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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.06.2018 720 18 24 / 146

7 juin 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,572 mots·~33 min·8

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juni 2018 (720 18 24 / 146) Invalidenversicherung Invalidenrente; Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung nicht genügend abgeklärt, Rückweisung

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gertrud Baud, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1976 geborene A.____ erlitt am 11. Januar 2012 bei der Arbeit einen Unfall, als sie auf dem Treppenabsatz ausglitt, auf dem Gesäss ca. zehn Treppenstufen hinunter schlitterte und versuchte, sich mit der Hand am Treppengeländer aufzufangen. Dabei zog sie sich Kontusionen des rechten Handgelenks und des rechten Oberschenkels zu. Die gleichentags durchgeführte radiologische Abklärung der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals B.____ ergab keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion. Am 2. April 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen, an denen sie seit dem Unfall leide, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung für die Zeit vom 18. Januar 2014 bis 17. Juni 2014 einen Invaliditätsgrad von 100% und für die Zeit ab 18. Juni 2014 einen solchen von 6%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 eine befristete ganze Rente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, am 19. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr bis April 2017 eine ganze Invalidenrente und anschliessend eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Baud als Rechtsbeiständin beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend ermittelt habe und in der angefochtenen Verfügung namentlich zwei Operationen am Handgelenk und die massiven Rückenprobleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Ferner stütze sich die Beschwerdegegnerin auf Gutachten, auf welche aus beweisrechtlicher Sicht nicht abgestellt werden könne, da sie sich mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinandersetzten. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Baud als Rechtsvertreterin bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies in medizinischer Hinsicht auf den beigelegten Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 19. Januar 2018 ist demnach einzutreten.

2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit sind nach dem mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3. Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig bzw. im Aufgabenbereich eingeschränkt ist.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

4. Zur Beurteilung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, welche vom Gericht allesamt gewürdigt wurden. Für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Fragen erweisen sich insbesondere die Folgenden als wesentlich:

4.1 Im orthopädischen Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 15. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie, einen Status nach Kontusion des rechten Handgelenks am 11. Januar 2012; einen Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) am rechten Arm mit trophischen Störungen, Bewegungseinschränkung des Handgelenks und der Finger, Kraftminderung sowie einer Neuropathie des Nervus interosseus dorsalis; eine Ulnaris-Neuropathie mit Sensibilitätsstörungen der Finger IV und V rechts; eine Epicondylitis radialis rechts sowie eine posttraumatische verminderte Belastbarkeit des rechten Arms. Die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 11. Januar 2012 zurückzuführen. Es liege ein therapieresistenter posttraumatischer Zustand vor, aufgrund der allmählichen Beschwerdeausweitung am ehesten im Sinne eines CRPS.

4.2 Die Fachärzte der rheumatologischen Klinik des Spitals D.____ führten in ihrem Bericht vom 28. August 2013 aus, dass die Patientin ihnen mit seit drei Wochen bestehenden starken Schmerzen und nahezu aufgehobener Beweglichkeit des gesamten rechten Armes zugewiesen worden sei. Bei Eintritt habe sich eine Allodynie der rechten Hand, des gesamten Arms und der Schulter mit vermehrtem Schwitzen gezeigt. Die rechte obere Extremität sei geschwollen und es sei eine livide Verfärbung der rechten Hand sichtbar gewesen. Die durchgeführte Knochenszintigraphie habe typische Befunde eines CRPS I ergeben. Die Patientin sei in allen Tätigkeiten, die eine Verwendung des rechten Armes oder der rechten Hand erforderten, zu 100% arbeitsunfähig.

4.3 PD Dr. med. E.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, an der Klinik F.____, berichtete am 7. Oktober 2013 dem zuständigen Unfallversicherer und diagnostizierte ein ausgeprägtes, florides CRPS der rechten Hand. Zurzeit und bis auf längere Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin, wobei die Prognose ungünstig sei.

