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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.02.2016 720 15 49 / 37

4 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,221 mots·~16 min·1

Résumé

Invalidenversicherung Die Versicherte hat mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit während eines ganzen Jahres den Beweis erbracht hat, dass sie nicht rentenbegründend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht .

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Februar 2016 (720 15 49 / 37) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Versicherte hat mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit während eines ganzen Jahres den Beweis erbracht hat, dass sie nicht rentenbegründend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1953 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. März 2004 als Operationsfachfrau bei der B.____. Am 19. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse Leiden (u.a. Depressionen, Burn-Out, chronische Schmerzen, thorakovertebrales Schmerzsyndrom, Fibromyalgie) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Januar 2007 eine ganze Rente zu. In zwei von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren wurde die ganze Rente in den Jahren 2009 und 2011 bestätigt. Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) aufgrund eines Hinweises der Steuerverwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Die Abklärung ergab, dass die Versicherte im Jahr 2012 als Operationsschwester bei der C.____ AG ein 100%-Pensum ausübte und ein Einkommen von Fr. 112‘744.-- erzielte. Per Januar 2013 reduzierte A.____ das Pensum auf 50 %. Schliesslich kündigte sie die Stelle ohne Angabe von Gründen per 31. März 2013. In der Folge hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 5. Januar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2012 auf. Sie führte aus, dass eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, und dass sie die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurückfordern werde. Am 19. Januar 2015 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Rückforderungsverfügung. B. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 4. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), und beantragte die Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Angelegenheit zur Vornahme medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. A.____ erhob auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2015 Beschwerde am Kantonsgericht. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung der instruierenden Kantonsgerichtspräsidentin vom 9. März 2015 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einstellung der Invalidenrente sistiert. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Am 5. Oktober 2015 wurde A.____ verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel Altermatt als Rechtsbeistand gewährt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 4. Februar 2015 ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. Anfechtungsgegenstand bildet die Rentenaufhebungsverfügung vom 5. Januar 2015. Das Beschwerdeverfahren gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2015 (Verfahren Nr. 720 15 51) wird separat geführt und ist bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren sistiert worden. Die mit der Rückerstattung im Zusammenhang stehende Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 i.V. mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961, welche für eine rückwirkende Rentenaufhebung vorausgesetzt ist, müsste darum im vorliegenden Verfahren eigentlich nicht geprüft werden. Der vorliegende Prozess könnte sich demzufolge auf die Frage beschränken, ob die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Ausblick auf die Frage der Meldepflichtverletzung ist allerdings unvermeidlich (vgl. unten Ziff. 7.1), weil in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgestellt wird, dass die Rente rückwirkend auf den 1. Januar 2012 aufgehoben werde. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Demzufolge ist vorliegend der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt zur Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 2007 mit der Entwicklung bis zur streitigen Revisionsverfügung vom 5. Januar 2015 zu vergleichen. 4. Im Folgenden ist demnach als erstes zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einhergehend – der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten tatsächlich, wie von der IV-Stelle geltend gemacht, seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: 5.1 Gemäss Bericht der D.____ vom 1. Februar 2006 leide die Versicherte unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode bzw. einem Burn-out-Syndrom. Es würden ausserdem Probleme in der Beziehung mit dem geschiedenen Ehemann und akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und eine Retinopathie centralis serosae links bestehen. Bei Austritt aus der D.____ habe eine deutlich gebesserte depressive Symptomatik bestanden. Eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit werde als dringlich erachtet. 5.2 Am 14. März 2008 berichtete Dr. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der D.