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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.01.2012 720 11 252 / 03 (720 2011 252 / 03)

5 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,738 mots·~29 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Januar 2012 (720 11 252 / 03) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene A.____ ist selbständiger Autolackierer und betrieb seit 1999 zusammen mit seiner Ehefrau die Einzelfirma B.____ mit Sitz in D.____. Seit 2003 wird das Geschäft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt, deren mehrheitlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte ist. Am 17. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit dem Hinweis auf eine Diskushernie und eine Polyneuropathie für berufliche Massnahmen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Juli 2007 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und wies mit Verfügung vom 6. Juni 2011 in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode gestützt auf einen IV-Grad von 17 % dessen Leistungsbegehren ab. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2011 die gesetzliche IV-Rente auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was auch den aktuellsten medizinischen Unterlagen entspreche. Der vorgenommene Betätigungsvergleich werde grundsätzlich nicht beanstandet, obschon er vor mittlerweile drei Jahren erstellt worden sei und daher nicht geeignet sei, die erwerbliche Situation im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu dokumentieren. Der Betätigungsvergleich sei aber nicht korrekt erstellt worden. Im Zeitpunkt der Abklärung der massgebenden Verhältnisse habe der Versicherte bereits nur noch im Umfang von 50% gearbeitet, was von der IV-Stelle bei der Erstellung des Abklärungsberichts unberücksichtigt geblieben sei. Obschon der fragliche Abklärungsbericht unterschrieben worden sei, hätte die IV-Stelle bemerken müssen, dass nicht von einem vollen Arbeitspensum hätte ausgegangen werden dürfen und der Versicherte insbesondere die Tätigkeitskategorie der Lackierarbeiten nur noch im Umfang von 24,5% statt der angegebenen 49% zu absolvieren in der Lage sei. Dessen Darstellung, wonach er noch im Umfang von 49% seines ausgeübten Pensums von 50% - somit insgesamt 24,5% - als Lackierer arbeiten könne, entspreche denn auch den schlüssigen Beurteilungen einer medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit von insgesamt noch 50% sowie seinem Einkommen, welches er als Invalider erziele.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Zutreffend sei, dass sich die somatische Situation des Beschwerdeführers seit der gutachterlichen Beurteilung im November 2007 mittlerweile insofern verschlechtert habe, als in der angestammten Tätigkeit als Garagist von einer noch hälftigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Einschränkungen bestünden insbesondere beim Heben von schweren Gegenständen. Inwiefern der Beschwerdeführer in anderen Bereichen gesundheitlich beeinträchtigt sei, werde in der Beschwerde nicht dargelegt. In den übrigen, körperlich nicht belastenden Bereichen sei die Ausübung der anfallenden Arbeiten hingegen im bisher ausgeübten Rahmen nach wie vor möglich und zumutbar. Demzufolge sei von den Angaben des Versicherten im fraglichen Abklärungsbericht auszugehen. Zuzugestehen sei einzig, dass die Gewichtung im Bereich des Einkaufs und des Lagers sowohl ohne als auch mit Behinderung jeweils 8% betrage. Insgesamt resultiere deshalb ein IV-Grad von 35%, weshalb kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe.

D. Mit Replik vom 17. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Unbestritten sei, dass seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in seiner seit 1996 und nicht etwa seit 2003 ausgeübten Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger zu ermitteln sei. Nicht strittig sei auch, dass dies mittels Betätigungsvergleichs zu erfolgen habe. Er halte jedoch an der Auffassung fest, dass der von der IV-Stelle vorgenommene Betätigungsvergleich zu korrigieren sei, da dieser auf falschen Annahmen beruhe. So hätten sich seine Angaben im Abklärungsbericht auf ein bereits aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum von 50% bezogen. Seine Arbeitsunfähigkeit wirke sich nur bei den Lackierarbeiten aus, dort aber viel höher als von der IV- Stelle angenommen worden sei, nämlich 50% auf 100% plus die von der IV-Stelle ermittelte Einschränkung bezogen auf das tatsächlich gearbeitete hälftige Arbeitspensum. Es sei jeden- falls unzulässig, die ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einfach auf den Betätigungsvergleich anzuwenden. Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Betätigungsvergleich dürften nicht miteinander vermischt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation zugespitzt habe, die Arbeitsunfähigkeit aber mit Ausnahme des rheumatologischen Gutachters bereits früher stets mit 50% eingeschätzt worden sei.

