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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2018 720 17 426 / 127

17 mai 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,422 mots·~17 min·5

Résumé

IV-Taggeld

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Mai 2018 (720 17 426 / 127) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Taggeld: Der Anspruch auf IV-Taggelder besteht während der gesamten Dauer des für die Umschulung vorausgesetzten Praktikums; Bemessung der IV-Taggelder unter Berücksichtigung des während der Eingliederungsmassnahme erzielbaren hypothetischen Einkommens; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Taggeld

A. Der 1990 geborene A.____ erlangte im Juni 2010 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und arbeitete danach bis 30. Juni 2012 in seinem Lehrbetrieb, der B.____ AG, weiter. Am 5. Januar 2012 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, namentlich zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach Abklärung der gesundheitlichen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und erwerblichen bzw. beruflichen Verhältnisse schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) mit Mitteilung vom 13. Juni 2013 die beruflichen Massnahmen mangels Massnahmefähigkeit ab und kündigte die Überweisung des Dossiers zur Prüfung der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen. Er habe einen Beruf gefunden, in dem er auch mit den Schmerzen arbeiten könne. Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte die IV- Stelle die beantragte Umschulung zum Fitnessinstruktor ab. Die gewünschte Umschulung sei bei Rückenbeschwerden nicht zielführend und auf lange Sicht nicht eingliederungswirksam. Der Versicherte könne sich wieder melden, wenn er bereit sei, eine berufliche Massnahme zu akzeptieren, die seinen Einschränkungen gerecht werde. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 9. Dezember 2014 Beschwerde, die mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) gutgeheissen und zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die weiteren Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ergaben, dass die Umschulung zum Fitnesstrainer aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilung vom 13. November 2017 nachträglich eine Kostengutsprache für die Umschulung zum Fitnesstrainer BP, welche A.____ bereits im Juli 2017 abgeschlossen hatte. Gestützt auf die Mitteilung vom 13. November 2017, mit welcher die Kostengutsprache für die Umschulung zum Fitnessinstruktor erfolgte, sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 24. November 2017 168 Taggelder für die im Rahmen der Umschulung absolvierten Kurs- und Vorbereitungstage zu. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, am 22. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, die IV-Stelle sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm Taggelder für die gesamte Dauer des zweijährigen Praktikums auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige Berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 3.1, BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 3.2 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (= Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21 bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit. a IVV).