____, von einer erneuten Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat im Revisionsfragebogen vom 17. Juli 2014 angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand im letzten Jahr verschlimmert habe bzw. gleich geblieben sei. 5.4 Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin Spez. Rheumatologie, führte mit Schreiben vom 8. August 2014 auf Anfrage der IV-Stelle aus, dass er den Fragenkatalog nicht beantworten werde, weil er seine Patientin letztmals am 12. Dezember 2011 beurteilt habe und somit keine aktuellen Angaben machen könne. 5.5 Gemäss Bericht des F.____ von September 2014 bestehe ein Narbenzustand der Makula bei Status nach Makulapathie und die Versicherte sei darum funktionell einäugig, das heisst, es fehle das räumliche Sehen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar. 5.6 Dr. med. G.____, FMH Gynäkologie, hat am 2. September 2014 ebenfalls keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Als Diagnosen hat er eine Gastritis, Hyperventilation, Nierensteine und ein Hämangiom der Leber angegeben. 5.7 Der RAD-Arzt Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. September 2014, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten anhaltend und wesentlich verbessert haben könnte. Die Versicherte werde aufgrund des fehlenden räumlichen Sehens dauerhaft nicht mehr als Operationsschwester arbeiten können. Das Potenzial aus medizinischer Sicht sei begrenzt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.8 Dr. G.____ führte mit Schreiben vom 1. Februar 2016 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass diese im Januar 2013 bereits Psychopharmaka wegen einer depressiven Entwicklung eingenommen habe. Die depressive Entwicklung habe bereits im Jahr 2012 durch die Überbelastung im Beruf begonnen und zu einem Burn-out geführt. Aus seiner Sicht sei die Patientin bereits im ganzen Jahr 2012 depressiv gewesen, wobei die Arbeitsstelle wesentlich zur Erschöpfung beigetragen habe. Eigentlich hätte die Beschwerdeführerin bereits ab Mitte 2012 arbeitsunfähig geschrieben werden sollen. Allerdings habe sie stets versucht, die Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. 6.1 Aufgrund der Unterlagen zu den Lohnbezügen und gemäss den Aussagen des Spitals Netz steht fest, dass die Beschwerdeführerin länger als ein Jahr, nämlich von Januar 2012 bis 26. Januar 2013 ohne wesentliche Fehltage als Operationsschwester gearbeitet hat. Im ganzen Jahr 2012 arbeitete sie in einem 100%-Pensum und ab Januar 2013 in einem 50%-Pensum. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse hat sie einen Jahreslohn von Fr. 99‘000.-- erzielt. Im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass der Rentenverfügung im Januar 2007, wo von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ausgegangen worden ist, hat sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich zumindest auf Januar 2012 hin ganz offensichtlich in erheblicher Weise gebessert. Anders hätte die Versicherte ihr 100%-Pensum als Operationsschwester im Jahr 2012 nicht ohne Fehltage und auch nicht ohne Kritik seitens des damaligen Arbeitgebers erfüllen können. Es ist offensichtlich, dass spätestens auf den Arbeitsantritt im Januar 2012 ein erheblich verbesserter Gesundheitszustand vorgelegen hat mit einer zumindest vorübergehend 100%igen Arbeitsfähigkeit. Daran ändert auch das Schreiben des behandelnden Arztes Dr. G.____ vom 1. Februar 2016 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts. In diesem Schreiben beurteilt Dr. G.____ den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rückwirkend für das Jahr 2012 und hält fest, dass diese bereits ab Mitte 2012 hätte arbeitsunfähig geschrieben werden sollen. Im Arztbericht vom 2. September 2014 zuhanden der IV-Stelle hatte Dr. G.____ jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt. Lediglich in der Anamnese erwähnte er eine depressive Verstimmung. Unter dem Titel „Ursache der Arbeitsunfähigkeit“ gab er an: Krankheit ab Januar 2013. Nur in der Anamnese erwähnte er eine depressive Verstimmung. Die konkrete Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit beantwortete er nicht. Er hielt lediglich fest, sie sei bei ihm vom 17. - 19. Januar 2013 in Behandlung gewesen. Für die Zukunft empfahl er eine psychiatrische Behandlung. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 bei Dr. G.____ oder bei einem anderen Arzt oder einer Ärztin in Behandlung gewesen wäre. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten eine Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2012, im Gegenteil ging die Beschwerdeführerin während dem ganzen Jahr 2012 ihrer Tätigkeit als Operationsschwester nach. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. G.____ nicht um einen psychiatrischen Facharzt, sondern um einen Gynäkologen. Auf die von Dr. G.____ rückwirkend festgestellte psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2012 kann deshalb nicht abgestellt werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist ein Revisionsgrund zu bejahen. Die IV-Stelle durfte demzufolge eine Rentenprüfung vornehmen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Den Einwänden der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als nicht feststeht, ob nach dem Jahr 2012 wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche wiederum zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt hat. Diesbezüglich liegen keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine Gesamtsicht erlauben würden. Liegen Revisionsgründe vor, so hat eine neue Prüfung der gesundheitlichen Situation zu erfolgen. Die IV-Stelle hätte darum die Invalidität aufgrund der aktuellen Verhältnisse überprüfen müssen. Es ist der IV-Stelle insofern beizupflichten, als diesbezüglich nicht auf die Einschätzung von Dr. H.