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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.02.2018 720 16 116 / 41

1 février 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,796 mots·~19 min·7

Résumé

Hilflosenentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Februar 2018 (720 16 116 / 41) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch einer minderjährigen versicherten Person auf einen Zuschlag zur Hilflosenentschädigung aufgrund einer intensiven Betreuung (Intensivpflegezuschlag), wenn ein Teil dieser intensiven Betreuung im Rahmen von medizinischen Massnahmen von der Kinderspitex geleistet wird

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. A.____ wurde im Jahr 2014 bereits in der 24. Schwangerschaftswoche geboren und leidet aufgrund seiner Frühgeburtlichkeit an mehreren Erkrankungen. Nachdem er sein erstes Lebensjahr auf der Intensivpflegestation der Neonatologie des Spitals B.____ verbracht hatte, konnte er im September 2015 in die häusliche Pflege entlassen werden. Mit Gesuch vom 7.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Oktober 2014 wurde er bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV act. 1), die von der IV-Stelle auch gewährt wurden. Am 16. September 2015 reichten seine Eltern ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein (IV act. 46). In der Folge fand am 28. Oktober 2015 eine Abklärung vor Ort statt, welche ergab, dass A.____ beim Essen seit September 2014 und bei der Fortbewegung seit Juli 2015 regelmässiger und nicht mehr altersentsprechender Dritthilfe bedürfe (Abklärungsbericht vom 12. November 2015, IV act. 70). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wurde ihm eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit vom 21. September 2015 bis 1. März 2016 zugesprochen. Ein Intensivpflegezuschlag wurde nicht gewährt. B. A.____, vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Advokat Stephan Müller, erhob am 18. April 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Februar 2016 betreffend Hilflosenentschädigung. Er liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag wegen Betreuung von mindestens vier Stunden täglich zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. In der gleichen Zeitspanne wurde von den Eltern bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme von Leistungen der Kinderspitex im Rahmen von medizinischen Massnahmen eingereicht (IV act. 48). Mit Verfügung vom 13. April 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Leistungen der Kinderspitex ab Spitalaustritt bis 21. Dezember 2015 im beantragten Umfang von 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation (einmalig) und von 3.5 Stunden pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern sowie von 73.5 Stunden für Untersuchung und Behandlung. Für den Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 20. Juni 2016 folgten zwei weitere Verfügungen vom 14. und vom 15. April 2016. Darin wurden jeweils 2 Stunden Abklärung und Dokumentation und 2 Stunden und 40 Minuten für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 56 Stunden für Untersuchung und Behandlung zugesprochen. Gegen die Verfügungen vom 14. und vom 15. April 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, diese erneut vertreten durch Advokat Stephan Müller, mit Eingabe vom 18. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin liess der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge beantragen, es seien die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 15. April 2016 aufzuheben und es sei ihm im Rahmen von medizinischen Massnahmen ab dem 21. Dezember 2015 eine Kostengutsprache für Leistungen der Kinderspitex im Umfang von 80 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung sowie von 2 Stunden und 40 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion sowie 2 Stunden Abklärung und Dokumentation pro Quartal zu erteilen. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 6. September 2016 wurden die beiden Verfahren zusammengelegt. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. November 2016 stellte das Kantonsgericht den Entscheid

