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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.08.2017 720 17 152/207

10 août 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,566 mots·~23 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. August 2017 (720 17 152 / 207) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Voraussetzungen einer wiederwägungsweisen Rentenherabsetzung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene, zuletzt von September 1994 bis Februar 2008 als Betriebsmitarbeiter bei der B.____ AG tätig gewesene A.____ hatte sich im Dezember 2007 unter Hinweis auf Ganzkörperschmerzen und psychische Belastungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nachdem sie die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 64 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 13. Februar 2012 rückwirkend ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem in einem ersten Rentenrevisionsverfahren unveränderte Verhältnisse festgestellt worden waren (Mitteilung vom 8. August 2013), leitete die IV-Stelle im Juli 2016 von Amtes wegen eine weitere Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle nunmehr zur Auffassung, dass damals aus einer gesetzeskonformen Invaliditätsbemessung lediglich ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert hätte. Die ursprüngliche Verfügung vom 13. Februar 2012, mit welcher dem Versicherten eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, erweise sich deshalb als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die IV-Stelle nahm sodann eine Beurteilung des heutigen Rentenanspruchs des Versicherten vor, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 56 % ermittelte. Die IV- Stelle zog deshalb - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 11. April 2017 die ursprüngliche Verfügung vom 13. Februar 2012 in Wiedererwägung und setzte die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab. B. Gegen diese Verfügung vom 11. April 2017 erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 23. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisher gewährte IV-Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 23. Mai 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

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2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Wie eingangs ausgeführt, hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % rückwirkend ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die IV-Stelle hatte sich in dieser Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hauptsächlich auf die Ergebnisse der beiden bei Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2008 und 14. April 2011 gestützt und war davon ausgegangen, dass der Versicherte seit Ablauf des Wartejahres im November 2007 in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Verfügung vom 13. Februar 2012 war in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2017 setzte die IV-Stelle diese dem Versicherten bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % auf eine halbe Rente herab. Eine solche Herabsetzung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. 3.3 Wie den Akten entnommen werden kann, ist vorliegend der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache unverändert geblieben (vgl. die Beurteilung von Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel, vom 5. September 2016). Die Parteien sind sich daher zu Recht einig, dass eine Anpassung der laufenden Dreiviertelsrente unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht fällt. Ebenso sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG unbestrittenermassen nicht gegeben. Hingegen ist die IV-Stelle der Auffassung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 erfüllt. Dies wiederum wird vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde bestritten. 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist dabei gemäss ständiger Praxis nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, zu beurteilen (BGE 138 V 149 E. 2.1, 138 V 328 E. 3.3, jeweils mit Hinweisen). 4.2 Die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Verfügung setzt - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung - voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 79 E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 79 E. 3.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) liegt. Hier ist mit der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit grundsätzliche Zurückhaltung geboten, soll die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer de lege lata nicht vorgesehenen voraussetzungslosen Neuprüfung der Rentenberechtigung werden (Urteil R. des Bundesgerichts vom 12. April 2011, 9C_994/2010, E.3.2.1). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet deshalb die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil A. des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_381/2017, E. 2).

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4.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es sodann nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79 f. E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 gegeben ist. 6.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 13. Februar 2012 hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten - zu Recht - nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Dabei hat sie anhand der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 65'004.-- und eines als zumutbar erachteten Invalideneinkommens von Fr. 23'508.-- einen Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt. Wie den damaligen Ausführungen der IV-Stelle entnommen werden kann, hat sie das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik bemessen und dem Versicherten vom ermittelten Tabellenlohn „einen Abzug von 19 % für Teilzeitarbeit und von 6 % für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ gewährt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2017 vertritt die IV-Stelle nunmehr die Auffassung, dass die damalige Vornahme eines Tabellenlohnabzugs von 19 % für Teilzeitarbeit offensichtlich falsch gewesen sei. Bei den im Anforderungsniveau 4 tätigen Versicherten, die wie der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % verrichten könnten, habe man damals gestützt auf eine entsprechende Tabelle der LSE 2006 den Teilzeitabzug vom Tabellenlohn praxisgemäss auf 10 % festgesetzt. Es habe nicht im Ermessen der Sachbearbeitung gelegen, einen höheren Abzug zu gewähren. Wenn nun aber der Invaliditätsgrad gesetzeskonform, d.h. unter Vornahme eines Teilzeitabzugs von 10 % statt von 19 % ermittelt worden wäre, hätte der Invaliditätsgrad des Versicherten damals 59 % und nicht 64 % betragen. Somit hätte der Versicherte aber lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gehabt. Die ursprüngliche Verfügung vom 13. Februar 2012, mit welcher ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, erweise sich demnach als zweifellos unrichtig. 