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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.05.2012 720 11 336 (720 2011 336)

24 mai 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,927 mots·~25 min·7

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Mai 2012 (720 11 336) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Personen; offensichtliche Unrichtigkeit der Bemessungsmethode als Voraussetzung der Wiedererwägung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1970 geborene A.____ absolvierte zunächst eine Ausbildung als Hochbauzeichner und erwarb anschliessend ein Diplom als Arztsekretär. Bereits in seiner Kindheit hatte er an Stimmungsschwankungen, Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten in der Schule gelitten, weshalb er sich seit dem Jahre 2000 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte. Am 6. Dezember 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein ADHS Aufmerksamkeitsdefizit und eine Hyperaktivitätsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Stadt in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 71% bzw. ab September 2008 von 41%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2009 rückwirkend ab 1. März 2008 eine befristete ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine unbefristete Viertelsrente der IV zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen die Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte sie zur Auffassung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos zu Unrecht erfolgt und die Verfügung vom 23. Februar 2009 deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei. Aus einer gesetzeskonformen Invaliditätsbemessung resultiere ab September 2008 ein Invaliditätsgrad von lediglich 28,10%. Die IV-Stelle hob deshalb die dem Versicherten bisher ausgerichtete Viertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. August 2011 per Ende September 2011 auf. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 11. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2011 gewährte das Kantonsgericht aufgrund einer späten Mandatierung des Rechtsvertreters eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis 11. Oktober 2011. Mit Eingabe vom 11. Oktober wurde die Beschwerde unter Aufrechterhaltung der bereits beantragten Rechtsbegehren ausführlich begründet. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2011 lehnte die Instruktionsrichterin des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bewilligte sie unter Auferlegung eines Selbstbehalts von Fr. 2'100.--. Eine dagegen am 21. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 unter Hinweis auf die fehlende prozessuale Bedürftigkeit des Versicherten ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2011 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei bilden Änderungen des Gesundheitszustandes den Regelfall einer Rentenanpassung (vgl. BGE 112 V 372). Eine Rente kann aber auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (vgl. BGE 109 V 116 E. 3b mit Hinweisen). So kann sich das Invalideneinkommen deshalb verändern, weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat. Ebenfalls Anlass zu einer Rentenrevision bieten kann die veränderte Methode der Invaliditätsbemessung, wenn also eine andere Art der Bemessung der Invalidität zu Anwendung gelangt (vgl. BGE 130 V 350). Die revisionsweise zu prüfende Statusfrage führt diesfalls deshalb zu einem veränderten Rentenanspruch, weil in dem für die Methodenwahl massgebenden hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 E. 3b). Die im Bereich der IV massgebende Frage, ob der IV-Grad unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der Haushaltführung oder in der Erwerbstätigkeit zu bemessen ist, kann demnach ebenfalls Auswirkungen auf die Rentenanpassung haben. Insbesondere kann eine Änderung der Bemessungsmethode auch bei gleich bleibendem Gesundheitsschaden und bei im Übrigen unveränderten erwerblichen Auswirkungen eine erhebliche Änderung des IV-Grads mit sich bringen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz. 20).