E. Mit Duplik vom 24. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle an der Abweisung der Beschwerde fest. Die im Abklärungsbericht vom 23. April 2008 gemachten Ausführungen würden nicht erlauben, die Angaben des Beschwerdeführers lediglich auf ein Arbeitspensum von 50% zu beziehen. Gehe man von einer Verschlechterung der somatischen Verhältnisse aus, so ergebe die entsprechende Korrektur einen IV-Grad von 35%.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist vorliegend das Kantonsgericht örtlich und sachlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ( IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität, welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann, gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).

3.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urteil D. des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). Die Einkom- mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte erzielt hat, auszugehen ist (vgl. ZAK 1990 S. 519 E. 3c).

3.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O. N 13 ff. und N 20 zu Art. 8), und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 137 E. 2c; AHI-Praxis 1998 S. 120 E. 1a; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3112 ff.). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt somit in erster Linie davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift.

3.3 Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalls in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbeinbusse nach Massgabe des allgemeinen Einkommensvergleichs nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Die Bemessung des Invalideneinkommens eines Selbstständigerwerbenden nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demnach invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen sodann Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b). Schliesslich sind für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Betriebs häufig schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitern von Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (vgl. AHI-1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 137 E. 2).

3.4 Im vorliegenden Fall ergeben sich die Einkommensverhältnisse zunächst aus den eingereichten Geschäftsabschlüssen der Jahre 2007 bis 2009. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Geschäftsabschlüsse für die Bestimmung des IV-Grads zwar durchaus um gewisse ausserordentliche Faktoren, beispielsweise um die Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie die Abschreibungen (vgl. Erfolgsrechnungen der B.____ GmbH per 2007, 2008 und 2009, IV-Akt Nr. 26, 36 sowie 62), korrigiert werden können. Dennoch bieten sie keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens. Zwischen den Parteien unbestritten und in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass sich die betriebswirtschaftlichen Veränderungen unter anderem massgebend mit saisonal bedingten Witterungsverhältnissen erklären, die den Betriebsgang während den Wintermonaten massgebend negativ beeinflusst hatten. So waren nach den eigenen Aussagen des Versicherten die Wintermonate teilweise sehr schlecht, da es weniger Schnee und Eis gab und somit viel weniger Carrosserieschäden entstanden sind (vgl. Abklärungsbericht vom 21. September 2009, zuvor bereits Abklärungsbericht vom 20. August 2008). Dieser belastende Geschäftsgang ist jedoch offensichtlich auf invaliditätsfremde Gründen zurückzuführen. Witterungsbedingte Einflüsse können jedoch nicht zuverlässig von einem durchschnittlichen Geschäftsgang abgegrenzt werden (vgl. Abklärungsbericht vom 5. Januar 2011). Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der im Geschäftsabschluss per 2008 gebuchte Personalaufwand unter anderem Krankentaggelder des Versicherten von Dezember 2007 betrifft und transitorisch verbucht worden ist, was eine schlüssige Feststellung des massgebenden Invalideneinkommens per 2008 zusätzlich erschwert. Davon abgesehen kann nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV der von einem Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn dem Validen- oder Invalideneinkommen nicht einfach gleichgesetzt werden. Laut dieser Bestimmung gelten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebietet, für den Einkommensvergleich bei Selbstständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG) und davon den Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c). Die diesen Vorgaben entsprechende, von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflusste betriebliche Leistung, wie sie der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung erzielen könnte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Umstände aber nicht mit genügender Genauigkeit ermitteln. Es erweist sich daher als sachgerecht, dass die IV-Stelle das ausserordentliche Bemessungsverfahren angewandt hat.

