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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.04.2016 720 15 344

21 avril 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,764 mots·~19 min·8

Résumé

Invalidenversicherung Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen sind nicht erfüllt. In der bisherigen Tätigkeit als Speditionskauffrau besteht keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2016 (720 15 344) Invalidenversicherung Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen sind nicht erfüllt. In der bisherigen Tätigkeit als Speditionskauffrau besteht keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen/Kapitalhilfe

A. A.____ schloss im Jahr 2007 die Ausbildung zur Speditionskauffrau erfolgreich ab. Seitdem ging sie diversen kaufmännischen Tätigkeiten nach. Die Versicherte leidet unter einer Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung nach ICD-10 F.90.0 sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen mit impulsiven und passiv-aggressiven Zügen nach ICD-10 Z73.1. Am 26. Januar 2011 (Posteingang) meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) an und ersuchte um Kostengutsprache für eine Umschulung zur medizinischen Masseurin. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei nicht erfüllt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 10. Juni 2015 (Posteingang) stellte die Versicherte ein erneutes Gesuch um Übernahme der Umschulungskosten zur medizinischen Masseurin. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wies die IV-Stelle auch dieses Gesuch ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die "Wiedererwägung" (gemeint wohl Aufhebung) der angefochtenen Verfügung bzw. die Rückerstattung der Ausbildungskosten und die Gewährung einer Kapitalhilfe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde das Gesuch abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht inErwägun g:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere auch Massnahmen beruflicher Art, unter anderem die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f., E. 4.2). Der Umschulungsanspruch setzt folglich eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens, in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten, eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f., E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15, E. 2).

2.3 Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den Anspruch auf Umschulung sind dabei Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403, E. 5.4; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Staufffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17).

3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352, E. 3a; 122 V 160, E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

4. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen:

4.1 Im "Abschlussbericht ADHS-Sprechstunde" der Kliniken C.____, vom 24. März 2011 wurden bei der Beschwerdeführerin eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nach ICD-10 F.90.0 sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven und passiv-aggressiven Zügen nach ICD-10 Z73.1 diagnostiziert. Eine ADHS könne bestätigt werden bei Nachweis von Symptomen der Cluster Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität im Quer- und Längsschnitt. Komorbid würden sich Hinweise auf deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven und passiv-aggressiven Zügen finden, die in Verbindung mit den Symptomen der ADHS eine berufliche Integration erschweren würden. Unretardiertes Methylphenidat werde gut vertragen, sodass auf ein Retardpräparat (Focalin) umgestellt werden könne. Bei den Tagesdosen von 40mg sei es zu einer partiellen Symptomreduktion in den Bereichen Konzentration und Ablenkbarkeit bei diskreter und damit vernachlässigbarer Einschlafstörung gekommen.

4.2 Im Arztbericht von pract. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2015 werden die Diagnosen einer Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung nach ICD-10 F.90.0 sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven und passiv-aggressiven Zügen nach ICD-10 Z73.1 gestellt. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Konzentrationsproblemen, sei schnell gereizt, ungeduldig und nerve sich schnell. Aufgrund ihrer Persönlichkeit und Diagnose hätte sie oft Mühe am Arbeitsplatz und deshalb viele Wechsel gehabt. Es bestünden des Weiteren Probleme im zwischenmenschlichen Bereich. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung sinnvoll, um bei Vorliegen einer Vulnerabilität einer Dekompensation vorzubeugen. Eine berufliche Beratung, eventuell Finanzierung und Unterstützung einer Weiterbildung oder auch einer Umschulung sei sinnvoll und indiziert.

4.3 Dr. med. E.____, FMH Allgemeinmedizin, schreibt in seinem Bericht vom 27. August 2015, die Beschwerdeführerin mache mit Erfolg seit Anfang 2013 berufsbegleitend eine Ausbildung als Therapeutin (zum Teil schon abgeschlossen in klassischer Massage, Fussreflexzonenmassage, ausstehend Lymphdrainage im Oktober 2015 und Bindegewebsmassage im Jahr 2016) mit Ziel der selbständigen Tätigkeit. Es werde dringend eine Finanzierung der noch ausstehenden Ausbildungskurse empfohlen, um ihr den Start in eine selbständige Tätigkeit zu erleichtern, ohne eine vorübergehende Anstellung nochmals eingehen zu müssen.

