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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2013 720 13 84/160 (720 13 80 / 159)

11 juillet 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,615 mots·~13 min·6

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Juli 2013 ( 720 13 80 / 159 // 720 13 84 / 160) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Berechnung IV-Rente, Valideneinkommen (Tabellenlohn)

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Martin Kaiser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1965 geborene A.____ erkrankte im Jahr 2000 an einer rheumatoiden Arthritis und war deswegen vom 20. Oktober 2000 bis Juli 2001 zu 100 % bzw. zu 50% arbeitsunfähig. Von Februar 1999 bis November 2000 arbeitete sie als Gemüsebinderin. Im Juli 2002, zwischen Juli und August 2004 sowie zwischen Juli und August 2005 war sie jeweils kurzzeitig (Ferienaushilfe) als Reinigungsfachfrau erwerbstätig.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 6. September 2006 wurde A.____ eine ganze IV-Rente zugesprochen. Mangels beruflicher Ausbildung wurde bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, abgestellt. C. In der Zeit vom Oktober 2008 bis Juli 2010 arbeitete A.____ bei der B.____ wiederum als Reinigungskraft. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 wurde in der Folge die Rente eingestellt, wobei im Rahmen dieser Verfügung bei der Bemessung des Valideneinkommens wiederum auf die LSE des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, abgestellt wurde. D. Ab März 2010 kam es zu einer erneuten Exazerbation der Arthritis, die in der Folge trotz medikamentöser Therapie nicht mehr remittierte. Per 31. Juli 2010 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen aufgelöst. E. Am 18. März 2011 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) eine Neuanmeldung ein. Gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 64% stellte diese A.____ mit Vorbescheid vom 16. Januar 2013 ab dem 1. September 2011 eine Dreiviertels-Invalidenrente in Aussicht. Die IV-Stelle stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Statistiklohn als Reinigungskraft ab. Mit Verfügungen vom 22. Februar 2013, bzw. vom 26. März 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und sprach A.____ eine Dreiviertels- Invalidenrente ab 1. September 2011 zu. F. Gegen die Verfügungen vom 22. Februar 2013 und 26. März 2013 erhob Caroline Franz Waldner, Advokatin beim Rechtsdienst des Behindertenforums in Basel, namens und im Auftrag von A.____ am 22. März 2013 und 28. März 2013 je eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kantonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit dem Begehren, die beiden Verfügungen seien insofern aufzuheben, als der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 und für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen sei. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. April 2013 wurden beide Verfahren zusammengelegt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet je eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zustän-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht digkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden der Versicherten vom 22. März 2013 und 28. März 2013 ist demnach einzutreten. 2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b). 3.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt wird, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (vgl. Urteil des EVG vom 13. September 2005, U 87/05, E. 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die versicherte Person hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Wäre eine versicherte Person in diesem Sinne gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber ihr Arbeitspensum aus freien Stücken, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer Aus- oder Weiterbildung nachzugehen, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass unter dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, nach Art. 28 Abs. 2 IVG jenes Einkommen zu verstehen ist, welches sie als Gesunder tatsächlich erzielen würde (BGE 125 V 157 E. 5c/bb). 3.4 Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen, aber nicht aus freien Stücken, ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, wird im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens auf einen entsprechenden Lohn gemäss LSE zurückgegriffen. Diese Korrektur dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (vgl. dazu HARDY LANDOLT, Invaliditätsbemessung bei Schlechtverdienenden, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen, Bd. 43, S. 56). 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, auf welchen Tabellenlohn bei der Ermittlung des Valideneinkommens abzustellen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass für die Berechnung ihres Valideneinkommens auf den durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn gemäss LSE, Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, 2010, mit einem Valideneinkommen von Fr. 53'383.-- jährlich abzustellen sei. Sie begründet dies damit, dass sie unterschiedliche Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeiten ausgeübt habe. So sei sie teilweise als Reinigungsfachkraft, längere Zeit aber auch als Gemüsebinderin tätig gewesen. Dies mache deutlich, dass sie sich vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht auf eine bestimmte (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit festgelegt habe, sondern diejenigen Tätigkeiten ausgeführt habe, die sich ihr anerboten hätten. Diese Tatsache und der Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Eintrittes der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Verfügung vom 6. September 2006 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe, lasse für die Ermittlung des Valideneinkommens keinen Rückschluss auf ein konkretes Arbeitsverhältnis zu, sondern rechtfertige das Abstellen auf einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lohn gemäss LSE, Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen. Im Weiteren habe sie sich aufgrund eigener Bemühungen und trotz massiver gesundheitlicher Einschränkungen selbst wieder in den Arbeitsprozess integriert und dabei diejenige Stelle angenommen, die sich ihr anerboten hätte, da sie schlicht gezwungen gewesen sei, diese anzunehmen. 