2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung aber auch befugt, ohne Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückzukommen, sofern diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem Art. 53 Abs. 2 ATSG ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben. 3.1 Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 E. 2; Urteil B. des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (vgl. BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist diesfalls nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (vgl. Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung ist demnach so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, da es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache der IV-Stelle Basel-Stadt (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2009) beruhte in erwerblicher Hinsicht auf der Haushaltsabklärung vom 25. März 2008, anlässlich welcher der Versicherte angegeben hatte, dass er bei guter Gesundheit in einem Pensum zwischen 60% bis 75% weiterhin als Arztsekretär tätig wäre. Diese Aussage bestätigte er auf dem Fragebogen der IV-Stelle zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 25. März 2008. Trotz der auf diesen Angaben beruhenden gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen 70% Erwerb und 30% Haushalt zog die IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des IV-Grads als Valideneinkommen aber jenes Einkommen heran, welches der Beschwerdeführer als Gesunder bei einem 100%-Pensum hätte verdienen können und ging damit in Anwendung der Lohnstrukturerhebung von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'174.-- aus. In ihrer nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 stellt sich die IV-Stelle deshalb auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen nur im Rahmen eines Teilzeitpensums von 70% hätte berücksichtigt werden dürfen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Februar 2009 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne. So sei äusserst umstritten, ob im Rahmen der gemischten Methode die Einschränkung im Erwerbsbereich unter Zugrundelegung eines auf ein vollzeitlich ausgeübtes Valideneinkommens zu ermitteln sei. Die Rechtsprechung hierzu sei nicht einheitlich; es existierten mehrere Urteile, in denen entgegen des Leiturteils in BGE 125 V 146 ff. entschieden worden sei. Dieser Leitentscheid werde im Übrigen auch von namhaften Vertretern der Lehre kritisiert. Es herrsche daher keine absolute Einigkeit darüber, ob das Valideneinkommen auf 100% hochzurechnen sei oder nicht. In der von der IV-Stelle Basel-Stadt gewählten Methode könne daher auch keine zweifellose Unrichtigkeit erblickt werden, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Februar 2009 rechtfertigen würde.

4.2 Aufgrund der Akten zweifelsohne erstellt und deshalb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist zunächst, dass vorliegend kein Revisionsgrund vorliegt, welcher eine Aufhebung der ursprünglich verfügten Viertelsrente nach Massgabe von Art. 17 ATSG rechtfertigen würde. So können den Akten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 keinerlei Hinweise entnommen werden, wonach sich insbesondere die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht verändert hätten. Der Versicherte selbst hat im Gegenteil deklariert, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei (vgl. Formular betreffend Revision der IV-Rente, unterzeichnet vom 23. Dezember 2010). Nichts anderes ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. B.____, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Januar 2011, wonach insgesamt ein stationärer Verlauf festzustellen und seit April 2008 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Ebenso wenig liegen veränderten Verhältnisse vor, welche beim Validen- oder beim Invalideneinkommen eine abweichende Bemessungsbasis rechtfertigen würden. Weder in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht noch in Bezug auf die Statusfrage hat sich somit seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 23. Februar 2009 eine Änderung ergeben, die eine revisionsweise Aufhebung der dazumal zugesprochenen Viertelsrente der IV rechtfertigen würde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strittig ist jedoch, ob die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt damit, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 2009 gegeben ist. 5.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28 Abs. 3 IVG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (vgl. Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des (vormals) Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil M. des EVG vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2). 5.2 Bereits nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung entsprach der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Der Anteil des Aufgabenbereichs ergab und ergibt sich auch heute noch gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz zwischen dem so erhaltenen Anteil der Erwerbstätigkeit und einem Vollpensum. Die Gesamtinvalidität entspricht somit der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade (vgl. BGE 125 V 149, E. 2b, mit Hinweisen). 