4.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die erforderliche erwerbliche Gewichtung der verschiedenen, bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Ausgangspunkt bildet die Festlegung der zeitlichen Anteile der Betätigungsfelder an der Gesamttätigkeit (vgl. BGE 128 V 32 Erw. 3b; AHI 1998 S. 123 E. 3). Bei der Geschäftsführung, welche teilinvalide Selbstständigerwerbende in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, dem Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert zumutbaren Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übrigen branchenspezifischen Tätigkeit (vgl. BGE 128 V 33 E. 4b; AHV 1998 S. 123 f. E. 3). Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind (Auftragsdisposition, Personalführung, Werbung, Kundenakquisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit auch nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden. Es sind hiefür statistische Werte heranzuziehen.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe den Betätigungsvergleich falsch vorgenommen und sei insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeitskategorie der Lackierarbeiten von unrealistischen Verhältnissen ausgegangen. Vorab ist deshalb auf die ihm noch zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und mithin auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von Relevanz einzugehen.

4.2.1 Mit rheumatologischem Gutachten vom 5. November 2007 diagnostizierte Dr. D.____, FMH Rheumatologie, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit einer Claudatio spinalis bei engem Spinalkanal und einer regredienten Fussheberparese beidseits. Eine Leistungsminderung sei nachvollziehbar. Der Explorand arbeite zurzeit in seinem Betrieb täglich 9,5 Stunden. Sein Leistungspensum beziffere er jedoch mit 50%. Es sei sehr schwer, bei einem selbstständig Erwerbenden und einer Ganztagespräsenz von 9,5 Stunden die effektive Leistung zu eruieren. Es sei aber davon auszugehen, dass eine höhere Leistung als 50% erbracht werde. Als Carrosseriefachmann könne der Explorand seine Arbeit einund aufteilen und sich auf angepasste Tätigkeiten beschränken. Insofern lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% nur schwer begründen. Es scheine, dass die festgestellte Polyneuropathie noch nicht sicher abgeklärt sei. Eine Verlaufskontrolle der Lendenwirbelsäule sei empfohlen worden, um den Zustand in drei Jahren definitiv zu verifizieren. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei unter anderem aufgrund des aktuell erhobenen rheumatologischen und neurologischen Status mit 80% einzuschätzen. Der Explorand sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die ihn weniger als sein angestammter Beruf belasten würden, vollumfänglich arbeitsfähig. Eine Leistungsminderung entfalle in diesem Bereich.

4.2.2 Gemäss Arztbericht von Dr. E.____, Oberarzt am F.____, vom 21. Oktober 2010 klage der Patient seit Jahren über Rückenschmerzen. Die Beschwerden hätten sich im Herbst 2009 akzentuiert. Den anamnestischen Angaben zufolge sei der Patient nur noch zu 50% arbeitsfähig. Als Vorgesetzter einer Garage sei er einer erhöhten körperlichen Belastung ausgesetzt und müsse schwere Gegenstände heben, was er aber nicht mehr bewerkstelligen könne. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Lumbalgie sowie eine Spondylarthrose zu diagnostizieren. Der Patient sei als Vorgesetzter einer Garage körperlich eingeschränkt und insbesondere für das Heben von schweren Gegenständen und für Rumpfbeugen nur vermindert belastbar. Die schmerzbedingte Einschränkung wirke sich dahingehend aus, dass er die Arbeit nicht mehr in der gleichen Zeitdauer ausüben könne. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht weiterhin im bisher ausgeübten Zeitrahmen zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Dem entsprechenden Beiblatt zum Arztbericht ist zu entnehmen, dass eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung mit Auftreten von lumbalen Schmerzen beim Heben von schweren Gegenständen insbesondere über einen langen Zeitraum hinweg bestehe. Die Erwerbstätigkeit sei im Rahmen einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit gegeben. Weiterhin zumutbar seien unter dem Vorbehalt eines Hebe- und Traglimits von 10kg wechselbelastende Tätigkeiten bzw. alle Arbeiten, bei welchen ein Positionswechsel ausgeübt werde. Das Arbeitspensum in Stunden, die Gehstrecke sowie das Arbeitstempo seien im Rahmen der bisherigen Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen seien in einer behinderungsangepassten Tätigkeit insbesondere auch rein sitzende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Das Heben und Tragen mit einer Belastung bis maximal 25kg sei mit einer verminderten zeitlichen Belastung ebenfalls weiterhin möglich. Ausschliesslich stehende Tätigkeiten seien hingegen nicht mehr zumutbar.

