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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2015 720 15 95 / 191 (720 2015 95 / 191)

13 août 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,266 mots·~26 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2015 (720 15 95 / 191) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Abklärungen der IV-Stelle genügen sowohl betreffend medizinische Unterlagen als auch betreffend Haushaltsabklärung, daher Bestätigung der Viertelsrente und Abweisung der Beschwerde

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____ meldete sich am 14. September 2001 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit zum Leistungsbezug für Hilfsmittel an. In der Folge wurden der Versicherten mit Verfügungen vom 7. Mai 2002, 31. November 2004 und 2. April 2009 Kostenbeiträge für Hörgeräte zugesprochen. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2007 mel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dete sie sich unter Hinweis auf eine Panikstörung erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 ab dem 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu bei einem IV-Grad von 47 %. Die gegen diese Verfügung von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 27. Juni 2013 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ergänzende Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Januar 2015 ab dem 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu bei einem IV-Grad von 40 %. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2015 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung wurden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die ungenügende Abklärung des Sachverhalts gerügt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den invaliditätsbedingten Abzug falsch festgelegt. C. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 13. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht bewilligt. D. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für die Entscheidung notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. März 2015 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu einem zentralen Element der Akten Stellung zu nehmen. Sie sei erst im Rahmen der Besprechung der Beschwerde mit ihrem Rechtsvertreter mit dem Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April 2014 konfrontiert worden, welcher Basis der angefochtenen Verfügung gebildet habe. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a). Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren keine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unterschrift ableiten lasse. Es genüge, wenn der versicherten Person im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Art. 57a IVG) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr die Gelegenheit gegeben werde, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (Urteil des EVG vom 29. November 2002, I 572/01, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Nach Zustellung des Vorbescheids beantragte Advokat Marco Albrecht die Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2014 nach (IV act. 119). Unter den Akten befand sich auch der Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April 2014 (Abklärung vom 3. April 2014; IV act. 111). Es ist der Beschwerdeführerin damit möglich gewesen, vor Einreichung des Einwands Einblick in die gesamten Akten zu nehmen, um die entsprechenden Rügen begründen zu können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat demgemäss nicht stattgefunden. 3. Zwischen den Parteien ist in materieller Hinsicht umstritten, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zugesprochen hat. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 104 V 136 E. 2a und b). 4.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). 5. Im Urteil vom 27. Juni 2013 prüfte das Kantonsgericht die Statusfrage und hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht von Oktober 2006 bis Juli 2008 als ausschliesslich im Aufgabenbereich tätige Person eingestuft habe. Die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der spezifischen Methode, das heisst nach den Einschränkungen im Haushalt, sei korrekt gewesen. Weiter habe sie zu Recht ab August 2008 den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt und sei gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Juli 2008 von einer Aufteilung 40 % Erwerb und 60 % Haushalt ausgegangen. Weiter kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass auch für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 die Aufteilung von 20 % Haushalt und 80 % Erwerb korrekt erfolgt sei. 6.1 Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ist zunächst zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 6.2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden in diesem Zusammenhang eine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Weiteren ist es Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 6.2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. 6.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich auf das Gutachten von Dr. med. B.____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2008 und das Verlaufsgutachten von Dr. med. dipl.-psych. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2011. Dr. B.____ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht nach ICD-10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung mit episodischer Agoraphobie (F41.0/F40.0), eine soziale Phobie (F40.1), sonstige phobische Störungen (Zug- und Tramphobie, F40.8) sowie eine somatoforme, autonome Funktionsstörung (F45.3) in Zusammenhang mit dem Paniksyndrom. In der Beurteilung der Beeinträchtigungen hält Dr. B.