6.2.1 Nach der sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 2012 als auch heute massgebenden Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (zur Publikation vorgesehenes Urteil A. des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017, 8C_228/2017, E. 2.2). 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BHE 134 V 327 f. E. 5.2 mit Hinweis). 6.2.3 Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 72 f. E. 5.1 mit Hinweis). Demgegenüber stellt die Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn eine typische Ermessensfrage dar (BGE 132 V 399 E. 3.3). Geht es - wie hier - um die Beurteilung der Frage der zweifellosen Unrichtigkeit einer früheren Rentenverfügung, so folgt aus dieser Unterscheidung, dass die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet, soweit der Abzug vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden ist (Urteil A. des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_381/2017, E. 4.1.1). Die IV-Stelle kann mit anderen Worten lediglich dann wiedererwägungsweise auf einen in der ursprünglichen Verfügung gewährten Abzug vom Tabellenlohn zurückkommen kann, wenn ein solcher zweifellos zu Unrecht vorgenommen oder aber das Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs willkürlich und damit missbräuchlich ausgeübt worden ist. Eine solche willkürliche, missbräuchliche Ermessensausübung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Entscheid eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lösung in Betracht fällt oder sogar vorzuziehen wäre (Urteil G. des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007, I 793/06, E. 2.3 mit Hinweisen). 6.3 Die IV-Stelle hatte in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 dem Versicherten vom ermittelten Tabellenlohn „einen Abzug von 19 % für Teilzeitarbeit und von 6 % für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ gewährt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2017 vertritt die IV-Stelle nunmehr die Auffassung, dass die damalige Vornahme eines Tabellenlohnabzugs von 19 % für Teilzeitarbeit offensichtlich falsch gewesen sei. Man habe sich damals bei der Festsetzung des Tabellenlohnabzugs für teilzeitarbeitende Männer jeweils auf die Tabelle 6* (“Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in CHF nach Beschäftigungsgrad und Anfiorderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht“) des Bundesamtes für Statistik zur LSE 2006 (nachfolgend Tabelle 6* genannt) gestützt. Laut dieser von der IV-Stelle zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Tabelle 6* habe bei den im Anforderungsniveau 4 tätigen Männern, die wie der Beschwerdeführer noch ein Pensum von 50 % verrichten konnten, der Minderverdienst 10 % betragen. Deshalb habe man in solchen Fällen in konstanter Praxis einen Teilzeitabzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen und es habe insbesondere nicht im Ermessen der Sachbearbeitung gelegen, einen höheren Abzug zu gewähren. Im Lichte dieser Ausführungen der IV-Stelle lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen, weshalb dem Versicherten damals ein Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit in der Höhe von 19 % statt den üblichen 10 % gewährt worden ist. Die Vornahme eines Abzugs in dieser Höhe muss dabei nicht nur aus heutiger Sicht, sondern klarerweise auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung darbot, als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Da sich die IV-Stelle bei der Festsetzung des Abzugs für Teilzeitarbeit in konstanter Praxis auf die erwähnte Tabelle 6* gestützt hat, handelte es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - beim Umstand, dass diesem ein Abzug in der Höhe von 19 % statt von 10 % gewährt worden ist, auch nicht um einen (vertretbaren) Ermessensentscheid, sondern um eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens der IV-Stelle.

6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 macht die IV-Stelle nun noch zusätzlich geltend, dass auch der damals gewährte Abzug von 6 % „für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ nicht nachvollzogen werden könne. Die damalige Rentenverfügung erweise sich auch aus diesem Grund als zweifellos unrichtig. Dieser Betrachtungsweise kann nun allerdings nicht beigepflichtet werden. Die IV-Stelle weist zwar zu Recht darauf hin, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei der Rentenzusprechung durch die Annahme eines reduzierten Pensums von 50 % bereits weitgehend Rechnung getragen worden ist. Richtig ist auch, dass aus heutiger Sicht einer versicherten Person in einer solchen Konstellation darüber hinaus kaum noch ein leidensbedingter Abzug von 6 % gewährt würde. Diese Praxis hat sich aber erst in jüngerer Zeit etabliert. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung darbot, erweist sich die Gewährung dieses Abzugs von 6 % dagegen noch als vertretbar. Berücksichtigt man, dass mit der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit grundsätzliche Zurückhaltung geboten ist, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, so kann jedenfalls nicht nicht gesagt werden, dass der betreffende Abzug damals zweifellos zu Unrecht vorgenommen oder aber das Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs willkürlich und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit missbräuchlich ausgeübt worden wäre. Somit kann die IV-Stelle aber, wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.3 hiervor), heute nicht mehr wiedererwägungsweise auf diesen in der ursprünglichen Verfügung gewährten Abzug „von 6 % vom Tabellenlohn für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ zurückkommen. 6.5 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass die IV-Stelle dem Versicherten in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 zweifellos zu Unrecht einen Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit in der Höhe von 19 % gewährt hat. Gestützt auf die die Tabelle 6* der LSE hätte lediglich ein Abzug für Teilzeitarbeit in der Höhe von 10 % vorgenommen werden dürfen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen nicht gegeben, die es der IV-Stelle erlauben würden, zusätzlich auch auf den in der ursprünglichen Verfügung gewährten Abzug „von 6 % vom Tabellenlohn für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ zurückzukommen. 