychotherapie durchlaufen habe. Die veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 50% gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. 6.3 Im Rahmen der Urteilsberatung vom 15. Mai 2020 ist das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach wie vor vereinzelte Unklarheiten im Raum stünden, deren Klärung zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Kriterien an ein schlüssiges Gerichtsgutachten angezeigt sei. Das Kantonsgericht hat deshalb beschlossen, den Fall erneut auszustellen und dem Gerichtsgutachter zwecks Vervollständigung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Gerichtsgutachtens vom 23. September 2019 diverse Zusatzfragen zu unterbreiten. Zunächst wurde der Gutachter gebeten zu präzisieren, welche konkreten Funktionseinschränkungen in welchem Ausmass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% begründen würden. Alsdann ersuchte das Gericht um Beantwortung der Fragen, welchen Anteil die Dekonditionierung im Sinne eines invaliditätsfremden Faktors an der Arbeitsunfähigkeit von 50% habe und wie sich die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% in zeitlicher Hinsicht verhalte bzw. ob sich in dieser Hinsicht überhaupt eine genaue Prognose erstellen lasse. Schliesslich wurde der Gutachter um eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebeten. Mit Stellungnahme vom 23. September 2020 hat der Gerichtsgutachter die entsprechenden Ergänzungsfragen beantwortet. Unter Verweis auf Kapitel 5.3.2. seines Gutachtens (sowie die zum Gutachten ergangene RAD-Stellungnahme vom 5. November 2019) hat der Gutachter zunächst erneut hervorgehoben, dass mangels relevanter fremdanamnestischer Angaben eine regelrechte Persönlichkeitsstörung weder ausreichend untermauert noch ausgeschlossen werden könne. Dies sei deshalb von Relevanz, weil eine Beantwortung der Rückfragen kaum möglich sei, ohne dass gewisse Aspekte erneut unbeantwortet bleiben oder offengelassen werden müssten. Unter erneuter Darlegung der ICF-Kriterien führt der Gutachter aus, dass diese Kriterien nicht einfach zusammengezählt werden könnten und aus den jeweiligen Beeinträchtigungen ein Mittelwert berechnet werden könne. Gerade die Durchhaltefähigkeit, die mittelgradig beeinträchtigt sei, sei von besonderer Relevanz. Hinsichtlich der Frage nach der Dekonditionierung sei zu berücksichtigen, dass der Explorand während mehreren Jahren keiner intensiven psychiatrischen Behandlung zugeführt worden sei. Dies sei nicht dem Exploranden anzurechnen. Wenn eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung schon seit mehreren Jahren erfolgt wäre, hätten die mit hoher, allenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gerichtsgutachten formulierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit und Prognose Gültigkeit. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Intensivierung der Psychotherapie, beispielsweise im Rahmen einer tagesklinischen Behandlung, aufzudecken in der Lage wäre, ob nicht doch unreifere und daher dysfunktionale Abwehrmechanismen als Abbild einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Eine teilstationäre Behandlung, die ausreichend lange erfolge, würde eine gewisse fremdanamnestische Beurteilung ermöglichen, die bis anhin unterblieben sei. Es sei denn auch die nach wie vor bestehende Unsicherheit hinsichtlich des eigentlichen Schweregrads der psychostrukturellen Störung, die es nicht zuliesse, genaue zeitliche Prognosen in Bezug auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Wäre bereits eine intensivierte Psychotherapie erfolgt, so würde ein Langzeitverlauf zur Verfügung stehen, der eine engere und präzisere Formulierung der Prognose erlauben würde. Im Einklang mit den Ausführungen von pract. med. E.____ in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 müsste eine teilstationäre Behandlung von mindestens mehreren Monaten erfolgen, die zunächst im Rahmen der bestehenden ambulanten Psychotherapie beim besagten Behandler erfolgen könnte und im Rahmen derer allenfalls schon berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings schrittweise und behutsam begonnen werden könnten. Dies würde das eigentliche Funktionsniveau des Exploranden sowohl im intensivierten medizinischen Behandlungsrahmen wie auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen viel deutlicher zu beurteilen erlauben. Die Formulierung von pract. med. E.____, wonach von einer weiteren Behandlungsdauer von wenigstens sechs bis neun Monaten auszugehen wäre, bis ein Arbeitstraining aufgenommen werden könnte, würde den Aussagen im Gutachten entsprechen und sei zu unterstützen. Zum retrospektiven Verlauf führte der Gutachter an, der Explorand sei