____ fest, dass die Versicherte vermindert belastbar und stressbelastungsfähig sei. Aufgrund der Ängste sei sie nicht in jedem Team und an jedem Arbeitsplatz einsetzbar. Wegen der Tram- und Zugphobie brauche sie deutlich länger, um ins Geschäft zu gelangen. Ihre Fähigkeit zu telefonieren sei erschwert, aber nicht unmöglich. Am besten wäre es, wenn sie im rückwärtigen Raum für sich selbst arbeiten könnte, ohne zu viele interpersonelle Kontakte, das heisst ohne Schalterkontakte und häufige Kundentelefone. Sie sei auch verlangsamt und episodisch umständlich, erschwert flexibel, weshalb sie auf die heutigen wechselhaften und stres-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sigen Arbeitsumstände nicht adäquat reagieren könne. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei durch die psychiatrische Gesamterkrankung eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich noch 50 % arbeitsfähig. Eine Bürotätigkeit mit den erwähnten Einschränkungen könne ihr noch vier Stunden täglich zugemutet werden. Dies gelte seit dem Jahr 2003. Als selbständige Kosmetikerin wäre die Versicherte noch täglich sechs Stunden, ohne Verminderung des Rendements, arbeitsfähig. Dr. C.____ hielt mit Gutachten vom 18. Februar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ICD-10 an einer gemischten Angststörung mit spezifischen Phobien, dissoziativen Zuständen, Zwangssymptomen und paroxysmalen Ängsten (F41.3) sowie einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (F33.01), leide. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit hält Dr. C.____ fest, dass diese auf der psychisch geistigen Ebene durch die Angststörung und eine deutliche Verunsicherung, Irritierbarkeit, intermittierend innere Unruhe und ein Vermeidungsverhalten gemindert werde. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine vermehrte Erschöpfbarkeit, geringere Belastbarkeit und psychosomatische Belastung. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Versicherte vor allem durch die Angst vor der Angst und dem entsprechenden Vermeidungsverhalten eingeschränkt. Aufgrund der langjährigen chronifizierten Angststörung und der rezidivierend depressiven Störung vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge liege zum Untersuchungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten, ruhigen, stressarmen Tätigkeit (z.B. als Kosmetikerin) eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit vor. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe aktuell eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Das Störungsbild zeige einen rezidivierenden aber auch schleichend progredienten chronifizierenden Verlauf, ohne dass in den letzten Jahren eine nachhaltige Verbesserung eingetreten sei. Im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. B.____ im Jahre 2008 habe sich die Befundlage angesichts einer zunehmenden Erschöpfung der Bewältigungsmöglichkeit weiter verschlechtert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Mai 2009 festzusetzen. Für die Zeit bis Mai 2009 sei die Einschätzung von Dr. B.____ vom 29. März 2008 aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. 6.3.2 Mit Urteil vom 27. Juni 2013 stellte das Kantonsgericht fest, dass auf die Beurteilungen von Dr. B.____ und Dr. C.____ grundsätzlich abgestellt werden könne. Unklar sei einzig, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % verwirklichen könne. Diesbezüglich sei von Dr. C.____ eine präzisierende Stellungnahme einzuholen. Insbesondere sei abzuklären, ob der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einem Backoffice zugemutet werden könne. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin die entsprechende Rückfrage bei Dr. C.____ vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 hielt Dr. C.____ fest, dass der Versicherten eine ruhige, stressarme, angepasste Tätigkeit auch als Sachbearbeiterin in einem „back office“ zumutbar sei (IV act. 113). Optimal wäre die Möglichkeit, alleine zu arbeiten oder in einem kleinen Mitarbeiterstab, unter Vermeidung von Kundenkontakten oder der Teilnahme an Sitzungen sowie Telefondienst. 6.3.3 In den Akten sind keine ärztlichen Berichte vorhanden, die eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. C.____ im Jahr 2011 belegen würden. Die Beschwerdeführerin macht auch keine neuen medi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinischen Beschwerden, Befunde oder Diagnosen geltend, die darauf hindeuten würden, dass Dr. C.____ nicht alle medizinischen Befunde bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hätte (vgl. Stellungnahme von Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel, IV act. 124). Aus diesem Grund besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.____ zu zweifeln, auch wenn dessen klinische Untersuchung schon längere Zeit zurückliegt. Es erscheint schlüssig und nachvollziehbar, wenn er in Anbetracht der Diagnosen einer Angststörung und einer leichtgradigen Depression davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einem Backoffice als kaufmännische Angestellte in einem Pensum von 50 % arbeiten könnte. Zudem zieht Dr. C.