____ abgestellt werden kann. Es ist offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell nicht gleich darstellt wie bei der Rentenzusprechung. Offenbar hat damals vorwiegend die depressive Erkrankung zur Rentenzusprache geführt. In der Folge hat sich die Versicherte aber nicht konsequent psychiatrisch therapieren lassen. Es sind deshalb keine verwertbaren Aussagen einer psychiatrischen Fachperson vorhanden. Unklar ist auch, inwiefern das Augenleiden aktuell die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Auch diesbezüglich sind weitere ärztliche Abklärungen notwendig. Erst nach Vorliegen dieser ärztlichen Angaben wird es möglich sein, über den Rentenanspruch zu befinden. 6.3 Fest steht aber, dass für das Jahr 2012 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin ihr damaliges 100%-Pensum ohne Beanstandung des Arbeitgebers hat erfüllen können. Denn auf Anfrage der IV-Stelle hin hat das C.____ am 21. Oktober 2014 angegeben, dass die Versicherte während der Anstellung als Pflegefachfrau OPS in der Zeit vom 1. Januar 2012 und bis 31. März 2013 lediglich am 7. Mai, vom 28. bis 30. November 2012 und ab 26. Januar 2013 bis zum Austritt Ende März 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Versicherte habe selber gekündigt und keinen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegeben. 7. Die IV-Stelle hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2015 die Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2012 aufgehoben. 7.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt nur dann rückwirkend ab Eintritt der Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Leistungsberechtigte Personen unterstehen der Meldepflicht. Sie haben jede Änderung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann – vor allem Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – umgehend der IV-Stelle zu melden (Art. 77 IVV). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre erneute Erwerbstätigkeit mit vollem Pensum ab Januar 2012 der IV-Stelle nicht gemeldet, obwohl sie dazu klarerweise verpflichtet gewesen wäre. Auf diese Meldepflicht wurde sie wiederholt hingewiesen, so unter anderem in der Rentenverfügung vom 10. Januar 2007 und in den zwei Mitteilungen aus den Jahren 2009 und 2011, in welchen ihr Rentenanspruch jeweils bestätigt worden ist. Auch im Revisionsfragebogen vom 8. Juli 2014 hat sie nicht von sich aus auf ihre zwischenzeitlich wieder erlangte Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhand-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung zudem selbst angegeben hat, sei sie auch von ihrer Tochter auf die Meldepflicht hingewiesen worden und diese habe sogar einen entsprechenden Brief verfasst, den sie selber aber nicht abgeschickt habe. Vorfrageweise muss deshalb eine Meldepflichtverletzung klar bejaht werden. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist darum nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2012 kann demzufolge bereits heute abschliessend festgestellt werden, dass die Versicherte mit ihrer Vollzeittätigkeit den Beweis erbracht hat, dass sie in dieser Zeit nicht rentenbegründend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Die Rentenaufhebung ist somit für das Jahr 2012 zu bestätigen. 7.2 Fraglich ist allerdings, ob allenfalls ab 2013 erneut eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist und ob der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. Januar 2015 eine invalidisierende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. Dies ist noch zu klären. Weil die IV-Stelle dazu keine verwertbaren Abklärungen getroffen hat, ist die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt; gegenüber den Vorinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden indes grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, wobei der Anteil des Obsiegens angesichts des Umfangs der Gutheissung mit der Hälfte als angemessen zu betrachten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen demnach zur Hälfte – also Fr. 300.-- – zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Aus diesem Grund werden die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 17. November 2015 einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 143.50 in Rechnung gestellt. Werden auch die Bemühungen für die Parteiverhandlung angerechnet, rechtfertigt es sich, von einem Aufwand von insgesamt 13 Stunden auszugehen, welcher – ebenso wie die Auslagen – aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Dieser Aufwand von 6 Stunden und 30 Minuten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘832.50 (6 Stunden und 30 Minuten x Fr. 250.-- plus Auslagen in Höhe von Fr. 71.75 [Fr. 143.50 / 2] und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine übrigen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb für den weiteren Aufwand ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘481.50 (6 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-zuzüglich Auslagen von Fr. 71.75 + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2015 in Bezug auf den Rentenanspruch ab Februar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'832.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'481.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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