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht letztmals bis 1. Juli 2014 im ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig gewesen, ab 2. Juli 2014 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es würden sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich der psychische Zustand des Exploranden seither in irgendeiner Weise relevant verbessert hätte. Abschliessend sei nochmals hervorzuheben, dass man es hier mit einer psychodiagnostischen Situation zu tun habe, die kaum eindeutig beantwortet werden könne, was mit den aufgeführten Gründen zusammenhänge. Möglicherweise müsste der Explorand nach erfolgter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und im Idealfall auch nach zumindest teilweiser Durchführung beruflicher Massnahmen erneut psychiatrisch begutachtet werden, und zwar in der Annahme, dass dann relevante und bisher fehlende Aufschlüsse vorliegen würden, um den tatsächlichen Schweregrad der psychostrukturellen Störung des Exploranden präziser und konklusiver beurteilen zu können. Dies könnte auch eine präzisere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. prognostischer Angaben ermöglichen. 6.4 Das zitierte Gerichtsgutachten von PD Dr. C.____ vom 26. September 2019 erfüllt mit dessen Ergänzung vom 23. September 2020 alle rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gerichtsgutachten. Nachdem sich der Gutachter im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 nunmehr eingehend zu den Ergänzungsfragen geäussert hat, weist seine gerichtliche Begutachtung weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend. Die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter hat den Versicherten persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und geht einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Er setzt sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründet abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Der Gerichtsgutachter vermag dabei namentlich schlüssig zu begründen, dass die erforderlichen Kardinalkriterien für eine Persönlichkeitsstörung anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Informationen zwar nicht als (vollständig) erfüllt betrachtet werden könnten, diese Diagnose mangels fremdanamnestischer Angaben, namentlich in Form von Erkenntnissen auf der Grundlage einer intensivierten psychiatrischen Behandlung, aber auch nicht auszuschliessen sei. Dabei ist daran zu erinnern, dass für die Belange der Invalidenversicherung nicht die Diagnose, sondern insbesondere die sozial-praktische Auswirkung der Erkrankung, mithin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4). Diesbezüglich legt der Gutachter anhand einer ausführlichen Diskussion der innerpsychischen Struktur des Versicherten und einer eingehenden Würdigung der Berufs- und Sozialanamnese nachvollziehbar dar, dass – ungeachtet einer abschliessenden Zuordnung der Persönlichkeitspathologie zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – auch akzentuierten Persönlichkeitszügen unter Umständen eine invalidisierende Wirkung zukomme, wobei sich diese beim Versicherten namentlich in einer klinisch manifesten Angstsymptomatik (Agoraphobie und Panikstörung) äussere. Unter Hervorhebung der im Gerichtsgutachten aufgeführten ICF-Kriterien bekräftigt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020, dass das Funktionsniveau mittelschwer beeinträchtigt ist. Insgesamt sind die medizinisch-diagnostischen Feststellungen im Gerichts-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gutachten bzw. die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit durch die ergänzenden Ausführungen des Gerichtsgutachters umfassend und plausibel begründet worden. Soweit sich kein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergibt, wird die Ursache nachvollziehbar auf (noch) nicht zur Verfügung stehende Informationsquellen zurückgeführt. Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit hat der Gutachter nun dahingehend bekräftigt, dass beim Versicherten im Einklang mit dem anhand der ICF-Kriterien festgestellten Funktionsniveau aktuell eine medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit von 50% besteht. Der Stellungnahme zur Frage nach der Dekonditionierung kann entnommen werden, dass der Versicherte die auf psychischen Einschränkungen beruhende, aktuell bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50% infolge der Dekonditionierung nicht verwerten kann. Die Arbeitsfähigkeit muss gefestigt werden. Dabei legt der Gutachter ebenso überzeugend dar, dass zum jetzigen Zeitpunkt über den diesbezüglichen Verlauf, namentlich auch über eine allfällige Steigerung der Arbeitsfähigkeit, keine präzise Prognose möglich sei, weil er insbesondere von einer intensivierten Psychotherapie (und allenfalls bereits parallel verlaufender beruflicher Massnahmen) weitere relevante Angaben in dieser Hinsicht erwartet. 6.5.1 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten zielt namentlich der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die bereits in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019 zum Gerichtsgutachten geäusserten Einwände ins Leere. Dies umso mehr, als sie anhand dieses pauschalen Hinweises nicht näher darlegt, inwiefern PD Dr. C.