Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. Januar 2019 (720 18 115 / 19) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Die IV-Stelle hat zu Recht einen Teil der Rente zufolge Neuberechnung aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers zurückgefordert, da sie keine anrechenbare Kenntnis der Scheidung hatte
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene B.____
Betreff IV-Rente / Rückforderung
A. Der 1953 geborene A.____ meldete sich am 15. Juli 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle Basel-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 29. November 2012 eine Dreiviertelrente der IV sowie eine befristete Kinderrente für seinen Sohn C.____ und eine unbefristete Kinderrente für seinen Sohn D.____ zu. Am X.____ 2013 wurde die Ehe des Versicherten geschieden, worauf die Ausgleichskasse – nachdem sie von der Zivilstandsänderung Kenntnis erhalten hatte – eine Neuberechnung der ab November 2013 bestehenden Rentenansprüche vornahm. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle, dass sich die monatlichen Rentenleistungen ab 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 1‘461.-- und ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 1‘467.-- reduziert hätten, so dass A.____ Rentenleistungen von insgesamt Fr. 8‘774.-- zu Unrecht bezogen habe und diesen Betrag bis zum 22. März 2018 zurückerstatten müsse. Gleichentags erliess die IV-Stelle gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Versicherten eine Verfügung, mit welcher festgestellt wurde, dass sich die Kinderrente für den bei ihr lebenden Sohn D.____ ab 1. November 2013 auf monatlich Fr. 585.-- bzw. ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 587.-- reduziert habe, so dass Kinderrentenleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 2‘211.-- zu Unrecht bezogen worden seien. Diesen Betrag müsse die Kindsmutter bis zum 22. März 2018 zurückerstatten. B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, mit Schreiben vom 9. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und die Rückerstattungsforderungen seien abzuweisen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Herabsetzung der Rentenansprüche aufgrund der erfolgten Scheidung zu Recht erfolgt sei. Die Rückforderung sei indessen unzulässig, da die IV- Stelle seit rund fünf Jahren anrechenbare Kenntnis vom Zivilstand des Beschwerdeführers gehabt habe. Die Forderung sei daher verwirkt bzw. verjährt. Ausserdem seien Rückforderungen, die Leistungen von anderen Sozialversicherungsträgern auslösen würden, zunächst unter den Sozialversicherungsträgern zu verrechnen. Dies treffe auf die Ergänzungsleistungen zu. Diese seien nämlich rückwirkend angepasst worden, so dass zunächst eine Verrechnung dieses Betrages mit der Rückforderung vorzunehmen sei. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Ergänzungsleistungen inzwischen neu berechnet worden seien. Der resultierende Mehrbetrag sei – wie vom Beschwerdeführer beantragt – mit der Rückforderung verrechnet worden, so dass die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Was aber die geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung betreffe, so sei der IV-Stelle lediglich das Eheschutzverfahren des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Das Scheidungsurteil sei im Nachgang zur Scheidung lediglich an die Abteilung Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft geschickt worden. Mit dem Ergänzungsleistungsverfahren habe die IV-Stelle aber nichts zu tun. Auch die Anmeldung für nicht Erwerbstätige, aus welcher der geschiedene Zivilstand des Beschwerdeführers hervorgehe, sei nur der Ausgleichskasse zugestellt worden. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle seien aber selbständige Verwaltungsorgane, die keine gegenseitige
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Informationspflicht hätten und deren Wissen daher auch nicht gegenseitig anrechenbar sei. Die fehlende Mitteilung der Scheidung an die IV-Stelle sei daher eine Meldepflichtverletzung. Im IV- Verfahren sei die Scheidung erst mit der Altersrentenanmeldung bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes am 26. Januar 2018 bekannt geworden. Die Rückforderung sei daher nicht verwirkt. Der noch ausstehende Betrag belaufe sich nach der Verrechnung mit den EL-Ansprüchen noch auf Fr. 5‘983.--, wobei ein allfälliges Erlassgesuch wohl gutgeheissen würde. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgezogen. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hat das Kantonsgericht die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers als Bezügerin der zurückgeforderten Kinderrente für den gemeinsamen Sohn D.____ zum Verfahren beigeladen. Ferner wurde die IV-Stelle aufgefordert, Stellung zu nehmen zur Frage, ob die Kindsmutter über die zurückgeforderten Kinderrentenbeträge eine Abzahlungsvereinbarung eingegangen sei und falls ja, wieviel bereits zurückgeleistet worden sei. Ausserdem wurde die IV-Stelle gebeten, die Zusammensetzung des erwähnten Restsaldos von Fr. 5‘983.-- zu erörtern. F. Die IV-Stelle liess dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 6. August 2018 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 17. Juli 2018 zukommen. Darin wird festgehalten, dass der Restausstand in Bezug auf die IV-Rente des Versicherten nicht Fr. 5‘983.