4.4 Im Jahr 2014 gab der zuständige Unfallversicherer bei der Ärztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 13. August 2014 erstattet wurde. Die involvierten Fachärzte stellen darin aus internistischer, psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit Schmerzausbreitung in das rechte Bein, aktuell ohne Hinweis auf ein CRPS und ohne Hinweis auf neuropathischen Schmerz, sowie ein Status nach Handgelenk- und Oberschenkelkontusion rechts am 11. Januar 2012 zu diagnostizieren. Die Explorandin beklage Schmerzen und eine verminderte Bewegungsfähigkeit in der ganzen rechten Seite. Entgegen den subjektiven Beschwerdeschilderungen liessen sich sowohl neurologisch als auch orthopädisch kaum objektivierbare Befunde erheben. Sicher liege kein CRPS vor, es gebe keine Hinweise auf einen neuropathischen Schmerz. Eine Einschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten liesse sich weder orthopädisch noch neurologisch begründen. Auch in der allgemeininternistischen Untersuchung hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Es sei kein Schonverhalten der rechten Hand aufgefallen und keine klinischen Zeichen wie eine Schwellung, Temperaturdifferenz oder veränderte Schweisssekretion feststellbar gewesen. Aus internistischer Sicht bestünde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könnten die somatisch nicht erklärbaren Beschwerden, Einschränkungen und Schmerzen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Eine Komorbidität liege nicht mehr vor, die Schmerzstörung sei als überwindbar anzusehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischen Gründen nicht. Aus interdisziplinärer Sicht liege somit zumindest seit dem Untersuchungszeitpunkt im Juni 2014 eine uneingeschränkte, 100%-ige Arbeitsfähigkeit in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vor. Auch im Aufgabenbereich bestehe keine Leistungseinschränkung.

4.5 Mit Schreiben vom 9. März 2015 führten der fallführende Arzt und der involvierte Orthopäde der ABI aus, dass sich aus den nachträglich zugestellten Dokumenten - namentlich dem Arztzeugnis von Dr. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Dezember 2014 und dem Schreiben der Rechtsvertreterin Baud vom 19. Januar 2015 - keine Änderung ihrer Beurteilung vom 13. August 2014 ergebe. Dr. G.____ weise eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit aus, ohne jedoch konkrete medizinische Befunde aufzulisten, die eine solche begründen würden. Die Rechtsvertreterin nenne in ihrer Stellungnahme zum ergangenen Gutachten keine neuen medizinischen Fakten. Vielmehr diskutiere sie das Vorliegen eines CRPS, welches anlässlich der Untersuchungen bei der ABI habe ausgeschlossen werden können.

4.6 Am 1. Juni 2015 verfasste Dr. med. H.____, FMH Rheumatologie, einen Arztbericht für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 22. Mai 2015. Als Diagnose hielt er darin ein Schulter-Arm-Syndrom rechts nach Treppensturz am 11. Januar 2012 mit einem Defizit der Handgelenksextension bei dorsalem Handgelenksganglion scapholunär bis mediocarpal, einem Verdacht auf ein Neurinom des Nervus radialis rechts, einem Thoracic outlet/inlet-Syndrom (Skalenuslückensyndrom) sowie einem CRPS Grad 1-2 der Handwurzel fest. Die Befunde der einmaligen Konsultation im Jahr 2013 hätten sich in keiner Weise verändert. Weiterhin bestehe die Störung im Bereich des Handgelenks mit Extensionsdefizit und deutlicher Schwellungstendenz vor allem der subkutanen Schichten. Ferner kritisierte Dr. H.____ insbesondere das Gutachten der ABI vom 13. August 2014, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Verneinung der Diagnose eines CRPS zwar denkbar, aber aufgrund der am 13. August 2013 durchgeführten Szintigraphie sowie dem Vorliegen mehrerer Budapest-Kriterien wenig wahrscheinlich sei.