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug ein. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Kantonsgericht – im Falle eines Urteils – die Angelegenheit betreffend Übernahme der Leistungen der Kinderspitex an die Beschwerdegegnerin zurückweisen werde, damit diese beim Spital B.____ weitere Abklärungen vornehmen und neu verfügen werde. Die Neubestimmung des Bedarfs an Pflegeleistungen durch medizinisch geschultes Fachpersonal könne möglicherweise zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) führen (vgl. dazu Beschluss vom 3. November 2016). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig stellte er den Antrag, es sei von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen und es seien durch das Kantonsgericht selbst die erforderlichen Abklärungen beim Spital B.____ durchzuführen. Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend medizinische Massnahmen gut und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück. Das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag wurde mit gleichentags erlassenem Beschluss bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren betreffend medizinische Massnahmen sistiert. F. Mit Eingaben vom 23. Oktober 2017 und vom 25. Oktober 2017 teilten die Parteien dem Kantonsgericht mit, dass ein Entscheid betreffend Kinderspitex ergangen sei. Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass eine Kostengutsprache im Umfang von 80 Stunden Behandlungspflege pro Woche vom 21. Dezember 2015 bis 20. September 2016 erteilt wurde. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer akzeptiert, und die Sistierung des Verfahrens betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag wurde in der Folge mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2017 aufgehoben. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu den Auswirkungen der Kostenübernahme für Leistungen der Kinderspitex im Umfang von 80 Std./Woche auf das noch hängige Beschwerdeverfahren zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 1. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 und damit auch am Abweisungsantrag betreffend Intensivpflegezuschlag fest. H. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 23. November 2017 vernehmen und kam darin zum Schluss, dass ein täglicher Mehraufwand von 5 Stunden und 23 Minuten zu berücksichtigen sei, weshalb ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe. In der Begründung führte er aus, dass die von der Beschwerdegegnerin vergüteten Leistungen nur die Behandlungspflege betreffen würden. In Bezug auf die bereits geltend gemachte Anrechnung eines Mehraufwandes von 51 Minuten in der Grundpflege habe sich nichts geändert. Auch hinsichtlich der Behandlungspflege ändere sich nichts. Bei den geltend gemachten 32 Minuten handle es sich um Leistungen der Eltern, ohne Mitberücksichtigung der von der Kinderspitex geleisteten 88 Minuten. Die Argumentation hinsichtlich der Überwachung des Beschwerdeführers habe bereits die beantragten 80 und nicht nur die ursprünglich zugesprochenen 56 Std./Woche berücksichtigt. Dass nun die 80 Stunden auch zugesprochen worden seien, ändere

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit nichts an der Situation. Nach wie vor seien von den 24 Stunden (= 1‘440 Min.) Überwachung pro Tag nur 80 Stunden pro Woche (= 11.4.2 Std./Tag = 685 Min./Tag) über die Kostengutsprache für Kinderspitex abgedeckt. Weitere 37 Minuten Grundpflegeleistungen der Spitex und 66 Minuten Mehraufwand der Eltern stünden im Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtungen und seien somit durch die Hilflosenentschädigung abgegolten. Es verbleibe folglich ein ungedeckter Überwachungsaufwand von 652 Minuten. Um diesen zumindest zu einem Teil abgelten zu können, seien die 240 Minuten beim Intensivpflegezuschlag ungekürzt anzurechnen. Im Ergebnis bleibe es damit bei einem zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden und 23 Minuten, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe. I. Beide Parteien verzichteten sodann am 30. November 2017 und am 4. Dezember 2017 auf eine weitere Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde vom 18. April 2016 ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung vom 21. September 2015 bis (vorerst) 1. März 2016 mittleren Grades ist nicht umstritten. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 4.1 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 36 Abs. 2 IVV wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. 4.2 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 4.3 Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (AHI 2003 S. 311, S. 330) entsteht ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüber hinausgehenden, rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge einer spezifischen geistigen Behinderung oder bei Autismus. Der Bundesrat schlug vor, den „gewöhnlichen“ Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist) wie zwei Stunden Pflege zu gewichten. Ist die Überwachungsintensität besonders gross (wie z.B. in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen), soll die Überwachungsbedürftigkeit wie vier Stunden Pflege gewichtet werden. Die Abgrenzung zwischen einem gewöhnlichen und einem besonders intensiven Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren, so die Erläuterungen (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05 E. 4.4).