4.2.3 Gemäss Arztbericht von Dr. G.____, FMH Allgemeine Medizin, vom 9. März 2011 betrage die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2006 und aktuell weiterhin 50%. Es bestehe eine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Beiblatt zum Arztbericht wirke sich die verminderte körperliche Belastbarkeit auf die Arbeit des Versicherten vor allem beim Bücken und Heben aus. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei unter der Bedingung erleichterter Arbeiten und unter der Voraussetzung der Vermeidung von Heben und Ziehen weiterhin zumutbar. Es werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen. Allfällige Verweistätigkeiten seien aus hausärztlicher Sicht nicht beurteilbar.

4.3 Den vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich dessen gesundheitliche Verfassung seit der Begutachtung durch Dr. E.____ mittlerweile verschlechtert hat und er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, vollumfänglich seiner Tätigkeit als Werkstattleiter nachzugehen. Diese Tatsache wird denn zu Recht auch von der IV-Stelle nicht bestritten. Entgegen des vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkts beschlägt dessen Leistungsminderung jedoch nicht die gesamte Bandbreite seiner erwerblichen Tätigkeit, sondern beschränkt sich auf körperlich belastende Lackierarbeiten. So ist just dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht des behandelnden Orthopäden vom 21. Oktober 2010 zu entnehmen, dass der Versicherte insbesondere beim Heben von schweren Gegenständen und bei Rumpf beugenden Bewegungen vermindert belastbar ist. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben im Beiblatt zu diesem Arztbericht von Dr. E.____, wonach eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung beim Heben von schweren Gegenständen insbesondere während eines längeren Zeitraums hinweg besteht. Die Tatsache, dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers mithin gerade nicht auch körperlich wenig belastende und leichtere Tätigkeiten mit umfasst, ergibt sich aber auch aus dem von der IV- Stelle nachträglich eingeholten und aktuellen Arztbericht des Hausarztes Dr. G.____ vom 9. März 2011. Gemäss dieser Beurteilung wirkt sich die verminderte Belastbarkeit ebenfalls vor allem beim Bücken und Heben aus. Unter der Bedingung erleichterter Arbeiten und unter der Voraussetzung der Vermeidung von Heben und Ziehen ist dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit jedoch weiterhin im Umfang von 50% zumutbar (vgl. ebenso im Grundsatz bereits der Arztbericht von Dr. G.____ vom 5. November 2006). Auch der Hausarzt erachtet den Beschwerdeführer als selbstständigen Carrosseriefachmann somit als nicht vollständig arbeitsunfähig. Diese Schlussfolgerung resultiert nicht nur aus dem Umstand, dass Dr. G.____ in seinem Bericht keine Stellung zu einer medizinisch-theoretischen Verweistätigkeit abgibt, sondern seine Angaben ausschliesslich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht. Eine weiterhin - jedenfalls teilweise - zumutbare Tätigkeit als Werkstattleiter resultiert ebenso aus dem Bericht des behandelnden Orthopäden vom 21. Oktober 2010, wonach alle wechselbelastende Arbeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar sind, sofern dabei ein Hebe- und Traglimit von 10kg eingehalten und ein Positionswechsel ausgeübt wird. Selbst bei Gewichten bis zu 25kg ist der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig, wobei diesfalls von einer verminderten zeitlichen Belastung im Umfang von 50% auszugehen ist (vgl. Beiblatt zum Arztbericht von Dr. E.____ vom 21. Oktober 2010). Diese kongruenten Beurteilungen erweisen sich als schlüssig, zumal der Hausarzt auch neuerdings keine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse erheben konnte. Mit Ausnahme der prozentual dazumal noch abweichenden Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit für schwerere Werkstattarbeiten ging auch der Gutachter Dr. E.____ im Jahre 2007 davon aus, dass der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig war (vgl. Gutachten von Dr. E.____ vom 5. November 2007). Für eine abweichende Einschätzung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriefachmann verbleibt unter diesen Umständen kein Raum.