4.7 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 nahmen der fallführende Arzt und der involvierte Orthopäde der ABI Stellung zum Arztbericht von Dr. H.____ vom 1. Juni 2015. Vorab stellten sie fest, dass die Untersuchungen durch Dr. H.____ sechs Monate nach der Begutachtung durch die ABI erfolgt seien und ein direkter Vergleich kaum möglich sei. Über den Verlauf der Beschwerden nach der Begutachtung könnten sie keine Stellung nehmen. Es sei jedoch nochmals darauf verwiesen, dass sich keine eindeutig objektivierbaren Hinweise für das Vorliegen einer morphologisch bedingten Pathologie gezeigt hätten. Namentlich seien die Budapester-Kriterien nicht erfüllt gewesen, soweit sie sich nicht bloss auf die Angaben der Versicherten bezogen hätten, und es habe keine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks festgestellt werden können. Die sichtbare Beschwielung der rechten Handfläche über dem Metakarpale V-Köpfchen sei aus ihrer Sicht zudem ein fast zweifelfreies Indiz dafür gewesen, dass die Explorandin ihre Hand im Alltag regelmässig einsetze. Zusammenfassend ergebe sich für die Verfasser der Stellungnahme kein Anlass, das interdisziplinäre Gutachten vom 13. August 2014 zu reevaluieren. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass für allfällige Veränderungen im Verlauf eine erneute gutachterliche Beurteilung notwendig wäre.

4.8 Am 8. Dezember 2015 wurde die Versicherte in der Klinik I.____am Handgelenk operiert. Diagnostiziert wurde im Operationsbericht vom 25. Februar 2016 ein CRPS Typ I rechts bei posttraumatischer Genese nach Treppensturz am 11. Januar 2012, seit Januar 2013 mit Symptomausweitung mit Hemisymptomatik rechts sowie mit einem dorsalen Handgelenksganglion mit begleitender Synoviahypertrophie radiocarpal und mediocarpal rechts. Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte. Die beklagten dorsalen Handgelenksschmerzen seien mittlerweile chronifiziert. Sonografisch könne im Bereich des rechten Handgelenks lediglich ein kleines Ganglion festgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Rheumatologen sei als Massnahme "der letzten Hoffnung" eine Ganglionsentfernung und Exzision der Synovia durchgeführt worden. Zudem sei eine Denervation des Nervus interosseus posterior erfolgt. Aufgrund der Schmerzchronifizierung sei nicht hochwahrscheinlich mit einer Beschwerdefreiheit, aber möglicherweise mit einer Beschwerdelinderung postoperativ zu rechnen.

4.9 Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (SMAB) mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie/Traumatologie. Im entsprechenden Gutachten vom 22. Juli 2016 hielten die involvierten Fachärzte fest, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10 F31.1), eine Refluxkrankheit, funktionelle Magendarmbeschwerden, ein substituierter Vitamin D-Mangel, eine Laktoseintoleranz (anamnestisch, nur diätische Massnahmen), ein Verdacht auf Analgetikaüberkonsum, ein Zustand nach Ganglionexzision am Handgelenk sowie Denervation des Nervus interosseus rechts, eine ulnare Hyperästhesie der rechten Hand unklarer Genese sowie wiederkehrende Schmerzen der rechten Hand nach Operation des Ganglions ohne Hinweise für strukturelle Schäden diagnostiziert.

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass die Reflux- und funktionellen Magen-Darmbeschwerden durch die eingesetzten Medikamente unter Kontrolle seien. Anlässlich der endoskopischen Untersuchung hätten keine ernsthafteren Veränderungen festgestellt werden können. Der Vitamin D-Mangel werde regelmässig substituiert, die Laktoseintoleranz sei unter leichten diätischen Anpassungen kein Problem. Betreffend den Medikamentenüberkonsum sei eine Straffung des Medikamentenprogramms unter Zusammenarbeit der verordnenden Ärzte vordringlich. Es bestehe internistisch betrachtet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

