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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.11.2012 720 12 215 (720 2012 215)

15 novembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,170 mots·~16 min·9

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. November 2012 (720 12 215) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.2620.6945.31)

A. Der 1951 geborene A.____ arbeitete in einem 100% Pensum bei der B.____ als Aussendienstmitarbeiter bis er im Juli 2009 von seinem Hausarzt aufgrund eines Erschöpfungszustandes zu 50% krankgeschrieben wurde. In diesem Pensum ist er heute noch bei der B.____ tätig. Am 3. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf Erschöpfung, chronische Müdigkeit und Schlafapnoe bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 8. Juni 2012 den Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13% ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Jan Herrmann, am 29. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zur gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung in seiner Erwerbstätigkeit vorzunehmen und/oder den Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahrens, einem Betätigungsvergleich, zu ermitteln und basierend hierauf neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, aufgrund der starken Provisionsabhängigkeit des Einkommens habe die medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit einen wesentlich grösseren, schmälernden Einfluss auf das Invalideneinkommen, da der wesentliche Einkommensteil von Abschlüssen abhänge und der Fixlohn sehr klein sei. Es könnten somit keine messbare Vergleiche vorgenommen werden, weshalb der Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen oder mittels Betätigungsvergleich zu berechnen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 29. Juni 2012 ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ausgangspunkt der Ermittlung eines Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2012 auf das Gutachten des C.____ vom 6. Oktober 2011 ab. 3.2 Im polydisziplinären Gutachten des C.____ vom 6. Oktober 2011 wurde beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete depressive Episode (F 32.9) mit chronischer Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik diagnostiziert. Aus gesamtmedizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements zumutbar. Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352, E. 3a). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb nicht auf die Expertise abgestellt werden kann. Die Arbeitsfähigkeit wird denn auch von keiner Partei bestritten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die richtige Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades angewandt worden ist. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 4.2 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Versicherte vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Rahmen eines 100%igen Pensums als Aussendienstmitarbeiter unselbständig erwerbstätig war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Raum für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn immer möglich durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Wo jedoch eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist – eventuell aufgrund der wirtschaftlichen Lage oder Invalidenfremder Faktoren –, wird der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2010, 9C_472/2009, E. 2.2). Da der Beschwerdeführer nach wie vor die gleiche Tätigkeit verrichtet und die Restarbeitsfähigkeit in allen Arbeitsgebieten voll ausschöpfen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb die Methode des Einkommensvergleichs nicht anzuwenden ist. 5. Uneinigkeit besteht weiter hinsichtlich des Verdienstes, welchen der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens erzielen könnte (Valideneinkommen). 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Massgebend ist, was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (AHI 1998 S. 171 E. 5a mit Hinweisen). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Fehlen jedoch aussagekräftige Anhaltspunkte, ist notgedrungen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2010, S. 302). 5.2 Vorliegend ermittelte die IV-Stelle zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anhand der Gegenüberstellung von Validen- und zumutbaren Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 13%. Das Valideneinkommen bezifferte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011 mit jährlich Fr. 126'158.--. Sie stützte sich dabei auf den Durchschnittswert der Einträge im individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. März 2011) der Jahre 2004 bis 2008 (Eintritt des Gesundheitsschadens) angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.9% im Jahr 2009 und 1.1% im Jahr 2010. 5.3 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der IK-Einträge und der Nominallohnentwicklung ermittelte, da die Lohnangaben der Arbeitgeberin sowie des Beschwerdeführers jährlich stark schwankten. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2012 richtig festhielt, kann das Valideneinkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3. in fine: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). 5.4 Es ist jedoch nicht sachgerecht, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens lediglich auf den Durchschnitt der gemäss dem IK-Auszug in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen abstellte. Seit dem Jahr 1999 arbeitete der Beschwerdeführer in der Versicherungsbranche in der gleichen Funktion; während dieser Zeit schwankten die Jahreslöhne stark (zwischen Fr. 83'589.-- und Fr. 199'732.--). Es erscheint deshalb aussagekräftiger, auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (1999 bis 2008). Somit ergibt sich ein aus dem Durchschnitt der im IK-Auszug eingetragenen Einkommen der Jahre 1999 bis 2008 (1999: Fr. 144'254.--; 2000: Fr. 163'524.--, 2001: Fr. 199'732.--, 2002: Fr. 128'031.--, 2003: Fr. 137'975.--, 2004: Fr. 114'232.--, 2005: Fr. 148'640.--, 2006: Fr. 83'589.--, 2007: Fr. 130'866, 2008: Fr. 133'839.--) und nach der Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011; Männer, 1999: 0.1%, 2000: 1.2%, 2001: 2.5%, 2002: 1.6 %, 2003: 1.3 %, 2004 0.9%, 2005: 0.9%, 2006:1.1%, 2007: 1.6%, 2008: 2.2%, 2009: 2.1%, 2010: 0.7%) bis 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 154'900.--.