5.3 Anlässlich der 4. IV-Revision wurde die bisherige Verordnungsbestimmung zur gemischten Methode (vgl. Art. 27bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) auf Gesetzes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stufe gehoben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und schliesslich im Rahmen der 5. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in die heute geltende Fassung von Art. 28a Abs. 3 IVG überführt. Wie der bundesrätlichen Botschaft bereits zur 4. IV- Revision zu entnehmen war, sollte sich dadurch bei der Methode der Invaliditätsbemessung im Vergleich zur geltenden Regelung materiell jedoch nichts ändern (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: Bundesblatt 2001 S. 3267 und 3287). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkte keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten. Im Urteil M. vom 6. September 2004 (I 249/04) hatte das EVG deshalb festgehalten, dass in Bezug auf die Vornahme der Invaliditätsbemessung durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode mit dem In-Kraft-Treten des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen keine Änderung eingetreten ist (E. 4). In BGE 130 V 393 ist das EVG schliesslich zum Ergebnis gelangt, dass seine zur Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung entwickelte ständige Praxis, die es insbesondere in BGE 125 V 146 ff. ausführlich dargelegt und bekräftigt hatte, und an der es auch in neuester Zeit trotz Kritik in der Lehre und in der kantonalen Rechtsprechung (vgl. u.a BGE 125 V 152 f. E. 4) ausdrücklich festgehalten hatte (vgl. u.a. Urteile M. S. und F. vom 23. Februar 2004, I 399/01, vom 23. Februar 2004, I 219/02, und vom 17. Februar 2004, I 473/03), mit In-Kraft-Treten des ATSG ebenfalls keine Änderung erfahren sollte. Daran hat das Bundesgericht weiterhin (vgl. BGE 131 V 51 ff.) und auch unlängst festgehalten (vgl. neuerdings noch einmal im Grundsatz insbesondere BGE 137 V 334 ff.). 5.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, verkennt der Beschwerdeführer, dass bei der Anwendung der gemischten Methode die Invalidität im erwerblichen Bereich rechtsprechungsgemäss somit nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum, sondern offenkundig bezogen auf die hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu bemessen ist. Auch wenn die Frage einer modifizierten Anwendung der gemischten Methode in jenem Sinne, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, schon mehrfach zur Diskussion gestanden hat, kann keineswegs gesagt werden, es bestehe keine einheitliche, höchstrichterliche Praxis. Das EVG hat eine solche modifizierte Anwendung letztlich in BGE 125 V 153, E. 5. klar abgelehnt. Daran hat das EVG bzw. das Bundesgericht entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung seither klar festgehalten (vgl. oben, Erwägung 5.3) und dabei unmissverständlich erwogen, dass sich die Invalidität bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, alleine nach der Erwerbsunfähigkeit bemesse. Umgekehrt sei bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, allein die durch einen Betätigungsvergleich ermittelte Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend. Diese Normierung habe der Verordnungsgeber in analoger Weise auf den Fall der Teilerwerbstätigkeit übertragen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, unerheblich sei. Die mittlerweile in das IVG übernommene Formulierung von Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bzw. von Art. 28 Abs. 3 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) kann daher nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Invalidität bei Teilerwerbstätigen ungeachtet, ob sie daneben in einem anderen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, stets nur bezogen auf die tatsächlich oder hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass der Hauptgrund für die vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG im Umstand zu suchen ist, dass bei der Ermittlung der Behinderung im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aufgrund eines Betätigungsvergleichs im Vergleich zur Bemessung im Rahmen eines Einkommensvergleichs im erwerblichen Bereich in der Regel ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert. Dass sich die Grundlagen der Invaliditätsschätzung für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige massgebend unterscheiden, entspricht indessen dem gesetzgeberischen Willen. Für eine modifizierte Anwendung der gemischten Methode, wonach die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln wäre, besteht daher auch in casu offensichtlich kein Raum (vgl. BGE 125 V 161 E. 5c a.E.; Urteile M. des EVG vom 23. Februar 2004, I 399/01, vom 23. Februar 2004, I 219/02, und F. vom 17. Februar 2004, I 473/03). An dieser Sichtweise hat sich bis heute nichts geändert. In seinem neuesten Grundsatzurteil vom 8. Juli 2011 hat das Bundesgericht denn auch erneut festgehalten, dass die erwähnte Rechtsprechung die konsequente Folge der vom Gesetzgeber von Anfang an