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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2017 720 16 346/24

19 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,552 mots·~13 min·8

Résumé

Hilfsmittel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2017 (720 16 346 / 24) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Der von der IV-Stelle bewilligte Senkrechtlift im Innenbereich entspricht den gesetzlichen Vorgaben an ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel, weshalb die Mehrkosten für den vom Beschwerdeführer erstellten Aussenlift nicht übernommen werden müssen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A.1 A.____ erlitt am 31. August 2013 bei einem Motocross-Rennen einen Unfall und zog sich dabei eine sensomotorisch komplette Paraplegie zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten/Taggeld) und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 30. Januar 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 26. November 2013 meldet sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Hilfsmitteln an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) entsprach diesem Gesuch dahingehend, aIs sie die Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung des Autos und des Badezimmers übernahm. Weiter ersuchte die IV-Stelle die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) den Sachverhalt abzuklären. Zusammen mit dem Zentrum für hindernisfreies Bauen (ZHB) und der B.____ fand eine Wohnungsbegehung statt. Im Abklärungsbericht vom 10. Februar 2014 hielt die SAHB fest, dass es nicht möglich sei, zur Lösung der Treppenprobleme die erforderlichen Plattentreppenlifte einzubauen. Aus diesem Grund müsse ein Senkrechtaufzug gewählt werden. Dies sei auch für den Versicherten die einzig brauchbare Lösung, um selbständig in den Aussenbereich zu gelangen und gelte daher als einfach und zweckmässig. Diese Liftvariante verursache Kosten in Höhe von Fr. 111'304.90. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 26. August 2014 einen Betrag von Fr. 111'304.90 für die leihweise Abgabe eines Senkrechtaufzugs zu. A.3 Am 20. Februar 2016 teilte A.____ der IV-Stelle mit, dass der im Vorfeld mit der SAHB besprochene Lösungsansatz mit dem innenliegenden Vertikallift abgeändert worden sei. Der Lift sei nunmehr auf die Gebäuderückseite verschoben und als freistehende Liftanlage mit Verbindungspassarelle erstellt worden. Die Kosten für dieses Projekt hätten die ursprüngliche Kostengutsprache um Fr. 51'928.55 überschritten. Die IV-Stelle werde daher ersucht, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, die Liftsituation nochmals zu beurteilen und die Mehrkosten zu übernehmen. A.4 Nachdem die IV-Stelle bei der SAHB eine Stellungnahme eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 28. September 2016 die Kostenübernahme für die im Zusammenhang mit dem realisierten Lift entstandenen Mehrkosten ab. Sie führte sinngemäss aus, dass mit dem Vertikallift im Innenbereich eine einfache und zweckmässige Lösung hätte realisiert werden können. Die mit der erstellten Variante des Aussenlifts zusammenhängenden Kosten erfüllten diese Voraussetzungen nicht, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Mehrkosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die nunmehr gewählte Variante der Wert der Liegenschaft habe erhalten bleiben können und die Umsetzung der freistehenden Variante nach den Regeln der Baukunst wesentlich einfacher gewesen sei. Aus diesem Grund sei diese Lösung einfach und zweckmässig, weshalb sie umgesetzt worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Nach entsprechender Aufforderung durch das Kantonsgericht vom 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer am 20. November 2016 eine Kopie des Schreibens des ZHB vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25. März 2014 ein. Die IV-Stelle liess sich hierzu am 1. Dezember 2016 vernehmen und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat die Erstellung der Liste über die im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961), welches die entsprechende Verordnung erlassen hat (Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI] vom 29. November 1976). 2.2 Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. 2.3 Als Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie der baulichen Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges sind gemäss Ziffer 13.05* HVI-Anhang vergütungsfähig: Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 I 105 mit Hinweisen auf BGE 131 V 9 E. 3.6; 130 V 163 E. 4.3.3, 121 V 258 E. 2c; ZAK 1986 S. 336 E. 2d [I 480/84]). Nach der Rechtsprechung bezieht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 2.5 Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zur Überwindung des Weges zur Arbeits- bzw. zur Ausbildungsstätte Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Hilfsmittels im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziffer 13.05* HVI-Anhang hat. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die in jener Bestimmung genannten Hilfsmittel "Hebebühnen und Treppenlifte" und der dem Beschwerdeführer zugestandene Senkrechtaufzug im Innenbereich funktional gleichwertig sind, weshalb einem entsprechenden Kostenbeitrag nichts entgegensteht (vgl. Bericht der SAHB vom 10. Februar 2014). Dem Bericht der SAHB vom 10. Februar 2014 ist weiter zu entnehmen, dass die Variante mit dem Vertikallift im Innenbereich Kosten in Höhe von Fr. 111'204.90 verursachte. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer für die leihweise Abgabe eine Vertikallifts von der IV-Stelle am 26. August 2014 zugesprochen. 3.1 Strittig ist jedoch, ob die IV-Stelle die Differenz zwischen der von ihr als einfach und zweckmässig erachteten und bewilligten Liftanlage und der nunmehr erstellten zu übernehmen hat.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer zunächst moniert, die IV-Stelle sei von seiner Absicht, einen Aussenlift mit Passarelle zu erstellen, informiert gewesen und damit im weitesten Sinne einen Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten aus Vertrauensschutz ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht insbesondere in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) aus. Damit dieser wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden, welche vorliegend nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Schweizerischen Paraplegiker Vereinigung an die SAHB vom 25. März 2014 hin, in welchem die Aussenliftvariante mit einer Kostenberechnung dargestellt worden sei. Weiter sei die SAHB ersucht worden, das Schreiben an die IV-Stelle weiterzuleiten, was aufgrund der vorliegenden Akten jedoch unterblieb. Dementsprechend bewilligte die IV-Stelle am 26. August 2014 die leihweise Abgabe des Vertikalliftes im Innenbereich als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel. Aufgrund dieses Verlaufs hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die IV-Stelle das Schreiben vom 25. März 2014 nicht erhalten und über seine Absicht, einen Aussenlift zu erstellen, nicht informiert war. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist damit ausgeschlossen. 3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der von der IV-Stelle bewilligte Vertikallift im Innenbereich nicht einfach und insbesondere nicht zweckmässig sei. Gemäss der fachtechnischen Beurteilung durch die SAHB befände sich der Zugang des Vertikallifts im Erdgeschoss genau im Durchgang zum Baumgarten. Die Breite des Durchgangs würde derart verkleinert, dass der Gartenunterhalt nicht mehr gewährleistet und Gerätschaften wie Rasenmäher oder kleinere Anhänger nicht mehr durch den Eingangsbereich geführt werden könnten. Ein alternativer Zugang zum Baumgarten bestehe nicht. Zudem erlaube die Grösse dieses Grundstückes den Bau eines weiteren Hauses, was die Erschliessung durch die Scheune noch not-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendiger mache. Die Positionierung des Liftschachts im Innenbereich lasse ferner aufgrund der Dachschrägen nur wenig Spielraum zu. Dies bedeute, dass der Liftschacht zwischen zwei Zimmern, die zusammengeschlossen werden müssten, zu liegen käme. Die beiden Räume könnten anschliessend nur eingeschränkt genutzt werden, da der Vertikallift selbst viel Platz beanspruche. Es sei in beiden Räumen nicht mehr möglich, ein Bett so zu platzieren, dass eine Person aufrecht vor dem Bett stehen, geschweige denn, jemand pflegerisch betreut werden könne. Da mit dem Liftschacht vom Aussen- in den Innenbereich gestossen werde, müsse die frisch sanierte Wärme- und Luftdichtigkeitsschicht durchbrochen werden. Dies bedeute, dass die Liftstation im Innenbereich isoliert werden müsse, was wiederum eine Verkleinerung der nutzbaren Fläche der beiden Räume bewirke. Des Weiteren hätte die Bodenheizung der beiden Räume unterbrochen, umgeleitet und wieder mit dem Heizkreis des restlichen Stockwerkes (Wohn- und Badezimmer sowie Küche) zusammengeführt werden müssen, was weitere Kosten verursacht hätte. Die von der SAHB vorgeschlagene Variante erfülle damit aufgrund des Platzverlustes den ursprünglichen Zweck nicht, wonach er mit den Eltern das Haus hätte bewohnen können. Zusätzlich hätte die Liegenschaft durch die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten erheblich an Wert verloren. Deshalb sei die von der Beschwerdegegnerin bewilligte Variante weder einfach noch zweckmässig, sondern lediglich kostengünstiger. 