4.4. Dass sich die Arbeitsunfähigkeit nur bei den schwereren Lackierarbeiten auswirkt, bestätigt auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. Replik vom 17. Oktober 2011). Diese subjektive Einschätzung ist deshalb nachvollziehbar, weil der Versicherte bei diesen Arbeiten beim Spritzen mehrheitlich ganzer Autoteile, selten ganzer Fahrzeuge, für die Handhabung der Spritzpistole und des Spritzschlauchs beide Hände benötigt und insbesondere tief oder gar unter den Fahrzeugen liegende Carrosserieteile nur mit Verrenkungen und in vornüber geneigter bzw. gebückter Körperstellung erreichen kann. Erschwerend tritt hinzu, dass insbesondere das Lackieren ganzer Fahrzeuge am Stück erfolgen muss und damit das Einnehmen von Wechselpositionen erschwert und das Einlegen von Pausen für den Versicherten verunmöglicht wird (vgl. Abklärungsbericht Selbständige vom 23. April 2008; ebenso bereits die Aktennotiz der IV- Stelle vom 2. April 2007). Der Einwand, dass seine körperlich bedingten Einschränkungen hingegen bedeutend höher als von der IV-Stelle angenommen ausfallen würden, findet in den medizinischen Akten aber keine Stütze und widerspricht der ihm attestierten, medizinischtheoretischen Restarbeitsfähigkeit. Die Argumentation, in einem behaupteten Umfang von lediglich noch 24,5% (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2011, S. 5) bzw. nur noch 8,5% (vgl. Replik vom 17. Oktober 2011, S. 2) eines Ganztagespensums Lackierarbeiten durchführen zu können, erweist sich vielmehr als unzutreffend. Dies bestätigt ein Blick auf die zeitliche Gewichtung der täglichen Arbeitsstruktur als Valider, welche zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der noch verbleibenden Leistungsfähigkeit für schwerere Lackierarbeiten von einem Ganztagespensum und mithin von 100% und nicht etwa bereits von einem für solche Arbeiten ausgeschiedenen Anteil von 66% auszugehen. Massgebend für den Vergleich der Leistungsfähigkeit als gesunde Person einerseits und als Invalider andererseits ist beide Male vielmehr ein Ganztagespensum von 100%. Die gesundheitlichen Probleme des Versicherten und mithin seine Leistungsminderung beschlägt mit anderen Worten ausschliesslich die stark rückenbelastenden Tätigkeiten, nicht aber auch leichtere Verrichtungen (vgl. in diesem Sinne bereits schon früh auch der Arztbericht von Dr. H.____, FMH Neurochirurgie am I.____, vom 15. Mai 2006). Nichts anderes geht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht von Dr. E.____ vom 21. Oktober 2010 hervor, wonach das Heben und Tragen bis gar 25kg, wenn auch mit einer zeitlich bedingten Leistungsverminderung, jedenfalls teilweise weiterhin zumutbar bleibt. Nachvollziehbar ergibt sich damit, dass der Versicherte zwar weiterhin als Firmeninhaber seiner Autowerkstatt ein ganztägiges Pensum erbringen kann, als Carosserielackierer in seiner Leistungsfähigkeit aber insofern eingeschränkt ist, als ihm eigentliche Lackierarbeiten im Umfang lediglich noch der Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit zugemutet werden können. Das reduzierte Pensum ergibt sich dabei insbesondere aus einer Verlangsamung der zu verrichtenden Arbeiten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gehen die massgebenden medizinischen Akten, insbesondere auch der Arztbericht von Dr. E.____ vom 21. Oktober 2010, nicht davon aus, dass er in seiner Tätigkeit als selbstständiger Carosserielackierer gesamthaft im Umfang von 50% eingeschränkt ist. Die ärztlichen Unterlagen legen vielmehr dar, dass die Arbeitsleistung beschwerdebedingt lediglich für kraft- und belastungsabhängige Tätigkeiten im Umfang der Hälfte der täglichen Vollarbeitszeit eingeschränkt ist. Damit aber ist zugleich gesagt, dass der Versicherte alle übrigen wechselbelastenden, nicht ausschliesslich stehenden Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10kg weiterhin vollumfänglich und ganztags zu erbringen in der Lage ist.