4.4 Gemäss der ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. D.____ vom 8. April 2016 bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nur noch punktuell – d.h. wenige Male pro Monat – ein Medikament wie Focalin bräuchte. Es stelle sich generell die Frage, ob eine berufliche Tätigkeit überhaupt zumutbar sei, wenn sie in einem Existenz deckenden Mass nur mit einer Medikation, die übrigens dem Betäubungsmittel-Gesetz unterstehe, ausgeführt werden könne – insbesondere, wenn eine geeignete, angepasste Tätigkeit ohne dieses Medikament zu einem zufriedenstellenden Resultat führe. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden kein absolutes Hindernis oder gar eine Kontraindikation für den Beruf einer Masseurin darstellen. Die erarbeiteten Erfolge könnten nicht dem Focalin zugeschrieben werden, das bei akzentuierten Persönlichkeitszügen keine Wirkung habe und auch nicht dafür eingesetzt werde. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien keine Diagnose mit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 und würden oft mit einer Persönlichkeitsstörung verwechselt. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden deshalb im ICD-10 nicht als Krankheit sondern nur im Anhang unter "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (Z 00 – Z 99)" aufgeführt. Bei der Beschwerdeführerin könnten die akzentuierten Persönlichkeitszüge zu Schwierigkeiten beim sozialen Umgang führen, nicht jedoch zu einer Kontraindikation für soziale Berufe; Kontraindikationen seien nur bei Krankheiten gegeben.

4.5 In der medizinischen Stellungnahme von Dr. E.____ vom 12. April 2016 schliesst dieser sich den Äusserungen von Dr. D.____ in dessen Bericht vom 8. April 2016 an.

4.6 In der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2016 nimmt der RAD-Facharzt, Dr. med. F.____, FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum Arztbericht von Dr. D.____ vom 8. April 2016. Methylphenidat entfalte bei von Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung betroffenen Personen eine paradoxe Wirkung und verbessere die Hyperaktivität und den damit verbundenen Aufmerksamkeitsmangel. Aus diesem Grund bestehe bei betroffenen Erkrankten auch kein Suchtpotenzial. Im Übrigen gebe es viele von ADHS betroffene Menschen, die dank der Methylphenidat-Therapie aufmerksam und leistungsfähig seien und eine Unzumutbarkeit jeglicher geeigneten Tätigkeit bestehe bei ärztlich kontrollierter und medizinisch gut indizierter Applikation nicht. Die Beschwerdeführerin sei Dank der medizinischen Behandlung in einer für die Gesundheitsstörung (akzentuierte, impulsive und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge) geeigneten, emotional nicht überaus belasteten Tätigkeit, beruflich wieder eingegliedert worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einer mit dauernder körperlicher Nähe und stetigem Klientenkontakt verbundenen Tätigkeit Praktika absolviert habe – und dies auch in zufriedenstellender Weise – beweise bei weitem nicht, dass sie dieser Belastung in vollem Pensum während eines ganzen Arbeitslebens gewachsen wäre. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin diese körperbetonte und klientennahe Tätigkeit einige Zeit ausführen könnte, doch sei das Risiko erhöht, dass beim Auftreten von schwierigen Klienten, emotionalem Stress und womöglich anderen zusätzlich belastenden Faktoren, das erreichte wahrscheinlich etwas labile psychische Gleichgewicht gefährdet wäre. Eine Dekompensation wäre vielleicht nicht unmittelbar, sondern erst nach längerer Berufstätigkeit in körperbetonter und klientennaher Tätigkeit möglich, und es sei wenig sinnvoll, die Beschwerdeführerin in einer ungeeigneten Tätigkeit einzugliedern mit dem Risiko, den Gesundheitsschaden zu vergrössern. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen in ihrer Freizeit als Masseurin in einem Sportclub tätig sei, so sei dagegen nichts einzuwenden, da im unverbindlichen Freizeitrahmen – zeitlich begrenzt und unverbindlich, also ohne Anstellungspflicht, mit erwartungsgemäss unproblematischen gesunden Sportlern – keine wesentlich erhöhte emotionale Belastung zu erwarten sei. Eine solche Tätigkeit könne nicht mit einer vollzeitlichen professionellen Verpflichtung verglichen werden.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die Ausübung ihres Berufs nur möglich sei, wenn sie konstant medikamentös mit Focalin behandelt werde. Im Bericht der Kliniken C.____ vom 24. März 2011 werde die Einleitung von beruflichen Massnahmen als weiteres Prozedere empfohlen. Dies bedeute klar, dass ihr nicht empfohlen werde, den kaufmännischen Beruf weiter auszuüben, wenn sie beabsichtige, von der medikamentösen Behandlung mit Focalin weg zu kommen. Stattdessen seien andere berufliche Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführerin sei mündlich angeraten worden, sich wenn möglich nach "handwerklichen" Berufstätigkeiten umzuorientieren.