7.1 Nach dem Gesagten ist in der Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 das Invalideneinkommen des Versicherten - und somit ein wesentliches Element der Ermittlung des Rentenanspruchs - durch die Gewährung eines um 9 % zu hohen Abzugs vom Tabellenlohn offensichtlich rechtswidrig festgelegt worden. Dies heisst nun aber noch nicht, dass auch die damalige Leistungszusprache im Ergebnis zweifellos unrichtig gewesen ist. Damit die ursprünglich zugesprochene Dreiviertelsrente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, muss - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor) - nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ob dies vorliegend zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen. 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 223 f. E. 4.1 und 4.2). Vorliegend hat der Versicherte, was im Übrigen zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt wird, ab 1. November 2007 Anspruch eine IV- Rente. Somit sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend. Die IV-Stelle hat dies in der Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 übersehen und im Hinblick auf ihren Einkommensvergleich stattdessen ermittelt, welche (hypothetischen) Einkommen der Versicherte im Jahr 2009 erzielt hätte. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 nunmehr selber festhält, erweist sich ihr damaliges Vorgehen diesbezüglich als unzutreffend. 7.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin seiner jahrelang ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der B.____ AG nachgehen würde. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Lohnangaben der genannten Arbeitgeberin vom 14. De-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zember 2007 hätte der Versicherte im hier interessierenden Jahr 2007 ein Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 62‘504.65 erzielt. Dieser Betrag ist deshalb dem Einkommensvergleich als massgebendes Valideneinkommen zu Grunde zu legen. 7.4.1 Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist sein Invalideneinkommen, wie oben festgehalten (vgl. E. 6.2.1 hiervor), gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu bemessen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (zur Publikation vorgesehenes Urteil A. des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017, 8C_228/2017, E. 2.3 mit Hinweisen). Da vorliegend eine Rentenzusprache an den Versicherten ab November 2007 zur Diskussion steht (vgl. E. 7.2 hiervor), ist von den Tabellenlöhnen der LSE 2006 auszugehen, wobei diese in Bezug auf das Jahr 2007 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind. 7.4.2 Laut Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der LSE 2006 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2006 auf Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Privater Sektor, Tabelle TA1, Männer, Zeile "Total"). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2007 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 03/2014 S. 88 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'933.10. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2007 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 1,6 % (Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 2008, S. 20, Tabelle T1.1.05, Nominallohnindex, Männer, Total) anzupassen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 5'012.05 pro Monat bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 60'144.60 ergibt. Berücksichtigt man, dass der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.1 hiervor) in einer solchen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, so beläuft sich sein Invalideneinkommen grundsätzlich auf Fr. 30‘072.30 (Fr. 60‘144.60 x 50 %). 7.4.3 In einem letzten Schritt ist dem Versicherten von diesem anhand der Tabellenlöhne der LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 30‘072.30 noch ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.5 hiervor) setzt sich dieser aus einem Abzug von 10 % - und nicht, wie von der IV-Stelle ursprünglich entschieden, von 19 % - für Teilzeitarbeit und von 6 % „für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung“ zusammen, wodurch er sich insgesamt auf 16 % beläuft. Kürz man das Invalideneinkommen um diese 16 %, so führt dies im Ergebnis zu einem massgebenden Invalideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 25’260.75 (Fr. 30‘072.30 x 84 %). 7.5 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 25'260.75 dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 62‘504.65 (vgl. E. 7.3 hiervor) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'243.90, was einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 59,59 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 60% ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hat der Versicherte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.6 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung vorliegend zwar zu einem tieferen Invaliditätsgrad von 60 % (statt den ursprünglich ermittelten 64 %) geführt hätte, dies ändert aber nichts daran, dass der Versicherte damals auch bei korrekter Invaliditätsbemessung Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte. Die Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 erweist sich deshalb im Ergebnis - und nur auf dieses kommt es im vorliegenden Kontext an - eben nicht als zweifellos unrichtig. Somit sind aber die Voraussetzungen nicht erfüllt, die es der IV-Stelle erlauben würden, ihre damalige Verfügung wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung in Wiedererwägung zu ziehen. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 11. April 2017, mit welcher die IV- Stelle die laufende Dreiviertelsrente des Versicherten ab 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 6. Juli 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 29.60. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘506.95 (9 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 29.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. April 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine IV-Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘506.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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