4.5 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 23. April 2008 folgende Gewichtung mit und ohne Behinderung ermittelt:

Aufgabenbereich Gewichtung ohne Behinderung Gewichtung mit Behinderung Administration 10 % 10 % Betriebs- und Personalführung 1 % 1 % Autotransfers 6 % 6 % Lackierarbeiten 66 % 49 % Einkauf / Lagerarbeiten 8 % 9 % Kundenberatung 9 % 9 % Total 100 % 84 %

4.5.1 Mit Ausnahme der Lackierarbeiten ist die Gewichtung aller übrigen Aufgabenbereiche zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen und Angaben im Abklärungsbericht vom 23. April 2008 verwiesen werden, auf welche der Versicherte zu behaften ist. Die behinderungsbedingte Gewichtung im Bereich des Einkaufs und des Lagers beträgt allerdings nur 8%, was sich ohne Weiterungen aus dem Umstand ergibt, dass als Invalider hierfür zwangsläufig kein höherer Zeitaufwand resultieren kann (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson J.____ vom 14. Januar 2010). Entsprechend den medizinischen Verhältnissen (vgl. oben, E. 4.3 f.) ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte mit Ausnahme der umstrittenen Lackierarbeiten alle übrigen Bereiche im selben Umfang wie als Valider vollumfänglich weiterhin zu erbringen in der Lage ist. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass der Funktion als Geschäftsführer und Werkstattleiter nicht nur ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übrigen branchenspezifischen Tätigkeit (vgl. BGE 128 V 33 E. 4b; AHV 1998 S. 123 f. E. 3; oben, E. 4.1), sondern als Führungsposition - obschon sie keinen direkten Ertrag abwirft - auch Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind. Zumal der Versicherte einen Lehrling beschäftigt und ihm somit ohne Zweifel auch eine Ausbildungsfunktion zukommt, ist davon auszugehen, dass sich sein entsprechendes Engagement im Bereich der Anleitung und Qualitäts- kontrolle jedenfalls mittelbar auch positiv auf den Umsatz auswirkt. Die Gewichtung dieses Bereichs mit lediglich 1 % - entsprechend 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 8,5 Stunden - erscheint unter diesen Umständen jedenfalls als sehr gering bemessen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten (vgl. unten, E. 5.2).

4.5.2 Die IV-Stelle ist bei der erwerblichen Gewichtung mit Behinderung verfügungsweise davon ausgegangen, dass der Versicherte körperlich anstrengende Lackierarbeiten lediglich noch im Umfang von 49% ausüben kann. Der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zufolge könnte er in diesem Bereich denn auch 50% seiner täglichen Arbeitszeit noch immer für körperlich schwerere Lackierarbeiten einsetzen (vgl. oben, E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei im Bereich "Lackierarbeiten" nicht mehr in der Lage, ein Pensum von 49% zu erbringen. Im Zeitpunkt der Abklärung der massgebenden Verhältnisse habe er nur noch im Umfang von 50% gearbeitet, was von der IV-Stelle bei der Erstellung des massgebenden Abklärungsberichts unberücksichtigt geblieben sei. Obschon der fragliche Abklärungsbericht unterschrieben worden sei, hätte die IV-Stelle bemerken müssen, dass nicht von einem vollen Arbeitspensum hätte ausgegangen werden dürfen und der Versicherte insbesondere die Tätigkeitskategorie der Lackierarbeiten nur noch im Umfang von 24,5% statt der angegebenen 49% zu absolvieren in der Lage sei.