____ es in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 unterlassen habe, die durch das Kantonsgericht im Rahmen der Ergänzungsfragen teilweise aufgenommene Kritik der Beschwerdegegnerin am Gerichtsgutachten bzw. die im damaligen Zeitpunkt verbliebenen Unklarheiten auszuräumen. Soweit der RAD-Arzt Dr. D.____ in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit erneut allein mit Verweis auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge in Frage stellt, kann vollumfänglich auf das unter Erwägung 6.4 hiervor Gesagte verwiesen werden. Alsdann legt PD Dr. C.____ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 zu dieser bereits im Nachgang zum Gerichtsgutachten geäusserten Kritik erneut dar, weshalb sich eine isolierte Betrachtungsweise vorliegend gerade nicht rechtfertigt. Für die Beurteilung der zentralen Fragen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist die zwischen dem Gutachter und dem RAD-Arzt bestehende Unstimmigkeit, ob die akzentuierten Persönlichkeitszüge den früheren Neurosebegriff abgelöst haben oder die Narzisstische Neurose unter ICD-10 F48.9 (nicht näher bezeichnete neurotische Störung) einzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, als auch der RAD-Arzt Dr. D.____, so oder anders, eine damit verbundene (zumindest) teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede stellt. 6.5.2 Demgegenüber lässt sich die durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen aus der Beantwortung der Frage zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit hergeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit anhand der vorliegenden Aktenlage ebenfalls nicht stützen. Eine solche Interpretation lässt sich schon aufgrund der Tatsache nicht aufrechterhalten, dass PD Dr. C.____ die Ausführungen des damaligen Behandlers Dr. F.____, der seinerzeit unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte hatte, in seinem Gutachten an verschiedener Stelle nicht folgen kann und den entsprechenden Berichten explizit keinen Beweis-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wert zuerkennt (vgl. Gutachten, S. 41). Die Aussage, wonach sich der psychische Zustand des Exploranden seit seiner letzten Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Juli 2014 nicht relevant verbessert habe, ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. 7. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), weicht das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Solche zwingenden Gründe liegen im vorliegenden Fall keine vor, weshalb kein Anlass besteht, von den Ergebnissen des zitierten Gerichtsgutachtens und dessen Ergänzung abzuweichen. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann demnach auf das überzeugende Gutachten von PD Dr. C.____ abgestellt werden, der darin zum nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist, dass auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50% verbleibt. 8.1 Wie bereits dargelegt (vgl. 6.5.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1. Juli 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt ist. Weil ein allfälliger Rentenanspruch erst entsteht, nachdem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens im Umfang von 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), kommt der frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend auf den 1. Juli 2015 zu liegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, trifft der Gutachter keine präzise Aussage hinsichtlich einer künftigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die es rechtfertigen würde, den aus der Arbeitsunfähigkeit von 50% resultierenden Rentenanspruch von vornherein zu befristen. Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass sich eine genaue Prognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht formulieren lasse. Um die Prognose präziser und den Verlauf besser beurteilen zu können, habe vielmehr eine intensivierte Psychotherapie von mindestens sechs bis neun Monaten zu erfolgen, bis schliesslich ein Arbeitstraining aufgenommen werden könnte (vgl. E. 6.3 hiervor). Dabei schliesst der Gutachter eine schrittweise Aufnahme beruflicher Massnahmen parallel zur Psychotherapie nicht aus. Abschliessend stellt der Gutachter nach Durchführung medizinischer und beruflicher Massnahmen gar eine erneute Begutachtung in den Raum, die es erlauben würde, den tatsächlichen Schweregrad der Störung zu erheben. Diesen gutachterlichen Empfehlungen hinsichtlich der Wiedereingliederung ist nun aber insofern Rechnung zu tragen, als ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Entwicklung mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Reintegration in den Arbeitsmarkt anzustreben ist. Die Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen (medizinische und berufliche Massnahmen) wird die Beschwerdegegnerin mittels einer Schadenminderungsauflage sicherzustellen haben. 