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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2015 720 14 384 (720 2014 384)

30 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,156 mots·~16 min·3

Résumé

Hilfsmittel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. September 2015 (720 14 384) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Hilfsmittelgesuches mangels Streitgegenstands sowie mangels eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 2008 geborene A.____ leidet an einer angeborenen cerebralen Entwicklungsstörung. In der Vergangenheit sprach ihr die IV-Stelle deshalb bereits diverse Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen und Hilfsmitteln sowie eine Hilflosenentschädigung zu. Am 21. Januar 2010 erging ein Gesuch um Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen und am 16. Juli 2012 ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe. Mit Mitteilungen vom 22. März 2010 und vom 20. Juli 2012 erfolgten entsprechende Kostengutsprachen für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Periode ab 14. Dezember 2009 bis Ende Dezember 2014 bzw. ab 6. Juni 2012 bis Ende Juli 2017. B. Mit Gesuch vom 16. Juni 2013 ersuchten die Eltern der Versicherten unter Beilage der entsprechenden Rechnungen der B.____ GmbH in C.____ in Deutschland vom 29. November 2012 um Kostenübernahme für ein Paar Orthesenschuhe, ein Paar Stabilschuhe und Fusseinlagen, eine funktionelle US-Orthese links sowie eine knöchelübergreifende OSG-Orthese rechts. Nach einer fachtechnischen Beurteilung vom 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) den Eltern der Versicherten am 3. Januar 2014 mit, dass es sich bei der B.____ GmbH nicht um einen anerkannten Tarifpartner handle. Die Kosten für die bezogenen Orthesen, Schuhe und Fusseinlagen könnten deshalb nicht übernommen werden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 bat die Rechtsvertreterin der Eltern der Versicherten um Wiedererwägung der abschlägigen Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Januar 2014. Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 19. März 2014 an ihrer ablehnenden Haltung mit dem Argument fest, dass selbst eine günstigere und gleichwertige Versorgung bei einer nicht zugelassenen Durchführungsstelle im Ausland nicht zugelassen werden könne. C. Mit einem weiteren Gesuch vom 31. August 2014 ersuchte der Vater der Versicherten gestützt auf drei Kostenvoranschläge der B.____ GmbH vom 27. August 2014 erneut um eine Kostenübernahme für ein Paar neue Orthesen sowie je ein Paar Orthesensandalen bzw. Orthesenschuhe. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die IV-Stelle gestützt auf ihre bisherige Korrespondenz mit, dass die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden könnten. Sobald eine zugelassene Durchführungsstelle gefunden sei, würden die anfallenden Kosten aber selbstverständlich übernommen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass an der von ihr vertretenen Auffassung festgehalten werde, und bat um eine anfechtbare Verfügung. Dabei hielt sie fest, dass sich die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erübrige, da die entsprechenden Einwände bereits im Anschluss an die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Januar 2014 geltend gemacht worden seien. Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die IV-Stelle das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, dass es sich bei der B.____ GmbH um eine nicht zugelassene Durchführungsstelle handle. D. Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Versicherten eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 5‘038.75 für die am 16. Juni 2013 beantragten Orthesen samt dazugehörender Schuhe und Einlagen zu erteilen. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen vorbringen, dass triftige Gründe vorlägen, welche die Wahl einer nicht auf der entsprechenden Tarifliste figurierenden Abgabestelle rechtfertigen würde. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Austauschbefugnis unzulässig sei. Der von der Beschwerdeführerin beauf-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragte Hilfsmittelanbieter erfülle die Voraussetzungen zur Orthesenversorgung zu Lasten der Invalidenversicherung daher nicht. F. Mit Schreiben vom 14. April 2015 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, eine detaillierte Durchsicht der von der Vorinstanz eingereichten Akten habe ergeben, dass die IV-Stelle sowohl für die vorliegend strittige Unterschenkel-Orthese als auch für die zwei Paar Spezialschuhe mit Mitteilungen vom 24. September 2014 die Kostenvoranschläge der D.____ GmbH in E.____ bereits gutgeheissen habe. Diese Mitteilungen seien noch vor der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 ergangen und hätten in gegenständlicher Hinsicht ebenso die Abgabe derselben Hilfsmittel beinhaltet, wie sie bereits den Offerten der B.____ GmbH aus Deutschland zu Grunde gelegen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die beantragen Hilfsmittel mittlerweile über die D.____ GmbH bezogen und von der IV-Stelle auch bereits vergütet worden seien. Es erscheine fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 besitze. G. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2015 liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend vernehmen, dass die mit Verfügung vom 3. November 2014 erfolgte Ablehnung der am 16. Juni 2013 beantragten Kostengutsprache für die im November 2012 durch die B.____ GmbH gefertigten Orthesen samt Zubehör strittig sei. Wegen ihres Wachstums benötige die Versicherte alle sechs bis neun Monate neue Orthesen. Zuletzt sei ein Ersatz im August 2014 indiziert gewesen, weshalb eine Kostengutsprache für eine erneute Versorgung durch die B.____ GmbH beantragt worden sei. Nachdem die IV-Stelle erneut eine Ablehnung in Aussicht gestellt hätte, habe mit der D.____ GmbH eine praktikable und zumutbare Versorgung mit der dringend notwendigen Orthese erreicht werden können. Der entsprechende Kostenvoranschlag vom 17. September 2014 sei von der IV-Stelle am 24. September 2014 genehmigt worden, sodass die neuen Orthesen im Oktober 2014 angefertigt werden konnten. Für die strittige Orthesenversorgung des Jahres 2012 verweigere die Beschwerdegegnerin nach wie vor die Vergütung. Auch sei dazumal die inzwischen mögliche Lösung über die D.