5.2 Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2012 keine Beschwerde habe einlegen können, da zu diesem Zeitpunkt keine Beweise hätten vorgelegt werden können, dass die Berufswahl im Sinne des Berichtes der Kliniken C.____ vom 24. März 2011 das empfohlene weitere Prozedere darstelle. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Gesuchs seit mehreren Monaten arbeitslos gewesen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2015 sei sie einer befristeten Teilzeitstelle als kaufmännische Assistentin nachgegangen, welche ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelt habe. Das Problem mit der Arbeitslosigkeit sei demnach nur verschoben. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2015 auf den Arztbericht von Dr. D.____ vom 21. Juli 2015, welcher insbesondere ganz eindeutig empfehle, dass die Invalidenversicherung finanzielle Hilfe für eine berufliche Weiterbildung bzw. Umschulung leisten solle. Der Bericht stimme im Übrigen mit den Schlussfolgerungen der Kliniken C.____ überein. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, dass ihr von der Beschwerdegegnerin nicht das vollständige Dossier zugestellt worden sei und sie deshalb keine Kenntnis der vollständigen Unterlagen nehmen konnte.

6.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 aus, es sei der Beschwerdeführerin frei gestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies habe sie unterlassen, weshalb kein Anlass bestanden habe, ihr den ärztlichen Bericht von Dr. D.____ zukommen zu lassen. Des Weiteren sei es medizinisch falsch, die Beschwerdeführerin in eine Tätigkeit umzuschulen, für welche sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsproblematik nicht geeignet sei und eine Wahrscheinlichkeit bestünde, dass sie dekompensieren könnte. Möglicherweise wäre die Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar nach Aufnahme einer solchen nicht geeigneten Tätigkeit, sondern längerfristig erhöht. Wegen der psychischen Störung sei eine Berufstätigkeit im sozialen Sektor respektive mit engem Körperkontakt und erhöhten emotionalen Belastungen sowie erhöhten Anforderungen an die Abgrenzungsfähigkeit kontraindiziert, hingegen sei die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus psychiatrischer Sicht gut angepasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach bei der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Masseurin kein Focalin mehr eingenommen werden müsse, werde in den Arztberichten von Dr. E.____ vom 27. August 2015 sowie von Dr. D.____ vom 21. Juli 2015 klar bekräftigt, dass die Behandlung mit Methylphenidat weiterhin indiziert sei und weiterhin etabliert bleibe. Es liege der IV-Stelle zudem kein Bericht vor, nach welchem der Beschwerdeführerin explizit empfohlen werde, eine andere Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie kein Focalin mehr einnehmen müsse. Es stehe fest, dass die Einnahme von Focalin weiterhin indiziert sei. Zudem lägen bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, sondern auch andere psychiatrische Beschwerden, wie akzentuierte emotional instabile und passiv aggressive Persönlichkeitszüge vor.

6.2 Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, es lasse sich dem Gesuch der Beschwerdeführerin entnehmen, dass diese vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2015 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 100% bei der G.____ AG gearbeitet habe. Daraus liesse sich schliessen, dass die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus psychiatrischer Sicht dem Gesundheitszustand gut angepasst sei. Gemäss Rz. 4013 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) liege nämlich keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor, wenn eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist oder die Möglichkeit besteht, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihr die IV-Stelle Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zugestellt habe.