angestrebten Dualität sei. Es sei deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung vorzuschlagen, welche der Situation teilzeitlich erwerbstätiger Personen besser Rechnung trage (vgl. BGE 137 V 334 ff., E. 7.2 a. E., übersetzt in Praxis Nr. 23/2012). Die Argumentation, wonach bei Anwendung der erwähnten Grundsätze eine doppelte Gewichtung des Erwerbsbereichs erfolge, muss daher zurückgewiesen werden. Es ist vielmehr so, dass in einem ersten Schritt der effektive Invaliditätsgrad der versicherten Person unter Berücksichtigung der invalidenversicherungsrechtlichen Zielsetzung zu berechnen ist und erst in einem zweiten Schritt eine Gewichtung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche erfolgt (vgl. BGE 137 V 334 ff., E. 5.5.5, übersetzt in Praxis Nr. 23/2012). 5.4.2 Für die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Invaliditätsermittlung war in casu nicht die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode, sondern die unzutreffende Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Trotz eines aktenkundig klar ausgewiesenen Erwerbspensums von durchschnittlich 70%, welches der Versicherte seinen unbestritten gebliebenen und schlüssigen Aussagen zufolge als Gesunder absolviert hätte (vgl. unterschriftlich bestätigter Fragebogen des Versicherten zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 25. März 2008), stützte sich die IV-Stelle bei der konkreten Berechnung in ihrer ursprünglichen Rentenzusprache vom 23. Februar 2009 in widersprüchlicher Weise auf ein Vollzeitpensum ab. Dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen und mithin um eine zweifellos falsche Berechnung gehandelt hat, geht aus dem Textteil der fraglichen Verfügung selbst hervor. Darin wird das Valideneinkommen entsprechend der aufgezeigten Rechtsprechung zwar auf der Basis eines Teilzeitpensums von 70% bestimmt und zutreffenderweise mit Fr. 42'122.-- beziffert. In den nachfolgenden Berechnungstabellen wird jedoch ohne weitere Erläuterung von diesem soweit korrekt festgelegten Valideneinkommen abgewichen und der entsprechende Verdienst bezogen auf eine volle Erwerbstätigkeit festgesetzt. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, erweist es sich somit geradezu als offensichtlich, dass dieser bei ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. Februar 2009 ein grober Berechnungsfehler unterlaufen ist. Dagegen vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikatur nichts zu ändern. Das von ihm zitierte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des EVG I 583/02 vom 2. Mai 2003, E. 3, bezieht sich nicht etwa auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich als solches, sondern auf die - letztlich offen gelassene - Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt. Im ebenfalls zitierten Urteil I 406/02 vom 20. Februar 2003, E. 3.2, hat das EVG sodann nicht etwa gegen seine Praxis entschieden, sondern diese vielmehr bestätigt. Ebenso wenig lässt sich schliesslich aus den übrigen, zitierten Entscheiden eine Praxisänderung oder dergleichen ableiten. An dieser Stelle kann vielmehr an das neueste Grundsatzurteil des Bundesgerichts in BGE 137 V 334 ff. verwiesen werden (vgl. Praxis Nr. 23/2012). Es muss daher sein Bewenden damit haben, dass die fehlerhafte Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich durch die IV-Stelle in deren Verfügung vom 23. Februar 2009 eine zweifellos unzutreffende Rechtsanwendung darstellt. 5.4.3 Ausgehend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit des Versicherten im Umfang von 70% wäre dem Valideneinkommen für die Berechnung des IV-Grads im erwerblichen Bereich somit ein Betrag von Fr. 42'122.-- zugrunde zu legen gewesen (Fr. 60'174.-- x 70%). Setzt man zur Berechnung des IV-Grads im erwerblichen Bereich dem zu Recht unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 25'574.-- das bei korrekter Rechtsanwendung massgebende Valideneinkommen von Fr. 42'122.-- gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'548.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 39.23%. Ausgehend von einer Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (70%) und Aufgabenbereich (30%) ergibt sich damit folgende Aufstellung: Erwerbstätigkeit 70%-Pensum 39.23 % Einschränkung 27.46 % IV-Grad Aufgabenbereich 30%-Pensum 2.00 % Einschränkung 0.6 % IV-Grad TOTAL 100%-Pensum 28.1 % IV-Grad Damit aber ist erstellt, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des fraglichen Leistungsanspruches zu einem offensichtlich abweichenden Ergebnis geführt hätte, da bei korrekter Rechtsanwendung ab September 2008 letztlich ein IV-Grad von weniger als 40% resultiert hätte. Die Bemessung des Valideneinkommens bezogen auf ein Ganztagespensum in der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 erweist sich bei diesem Ergebnis als zweifellos falsch, weshalb sie gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise berichtigt werden muss. 6.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 2009 somit fest und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (vgl. Urteile S. des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen).