4.5.3 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Bereits die vorgebrachten Prozentzahlen erweisen sich als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer einerseits vorbringen lässt, in einem behaupteten Umfang von lediglich noch 24,5% (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2011, S. 5), andererseits nur noch 8,5% (vgl. Replik vom 17. Oktober 2011, S. 2) eines Ganztagespensums die Lackierarbeiten ausüben zu können. Geht man von einem behaupteten Pensum - immer im Kernbereich der eigentlichen Lackierarbeiten - von 24,5% aus, so ergibt sich zusammen mit den unbestritten gebliebenen Gewichtungen aller übrigen Bereiche im Umfang von 58,5% ein Pensum deutlich über den behaupteten 50%, welche der Versicherte im Abklärungszeitpunkt absolviert haben soll. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der replicando vorgebrachten 8,5% für den Kernbereich, wonach diesfalls ein Gesamtpensum von lediglich 42,5% resultieren würde. Entgegen den beschwerdeweise vorgebrachten Einwänden entspricht die um 17% verminderte Leistung im Bereich der Lackierarbeiten (66% abzüglich 49%) vielmehr den schlüssigen Angaben und Einschätzungen des Versicherten selbst, wonach er in diesem Bereich langsamer geworden ist und nunmehr für bestimmte Arbeiten statt wie bisher sieben nunmehr acht bis neun Stunden benötigt (vgl. Abklärungsbericht vom 23. April 2008, ad. Ziffer 4; ebenso im Grundsatz Arztbericht von Dr. E.____ vom 21. Oktober 2010). Geht man dieser subjektiven Einschätzung zufolge von einem mittleren Mehraufwand von eineinhalb Stunden im strittigen Kernbereich aus und dividiert diesen durch den bisherigen Zeitaufwand als Valider von sieben Stunden, resultiert eine Leistungsminderung von 21% und ausgehend von einer Gewichtung als Valider im Umfang von 66% mithin eine Gewichtung mit Behinderung von 45% (66% abzüglich 21%). Die Leistungsminderung korrespondiert mit den numerischen Pensenangaben des Versicherten von 49%. Zumal die somit nachvollziehbaren Angaben zugleich der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit im Bereich der Lackierarbeiten mit 50% (vgl. oben, E. 4.3 f.) entsprechen, ist der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen im fraglichen Abklärungsbericht ohne Weiteres zu behaften. Entgegen der von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vertretenen Meinung darf das medizinisch-theoretische noch zumutbare Pensum von 50% hingegen nicht einfach mit dem gewichteten Anteil als Gesunder multipliziert werden. Eine solche Multiplikation würde - wie der Beschwerdeführer im Grundsatz zu Recht vorbringen lässt - zu einer unzulässigen Vermischung von Betätigungsvergleich und seiner medizinisch noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit führen. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der dem Versicherten verbleibenden Leistungsfähigkeit bildet vielmehr die obere Grenze der ihm noch zumutbaren Belastung. Andererseits ist sie mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht aber auch Anhaltspunkt für das zu erwartenden Sollmass, den fraglichen Aufgabenbereich weiterhin möglichst gewinnbringend zu verwerten. Dem Beschwerdeführer wäre den medizinischen Verhältnissen zufolge deshalb zuzumuten, die ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich "Lackierarbeiten" bis 50% auszuschöpfen und somit mit den übrigen, unbestritten gebliebenen Aufgabenbereichen als Invalider ein Pensum von noch 84% zu erbringen (10%+1%+6%+50%+9%+8%).