In der neurologischen Untersuchung habe die Explorandin Schmerzen des rechten Armes - insbesondere über Handrückenschmerzen im Bereich der Ganglion-Operationsnarbe -, des rechten Beines - insbesondere im Oberschenkel - sowie eine Hemihypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte beklagt. Die Operation des Ganglions hätte die Beschwerden nicht verbessert. Sie habe jetzt Schmerzen, vom rechten Nackenbereich ausgehend in den gesamten rechten Arm, in die Hand und in der gesamtem rechten Körperhälfte. Die rechte Seite sei gefühlsarm. Seit dem Unfall seien ausserdem die Finger vier und fünf an der rechten Hand taub. Sie sei durch die Schmerzen in ihrem Alltag stark eingeschränkt, könne vor allem auch ihren Haushalt nicht mehr bewältigen und benötige eine Haushaltshilfe. Der neurologische Gutachter hielt fest, dass sich der Beschwerdevortrag der Explorandin an der Untersuchung nur teilweise mit anatomischen Begebenheiten in Einklang hätte bringen lassen. Es habe sich eine leichte Dorsalflexionsschwäche gezeigt, welche wohl auf den Zustand nach der Ganglionsoperation zurückzuführen, jedenfalls nicht neurologisch bedingt sei. Ein Ulnarisrinnensyndrom sei trotz der angegebenen Sensibilitätsstörungen der ulnaren Seite aufgrund einer unauffälligen Elektroneurografie, so wie sie wiederholt abgeleitet worden sei, eher unwahrscheinlich. Eine wirkliche Einschränkung der rechten Hand sei nicht zu verzeichnen gewesen: Die Finger hätten gut abgespreizt werden können, die volle Kraft und volle Innervation seien jedoch nicht über den gesamten Untersuchungszeitraum gegeben gewesen. Teilweise habe die Explorandin die Finger auch nach Aufforderung zur Spreizung schlaff hängen gelassen. Beim ersten Versuch habe sich jedoch noch eine volle Kraftinnervation gezeigt. Aus neurologischer Sicht seien die Einschränkungen der rechten Hand somit - wenn überhaupt - nur marginal und würden die extreme Schonhaltung der Explorandin nicht rechtfertigen. Im Bereich der unteren Extremitäten sei der neurologische Status absolut regelrecht und es fänden sich keine radiologischen Ausfallerscheinungen. Die angegebene Hemihypästhesie der rechten Seite sei streng durch die Mittellinie begrenzt und somit nicht neurogen begingt. Ein in der Vergangenheit diagnostiziertes Thoracic-outlet-Syndrom habe nicht verifiziert werden können, Hinweise auf Nerven- oder Gefässstörungen hätten sich keine ergeben. Auch im Bereich der Halswirbelsäule habe die heutige Untersuchung trotz angegebener Schmerzempfindlichkeit keine radikulären Symptome ergeben. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einer Konditorei sowie in sämtlichen übrigen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten heute und auch retrospektiv nicht eingeschränkt.

Dr. med. J.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, hielt in seinem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten fest, dass die Beschwerden der Explorandin bei der klinischen Untersuchung nicht hätten objektiviert werden können. Bei der Untersuchung der rechten oberen Extremität seien ubiquitäre Druck-, Bewegungs- und Berührungsschmerzen angegeben worden, die jedoch insgesamt nicht konsistent, nicht reproduzierbar und ohne Triggerpunkte gewesen seien. Die grobe Kraft der rechten Hand sei nicht reproduzierbar eingeschränkt demonstriert und bei entsprechender Ablenkung vollständig vorhanden gewesen. Die geringgradige Hämosiderose des rechten Handgelenks deute zwar auf eine in der Vergangenheit liegende Schwellung der rechten Hand. Jedoch sei diese zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorhanden gewesen. Auch sonst hätten sich keine klinischen Zeichen für ein sogenanntes CRPS gezeigt. Es habe keine Muskelminderung als Ausdruck einer nicht seitengleichen Benutzung oder sonstige seitendifferente Unterschiede der Arme festgestellt werden können. Die Hände seien seitengleich beschwielt. Die Muskulatur sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule sei ohne altersuntypischen Befund; es lägen keine zu objektivierenden Hinweise für ein Wurzelreizsyndrom oder anderweitige Funktionsstörungen in diesem Bereich vor. Die beklagten sehr starken Schmerzen des rechten Beines hätten ebenfalls nicht objektiviert werden können. Bei der Untersuchung seien inkonsistente, nicht nachvollziehbare Schmerzen angegeben worden bei seitengleicher Beweglichkeit, Kraft und Bemuskelung. Die Explorandin sei in der Lage, körperlich- und altersangepasste Tätigkeiten, so auch die angestammte Tätigkeit, ohne Einschränkungen vollumfänglich zu verrichten.

Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Explorandin beklage insbesondere seit dem Treppensturz am 11. Januar 2012 persistierende Beschwerden im Hand- und Unterarmbereich. Es seien diverse rheumatologische, orthopädische und handchirurgische Vorstellungen erfolgt, deren Diagnosen zwischen einem CRPS, Neurinom, Ganglion und später auch Thoracic-outlet-Syndrom variierten. Zahlreiche therapeutische Massnahmen hätten nach Angaben der Explorandin keine Änderung gebracht. Seit der Entfernung des Mikroganglions am rechten Handgelenk im Dezember 2015 hätten sich die Beschwerden nach Angaben der Explorandin verschlimmert. Auf psychiatrischer Symptomebene gebe die Versicherte im Wesentlichen Frustrations- und Resignationsgefühle auf dem Boden der körperlichen Beschwerden an, ausserdem Schlafstörungen, die medikamentös kompensiert würden. Eine weitere störungsspezifische Problematik sei nicht erfragbar gewesen. Auch im psychischen Befund habe sich keine objektivierbare Pathologie gezeigt. Eine depressive Störung könne objektiv ausgeschlossen werden. Auffallend sei die Angabe eines hohen Analgetikakonsums, der jedoch wegen angeblich fehlender Einnahme in den 36 Stunden vor der Untersuchung nicht habe überprüft werden können. Die angegebenen Dosierungen könnten aber - bei tatsächlicher Einnahme - die Schmerzsituation verschlimmern, so dass dringend zu einer Reduktion geraten werden müsse. Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Analgetikakonsum ergebe sich jedoch nicht. Eine typische Aggravation sei nicht nachweisbar, indessen fielen gewisse demonstrative Tendenzen mit Symptomausweitung und -betonung auf. Aus psychiatrischer Sicht sei eine volle Belastbarkeit gegeben.

Interdisziplinär ergebe sich aus den verfassten Teilgutachten, dass bei fehlenden wesentlichen objektiven Funktionsstörungen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und altersangepasste mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Schwere körperliche Tätigkeiten seien zu vermeiden. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die ABI vom 13. August 2014.

4.10 Am 29. August 2016 wurde bei der Versicherten eine neu aufgetretene, prall elastische, erbsengrosse Weichteilschwellung dorsal am rechten Handgelenk festgestellt, welche in der Folge als Weichteiltumor, differenzialdiagnostisch als Neurinom, wahrscheinlicher jedoch als eine umschriebene Entzündung im Rahmen eines Fremdkörpergranuloms oder einer Restsynovitis, diagnostiziert wurde (Konsultationsberichte Dr. med. K.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie FMH Handchirurgie, vom 29. August 2016 und 7. September 2016). Gemäss den Ausführungen zur Indikation im Operationsbericht der Klinik I.____ vom 20. September 2016 habe sich im postoperativen Verlauf der Ganglionexzision am 8. Dezember 2015 ein störender Weichteiltumor mit lokaler Druckdolenz auf Höhe des carpometacarpalen Übergangs mit Verlängerung der Strecksehnen des rechten Zeigefingers entwickelt. MRI-zertifiziert handle es sich um eine Entzündungsreaktion im Bereich der Strecksehnen bei Verdacht auf Restsynovialitis. In der Folge sei der Sehnenlappen mit Sehnendébridement EDC II Sehne entfernt worden und eine Synovektomie sowie eine Gewebebiopsie zur histologischen Untersuchung durchgeführt worden.