6.2 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch verbleibende Arbeitsfähigkeit haben die gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 keine Veränderung erfahren. Es kann in dieser Hinsicht auf das bereits oben

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesagte verwiesen werden (vgl. oben, Erwägung 4.2). Ebenso wenig ist seither eine allfällige Veränderung bezüglich der Statusfrage eingetreten. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der erneuten Abklärung der haushalterischen Verhältnisse angegeben, als Gesunder - wie auch seine Ehefrau - teilzeitlich zu arbeiten, um den Haushalt und die Betreuung der mittlerweile vier Kinder untereinander aufteilen zu können; diesfalls würde er aus finanziellen und persönlichen Gründen bei guter Gesundheit an seiner letzten Arbeitsstelle weiterhin als Arztsekretär im Umfang von 50% tätig sein, wobei die Möglichkeit bestanden hätte, dieses Pensum auf bis 70% zu erhöhen (vgl. Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 5. April 2011, IV-Akt 61). Diese Angaben sind unbestritten. Sie erweisen sich mit Blick auf die familiären Verhältnisse einerseits und den seitens des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Zeitpunkt geäusserten Wunsch andererseits, die haushalterischen Belange zwischen beiden Eltern aufteilen zu wollen, auch als schlüssig (vgl. Bestätigung des Versicherten vom 25. März 2008, IV-Akt 16). Ein Statuswechsel steht deshalb nicht zur Diskussion. Leicht erhöht hat sich indessen die Einschränkung der dem Beschwerdeführer im Haushalt noch verbleibenden Leistungsfähigkeit. Diese beläuft sich dem detaillierten und nachvollziehbaren Abklärungsbericht Haushalt vom 14. April 2011 zufolge nunmehr auf insgesamt 3,95%. Die mittlerweile leicht höhere Einschränkung resultiert insbesondere aus der Überforderung des Versicherten, die mittlerweile vier Kinder mittags zu ernähren, da seine Ehefrau infolge ihrer vollzeitlichen Tätigkeit bei der Ernährung nicht mehr mit zu helfen in der Lage ist. Keine wesentlichen Änderungen haben sich schliesslich betreffend die erwerblichen Auswirkungen ergeben. Mit Ausnahme der per 2011 an die Nominallohnentwicklung anzupassenden Vergleichseinkommen ist weiterhin von denselben hypothetischen Vergleichseinkommen wie bisher auszugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung verwiesen werden. 6.3 Setzt man zur Berechnung des IV-Grads ex nunc et pro futuro im erwerblichen Bereich dem zu Recht unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 26'111.-- ein bei einem Pensum von 60% massgebendes Valideneinkommen von Fr. 37'657.-- gegenüber, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'546.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 30.66% resultiert. Ausgehend von einer Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (60%) und Aufgabenbereich (40%) ergibt sich demnach folgende Aufstellung: Erwerbstätigkeit 60%-Pensum 30.66 % Einschränkung 18.39 % IV-Grad Aufgabenbereich 40%-Pensum 3.95 % Einschränkung 1.58 % IV-Grad TOTAL 100%-Pensum 19.97 % IV-Grad 7. Es resultiert somit ein IV-Grad von gesamthaft 20%. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (70%) und Aufgabenbereich (30%) der IV-Grad sich nur unwesentlich (30%) verändert. Der massgebende Schwellenwert von 40% (vgl. oben, Erwägung 2.1) wird jedenfalls so oder anders nicht erreicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente des Versicherten zu Recht per Ende September 2011 aufgehoben hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die angefochtene Verfügung 22. August 2011 ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

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8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten inklusive die aus dem Einspracheverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege resultierenden Gerichtskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen. 8.2 Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2011 - bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2011 - die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter unter Auferlegung eines Selbstbehalts von Fr. 2'100.-- teilweise bewilligt. Seine um diesen Betrag übersteigenden Parteikosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 2. Mai 2012 einen Zeitaufwand für das vorstehende Verfahren inklusive Einspracheverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege von insgesamt 13 Stunden sowie Spesen von Fr. 98.35 geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Nach Abzug des vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehalts von Fr. 2'100.-- ist dessen Parteivertreter deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 533.40 (13 Stunden à Fr. 180.-zuzüglich Auslagen von Fr. 98.35 sowie 8% Mehrwertsteuer, abzüglich Selbstbehalt von Fr. 2'100.--) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Abzug von dessen Selbstbehalt im Umfang von Fr. 2'100.-- ein Honorar in der Höhe von Fr. 533.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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