8.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2018 von einer fehlenden Invalidität ausgegangen war, hat sie auf Abklärungen in erwerblicher Hinsicht mit entsprechender Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% berechnet.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50% hat. Zur Festsetzung der Rentenleistungen ist die Angelegenheit an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückzuweisen. 10. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.sind somit der IV-Stelle aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhält seinen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 10.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS-Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Parteiverhandlung vom 28. März 2019 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. März 2019 verwiesen werden. In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch PD Dr. C.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Es tritt hinzu, dass das Gerichtsgutachten und dessen Ergänzung vom 23. September 2020 nunmehr zweifellos die Grundlage für die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Invalidenrente bildet. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss den Honorarrechnungen vom 26. September 2019 und 23. September 2020 auf insgesamt Fr. 6‘750.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (ganz oder teilweise) obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 10.3.1 Die bis Ende 2019 mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Armesto, machte in ihrer Honorarnote vom 27. Dezember 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 38 Stunden und 30 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Dabei gilt es vorab zu berücksichtigen, dass eine Stunde für das Studium und die Besprechung des Urteils eingerechnet worden war. Da die Rechtsvertreterin das Mandat vor Erlass des Urteils niederlegte, ist dieser geltend gemachte Aufwand nicht zu berücksichtigen und daher entsprechend zu kürzen. Nachdem das Kantonsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2019 ausgestellt hatte, erteilte es PD Dr. C.____ am 16. Mai 2019 den definitiven Auftrag zur Erstellung des Gerichtsgutachtens. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, bis zum 7. November 2019 zum Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen. Zumal den Parteien ein Entwurf des Gutachtensauftrags bereits mit Beschluss vom 28. März 2019 zugestellt und die Möglichkeit für Ergänzungsfragen eingeräumt worden war, gehen die im Zeitraum nach der definitiven Auftragserteilung bis zur Erstattung des Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2019 bis und mit 10. September 2019 geltend gemachten Bemühungen (Kontaktnahme mit PD Dr. C.____ und dem Mandanten sowie die Bearbeitung diesbezüglicher Korrespondenz) über eine zweckmässige und notwendige Vertretung hinaus. Dieser Aufwand von rund 4 Stunden (exkl. die Kontaktnahme mit der Rechtsschutzversicherung) ist daher nicht zu berücksichtigen. Ferner macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von rund 6 Stunden und 30 Minuten für das Studium des Gerichtsgutachtens, eine diesbezügliche wiederholte Kontaktnahme mit PD Dr. C.____ sowie das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 an das Kantonsgericht geltend. Auch dieser Aufwand ist wesentlich zu hoch. Das Gutachten ist zwar insgesamt 50 Seiten lang, aber gut leserlich und verständlich geschrieben. Wenngleich sie sich den gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht vollumfänglich anschliessen konnte und hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit Unklarheiten im Raum standen, ist ein Aufwand für die geltend gemachten Bemühungen von insgesamt 3 Stunden als ausreichend zu beurteilen. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 3 Stunden und 30 Minuten zu kürzen. Nicht berücksichtigt werden können ferner die geltend gemachten Bemühungen vom 16. Dezember 2019 im Umfang von 30 Minuten für allfällige Abklärungen nach erfolgter Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 an das Kantonsgericht. Schliesslich finden sich in der Deservitenkarte auch Bemühungen, welche auf den Kontakt der Rechtsvertreterin mit der Rechtsschutzversicherung zurückzuführen sind. Dieser Aufwand würde im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung im Umfang von insgesamt 3 Stunden und 20 Minuten sowie die damit verbundenen Auslagen in der Höhe von Fr. 8.50 in Abzug zu bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von gerundet 26 Stunden als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist folglich für den Aufwand von Advokatin

