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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.05.2017 720 16 416/122

11 mai 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,842 mots·~14 min·13

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Mai 2017 (720 16 416 / 122) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ermittlung des Invaliditätsgrades: Entgegen der Annahme der Vorinstanz wurde die letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitsbedingten Gründen gekündigt. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1970 geborene A.____ arbeitete vom 26. März 2001 bis 31. März 2013 bei der B.____ in X.____ als Betriebsarbeiterin. Am 20. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma und eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 15. November 2016 und 12. Dezember 2016 gestützt auf einen nach der allgemeinen Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 15. Dezember 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien die Verfügungen vom 15. November 2016 und 12. Dezember 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Es wurde im Wesentlichen die Berechnung des Invaliditätsgrades beanstandet. Da das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, hätte sie zum Rentenbeginn per 1. Juni 2013 im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin arbeiten können. Daher seien zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht der bei der ehemaligen Arbeitgeberin mutmasslich erzielte Verdienst, sondern die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzuziehen. Dabei müsse auf Seiten des Valideneinkommens der gleiche Tabellenwert zugrunde gelegt werden wie beim Invalideneinkommen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Sollte bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden, so müssten die monatlichen Prämienauszahlungen zum Valideneinkommen hinzugerechnet werden. Beim Invalideneinkommen sei aufgrund der zeitlichen und qualitativen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 55 %. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherten ohne Erkrankung nicht gekündigt worden wäre. Die von der ehemaligen Arbeitgeberin bezeichnete Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sei entweder aus Taktgefühl erfolgt oder weil dies weniger Angriffsfläche bieten würde. Es sei deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf den zuletzt erzielten Lohn bei der B.____ abgestellt worden. Die geltend gemachten Prämienauszahlungen würden sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und dem Fragebogen für Arbeitgebende nicht herleiten lassen. Da der dem Invalideneinkommen zugrunde liegende Tabellenlohn der Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzniveau 1, Fächer von Tätigkeiten umfasse, welche der Versicherten trotz Einschränkungen zumutbar seien, sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung eines Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend beurteilten Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 11. April 2015 den Gesundheitszustand der Versicherten. Dr. C.____ konnte keine psychiatrischen Diagnosen stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinflussten. In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. D.____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein systemischer Lupus erythematodes mit sekundärem Sjögren-Syndrom und ein chronisches Schmerzsyndrom cervicothoracal links. Aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sei der Versicherten ab Juni 2013 lediglich die Ausübung einer leichten körperlich leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% (halbtags) zumutbar. Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Beurteilung der Dres. C.____ und D.____ vom 11. April 2015 wird von der Versicherten auch nicht beanstandet, weshalb darauf abzustellen ist. 4.1 Strittig ist dagegen die Bemessung des lnvaliditätsgrades. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens und der Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 136 E. 2a und b). 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. Juni 2013) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 f. E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitli-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 4.4 Vorliegend ist dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Februar 2013 zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. März 2013 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (vgl. Ziffer 2.2). Im Kündigungsschreiben vom 25. Januar 2013 wird ausgeführt, dass die Mitarbeitenden am 9. Januar 2013 an einer internen Informationsveranstaltung und mit einem Brief über die Pläne des Betriebs zur Reorganisation (d.h. unter anderem Stellenabbau) informiert worden seien. Offensichtlich wurde am 9. Januar 2013 auch ein Konsultationsverfahren eröffnet, bei welchem die Belegschaft Vorschläge einreichen durfte. Weiter ist aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich, dass die Geschäftsleitung am 24. Januar 2013 gegenüber den Mitarbeitenden Stellung zu den Ergebnissen des Konsultationsverfahrens nahm und die Versicherte vor Aushändigung des Kündigungsschreibens mündlich über ihre Entlassung orientiert wurde. Dem Schreiben wurden zudem ein Merkblatt für austretende Mitarbeitende und ein Sozialplan beigelegt. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Versicherten aus betriebsorganisatorischen Gründen gekündigt wurde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass gesundheitliche Gründe bei der auf Ende März 2013 erfolgten Kündigung eine Rolle gespielt hätten. Dass die B.____ finanzielle Schwierigkeiten hatte und die Schliessung des Betriebs per Ende November 2013 drohte, bestätigten auch die Medienmitteilungen (vgl. Tagesanzeiger und NZZ vom 28. August 2013). Da der Stellenverlust der Versicherten aus invaliditätsfremden, betrieblich bedingten Gründen erfolgte, steht fest, dass die Versicherte als gesunde Person nicht mehr bei der Firma B.____ angestellt wäre. Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen). 4.5 Mit Blick auf die lediglich 6-jährige Schulausbildung der Versicherten und mangels Hinweise auf während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen als Betriebsarbeiterin rechtfertigt es sich, auf die TA1 der LSE 2012, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Danach verdiente eine Frau monatlich Fr. 4'112.-- bzw. jährlich Fr. 49'344.--. Nach Anpassung dieses Betrags an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0,7 % (BFS Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2015) und Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS Tabelle: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) resultiert ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 51'801.-- (Fr. 49'344.-- x 100,7 x 41,7 / 40). 5.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (lnvalideneinkommen) ging die IV-Stelle vom Durchschnittlohn derselben Tabelle aus wie beim Valideneinkommen (Tabelle TA1 der LSE, Total, Kompetenzniveau 1), gemäss welcher eine Frau im Jahr 2012 einen Monatslohn Fr. 4'112.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 49'344.-- erzielte. Sie ermittelte nach Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2013 sowie der bis dahin erfolgten Nominallohnentwicklung und Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % ein massgebendes Invalideneinkommen von jährlich Fr. 25'901.--. Die Versicherte beanstandet bei der von der IV-Stelle durchgeführten Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung des Invalideneinkommens einzig, dass kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden sei. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der zeitlichen und qualitativen somatischen sowie psychischen Einschränkungen ein Abzug von 10 % gerechtfertigt sei. 5.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis). Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1). 5.3.1 Beim behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Damit wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015, 8C_693/2014, E. 4.2.1). 5.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Versicherte gemäss Beurteilung von Dr. C.____ ab Juni 2013 bei der Berufsausübung in psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt. Wegen ihres somatischen Leidens kann sie nach Einschätzung von Dr. D.____ nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten ausüben. Auch wenn Stellen, welche mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten erfordern und nicht in Wechselbelastung ausgeführt werden können, für die Versicherte nicht mehr in Betracht kommen, besteht immer noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im in Frage kommenden Kompetenzniveau 1. Eine allfällige auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführende Lohneinbusse ist mit der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Umfang

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 50 % somit abgedeckt. Die IV-Stelle nahm deshalb zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vor. 5.4 Aus einer Gegenüberstellung des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 51'801.-- und des Invalideneinkommens von 25'901.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Die Versicherte hat damit ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassung und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. ln diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten ist deshalb als obsiegende Partei eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als an- gemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 16.30. Es ist deshalb der Versicherten eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1'907.60 (7 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 16.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. November 2016 und 12. Dezember 2016 aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'907.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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