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Gültig ab 1. Januar 2015, werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbestände konkretisiert (KSIH, Rz. 8074 ff.). Für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen insbesondere die in Anhang III des KSIH zitierten Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin bzw. der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit bei der Beurteilung der Hilflosigkeit einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle voller Beweiswert zukommt, muss der Bericht folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). Diese mit Bezug auf die Bemessung der Hilflosigkeit ergangene Rechtsprechung gilt analog auch, wenn der Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung Minderjähriger streitig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05, E. 4.1). 5. Wie bereits erwähnt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer eine mittelschwere Hilflosigkeit aufweist. In Anbetracht des entsprechenden Abklärungs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht berichts vom 12. November 2015 – dessen Beweiswert vom Beschwerdeführer im Grundsatz und betreffend der Zeitangaben nicht in Frage gestellt wird – ist dies denn auch zu bestätigen. 6.1 Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob zusätzlich ein Anspruch auf ein Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG besteht. 6.2 Die Beschwerdegegnerin anerkennt grundsätzlich den Bedarf einer besonders intensiven Überwachung und stellt für die Beurteilung auf den Abklärungsbericht vom 12. November 2015 ab. Dort wurde beim Beschwerdeführer für alltägliche Lebensverrichtungen in der Grundpflege ein Mehraufwand von 71 Minuten (161 Min./Tag [vgl. S. 4 des Abklärungsberichts] abzüglich des altersentsprechenden Abzugs gemäss KSIH von 90 Min./Tag) gegenüber einem nicht behinderten Kind gleichen Alters festgestellt. Bei der Behandlungspflege wurde ein Mehraufwand von 120 Minuten aufgezeichnet. In Bezug auf die persönliche Überwachung wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine dauernde Beatmung notwendig sei und das Sekret abgesaugt werden müsse. Es bestehe momentan noch eine persönliche Überwachung während 24 Std./Tag. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 IVV wurden aufgrund der besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung des Beschwerdeführers durch die Eltern und die Kinderspitex 240 Min./Tag veranschlagt. Insgesamt wurde ein Mehraufwand von 431 Min./Tag ermittelt. Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.3 Zwischen den Parteien ist aber umstritten, wie die Leistungen, die durch die Kinderspitex erbracht und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Behandlungspflege finanziert werden, zu berücksichtigen sind. In der angefochtenen Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin wegen der Kinderspitex einen Abzug von 225 Min./Tag vor. Sie ging demgemäss von einem Aufwand bei den Eltern von noch 206 Min./Tag aus, was ein Total von 3 Std. und 26 Min./Tag ergibt. Da die notwendigen vier Stunden nicht erreicht wurden, lehnte sie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages ab. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich geklärte rechtliche Situation betreffend Kostengutsprache für Kinderspitexleistung – die Beschwerdegegnerin übernimmt neu die Kosten für 80 Stunden Behandlungspflege pro Woche und nicht mehr nur für 56 Stunden (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2017) –, hielt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1. November 2017 fest, dass sich der beim Intensivpflegezuschlag vorzunehmende Abzug bei der persönlichen Überwachung von zuvor 80 Min./Tag auf 114 Min./Tag erhöhe. Dies habe zur Folge, dass sich der anrechenbare Betreuungsaufwand entsprechend reduziere. Die Kinderspitex sei 11.4 Std./Tag vor Ort und somit während 47.5 % des Tages anwesend. Daher habe ein Abzug von 114 Min./Tag (= 47.5 % von 240 Min./Tag) zu erfolgen. Da die Überwachung und Pflege des Versicherten während 11.4 Std./Tag durch die Kinderspitex gewährleistet und von der IV als medizinische Massnahme (Art. 13 und 14 IVG) finanziert werde, könne dieser Aufwand, der nicht von den Eltern geleistet werde, nicht ein zweites Mal in Form eines Intensivpflegezuschlags entschädigt werden. Auch bei der Behandlungspflege machte die Beschwerdegegnerin einen Abzug für den von der Kinderspitex geleisteten Anteil mit der Begründung, dieser werde bereits über die medizinischen Massnahmen bezahlt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Stellungnahme 