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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.03.2016 720 14 243 / 56

3 mars 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,253 mots·~11 min·5

Résumé

Invalidenversicherung Zwischenverfügung betreffend Begutachtung; Verneinung der Eintretensvoraussetzungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. März 2016 (720 14 243 / 56) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zwischenverfügung betreffend Begutachtung; Verneinung der Eintretensvoraussetzungen

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. A.____ bezieht aufgrund eines chronischen cervicocephalen und cervicalen Schmerzsyndroms seit dem 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 1. Oktober 2002). Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahr 2009 wurde von der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutachtungsinstitut B.____ eingeholt. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde die ganze Rente bestätigt. Im Rahmen der im April 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revision kündigte die IV-Stelle am 2. April

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie) an, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Gleichzeitig kündigte die IV-Stelle an, dass sie den Gutachtern nebst dem beigelegten allgemeinen Fragekatalog eine Zusatzfrage stellen werde. Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, mit der angekündigten Begutachtung für nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die IV-Stelle am 9. Juli 2014 eine Zwischenverfügung, mit welcher sowohl an der vorgesehenen Begutachtung und deren Vergabe durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ als auch an der Zusatzfrage festgehalten wurde.

B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 25. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Juli 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich mit der Beschwerdeführerin auf eine Gutachterstelle zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin bei nicht möglicher Einigung anzuweisen, eine neue Begutachtungsstelle mittels Zufallsprinzip zu ermitteln und der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit zu geben, dem Losverfahren der SuisseMED@P gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 beizuwohnen und die im Zeitpunkt des Losverfahrens der SuisseMED@P zur Auswahl stehenden Gutachterstellen bekannt zu geben. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen zu akzeptieren und auf die eigene Zusatzfrage zu verzichten; unter o/e- Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde vorgebracht, dass weder die Rechtsprechung noch Art. 72 bis IVV eine einvernehmliche Wahl unterbinden würden. Die Zufälligkeit des Vergabeverfahrens werde bezweifelt. Dieses sei intransparent und verstosse gegen die Gebote der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs. Die versicherte Person müsse die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit des Vorgehens zu überprüfen, andernfalls bleibe die Stärkung der Parteirechte, wie sie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 vorgesehen habe, nur toter Buchstabe. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein Recht, Zusatzfragen zu stellen und die Frage der Beschwerdegegnerin als unzulässig zu kritisieren. Es handle sich um eine suggestive Anleitung, zu welchem Schluss die Gutachter zu kommen hätten.

C. In Ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

D. Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 gelangte das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung zur Auffassung, dass der Entscheid auszustellen sei. Das Bundesgericht habe seit Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seine mit BGE 137 V 210 (E. 3.4.2.7) begründete Rechtsprechung weiter präzisiert (vgl. Urteile 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 [BGE 140 V 507], 9C_636/2014 vom 10. November 2014 und 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei habe es sich insbesondere auch mit der Frage befasst, wann den Parteien ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, der sie berechtige, einen Zwischenentscheid bei den kantonalen Versicherungsgerichten anzufechten. Darüber hinaus habe

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht es auch in materieller Hinsicht einige noch offene Fragen beantwortet. In Anbetracht der präzisierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erachtete es das Kantonsgericht als angezeigt, den Fall auszustellen und den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 8. Juli 2015 fest, dass sie am Abweisungsantrag festhalte. Das Bundesgericht habe in BGE 140 V 507 bestätigt, dass die MEDAS- Begutachtungsaufträge nach Zufallsprinzip erfolgen müssten. Was die Zusatzfragen betreffe, so habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachgewiesen gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015. Folglich sei auf diesen Punkt nicht einzutreten. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass man in Anbetracht der neuen Rechtsprechung BGE 141 V 281 auf die eigene Zusatzfrage verzichten werde. Eine entsprechende neue Zusatzfrage für die Abklärung der psychosomatischen Leiden werde der Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit angekündigt.

F. Mit Stellungnahme vom 20. August 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die rechtliche Relevanz für den Bezug von IV-Rentenleistungen bei Schmerzstörungen ohne erklärbare organische Ursachen und vergleichbare psychosomatische Leiden mit BGE 141 V 281 auf neue Grundlagen gestellt worden sei. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Diskussion der Foerster-Kriterien und damit der Zusatzfrage als unabdingbar erachte, sei dies im Lichte der neuen Rechtsprechung unhaltbar. Das Gutachten sei per se aufgrund von BGE 141 V 281 betreffend Vorgehensweise und Fragen auf neue Grundlagen zu stellen. Bezüglich Zusatzfragen sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin darin zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Frage eine suggestive Anleitung an die Gutachter abgebe. Mit Eingabe vom 1. September 2015 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die Beschwerdegegnerin implizit die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Vernehmlassung zurückgenommen habe. Dies führe zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin mit entsprechender Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin.

G. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Schreiben vom 25. September 2015 in Bezug auf die Zusatzfrage darauf hin, dass per sofort der neue Fragekatalog des BSV (IV- Rundschreiben Nr. 339) zur Anwendung gelange; ansonsten werde am Abweisungsantrag festgehalten.

H. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 16. November 2015 aus, dass der neue Fragekatalog nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bilde, weshalb beantragt werde, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung zurückzuweisen. An Ziffer 2 der Beschwerde werde festgehalten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 9. Juli 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung via Zuweisungssystem SuisseMED@P und an ihrer Zusatzfrage, welche sie der Begutachtungsstelle vorlegen will, festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung, Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.2 Mit ihrer erst nach der ersten Urteilsberatung erfolgten Ankündigung, dass sie auf die Zusatzfrage verzichte, hat die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die angefochtene Verfügung zurückkommen können. Die Verfügungsgewalt in der Streitsache geht mit der Einreichung der Vernehmlassung durch die Verwaltung praxisgemäss an das Gericht über. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin ab Einreichung ihrer ersten Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit mehr gehabt, wiedererwägungsweise auf die angefochtene Zwischenverfügung zurückzukommen. Darum kann diesbezüglich nicht von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

4.1 Als Hauptbegehren hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu versuchen, sich mit ihr auf eine Gutachterstelle zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin – bei nicht möglicher Einigung – anzuweisen, eine neue Begutachtungsstelle nach Zufallsprinzip zu ermitteln und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, beim Losverfahren der SuisseMED@P gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV dabei zu sein. Des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteren seien die im Zeitpunkt des Losverfahrens der SuisseMED@P zur Auswahl stehenden Gutachterstellen bekannt zu geben.

4.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_636/2014 vom 10. November 2014 bestätigt, dass eine Zwischenverfügung, mit welcher eine polydisziplinäre Begutachtung via Zuweisungssystem SuisseMED@P festgelegt werde, nicht als Beschwerdeobjekt vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten könne, weil der versicherten Person aus einer solchen Anordnung vor Kenntnis der Gutachterstelle kein Nachteil erwachse.

4.3 Ist eine solche Verfügung nicht anfechtbar, kann folglich auf die vorliegende Beschwerde, soweit es um die Rechtsbegehren 1 und 2 geht, nicht eingetreten werden. Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 140 V 507 entschieden hat, dass die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe und dass Art. 72 bis Abs. 2 IVV keine Ausnahmen zulasse (BGE 138 V 271 E. 1.1, 139 V 349 E. 5.2.1).

5.1 Damit bleibt noch Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin, mit dem sie beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen zu akzeptieren und auf die eigene Zusatzfrage zu verzichten.

5.2 Was die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen angeht, so muss darauf hingewiesen werden, dass sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und darum auch nicht zum Streitgegenstand gehören. Es macht weder prozessökonomisch noch sonst wie Sinn, den Streitgegenstand hier auszudehnen. Aufgrund der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung muss den Gutachtern so oder anders ein neuer Fragekatalog vorgelegt werden und auch bei allfälligen Zusatzfragen wird der neuen Rechtsprechung Rechnung getragen werden müssen. Auf die Beschwerde kann darum auch insoweit nicht eingetreten werden.

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat gemäss angefochtener Zwischenverfügung zum in der Zwischenzeit ohnehin überholten allgemeinen Fragekatalog auch die folgende Zusatzfrage der Gutachterstelle vorlegen wollen: „Sollten bei der versicherten Person pathogenetischätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage festgestellt werden, wie es 2009 im Gutachten des Begutachtungsinstituts B.____ der Fall war, erscheint eine Diskussion der Foerster-Kriterien unabdingbar, um die Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess zu beurteilen“. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass in den Vorakten mehrfach objektive Befunde erhoben worden seien. Aufgrund der Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass lediglich ein sogenannt unklares Beschwerdebild („Päusbonog“) vorliege. Abgesehen davon handle es sich nicht um eine Zusatzfrage, sondern vielmehr um eine suggestive Anleitung, zu welchem Schluss die Gutachterstelle zu kommen habe. Ein solcher Zusatz sei weder inhaltlich noch medizinisch haltbar. Sollte die Zusatzfrage bleiben, so wäre der Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung der Waffengleichheit zu erlauben, die von ihr im Schreiben vom 28. April 2014 formulierten Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin kündigte an, dass sie der Gutachterstelle den neuen Fragekatalog vorlegen werde. Auf die Zusatzfrage werde sie ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zichten. Weil die Beschwerdegegnerin allerdings den Streitgegenstand während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht modifizieren kann, muss sich das Kantonsgericht trotzdem mit dem Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin befassen.

5.4 Die Beschwerdeführerin muss bei der Anfechtung der Zwischenverfügung betreffend Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin darlegen, dass ihr bei Zulassung dieser Zusatzfrage ein irreparabler Nachteil entsteht. Die Beschwerdeführerin hat auf Aufforderung nach der ersten Urteilsberatung hin keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile benennen können, welche ihr durch die Fragestellung erwachsen. Durch die Zusatzfrage hat die Beschwerdegegnerin Bezug genommen auf die in der Zwischenzeit überarbeitete Schmerzrechtsprechung, bzw. ist damit eine Aufforderung verbunden worden, die Foerster-Kriterien zu diskutieren. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung also ein gängiger Hinweis auf die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien. Weder bei Erlass der Zwischenverfügung noch heute kann mit dieser Zusatzfrage, die sich bei der künftigen Begutachtung ohnehin anders stellen wird, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden werden. Auch insoweit kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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