4.2 Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss LSE, Tabelle TA 1, sonstige persönliche Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, 2010, auf ein Valideneinkommen von Fr. 44'129.-- jährlich abzustellen sei. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Tätigkeit als Reinigungskraft ausüben würde. 4.3 Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder aber bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 E. 4.4). Wird in einem solchen Fall beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohns ermittelt werden, wenn dieser massgebend von einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war. Es ist vielmehr auch hier auf die entsprechenden statistischen Tabellenlöhne abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, E. 5.5). 4.4 Ist der die Erwerbsverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens nachteilig beeinflussende Faktor bis zum Zeitpunkt des Einkommensvergleichs weggefallen, so liegt es nahe, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren, indem die Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens um jenen lohnmindernden Umstand bereinigt wird. Mit Blick auf den Grundsatz, wonach die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich erfolgen soll, stellt sich die Frage, welche "Abstraktionstiefe" mit dem korrigierenden Eingreifen erreicht werden darf. Das Bundesgericht hat in einem Fall eines Asylbewerbers, der nur in einer Tieflohnbeschäftigung im Gastgewerbe als Tellerwäscher und Küchengehilfe untergebracht werden konnte, festgehalten, dass die Annahme, er wäre auch nach Erhalt eines gesicherten Aufenthaltsstatus (zu einem Normallohn) im Gastgewerbe tätig geblieben, nicht zulässig ist. Es konnte nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass er ohne Gesundheitsschaden auch rund zwölf Jahre nach Aufgabe der Arbeit eines Tellerwäschers und eines Küchengehilfen noch im Gastgewerbe erwerbstätig wäre. Für ein solches Kontinuum bestanden keine Anhaltspunkte. Es waren auch keine Gründe hinzugetreten, die eine Bindung an das Gastgewerbe geschaffen hätten. Die Tätigkeit eines Tellerwäschers ist auch nicht mit dem Erwerb von Fertigkeiten verbunden, die einen längerfristigen Verbleib in diesem Wirtschaftszweig nahelegen würden. Besteht folglich keine angestammte oder eine neu erworbene Affinität zu einer betreffenden Branche, so kann nach Wegfall der arbeitsmarktlichen Nachteile jedwelche Hilfsarbeit angenommen werden. Unter diesen Umständen war es nicht angezeigt, die zufällige Verortung einer unspezifischen Hilfstätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftssektor gewissermassen als erwerbliche Weichenstellung anzusehen. Damit verbietet es sich nicht nur, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, den der Versicherte in der konkreten früheren Tä-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit erzielt hatte, die Bemessungsgrundlage darf auch nicht allein auf die Durchschnittslöhne im Bereich Gastgewerbe bezogen werden, weshalb dieselben Ausgangswerte massgebend sind wie für das Invalideneinkommen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2007, I 822/06, E. 3.2.3). 4.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine geringe Schulbildung und hat keine Berufsbildung; sie arbeitete als Betriebsmitarbeiterin in C.____. In der Schweiz arbeitete sie unregelmässig und teilweise kurzfristig als Ferienaushilfe und wechselte dabei regelmässig die Stelle. Es ist somit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte und sich nicht aus freien Stücken mit diesem tiefen Einkommensniveau begnügte. Es ist ebenso anzunehmen, dass sie jede besser bezahlte (Hilfsarbeiter-)Stelle umgehend angenommen hätte. Insgesamt sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie sich mit der schlecht bezahlten Arbeit als Reinigungsfachkraft hat abfinden wollen und dass dadurch eine Bindung zur Tätigkeit der Raumpflege entstanden ist, welche es rechtfertigen würde, auf den entsprechenden Tabellenlohn einer Reinigungsfachkraft abzustellen. Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin ist durch kurzfristige und kurze Arbeitseinsätze geprägt und ist in Würdigung aller Umstände als eine Hilfsarbeit in irgendeiner Branche zu betrachten, bei der ein Lohn erzielt werden konnte, der dem schweizerischen Durchschnitt der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen entspricht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011, IV 2009/446, E. 1.1). 4.6 Als Ergebnis lässt sich somit nach dem Gesagten festhalten, dass vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf den durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn LSE, Tabelle TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, 2010, mit einem Valideneinkommen von Fr. 53'383.- jährlich abzustellen ist. Beim Einkommensvergleich resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'383.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'015.-- in der Folge eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'368.--, was einem Invaliditätsgrad vom 70 % entspricht. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze IV-Rente, weshalb die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben sind. 5. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten auf-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 22. Mai 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zum in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- für angestellte Anwältinnen und Anwälte von gemeinnützigen Organisationen, zu denen das Behinderten-Forum zählt, zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'340.-- (8,6 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. Februar 2013 und vom 26. März 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'340.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.