____ aus der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Aussage betreffend ihre Fähigkeit, wieder Tram fahren zu können, keine direkten Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit. Er erwähnt diesen Umstand lediglich im Zusammenhang mit der Mobilität der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als notwendig, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin nochmals persönlich untersucht; eine Verlaufsbegutachtung erachtete das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013 ohnehin nicht als notwendig. 6.4 Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.____ und von Dr. C.____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gemischten Angststörung und der rezidivierend depressiven Störung, die gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt ist, aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer angepassten, ruhigen, stressarmen Tätigkeit (z.B. als Kosmetikerin oder auch in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte) zu 50 % zugemutet werden kann. 7.1 Zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännische Angestellte gar nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne. 7.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) hält von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es geht bei dieser Beurteilung um die Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden, das heisst um die für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 3.2). 7.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht von einem IV-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG gesprochen werden. Die Einschränkungen, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung erleidet, bestehen gemäss gutachterlicher Einschätzung im Erfordernis eines reduzierten Pensums, einer stressarmen, ruhigen Arbeitsumgebung sowie einer Tätigkeit, die sie alleine oder in einem kleinen Mitarbeiterstab und unter Vermeidung von Kundenkontakten, der Teilnahme an Sitzungen sowie Telefondienst ausüben könnte. Diese Einschränkungen reduzieren zwar die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt, lassen aber eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht völlig unrealistisch erscheinen. 8.1 Es bleibt die Prüfung der Einbusse im erwerblichen Bereich. Wie bereits in Erwägung 4.2 hiervor dargestellt, wird diese durch einen Einkommensvergleich ermittelt. 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2015 für den Erwerbsteil den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre und die konkrete Berechnung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden ist, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Berechnung der Vergleichseinkommen (LSE für das Jahr 2008 resp. 2010, Tabelle TA7, Sektor 23, andere kaufmännische administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Frauen). Es kann diesbezüglich grundsätzlich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Für die Zeitspanne ab August 2008 ist somit bei einem 40 % Pensum als kaufmännische Angestellte von einem Valideneinkommen von Fr. 28‘255.-- und für die Zeit ab Oktober 2010 bei einem 80 %-Pensum von einem Valideneinkommen von Fr. 57‘866.-- auszugehen. 8.3.1 Bezüglich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % ausgegangen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein höherer leidensbedingter Abzug zuzuerkennen. 8.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfä-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc, 134 V 322 E. 5.2). Bei der Überprüfung soll die kontrollierende richterliche Behörde nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3). 8.3.3 Mit Blick auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin – ruhige, stressarme, angepasste Tätigkeit, Möglichkeit, alleine zu arbeiten oder in einem kleinen Team, unter Vermeidung von Kundenkontakt oder Teilnahme an Sitzungen sowie Telefondienst – erscheint ein Abzug von 15 % als angemessen. Soweit die Beschwerdegegnerin ab August 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘017.-- und ab Oktober 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘963.-- berechnet hat, ist dies somit korrekt erfolgt. Für die konkrete Berechnung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 8.4 Stellt man die Valideneinkommen von Fr. 28‘255.-- (ab August 2008) bzw. Fr. 57‘866.-- (ab Oktober 2010), den Invalideneinkommen von Fr. 24‘017.-- (ab August 2008) bzw. Fr. 30‘963.-- (ab Oktober 2010) gegenüber, resultieren IV-Grade von ungewichtet 14.99 % (ab August 2008) und von 46.49 % (ab Oktober 2010). 9.1 Streitig sind zudem die Einschränkungen im Haushaltsbereich. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der ungewichtete IV-Grad im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 23. Juli 2008 für die Zeit ab August 2008 18.45 % und gemäss Abklärungsbericht vom 29. April 2014 für die Zeit ab Oktober 2010 15.60 % betrage. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass auf den Abklärungsbericht vom 29. April 2014 nicht abgestellt werden könne, weil die Einschränkungen im Haushalt insbesondere in den Rubriken Ernährung und Wohnungspflege höher anzusetzen seien. Die notwendige Mithilfe der Töchter und der Freundin der Beschwerdeführerin sei massiv unterschätzt worden. 9.2.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 128 V 93 f. E. 4). 