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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.02.2016 720 14 374 / 34

4 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,560 mots·~8 min·1

Résumé

Invalidenversicherung Übereinstimmende Anträge bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der begutachtenden Psychiaterin

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Februar 2016 (720 14 374 / 34) ____________________________________________________________________

Inavalidenversicherung

Übereinstimmende Anträge bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der begutachtenden Psychiaterin

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. In vorstehender Angelegenheit hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2014 der Versicherten ab 1. November 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen, wobei sie dem Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. November 2014 einen Invaliditätsgrad von 60% und ab 1. Dezember 2014 einen solchen von 68% zugrunde legte. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. November 2014 frist- und formgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In ihrer Vernehmlassung vom gleichen Datum beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.1 Anlässlich der Urteilsberatung vom 23. Juli 2015 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. In der Folge stellte es mit Beschluss vom gleichen Datum den Fall aus, um bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen einer amtlichen Erkundigung eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Januar 2014 einzuholen. Der Hintergrund war der Folgende: Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.____ und Dr. med. C.____, FMH Orthopädie und Traumatologie, vom 27. Januar 2014, wobei für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht namentlich das psychiatrische Teilgutachten massgebend war. Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachpersonen zum Schluss, bei der Versicherten bestehe in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitives Hantieren von Lasten und ohne spezielle Anforderungen an die Feinmotorik, eine Präsenzfähigkeit von 50% mit zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von 20%, so dass gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30% resultiere. 2.2 Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im RAD-Bericht vom 23. Mai 2014, wonach der begutachtenden Psychiaterin Dr. B.____ bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ein Rechenfehler unterlaufen sei, legte die IV-Stelle ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades nicht eine Arbeitsfähigkeit von 30%, sondern eine solche von 40% zugrunde. Die Beurteilung von Dr. B.____ sei dahingehend zu verstehen, dass 20% von 50%, also ein Fünftel von 50% nicht 20%, sondern bloss 10% sei, womit insgesamt eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40% bestehe. Im Rahmen seiner amtlichen Erkundigung gelangte das Kantonsgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2015 mit der Frage an Dr. B.____, ob die IV-Stelle diese Korrektur zu Recht vorgenommen hatte. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 führte Dr. B.____ aus, dass die Versicherte entgegen der Auffassung der IV-Stelle nur zu 30% arbeitsfähig sei. Zur Erledigung eines Arbeitspensums im Umfang von 30% müsse der Versicherten 50% eines Vollpensums zur Verfügung stehen. 3. Am 21. September 2015 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der amtlichen Erkundigung sowie zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch. Mit Stellungnahme vom 25. September 2015 führte die IV-Stelle aus, dass sich aus den Ausführungen von Dr. B.____ unmissverständlich ergebe, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2014 30% betrage. Gestützt auf die massgebenden Berechnungsgrundlagen resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 76%. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist von drei Monaten nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bestehe somit – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde die Versicherte gebeten, dem Kantonsgericht bis zum 9. November 2015 mitzuteilen, ob sie mit der Auffassung der IV-Stelle, wonach ihr für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe, einverstanden sei. Innert erstreckter Frist erklärte sich die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 mit der Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente grundsätzlich einverstanden, ersuchte das Gericht aber gleichzeitig um weitere Erläuterungen bezüglich des Zeitpunktes des ganzen Rentenanspruchs ab 1. April 2014. Nachdem das Kantonsgericht der Versicherten unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausführlich erläutert hatte, weshalb die ganze Rente erst mit Datum vom 1. April 2014 ausgerichtet werde, stimmte sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 dem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2014 vollumfänglich zu. 4.1 Im Ergebnis besteht damit zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Versicherte vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht – in aller Kürze – Folgendes festgehalten werden: Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kommt dem bidisziplinären Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 27. Januar 2014 zentrale Bedeutung zu. Dieses Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Der gutachterlichen Konsensbeurteilung zufolge besteht bei der Versicherten ab 1. September 2012 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitives Hantieren von Lasten und ohne spezielle Anforderungen an die Feinmotorik, eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (Januar 2014) besteht in einer solchen Tätigkeit eine Präsenzfähigkeit von 50% mit zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von 20%, so dass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 30% resultiert. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor), bestätigte Dr. B.____ anlässlich der amtlichen Erkundigung, entgegen der Auffassung der IV-Stelle, eine Arbeitsfähigkeit von 30% ab diesem Zeitpunkt. Wie die IV-Stelle im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs korrekt ermittelt hat, resultiert bei einer erwerblichen Einschränkung von 50% für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres (September 2012) bis Ende Dezember 2013 ein Invaliditätsgrad von rund 60% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Für die Zeit danach ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30% ein für die Rentenfestsetzung massgebender Invaliditätsgrad von rund 76%. Zu beachten ist, dass nach Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Entsprechend gelangte die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der amtlichen Erkundigung zu Recht zur Auffassung, dass der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente ab 1. April 2014 bestehe. Der Einkommensvergleich sowie die massgebenden Berechnungsgrundlagen werden von der Versicherten denn zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.2 In Anbetracht dieser Aktenlage kann den übereinstimmenden Parteianträgen ohne Weiteres gefolgt werden und es ist der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente und per 1. April 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 5. Es verbleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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