--, sondern Fr. 7‘983.-- betrage. Was die Kinderrentenleistungen angehe, so habe die Kindsmutter bereits Rückzahlungen im Umfang von Fr. 211.-- geleistet, so dass der aktuelle Restausstand per 17. Juli 2018 Fr. 2‘000.-- betrage. G. In seiner Replik vom 10. Oktober 2018 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Ergänzungsleistungen neu berechnet und mit der Rückforderung verrechnet worden seien. Im Übrigen werde an den Begehren und Ausführungen in der Beschwerde festgehalten, namentlich habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nicht verletzt. Was sodann die Erhöhung des geschuldeten Betrages von Fr. 5‘983.-- in der Vernehmlassung auf Fr. 7‘983.-- in der Stellungnahme der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes angehe, so werde diese bestritten. H. Mit Duplik vom 13. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Rückforderung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Rente als auch gegen die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Kinderrentenbeträge. Zweifellos zur Beschwerde legitimiert ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der an ihn adressierten Rückforderungsverfügung. Da die Kinderrente an die Ex-Frau des Beschwerdeführers, bei welcher das rentenberechtigte Kind lebt, ausbezahlt wurde, wurde die Rückforderung von der IV-Stelle gegenüber der Ex-Frau und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die der Ex-Frau eröffnete Rückforderungsverfügung für die Kinderrente hat diese selbst nicht angefochten; vielmehr hat sie eine Abzahlungsvereinbarung mit der IV-Stelle getroffen und bereits einzelne Rückzahlungen geleistet. Fraglich ist nun, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Rückforderungsverfügung bezüglich Kinderrente überhaupt legitimiert ist, nachdem diese Verfügung ihm gegenüber gar nie eröffnet wurde und die eigentliche Verfügungsadressatin diese nicht angefochten hat. Rechtlich gesehen steht die Kinderrente zur Stammrente (hier die IV-Rente des Beschwerdeführers) in einem streng akzessorischen Verhältnis. Anspruchsberechtigt ist immer der Stammberechtigte. Von der Anspruchsberechtigung zu unterscheiden ist die Auszahlungsberechtigung, welche bei getrennt lebenden Eltern derjenige Elternteil hat, bei dem das Kind lebt. Im vorliegenden Fall hat die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich die Auszahlungsberechtigung gehabt, die Anspruchsberechtigung für die Kinderrente lag unverändert beim Beschwerdeführer. Auch wenn eine allfällige Rückzahlungspflicht die Ex-Frau als Bezügerin der Kinderrente trifft, so muss zumindest für die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht bzw. ob ein solcher Anspruch allenfalls verwirkt ist, eine Überprüfungsmöglichkeit durch den anspruchsberechtigten Beschwerdeführer bestehen. Die IV-Stelle hätte deshalb zumindest den Bestand des Rückforderungsanspruchs in Bezug auf die Kinderrente auch gegenüber dem Beschwerdeführer eröffnen müssen. Der Beschwerdeführer ist somit auch in Bezug auf die Rückforderung der Kinderrente von der Verfügung betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der Rückforderungsbetrag in jedem Falle um die Differenz der neu zu berechnenden höheren Ergänzungsleistungen, welche vorab zu verrechnen seien, reduziere. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich beigepflichtet und die Verrechnung mit den neu berechneten Ergänzungsleistungen vorgenommen. Entsprechend hat die IV-Stelle den Rückforderungsbetrag lite pendente zunächst auf Fr. 5‘983.-- reduziert, diese Reduktion aber mit Vernehmlassung vom 13. November 2018 unter Berufung auf ein Versehen der Ausgleichskasse wieder auf Fr. 7‘938.-- korrigiert. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der effektiv
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschuldete Betrag nach Berücksichtigung der Verrechnung mit den neu berechneten Ergänzungsleistungen tatsächlich Fr. 7‘938.-- und nicht Fr. 5‘983.-- beträgt. Die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers in Bezug auf den korrigierten Betrag ist somit unbehelflich. Folglich ist von einer rechtswirksamen Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 7‘938.-- auszugehen. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Weiteren festzustellen, dass die geschiedene Frau des Beschwerdeführers als Bezügerin der Kinderrente von der Rückforderungsverfügung betroffen ist und daher zu Recht mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2018 zum Verfahren beigeladen wurde. Am 7. August 2018 wurde dem Kantonsgericht zur Kenntnis gebracht, dass die geschiedene Frau des Beschwerdeführers mit der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes eine Abzahlungsvereinbarung über die zu viel bezogenen Kinderrentenbeträge geschlossen und bereits Rückzahlungen im Umfang von Fr. 211.-- erbracht habe. In der Folge hat das Kantonsgericht die Beigeladene nicht zur Stellungnahme aufgefordert, da diese mit dem Abschluss der Abzahlungsvereinbarung und den geleisteten Rückzahlungen die Rückforderung implizit anerkannt hat, umso mehr als sie selbst innert Frist keine Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung erhoben hat. 4. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob der Rückforderungsanspruch in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen bereits verwirkt ist. Unbestritten und zutreffend ist, dass ab 1. November 2013 zu hohe Rentenleistungen zur Auszahlung gelangt sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass die IV-Stelle schon vor mehr als fünf Jahren anrechenbare Kenntnis von seiner Scheidung im Oktober 2013 erlangt habe, so dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. 4.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433). 4.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck "Kenntnis erhalten hat" ist gemäss