3.3.3 Demgegenüber macht die IV-Stelle mit Blick auf die Beurteilung der SAHB vom 10. Februar 2014 geltend, aufgrund der vorhandenen Bausubstanz, der engen Platzverhältnisse, den baulichen Gegebenheiten und Statik sei es nicht möglich, Plattformtreppenlifte zur Umsetzung der Treppenprobleme einzubauen. Die Variante mit dem Vertikallift stelle für den Beschwerdeführer eine brauchbare Lösung dar, um selbständig in den Aussenbereich zu gelangen. Daher habe diese Variante als einfach und zweckmässig zu gelten. Zudem verursache diese Liftversion gemäss der überarbeiteten Kostenzusammenstellung Kosten von Fr. 111'304.90. 3.3.4 Eingangs ist zunächst zu betonen, dass die versicherten Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. SVR 2006 IV Nr. 25 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht der SAHB vom 10. Februar 2014 nachvollziehbar dargelegt, dass der Zweck des Innenaufzugs darin bestanden habe, dem Beschwerdeführer den selbständigen Zugang zu seinen Wohnräumlichkeiten zu gewährleisten. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, denn dieses gesetzliche Ziel hätte mit der bewilligten Variante vollumfänglich gewährleistet werde können. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er geltend macht, dass die Wohnfläche durch den Einbau des Liftschachtes und der Isolation stark verkleinert worden wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der eingereichten Pläne steht fest, dass der Liftschacht ein Ausmass von 1,46 m x 1,54 m aufweist. Dies hätte im 1. und 2. Obergeschoss zu einem Verlust an Wohnfläche von circa 4,5 m2 geführt, was im Vergleich zu den verursachten Mehrkosten von circa Fr. 50'000.-- verhältnismässig ist. Auch unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ist diese Einschränkung tragbar, werden vom Beschwerdeführer doch keine unzumutbaren Vorkehren verlangt (vgl. BGE 113 V 22). Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand, wonach durch den Einbau des Senkrechtlifts der pflegerische Zugang nicht mehr gewährleistet werden könne. Aufgrund der Pläne steht fest, dass der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lift im Kinderzimmer positioniert und zur Platzgewinnung die Wand zum Elternzimmer durchgebrochen worden wäre. Die Grundfläche im Schlafzimmer des Beschwerdeführers wäre dadurch lediglich um 2,24 m2 verkleinert worden und hätte genügend Platz geboten, um das Bett auch unter Berücksichtigung pflegerischer Bedürfnisse angemessen hinzustellen. In diesem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im September 2015 aus dem Elternhaus ausgezogen ist. Unter diesen Umständen geht sowohl die Argumentation der pflegerischen Bedürfnisse als auch jene des Zusammenlebens der Familie im Elternhaus ins Leere. Soweit er ferner moniert, die vorgeschlagene Variante gewährleiste den Zugang zum Baumgarten nicht mehr, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein Blick auf die Baupläne ergibt, dass der Durchgang auch nach dem Einbau des Innenlifts mindestens 2 Meter betragen hätte. Es wäre damit genügend Platz für normale Gartengeräte und selbst für einen Anhänger vorhanden gewesen. Sodann steht fest, dass auch der Einwand betreffend die Mehrkosten durch die Neuverlegung der Bodenheizung nicht stichhaltig ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, sind in den Berechnungen der SAHB diese Kosten bereits berücksichtigt und entsprechend auch durch die erfolgte Kostengutsprache erfasst worden (vgl. Beilagen zum Bericht). Schliesslich geht auch die Argumentation fehl, wonach bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft nur ein Minderwert erzielt werden könnte, weil in diesem Fall der leihweise abgegebene Innenlift auf Kosten der Invalidenversicherung wieder ausgebaut worden wäre. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht einen Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 111'304.90 für die leihweise Abgabe eines im Innenbereich zu erstellenden Senkrechtaufzugs als einfache und zweckmässige Versorgung zugesprochen hat. Damit wurde der im IVG zugesicherten notwendigen Eingliederung des Beschwerdeführers Genüge getan (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit der realisierten Aussenliftvariante über diesen Betrag hinausgehenden Kosten muss der Beschwerdeführer selbst tragen. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen abzuweisen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, sind ihm die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwere wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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