9.2.2 Im Abklärungsbericht vom 29. April 2014 hielt der zuständige Sachbearbeiter nach Durchführung der Befragung und der Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche eine Einschränkung von 15.60 % fest. Im Sinne von ergänzenden Bemerkungen hält er fest, dass sich die psychische Verfassung gemäss Aussage der Versicherten seit dem Wechsel zum neuen Psychiater verbessert habe. Sie habe mit seiner Hilfe wieder gelernt, die öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können. Die prozentuale Gewichtung im Bereich der Ernährung sei von 28 % auf 38 % erhöht worden. Im Bericht vom 17. Mai 2011 seien im Total 10 % zu wenig eingesetzt worden. Die geringfügig geringere aktuelle Einschränkung gegenüber der Abklärung vom 4. Juli 2008 erkläre sich dadurch, dass die Versicherte nun vom Ehemann getrennt lebe, was sich positiv auf die psychische Verfassung auswirke. Auch die regelmässigen Sitzungen beim neuen Psychiater hätten zur gesundheitlichen Verbesserung beigetragen. Zudem seien die Töchter heute wesentlich älter und weniger unterstützungsbedürftig. Die ältere 13-jährige Tochter könne die Versicherte sogar im Haushalt und bei der Betreuung der jüngeren Tochter unterstützen. 9.2.3 Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hält Dr. C.____ fest, dass die im neuen Haushaltsabklärungsbericht dargestellten Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Haushaltstätigkeit der Versicherten die Möglichkeit gebe, alleine zu arbeiten, sie aber im Bedarfsfall auch Unterstützung suchen könne. Sie könne die Pausengestaltung selbst bestimmen und Arbeiten auch einmal aufschieben. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sich die diagnostizierte Angststörung im häuslichen Umfeld als vermeintlich sicherer Ort weit weniger auswirken dürfte als in fremden Umgebungen bzw. unter anderen Menschen. Die zum Gutachtenszeitpunkt diagnostizierte leichtgradige Depression könne eine erhebliche Einschränkung in der Haushaltsführung medizinisch nicht begründen. 9.2.4 Mit Stellungnahme vom 29. September 2014 (IV act. 123) hielt der Sachbearbeiter fest, dass der Versicherten im Gutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten in einer ruhigen und stressarmen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werde. Dies zeige, dass die Versicherte durchaus noch über ansprechende Ressourcen verfüge. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass die einschränkenden Faktoren hauptsächlich stressbedingte Faktoren seien, welche bei Tätigkeiten ausser Haus in der freien Marktwirtschaft zum Tragen kommen würden. Bei den Haushaltsarbeiten in den eigenen vier Wänden könne bei freier Zeiteinteilung, wie dies der Versicherten möglich sei, kaum Stress entstehen. Auch eine körperliche und geistige Erschöpfung könne in diesem Zusammenhang nur schwer erklärt wer-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Auch kämen die immer wieder ausgeführten Schwierigkeiten bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs bei der Verrichtung der Hausarbeiten nicht zum Tragen. Es gebe keine neuen Anhaltspunkte, weshalb die am 3. April 2014 ermittelte Einschränkung im Haushalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. 9.2.5 Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hielt das Kantonsgericht fest, dass im neuen Abklärungsbericht eine konkrete Auseinandersetzung mit der Schadenminderungspflicht der Versicherten vorgenommen werden müsse. Anschliessend sei der Haushaltsabklärungsbericht Dr. C.____ zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Arzt habe konkret dazu Stellung zu nehmen, ob die im Haushaltsbericht geschilderten Fähigkeiten mit dem Krankheitsbild zu vereinbaren seien. Insbesondere habe er sich dazu zu äussern, ob die Verlangsamung, die durch die psychischen Beeinträchtigungen bestehe, während der Normalarbeitszeit aufgefangen werden könne. 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die notwendigen Schritte veranlasst. Aus dem Haushaltsbericht geht nun deutlich hervor, wo und in welchem Umfang der Sachbearbeiter die Hilfe der Freundin und der Töchter berücksichtigt hat. Aus ärztlicher Sicht beantwortet Dr. C.____ klar, dass die festgestellten Einschränkungen im Haushalt nachvollziehbar seien. In Berücksichtigung der medizinischen Befunde und des allgemeinen Funktionsniveaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht der grössere Anteil der im Dreipersonenhaushalt anfallenden Haushaltsarbeiten zugemutet werden könnten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_440/2011, E. 4.2 mit Hinweis). 9.4 Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Einschränkung im Haushalt ab August 2008 gemäss Haushaltsbericht vom 23. Juli 2008 18.45 % und ab Oktober 2010 gemäss Haushaltsbericht vom 29. April 2014 15.60 % beträgt. 9.5 Gewichtet ist von Einschränkungen im Haushalt ab August 2008 im Umfang von 11.07 % (18.45 % x 0.6) und ab Oktober 2010 von 3.12 % (15.60 % x 0.2) auszugehen. Werden die IV-Grade für den Erwerbsbereich und für den Haushalt addiert, resultiert ab August 2008 ein IV-Grad von 17 % (18.45 % x 0.6 + 14.99 % x 0.4) und ab Oktober 2010 von 40 % (15.60 % x 0.2 + 46.49 % x 0.8). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 13. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter Advokat Marco Albrecht bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 2. Juni 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 22.--. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘589.75 (7.25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 22.-- + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘589.75 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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720 15 95 / 191 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2015 720 15 95 / 191 (720 2015 95 / 191) — Swissrulings