____ GmbH noch nicht zur Verfügung gestanden. Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse liege somit vor. Ausserdem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angesichts der zeitlichen Dringlichkeit einer Erneuerung der Orthese jeweils nicht zuwarten könne, bis ein Gerichtsurteil vorliege. Im Hinblick auf künftige Neuversorgungen wäre es wichtig zu klären, ob die Orthesen unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch im Ausland bezogen werden könnten. Selbst wenn inzwischen eine Vergütung durch die IV-Stelle erfolgt wäre, bestünde demnach ein relevantes Rechtsschutzinteresse. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV- Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘038.75 für beantragte Orthesen samt dazugehörender Schuhe und Einlagen zu übernehmen hat. Die Angelegenheit ist damit präsidial zu entscheiden. 2. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Legitimation und die Beschwer der Beschwerde führenden Partei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde folglich nicht eintreten (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 2.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist zur Beschwerde ausserdem nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht (KARL SPÜHLER in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Nach dieser Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. 2.3 Die Rechtsprechung verlangt insbesondere, dass das praktische Interesse der Beschwerde führenden Partei an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen grundsätzlich aktuell sein muss, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch vor, fällt aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. Mai 2005, K 77/2003, E. 6). 3.1 Vorab ist zu klären, was Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass die mit Verfügung vom 3. November 2014 erfolgte Ablehnung der am 16. Juni 2013 beantragten Kostengutsprache für die im November 2012 durch die B.____ GmbH gefertigten Orthesen samt Zubehör strittig sei (vgl. Rechtsbegehren in der Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2014 sowie insbesondere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2015). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die beantragte Kostengutsprache der Eltern der Versi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten vom 16. Juni 2013, sondern das erneute Kostengutsprachegesuch des Vaters der Versicherten vom 31. August 2014 (IV-Dok 234). Hierfür spricht die Tatsache, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf das Gesuch vom 10. Oktober 2014 bezieht, mit welchem die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. September 2014 Bezug genommen hatte. Diese aber hatte sich ihrerseits ausschliesslich auf das neuerliche Kostengutsprachegesuch vom 31. August 2014 bezogen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass innert nützlicher Frist seit dem abschlägigen Wiedererwägungsschreiben der IV-Stelle vom 19. März 2014 (vgl. IV-Dok 188 und 196) keine formelle Verfügung verlangt worden ist. Insbesondere aber übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihre damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 – mit welchem sie die nunmehr angefochtene Verfügung verlangt hat – explizit ebenfalls auf die ablehnende Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. September 2014 Bezug genommen hat (vgl. IV-Dok 235). Diese Stellungnahme der IV-Stelle aber umfasste – wie bereits erwähnt – einzig das erneute Kostengutsprachegesuch des Vaters der Versicherten vom 31. August 2014. Am Umstand, dass sich die angefochtene Verfügung somit lediglich auf das neuerliche Kostengutsprachegesuch des Vaters der Versicherten vom 31. August 2014 bezieht, vermag auch nichts zu ändern, dass mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 (vgl. IV-Dok 242) als Begründung für den Verzicht auf das der verlangten Verfügung grundsätzlich vorangehende Vorbescheidverfahren auf die Einwände verwiesen wurde, wie sie bereits im Anschluss an die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Januar 2014 geltend gemacht worden waren. Für die Annahme, dass mit der vorliegend angefochtenen Verfügung nebst über die im Gesuch des Vaters der Versicherten vom 31. August 2014 beantragten Kosten auch über das Gesuch vom 16. Juni 2013 (vgl. IV-Dok 158) entschieden worden wäre, besteht daher keine Veranlassung. Damit ist zugleich gesagt, dass sich die angefochtene Verfügung in streitgegenständlicher Hinsicht lediglich auf das Kostenübernahmegesuch des Vaters der Beschwerdeführerin vom 31. August 2014 bezieht. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden, als damit die Überprüfung des Kostengutsprachegesuchs vom 16. Juni 2013 beantragt worden ist. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kostenübernahmegesuchs vom 31. August 2014 ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung ihrer Beschwerde besitzt. Diese Frage ist zu verneinen. Den Akten zufolge hat die IV-Stelle am 24. September 2014 sowohl für die vorliegend strittigen Orthesen als auch für die beiden Orthesensandalen bzw. –schuhe die Kostenvoranschläge der D.____ GmbH in E.____ vom 17. September 2014 gutgeheissen (vgl. IV-Dok 238 f.). Diese Kostengutsprache erfolgte bereits vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014. Die entsprechenden Kostenvoranschläge der D.____ GmbH entsprechen inhaltlich ausserdem vollumfänglich jenen Hilfsmitteln, wie sie bereits in den Kostenvoranschlägen der B.____ GmbH vom 27. August 2014 offeriert worden waren (vgl. IV-Dok 234 sowie 236 f.). Wie die Eltern der Versicherten zudem selbst vorbringen lassen, konnte seither mit der D.____ GmbH eine praktikable und zumutbare Versorgung mit den ohne Frage jeweils innert nützlicher Frist dringend benötigten Orthesen erreicht werden (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2015, S. 2). Aus den Akten geht in der Tat hervor, dass die Kostenvoranschläge der D.____ GmbH innert einer Woche und damit äusserst rasch gutgeheissen worden sind. Nachdem die mit Gesuch vom 31. August 2014 beantragte Hilfsmittelversorgung offenbar zur vollen Zufriedenheit der Betroffenen bereits vor Erlass