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 112 V 181 E. 4a). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung von Leistungen) das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1, 124 V 383, 119 V 433 E. 3a, 112 V 183 E. 4c). 4.3 Im Zusammenhang mit der Zusprechung bzw. Abänderung von Invalidenrenten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV- Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG). Dieses Vorgehen ist auch – wie vorliegend – bei der Neuberechnung der Invalidenrente aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers und damit bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags angezeigt. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen, sondern vielmehr der privaten Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes in Bern. Diese ist verpflichtet die Neuberechnung des Rentenanspruchs nach verändertem Zivilstand vorzunehmen. Die kantonale Ausgleichskasse hingegen ist insofern mit der Person des Beschwerdeführers befasst, als dieser Ergänzungsleistungen bezieht. Über die kantonalen Ergänzungsleistungen verfügt aber die kantonale Ausgleichskasse autonom ohne Zusammenwirken mit der IV- Stelle oder der privaten Ausgleichskasse. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Unterlagen, gestützt auf die die IV- Stelle bereits seit längerer Zeit von seiner Scheidung Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. 4.4.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der IV-Stelle sei bereits die Verfügung des Bezirksgerichts Y.____ vom 27. Mai 2013 zugestellt worden, mit welcher die IV-Stelle angewiesen wurde, die Kinderrente direkt an die Ehefrau zu überweisen. Es trifft zwar zu, dass diese Verfügung erlassen und unbestrittenermassen der IV-Stelle zugestellt wurde. Die Verfügung wurde aber im Eheschutzverfahren erlassen. Das Vorbringen, dass die IV-Stelle damit von der bevorstehenden Scheidung Kenntnis gehabt habe, ist – wie die IV-Stelle zu Recht einwendet – nicht stichhaltig. Ein Eheschutzverfahren muss nicht zwingend in ein Scheidungsverfahren münden und es kann von der IV-Stelle nicht erwartet werden, von sich aus abzuklären, ob nun tatsächlich eine Scheidung erfolgt sei. 4.4.2 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben seiner damaligen Scheidungsanwältin vom 25. November 2013 an die Sozialversicherungsanstalt. In diesem Schreiben wird die Scheidung des Beschwerdeführers mitgeteilt und eine Kopie des entspre-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenden Urteils vom X.____ 2013 beigelegt. Das Schreiben ist aber direkt an eine Sachbearbeiterin der kantonalen Ausgleichskasse gerichtet und betrifft – wie dem Inhalt des Schreibens entnommen werden kann – das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen. Die kantonale Ausgleichskasse trifft nun aber ihre Abklärungen und Verfügungen über die Ergänzungsleistungen selbständig und ohne Mitwirkung der IV-Stelle oder der privaten Ausgleichskasse. Demzufolge kann das Wissen der kantonalen Ausgleichskasse betreffend die Scheidung des Beschwerdeführers der IV-Stelle nicht zugerechnet werden. Ebenso fällt die erfolgte Anmeldung als Nichterwerbstätiger im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht in die Zuständigkeit der kantonalen Ausgleichskasse, so dass auch in Bezug auf diese Meldung, welche im Übrigen weder datiert noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, kein Wissen der IV-Stelle oder der privaten Ausgleichskasse angerechnet werden kann. 5. Insgesamt ist somit beweismässig nicht erstellt, dass die IV-Stelle oder die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes mehr als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung, d.h. vor dem 22. Februar 2017, anrechenbare Kenntnis von der Scheidung des Beschwerdeführers erlangt hat. Vielmehr lässt sich nicht widerlegen, dass der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes erst am 26. Januar 2018 mit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug der Altersrente dessen Scheidung zur Kenntnis gelangt ist. Damit ist der Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat der IV-Stelle den Betrag von Fr. 7‘938.-- (Fr. 8‘774.-- abzüglich der bereits verrechneten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 836.--) zurückzuerstatten. Ebenso ist die Rückerstattungsverfügung gegenüber der Kindsmutter in Höhe von Fr. 2‘211.-nicht zu beanstanden. Nachdem die Kindsmutter per 18. Juni 2018 bereits Fr. 211.-- zurückbezahlt hat, hat diese noch einen Betrag von Fr. 2‘000.-- (per 18. Juni 2018) zurückzuerstatten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (und auch die beigeladene Kindsmutter) die Möglichkeit haben, ein Erlassgesuch zu stellen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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