3.3 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies IVV massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV), jedoch gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG nur bis zum Tageshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) (Fr. 406.– gemäss Stand des UVV vom 1. April 2018). Für die Kürzung des Taggeldes ist der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu berücksichtigen, den die versicherte Person aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Dabei wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Hierzu wird der Monatslohn durch 30 geteilt, wobei das Resultat auf die nächsten 10 Rappen abgerundet wird (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2001, Stand vom 1. Januar 2018, Rz. 3073). Das Taggeld entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst (KSTI Rz. 3072). Nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Kürzung des Taggeldes grundsätzlich der Lohn massgebend, den die versicherte Person durch zumutbare Arbeit erzielen könnte. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich, dass nicht nur der tatsächlich erzielte, sondern auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzuziehen ist. Es wäre mit Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht vereinbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 E. 2b) während der Umschulung eine Erwerbstätigkeit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm an sich zumutbaren Arbeit nachgeht (EVG-Urteile I 632/99 vom 14.4.2000 E. 2b = SVR 2001 IV Nr. 28 und I 137/05 vom 26.10.2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4 Aus den zitierten Bestimmungen und der Rechtsprechung ergibt sich, dass das IV- Taggeld von Erwerbstätigen stets zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet. Der Kürzung der Taggeldleistungen liegt die Überlegung zugrunde, dass das Taggeld eine Entschädigung für einen Erwerbs- und nicht für einen Zeitausfall bildet (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 280). Soweit die versicherte Person während der Eingliederung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. durch eine ihr zumutbare Arbeit keine Erwerbseinbusse erleidet, besteht auch kein Taggeldanspruch (ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 147). Das Rechtsgleichheitsgebot erheischt, dass auch bei Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit das Taggeld zu kürzen ist, wenn dieses zusammen mit dem Eigenverdienst das massgebende Einkommen in der Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung übersteigt. Bei Ausrichtung ungekürzter Taggelder würde ansonsten die versicherte Person während der Eingliederung mehr verdienen, als wenn sie als Gesunde ihrer früheren Tätigkeit nachgehen würde. Der Zweck von Art. 21septies IVV ist, mit der Kürzung des Taggeldes einer solchen unerwünschten Überversicherung entgegenzuwirken.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich Taggelder für die Kurs- und Vorbereitungstage ausgerichtet hat. 5.1 Wie in E. 3.1 hiervor erwähnt, werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Var. 2 während der Dauer von Eingliederungsmassnahmen Taggelder ausgerichtet, wenn die versicherte Person in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Als gewohnte Tätigkeit wird die bisherige Erwerbstätigkeit verstanden, die die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hatte. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in seiner gewohnten Tätigkeit als Automechaniker vollständig arbeitsunfähig, womit ein Taggeldanspruch gemäss der zweiten Variante im genannten Artikel besteht. Mit der Formulierung „während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen“ der erwähnten Bestimmung wird in Lehre und Rechtsprechung ein durchgehender Taggeldanspruch während der gesamten Eingliederungsperiode verstanden (siehe ERWIN MURER, IVG-Kommentar, Art. 22 Rz. 65 und Rz. 130; vgl. Entscheid des Sozialversichungsgerichts des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantons Zürich vom 24. Oktober 2008, IV.2007.00656 E.1 und Entscheid des Sozialversichungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2005, IV.2004.00473 E. 6.1). In Anbetracht der Rechtslage ist dem Beschwerdeführer somit in dem Sinne Recht zu geben, als grundsätzlich – wie in dem von ihm vorgebrachten ähnlich gelagerten Fall aus dem Kanton Solothurn – ein durchgehender Taggeldanspruch während der von der Prüfungsordnung des C.____ verlangten zweijährigen Berufspraxis (1. Februar 2015 bis 28. Februar 2017) besteht. An diesem Ergebnis ändern auch die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts, die einbringt, dass der Versicherte an den kursfreien Tagen hätte arbeiten können und dass dessen umschulungsbedingte Erwerbseinbusse durch die Gewährung der Taggelder für Absenz bzw. Vorbereitungstage sowie durch die Finanzierung der Zusatzausbildung an der D.____-Akademie bereits genügend abgegolten wurde. Einer Überversicherung ist vielmehr mit einer Kürzung der ausgerichteten Taggelder entgegenzuwirken (siehe sogleich E. 5.3). 5.2 Zusätzlich zu den während der zweijährigen Arbeitstätigkeit auszurichtenden Taggelder sind ebenfalls die Tage zu entschädigen, an welchen der Beschwerdeführer aufgrund der Schulungen an der E.____ und an der D.____-Akademie verhindert war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da diese wie die vorausgesetzte Berufserfahrung Teil der Umschulung war. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht eindeutig, wie hoch der notwendige Zeitaufwand für die Schulungen war, der mit Taggeldern zu entschädigen ist. Die IV-Stelle wird diesen genauen Schulungsaufwand noch abzuklären haben (siehe E. 6 hiernach). 5.3 Die zugesprochenen Taggelder werden – wie zuvor ausgeführt (siehe E. 3.3) – gekürzt, wenn während der Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Erwerbseinkommen erzielt wird (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während zweier Jahre als Fitnessinstruktor gearbeitet und dabei ein Erwerbseinkommen erwirtschaften können. Da er die geforderte Berufspraxis in seinem eigenen, in selbstständiger Tätigkeit geführten Betrieb erlangte, war es ihm möglich, sich selber einen beliebig ausgewählten oder wie vorliegend gar keinen Lohn auszahlen zu lassen, was mitunter eine Folge auf die Höhe der Taggelder hat. Deshalb ist vorliegend bei der Bemessung des Taggeldanspruchs auf einen objektiven Monatslohn abzustellen (siehe die in E. 3.3 zitierte Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Hierbei kann jedoch nicht die Lohnempfehlung des C.____ für Praktikanten vom 27. September 2011 als Ansatz für die Kürzung der IV-Taggelder dienen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich als mitarbeitender Geschäftsführer in seinem eigenen Fitnessstudio keine Stellung als Praktikant, welche aufgrund ihres Ausbildungscharakters üblicherweise mit Betreuungsaufwänden von Mitarbeitern desselben Betriebes verbunden ist, was praxisgemäss die Auszahlung eines grundsätzlich tieferen Lohnes rechtfertigt. Vielmehr war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter ohne Ausbildung für die F.____ GmbH tätig, weshalb – mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person (siehe E. 3.3) – im vorliegenden Fall für die Kürzung der Taggelder als Ansatz auch die Entlöhnung einer derartigen Tätigkeit herangezogen werden muss. Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz hat die IV-Stelle als erzielbares Erwerbseinkommen während der Eingliederungsmassnahme auf den vom C.____ empfohlenen Mindestlohn für Fitnessinstruktoren als Quereinsteiger (MitarbeiterInnen ohne EFZ, FA oder gleichwertige Ausbildung; Fr. 3`000.– pro Monat) abzustellen. Dieser Ansatz ist auch deshalb angemessen, weil der Versicherte von November

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 bis Mai 2015 in einem ca. 50%igen Pensum bei der G.____ Fitness- und Gesundheitscenter GmbH angestellt war und dabei im Durchschnitt monatlich Fr. 2`000.– verdiente. 6. Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der zweijährigen Praktikumsdauer vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2017 einen durchgehenden IV-Taggeldanspruch hat. Die IV-Stelle hat im Rahmen der Rückweisung der Angelegenheit jedoch den genauen zeitlichen Umfang des Schulungsaufwandes auch vor und nach diesen zwei Jahren abzuklären und neu über die mit den Kurs- und Prüfungstagen verbundene Gesamtanzahl der Taggelder zu entscheiden. Bei der Bemessung der Taggelder hat die Vorinstanz ferner das während der Eingliederungsmassnahme erworbene Einkommen in dem Sinne zu berücksichtigen, als das von dem vom C.____ empfohlenen Mindestlohn für Fitnessinstruktoren als Quereinsteiger (MitarbeiterInnen ohne EFZ, FA oder gleichwertige Ausbildung; Fr. 3`000.– pro Monat) ausgegangen werden muss. Die angefochtene Verfügung vom 24. November 2017 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden: 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 13. März 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in der Honorarnote angegebenen und dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durch-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 252.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3`242.15 (11 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 252.30 zuzüglich 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. November 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3`242.15 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 18. Juli 2018 Beschwerde erhoben (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2018, 9C_514/2018).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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