4.11 Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 diagnostizierte Dr. H.____ eine Zervikobrachialgie rechts bei Status nach Treppensturz, einem sekundären CRPS I - II, einem Status nach Arthrotomie radiocarpal und mediocarpal mit Synovektomie, Exzision Mikroganglion und Denervation am 8. Dezember 2015, der Entfernung des Sehnenlappen mit Sehnendébridement, Synovektomie bei chronischer Synovialitis und sekundärer Partialruptur EDC (20. September 2016), massiven myofaszialen Befunden mit funktionellem neurologischen Thoracic-outlet-Syndrom (Entrapment, speziell Ulnarisfasern) und hochwahrscheinlich einer sekundären Scapuladyskinesie mit aktiven Triggerpunkten. Nach der am 20. September 2016 durchgeführten Revisionsoperation hätten sich die lokalen Handbeschwerden skapholunär signifikant gebessert. Die Missempfindung der ulnaren Hand und des Unterarmes sei jedoch verblieben. Ebenso persistiere die allgemeine subjektive Schwäche des rechten Armes durch die Zervikobrachialgie. Die aktuell feststellbare scapulothorakale Fehlfunktion sei ein wesentlicher Unterhaltungsfaktor der aktuellen Störung. Durch myofasziale Triggerpunkte könnten die beschriebenen Missempfindungen erklärt werden. Durch die Fehlstellung der Schulterachse komme es im Bereich des Thoracic-outlet zu Reizung des Plexus mit einem Entrapment. Im Vordergrund stünden dabei seiner Ansicht nach die Ulnarisfasern. Man wisse heute, dass sich durch ein chronisches Entrapment sämtliche Fasern des Nervs verändern würden. Gleichzeitig könnten bei einer elektroneurografischen Untersuchung lediglich die stark myelinisierten Fasern gemessen werden. Dass anlässlich der Begutachtung durch die SMAB eine komplett unauffällige neurologische Affektion festgestellt worden sei, sei deshalb wenig überraschend. Es sei aber offensichtlich, dass die Nervenfasern "reklamieren" würden und die Patientin diese Missempfindung, v.a. im Ulnarisversorgungsgebiet, spüre. Im neurologischen Befund des Gutachters fehle die Erwähnung der Kalt- und Warmempfindung respektive der Tiefensensibilität. Dies wäre zumindest ein Hinweis auf die diskutierte Störung gewesen. Auch die Diskussion eines CRPS hätte unter anderem damit begründet werden können. Die nun im September 2016 durchgeführte Operation habe eine Schmerzänderung herbeigeführt. Damit könne die im Gutachten suggestiv diskutierte Schmerzstörung der Patientin widerlegt werden. Die unbefriedigende Situation müsse im heutigen Zeitpunkt als medizinischer Endzustand interpretiert werden. Die Patientin sei aus seiner Sicht praktisch einarmig.

4.12 Die Ärzteschaft der SMAB wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge gebeten, sich zu den neu vorliegenden Unterlagen zu äussern. Mit Ergänzungsschreiben vom 17. Februar 2017 wiederholten die involvierten Gutachter, dass die zum Begutachtungszeitpunkt durchgeführte Elektroneurografie auch bei wiederholter Ableitung unauffällig geblieben sei, was ein Ulnarisrinnensyndrom als Ursache der Beschwerden als eher unwahrscheinlich erscheinen liesse. Das von Dr. H.____ angesprochene Entrapment und fragliche Reparaturmechanismen entlang der Nervenfasern seien nach Angaben desselben nicht beweisbar. Die Gutachter seien jedoch darauf angewiesen, lediglich objektivierbare Funktionseinschränkungen zu bewerten, ohne wesentlichen Raum für möglicherweise bestehende, aber nicht zu beweisende Strukturschädigungen zu lassen, die im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht konsistent vorgelegen hätten. Auch die Angabe von Dr. H.____, dass die Versicherte praktisch einarmig sei, habe anlässlich der Exploration zum Gutachten vom 22. Juli 2016 nicht nachvollzogen werden können. So sei die grobe Kraft der rechten Hand bei entsprechender Ablenkung vollständig vorhanden. Bei insgesamt völlig unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden (seitengleiche Muskulatur, Gebrauchszeichen und Beschwielung sowie keinerlei klinische Hinweise für ein CRPS) sei die berichtete Einarmigkeit nicht zu erklären.