23. November 2017 aus, dass von den 24 Std./Tag bzw. 1‘440 Min./Tag an Überwachung nur 80 Std./Woche bzw. 685 Min./Tag über die Kostengutsprache für Kinderspitex abgedeckt seien. Weitere 37 Minuten Grundpflegeleistungen der Spitex und 66 Minuten Mehraufwand der Eltern stünden im Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtungen und seien somit durch die Hilflosenentschädigung abgegolten. Es verbleibe daher ein ungedeckter Überwachungsaufwand von 652 Min./Tag. Um diesen zumindest zu einem Teil abgelten zu können, seien die 240 Min./Tag gemäss Rz. 8079 KSIH beim Intensivpflegezuschlag ungekürzt anzurechnen. Es sei damit ein zeitlicher Mehraufwand von 5 Stunden und 23 Minuten zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag habe. 6.5 Ein Blick in den Abklärungsbericht und in die Schriften der Parteien zeigt, dass der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag vorliegend einzig von der Frage abhängt, wie die Kinderspitexleistungen im Rahmen der unbestrittenermassen besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung des Beschwerdeführers (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV) anzurechnen sind. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die von der IV finanzierte Kinderspitex 47.5 % der notwendigen Überwachung übernimmt, weshalb sie von den 240 Min./Tag 114 Min./Tag in Abzug bringt. 6.6 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Tag und Nacht überwacht werden muss. Es ist damit von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen. Gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV kann daher unter dem Titel Betreuung ein Aufwand von maximal vier Stunden angerechnet werden. Diese vom Verordnungsgeber festgelegte Maximalberücksichtigung im Sinne einer Pauschale, obwohl eigentlich eine 24-stündige Überwachungsnotwendigkeit gegeben ist, muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass nur ein Teil der behinderungsbedingten Betreuung bei der Bestimmung des Intensivpflegezuschlags berücksichtigt werden soll. Denn die Überwachung an und für sich ist bereits bei der Hilflosenentschädigung berücksichtigt und damit teilweise entschädigt worden. Beim Intensivpflegezuschlag geht es grundsätzlich nur um den Mehrbedarf an Betreuung und nicht um die Betreuung über den gesamten Tag. Die Rechnung des Beschwerdeführers, welcher vom gesamten Überwachungsbedarf pro Tag von 1‘440 Minuten ausgeht, geht damit von einer falschen Ausgangslage aus. Es ist daher richtig, wenn die Beschwerdegegnerin vom maximal zulässigen Mehrbedarf von 240 Minuten anteilsmässig einen Abzug macht für die Zeit, während der die Kinderspitex den Beschwerdeführer betreut und unter dem Titel der medizinischen Massnahmen Entschädigungen im Umfang von 8 Stunden pro Tag geleistet werden. Wie in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, soll die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung zusätzlich zur Hilflosenentschädigung im Sinne einer Pauschale abgegolten werden. Werden nun die Eltern aber bereits zu 47.61 % der rund um die Uhr benötigten Überwachung durch die von IV erbrachten Kinderspitexleistungen entlastet, rechtfertigt sich ein anteilsmässiger Abzug am von Art. 39 Abs. 3 IVV vorgesehenen Aufwand von vier Stunden. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn rein rechnerisch davon ausgegangen wird, dass der von der Kinderspitex geleistete Anteil an der Überwachung auch prozentual beim Mehraufwand berücksichtigt bzw. abgezogen wird.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Von der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen der medizinischen Massnahmen täglich 11 Stunden und 42 Minuten für Kinderspitexleistungen bezahlt. Dies entspricht einem Anteil an der besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung von 47.61 % pro Tag, was einem Betrag von 114 Minuten am anrechenbaren Aufwand von 240 Minuten gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV entspricht. Damit ist vom festgestellten gesamthaften Mehrbedarf von 431 Min./Tag gemäss Abklärungsbericht ein Abzug von insgesamt 259 Min./Tag vorzunehmen, da die Kinderspitex in diesem Umfang täglich Leistungen im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbringt. Es bleibt damit bei den Eltern ein zu berücksichtigender Aufwand von 172 Min./Tag (= 2 Std. und 52 Min./Tag). Die Beschwerdegegnerin lehnte somit die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags zu Recht ab, da die erforderliche zeitliche Grenze von vier Stunden täglich an zusätzlicher Betreuung gemäss Art. 39 IVV nicht erreicht wird. Die gegen die Verfügung vom 29. Februar 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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