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der vorliegend strittigen Verfügung gutgeheissen worden ist, muss ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an deren Überprüfung durch das Gericht deshalb verneint werden. Ein praktischer Nutzen, den eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde den Adressaten der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 verschaffen würde, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass von der Voraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen sei, da sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ohne dass mit Blick auf eine zeitgerechte Neuversorgung eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Sie übersieht, dass sich die nachträgliche Überprüfung einer noch vor Verfügungserlass gegenstandlos gewordenen Anordnung dabei stets auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu reduzieren hat. Diese zusätzliche Voraussetzung ist indes zu verneinen. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringen lässt, wäre im vorliegenden Verfahren nämlich lediglich zu klären, ob die Orthesen „unter besonderen Umständen ausnahmsweise“ auch im Ausland bezogen werden könnten. Nachdem mittlerweile den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2015 zufolge aber davon auszugehen ist, dass mit der Firma D.____ GmbH mittlerweile eine praktikable und zumutbare Versorgung mit der notwendigen Orthese sichergestellt ist, muss angenommen werden, dass dies ebenso für eine künftige Hilfsmittelversorgung gilt. Aufgrund der Akten ist jedenfalls erstellt, dass die D.____ GmbH insbesondere in zeitlicher Hinsicht in der Lage ist, die notwendige Orthesenversorgung äusserst rasch sicherzustellen (vgl. IV-Dok 236 f.). Dies gilt umso mehr, als aus deren Sicht die Erstversorgung mittlerweile erfolgt ist, und eine neue Orthese deshalb künftig umso rascher in angepasster Form bereitgestellt werden kann (vgl. IV-Dok 236, ad Erstversorgung). Ein relevantes Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der vorliegend angefochtenen Verfügung ist daher auch unter dem Titel einer potentiellen Grundsatzfrage zu verneinen. 3.4 Zusammengefasst resultiert, dass auf die Beschwerde mangels Streitgegenstands nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich auf das Kostenübernahmegesuch der Eltern der Versicherten vom 16. Juni 2013 bezieht. In Bezug auf das mittlerweile gutgeheissene Gesuch um Hilfsmittelversorgung vom 31. August 2014 fehlt es sodann an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die vorliegende Beschwerde ist Ergebnis deshalb nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Praxisgemäss wird allerdings in Beschwerdeverfahren, in denen dem Gericht bis zur Prozesserledigung ein nur geringer Aufwand entstanden ist, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 auf die Erhebung von (minimalen) Gerichtskosten verzichtet. Vorliegend handelt es sich um

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen solchen Fall, in welchem das Gericht lediglich die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin demnach zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten wiederum sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 9. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_831/2015).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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