4.13 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin unter anderem neu vor, dass sie Ende September 2017 wegen Rückenbeschwerden auf den Boden gefallen sei und nicht mehr alleine habe aufstehen können. Es sei ein neuntägiger Spitalaufenthalt erfolgt. Hierzu führte der RAD der Beschwerdegegnerin während des Vernehmlassungsverfahrens mit Schreiben vom 12. Februar 2018 aus, dass ihnen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. Dezember 2017 keine spezielle Rückenproblematik bekannt gewesen sei. Aus dem Gutachten der SMAB gehe hervor, dass die Wirbelsäule zum Untersuchungszeitpunkt unauffällig gewesen sei. Die heutigen Angaben der Beschwerdeführerin seien sehr unspezifisch und erwähnten nicht einmal, welcher Teil des Rückens betroffen gewesen sein solle. Indessen könne über die aktuelle Gesundheitssituation keine definitive Aussage gemacht werden.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2017 vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 22. Juli 2016 inklusive des Ergänzungsschreibens vom 17. Februar 2017 ab. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab 18. Juni 2014 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei.

5.2 Wie unter Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen vorliegend grundsätzlich nicht vor. Das Gutachten der SMAB beruht auf eingehenden Untersuchungen der Versicherten und berücksichtigt auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Zudem geht es einlässlich auf die Beschwerden der Explorandin ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten. Es wird insbesondere deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder neurologisch noch orthopädisch/traumatologisch objektiviert werden konnten. Auch die klinischen Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine somatische Erkrankung, namentlich ein CRPS. Aus psychiatrischer Sicht wurden die Standardindikatoren behandelt, wobei mangels einer relevanten psychiatrischen Diagnose eine solche nicht zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Mangels wesentlicher objektiver Funktionseinschränkungen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und altersangepasst mittelschwere Tätigkeiten auszugehen. Insgesamt erscheint die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend.

5.3 In Bezug auf die Beschwerden im Zusammenhang mit der rechten oberen Extremität vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin daran nichts zu ändern. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die zwei im Dezember 2015 und September 2016 durchgeführten Operationen zeigen würden, dass sie an somatischen und nicht psychischen Beschwerden leide. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die Ganglionsentfernung mit Exzision der Synovia und Denervation im Operationsbericht vom 8. Dezember 2015 als "Massnahme der letzten Hoffnung" bezeichnet wurde, da sonografisch im Bereich des schmerzenden Handgelenks lediglich ein kleines Ganglion hat festgestellt werden können. Überdies hat diese erste Operation nicht zu einer Linderung, sondern gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vielmehr zu einer Verschlechterung der Beschwerden geführt. Die behandelnden Ärzte selbst rechneten bereits im Operationsbericht bloss möglicherweise mit einer postoperativen Beschwerdelinderung. Beim zweiten Eingriff am 20. September 2016 handelte es sich nach Angaben des behandelnden Dr. H.____ um eine "Revision". Damit wurde - soweit ersichtlich - lediglich der mit der ersten Operation verschlechterte Zustand verbessert. Nach dem Ausgeführten genügen die Handgelenksoperationen weder als Indiz noch gar als Beweis für eine somatische Erkrankung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren die vorgenommenen Operationen den Fachärzten der SMAB auch genügend bekannt und sind somit auch in die Beurteilung miteingeflossen. Sofern die Beschwerdeführerin moniert, dass sich die Gutachter bloss ungenügend mit der insbesondere von Dr. H.____ angebrachten ausführlichen Kritik auseinandergesetzt haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die vom behandelnden Arzt gestellten Diagnosen anlässlich der Begutachtung schlicht nicht haben reproduziert werden können. Die von Dr. H.____ vorgebrachte Erklärung einer nicht nachweisbaren Nervenschädigung kann - wie auch von den Gutachtern der SMAB ausgeführt - versicherungsmedizinisch nicht von Bedeutung sein. Abschliessend ist jedoch insbesondere festzuhalten, dass eine wesentliche Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität unabhängig der Befunde und der umstrittenen Diagnosen nicht objektiv festgestellt werden konnte. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der SMAB abstellen dürfen.