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Armesto eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'081.60 (26 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 75.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 10.3.2 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte Advokatin Schaefer-Lötscher mit, dass sie nun den Beschwerdeführer vertrete. Sie hat in ihrer Honorarnote vom 22. Oktober 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 12. Februar 2020 einen Zeitaufwand von 20 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen von Fr. 193.70 geltend gemacht. Auch dieser Aufwand erweist sich als zu hoch. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin das Mandat erst kurz vor der Urteilsberatung vom 14. Mai 2020 übernommen hat, weshalb sie keine Beschwerdeschrift einreichen musste. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde das Verfahren erneut ausgestellt und es wurden Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten angeordnet. Am 18. und 19. Juni 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand für das Studium der Akten und des Gerichtsgutachtens (Vorbereitung Kundengespräch) sowie für einen persönlichen Besuch bei ihrem Mandanten mit entsprechender Aktennotiz von insgesamt 4 Stunden und 20 Minuten geltend, nachdem sie bereits am 2. Juni 2020 unter anderem für das Studium des Ausstellungsbeschlusses einen Aufwand von 30 Minuten geltend gemacht hat. Auch wenn sie das Mandat neu übernommen hat, war ein solch hoher Aufwand für das Einarbeiten nicht erforderlich. Ferner erschliesst sich dem Gericht auch die Notwendigkeit eines persönlichen Besuchs beim Beschwerdeführer zu Hause nicht, zumal die Rechtsvertreterin bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Aufwand von 2 Stunden für telefonische Gespräche und schriftliche Korrespondenz mit ihrem Mandanten geltend gemacht hat. Ein kurzes Studium der Akten und des Ausstellungsbeschlusses von insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten hätte überdies zur Einarbeitung ausgereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 3 Stunden und 20 Minuten zu kürzen. Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren von Anfang an ausschliesslich die psychische Situation des Beschwerdeführers streitig und zu beurteilen war. Folglich erweisen sich die zahlreichen Eingaben in Bezug auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers offensichtlich als nicht relevant und damit nicht notwendig für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit. Gleichermassen verhält es sich für die diesbezüglich erfolgte Kontaktnahme mit den behandelnden Ärzten. Demzufolge kann der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand im Umfang von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten nicht berücksichtigt werden. Ebenso für das vorliegende Verfahren als nicht relevant zu bezeichnen sind die geltend gemachten Bemühungen im Zusammenhang mit dem Sozialdienst der Gemeinde Y.____. Der diesbezügliche Aufwand von insgesamt 1 Stunde und 35 Minuten kann daher ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Schliesslich macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 5 Stunden und 40 Minuten für das Studium der achtseitigen Stellungnahme von PD Dr. C.____ vom 23. September 2020 sowie das Verfassen ihrer daraufhin ergangenen fünfseitigen Eingabe an das Kantonsgericht geltend. Wenngleich sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorliegend als komplex erweist, ist in Anbetracht des Umstands, dass die Rechtsvertreterin Fachanwältin für Haft- und Versicherungsrecht ist, ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden und 30 Minuten als ausreichend zu bezeichnen. Unter Beachtung aller Umstände erscheint daher ein Aufwand von gerundet 10 Stunden als angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen sind vor diesem Hintergrund um Fr. 49.90 auf den Betrag von gerundet Fr. 144.-- zu reduzieren. Für die

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bemühungen von Advokatin Schaefer-Lötscher ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'847.60 (10 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 144.-zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 10.3.3 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von Fr. 9'929.20 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50% hat. Zur Festsetzung der Rentenleistungen wird die Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6'750.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für die Bemühungen der Rechtsvertreterin Monica Armesto eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'081.60 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen der Rechtsvertreterin Christl Schaefer-Lötscher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'847.60 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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