7.2 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in einem Entscheid, welcher vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2011, 9C_436/2011, bestätigt wurde, festgehalten, Berichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV müssten dann der betroffenen Partei nicht zur Stellungnahme vor Verfügungserlass unterbreitet werden, wenn es um eine blosse "Beweiswürdigung" der medizinischen Aktenlage zuhanden der Verfügungsinstanz gehe. Die Stellungnahme gehöre dann zur Verfügungsbegründung. Sei der ärztliche RAD-Bericht aber als eigenes Beweismittel zu werten bzw. gehöre er in diesem Sinn zur medizinischen Abklärung, so sei der Bericht wie ein anderes Beweismittel bzw. Abklärungsergebnis vorgängig den Parteien zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2011, IV 2009/280). Im vorliegenden Fall sind die versicherungsinternen Berichte des RAD und der Bericht vom 18. April 2016 als Stellungnahmen zu betrachten. Diese Berichte nehmen lediglich aus medizinischer Sicht Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin; ihnen liegt keine eigentliche medizinische Abklärung zugrunde. Sie sind daher nicht als Beweismittel zu qualifizieren. Folglich stellt die fehlende Zustellung der RAD-Berichte an die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

7.3 Die materielle Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Anspruch auf Kapitalhilfe der Invalidenversicherung folgt den gleichen Anspruchsvoraussetzungen und ist damit ebenfalls zu verneinen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 2.1 f.). Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung nach ICD-10 F.90.0 sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen mit impulsiven und passiv-aggressiven Zügen nach ICD-10 Z73.1. Die Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung wird mit Focalin behandelt, wodurch eine partielle Symptomreduktion in den Bereichen Konzentration und Ablenkbarkeit bei diskreter und damit vernachlässigbarer Einschlafstörung erreicht werden konnte. In der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Speditionskauffrau besteht unter Fortführung der medikamentösen Behandlung keine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ist somit weder invalid noch von einer Invalidität bedroht. Sie wünscht die Einnahme von Focalin durch eine Änderung des Tätigkeitsbereichs einzustellen. Ein solcher Wunsch – wenn er auch nachvollziehbar ist – vermag jedoch alleine keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen. Die medikamentöse Behandlung mit Focalin ist nach Ansicht der behandelnden Ärzte weiterhin indiziert. Die auftretenden Nebenwirkungen sind gering und vernachlässigbar, weshalb sie nichts am Bestehen der Zumutbarkeit einer Fortführung der Behandlung zu ändern vermögen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit unter Fortführung der medikamentösen Behandlung aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre.

7.4 Eine berufliche Eingliederungsmassnahme in Form einer Umschulung setzt des Weiteren voraus, dass die Massnahme die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person herstellt, erhält oder verbessert. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Ausbildung zur medizinischen Masseurin vermag diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Insbesondere würde eine entsprechende Betätigung als medizinische Masseurin nicht zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.____ vom 8. April 2016 habe die Beschwerdeführerin beobachtet, dass sie bei Büroarbeiten ca. eine Stunde ohne Focalin zufriedenstellend konzentriert arbeiten könne, wenn sie sich danach ca. 30-90 Minuten bewege. Es sei zwar – ohne die Einnahme von Focalin – eine Erhöhung der Arbeitszeit auf vier oder mehr Stunden möglich, dies in Abhängigkeit des Schwierigkeitsgrades und der Beziehung zum Klienten. Zudem sei aus medizinischer Sicht mit einer anschliessenden Erholungszeit von 1-2 Stunden vor den nächsten Massage-Einsätzen zu rechnen. Es würde somit – auch bei durchschnittlichen Arbeitsbedingungen – eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% bestehen. In der bisherigen Tätigkeit als Speditionskauffrau besteht dagegen wie ausgeführt – unter Fortführung der medikamentösen Behandlung – keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit.

8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung oder einer Kapitalhilfe zur Ausbildung als medizinische Masseurin verneint hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die Fragen, ob die Tätigkeit als medizinische Masseurin aus medizinischer Sicht mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin vereinbar ist und ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde möglicherweise um ein Widererwägungsgesuch oder ein Gesuch um prozessuale Revision handelt, können bei diesem Ergebnis offen bleiben. Ebenfalls kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund einer res iudicata, allenfalls bewirkt durch die rechtskräftige Verfügung vom 16. Februar 2012, untergegangen sein könnte. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die berufliche Massnahme allenfalls als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG bezeichnet werden müsste, da eine solche Bezeichnung keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid hätte.

8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- - 1000.- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.- verrechnet.

8.3 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkann t:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- verrechnet.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 22. August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_527/2016) erhoben.

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