6. Strittig und zu prüfen ist weiter die Höhe des Invalideneinkommens.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Ein von ihr tatsächlich erzielter Verdienst bleibt jedoch, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Als Invalidenlohn kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur gelten, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (MEYER- BLASER, a.a.O., S. 308). Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach wie vor als Aussendienstmitarbeiter bei der B.____ tätig, jedoch in einem reduzierten Arbeitspensum. Die IV-Stelle stützte sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens deshalb auf die Einträge des IK-Auszugs der Jahre 2010 und 2011 und kam somit zu einem Invalidenlohn von Fr. 116'938.--. Auf die im IK-Auszug ausgewiesenen Löhne der Jahre 2010 und 2011 kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens jedoch nicht abgestützt werden, da der Beschwerdeführer bis im Juni 2011 noch Krankentaggeldleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 5'597.15 bezog. Zudem sind gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ausserordentliche Provisionsleistungen - basierend auf der Arbeit der vergangenen Jahren - in der Höhe von Fr. 57'182.05 enthalten. Somit kann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die von ihm effektiv erzielten Einkommen abgestellt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2012, das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). 6.2 Gemäss der Tabelle TA1 LSE 2010, Privater Sektor, Branche Versicherungen, Anforderungsniveau 1+2, Spalte Männer ging die IV-Stelle von einem jährlichen Verdienst in der Höhe von Fr. 79'223.-- aus. Das Anforderungsniveau 1+2 beinhaltet allerdings die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. die Ausübung selbständiger und qualifizierter Arbeiten. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Versicherte ursprünglich den Beruf eines Wollwebers resp. Textilmechanikers erlernt hat und später als Verkaufsleiter tätig war. Seit 1976 arbeitete er im Versicherungsbereich. Eine kaufmännische Ausbildung hat er zwar nicht absolviert, doch machte er eine 18-monatige Ausbildung zum Versicherungsexperten, holte das Handelsdiplom nach und eignete sich durch seine langjährige Tätigkeit in der Versicherungsbranche eine grosse Erfahrung an. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der B.____ vom 1. Januar 2011 sowie dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. April 2011 ist der Beschwerdeführer zuständig für den Verkauf von Versicherungen in allen Branchen, die Akquisition von neuen Kunden, der Beratung und Betreuung von Privat- und Firmenkunden, der Schaffung und Förderung von profitablen Kundenbeziehungen, den Ausbau und der Pflege der zugewiesenen Portefeuilles sowie der fallweise Unterstützung und Begleitung der Fachabteilungen in relevanten Schadensfällen. In einem ähnlichen Entscheid (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. Juni 2005 [U 177/04]) wurde ein Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung mit langjähriger Berufserfahrung jedoch ohne entsprechender

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung in das Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, eingestuft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder eine leitende Funktion bei der B.____ noch übt er höchst anspruchsvolle und schwierige Arbeiten aus. Dagegen verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung und eine Ausbildung zum Versicherungsexperten. Diese Konstellation entspricht sowohl dem Anforderungsniveau 3 der LSE, als auch der von der IV- Stelle vorgenommene Einordnung in das Anforderungsniveau 1+2. Es rechtfertigt sich daher, die Bemessung des Invalideneinkommens vom Durchschnitt der Löhne der Anforderungsniveaus 1+2 sowie 3 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_667/2010, E.4.1). 6.3 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich für die im Anforderungsniveau 1+2 und 3 beschäftigten Männer der Durchschnittslohn der Sektion Versicherungen im Jahre 2010 auf Fr. 9'373.50.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Branche Versicherungen, Anforderungsniveau 1+2 und 3, Spalte Männer). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2010 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,3 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2010 S. 98 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 9'678.40, bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 116'137.67. Da der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.1 hiervor) in einer solchen Tätigkeit noch zu 25 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist, ergibt dies für den Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 70'301.25.-- (Fr. 116'137.67/41.3 x 25).

6.4 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 70'301.25 dem Valideneinkommen von Fr. 154'900.--. gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 84'598.75, was einen Invalidengrad von rund 55% ergibt (zur Rundungspraxis des Bundesgerichts vgl. BGE 130 V 121 ff.). Bei einem Invalidengrad von 55% hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher dem Versicherten keine Rente zugesprochen worden war, ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist rückwirkend ab 1. September 2011 eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten.

7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 3. Oktober 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 20.5 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 599.-- ausgewiesen. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'181.90 (20.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 599.-und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, das der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch auf eine unbefristete halbe IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'181.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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