6. Im Rahmen ihrer Beschwerde macht die Versicherte indessen nun neu geltend, dass sie unter massiven Rückenbeschwerden leide. Diese hätten im September 2017 zu einem Sturz geführt. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr alleine aufstehen können und mit der Ambulanz ins Spital L.____ gebracht werden müssen, wo sie anschliessend vom 8. September 2017 bis 16. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und drei Wochen lang täglich ambulante Rückentherapie in Anspruch habe nehmen müssen. Sie könne heute wieder normal gehen, allerdings würden die Rückenbeschwerden persistieren. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht im Besitz der relevanten Arztzeugnisse, Spitalberichte oder Unterlagen der Rückentherapie sei. Diese seien vom Gericht einzuholen.

6.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f. Rz 2 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Locher, a.a.O., S. 451 Rz 41). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

6.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c mit Hinweisen; Fuchs, a.a.O., S. 292). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Abs. 3 der genannten Bestimmung verpflichtet die versicherte Person, alle Personen und Stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a IVG bereits mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der IV alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen sind zur Auskunft verpflichtet.

6.3 Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2017 bis 16. September 2017 fand rund drei Monate vor Verfügungserlass statt und wäre damit grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen. Auch das Gericht hat sie in seine Würdigung miteinzubeziehen. Vorliegend hat indessen weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsbeiständin die Beschwerdegegnerin über die Hospitalisierung informiert, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wären. Selbst im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, das Vorbringen mit einem entsprechenden Beweisantrag zur Einholung der notwendigen Unterlagen zu belegen. Sie ist ihrer Mitwirkungspflicht damit klarerweise nicht nachgekommen. Festzuhalten ist jedoch, dass auch der behandelnde und mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. April 2013 ermächtigte und verpflichtete Hausarzt Dr. G.____ der IV-Stelle keine entsprechende Auskunft erteilt hat. Da zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die SMAB ein altersentsprechend unauffälliger Wirbelsäulenbefund festgehalten wurde, steht aktuell eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Raum. Diese (neue) Rückenproblematik ist zum jetzigen Zeitpunkt ungenügend bzw. gar nicht geklärt. Die Beschwerdegegnerin selbst führt aus, dass sie nicht in der Lage sei, die aktuelle Gesundheitssituation zu beurteilen. Dasselbe gilt für das Gericht. Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ohne eine ergänzende Abklärung nicht möglich ist. Im Hinblick auf den weitreichenden Untersuchungsgrundsatz erscheint es als angezeigt und sinnvoll, die Hospitalisation im September 2017 sowie die möglicherweise zugrundeliegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes - trotz Mitwirkungspflichtsverletzung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) - abzuklären.

6.4 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1 ff.). Vorliegend geht es um die Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage, namentlich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffend den Rücken der Beschwerdeführerin. Da es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommene medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschwerden an der rechten oberen Extremität zu Recht auf das Gutachten der SMAB vom 22. Juli 2016 abgestellt hat. Die vor Verfügungserlass eingetretene mögliche Verschlechterung der Situation des Rückens ist jedoch gänzlich ungeklärt. Die Angelegenheit ist zur entsprechenden Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Einem allgemeinen Grundsatz folgend können die Parteikosten jedoch anstatt nach dem Prozessausgang (vgl. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG) nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Demgemäss sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). So kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). Diese Grundsätze, welche für die Auslegung von Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend sind, müssen auch für die Verlegung der ordentlichen Kosten gelten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 6.3 hiervor). Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die IV-Stelle über die Hospitalisation im September 2017 und die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu informieren, hat sie das vorliegende Verfahren zu einem grossen Teil mitverursacht, zumal sich die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen haben. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, vom Unterliegerprinzip abzuweichen und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Januar 2018 werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend sind diese indessen - wiederum in Abweichung vom Unterliegerprinzip und in Anwendung des Verursacherprinzips - wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2018 auch die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, wird ihre Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu einem praxisgemässen Honoraransatz von CHF 200.- pro Stunde entschädigt (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Diese hat in ihrer Honorarnote vom 29. März 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 6 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen gerade noch als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von CHF 255.80. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3‘528.35 (15.1 Stunden à CHF 200.- zuzüglich Auslagen von CHF 255.80, inklusive 8% Mehrwertsteuer auf CHF 102.- und 7,7% Mehrwertsteuer auf CHF 3‘173.80) aus der Gerichtskasse auszurichten.

8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘528.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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