Gestützt auf die medizinisch-theoretisch verbleibende Arbeitsfähigkeit und die eigenen Angaben des Versicherten ergibt sich somit folgende Gewichtung:

Aufgabenbereich Gewichtung ohne Behinderung Gewichtung mit Behinderung Administration 10 % 10 % Betriebs- und Personalführung 1 % 1 % Autotransfers 6 % 6 % Lackierarbeiten 66 % 49 % Einkauf / Lagerarbeiten 8 % 8 % Kundenberatung 9 % 9 % Total 100 % 83 %

5.1. In einem letzten Schritt ist zu ermitteln, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Dabei geht es darum, die verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander einkommenstechnisch zu bewerten und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Bei den einzelnen Aufgabenbereichen muss somit geprüft werden, welcher Wert ihnen im Vergleich zu den übrigen, nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Die IV-Stelle hat für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die per 2009 der Nominallohnentwicklung angepassten Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) für Männer abgestellt und den vorliegenden Gegebenheiten mit der Anwendung der Wirtschaftszweige in Tabelle TA7 für den Bereich der Administration und in Tabelle TA1 für den Bereich "Handel, Reparatur Automobile" (Ziffer 50, Anforderungsprofil 1+2) Rechnung getragen. Dabei hat sie ein Valideneinkommen von Fr. 75'864.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 63'035.-- errechnet. Dieses Vorgehen ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben, da sich die entsprechenden Einkommen pro Teilbereich als offensichtlich zutreffend erweisen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2011, S. 3). Nichts desto trotz sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständiger gerade dadurch unterscheidet, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Kriterien, wie insbesondere die Betriebsgrösse und die Erfahrung des Betriebsinhabers, zu erfolgen hat (vgl. BGE 128 V 33, E. 4e). Die Tatsache, dass der Einkommensvergleich im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt (vgl. oben, Ziffer 3.4) - nicht aufgrund der Geschäftsabschlüsse vorgenommen werden kann, rechtfertigt mit anderen Worten nicht, ohne Weiteres auf lohnstatistische Daten der LSE abzustellen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer bestimmten (Teil-) Tätigkeit ist vielmehr von möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen (vgl. Urteil A. des EVG vom 7. April 2004, I 202/03, E. 5.5). Im Falle des Versicherten wäre es demnach sachgerechter gewesen zu ermitteln, wie hoch der Verdienst eines selbständig erwerbenden Inhabers mit der Erfahrung sowie dem angestellten Personal bei einer Carosseriespenglerei der Grösse des beschwerdeführerischen Betriebs in der Nordwestschweiz pro Aufgabenbereich ausfällt. Hierbei zu berücksichtigen wäre auch die Bandbreite der angebotenen Dienstleistungspalette gewesen. Die notwendigen Angaben hierzu könnten etwa beim Berufsverband der betroffenen Branche eingeholt werden.

5.2. Auf das dargelegte Vorgehen kann indessen verzichtet werden. Der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich könnte im Falle des Beschwerdeführers nur zu einem Renten begründenden Invaliditätsgrad führen, wenn nebst dem Kernbereich der monetäre Wert der übrigen Teilbereiche im Vergleich zur Arbeit als Carosseriespengler derart tief zu veranschlagen wäre (vgl. AHI 1998 S. 123 E. 3), dass der Invaliditätsgrad die im Bereich der Carosseriearbeiten vorliegende Behinderung übersteigen würde. Dies ist jedoch nicht realistisch. Die Summe der dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt noch zumutbaren und qualifizierten Bereiche ist gestützt auf den Betätigungsvergleich (vgl. oben, Erwägung 4.5.2) zu hoch, als dass bei einem realistischen Verdienst überhaupt ein Renten begründender IV-Grad resultieren kann. Ergibt sich aus den Betätigungsvergleichen aber nur unter unrealistischer Bewertung einzelner Aufgabenbereiche des Versicherten ein Renten begründender Invaliditätsgrad, so kann ein Anspruch auf eine Invalidenrente in Anlehnung an den Prozentvergleich verneint werden, ohne dass die einzelnen Bemessungsfaktoren möglichst genau und konkret zu ermitteln sind (vgl. Urteil Q. des EVG vom 18. Dezember 2002, I 72/02, E. 4.3). Vorliegend resultiert aus dem behinderungsbedingten Betätigungsvergleich jedenfalls eine invaliditätsbedingte Einschränkung von lediglich 17 %. Der anspruchsrelevante Schwellenwert für eine IV-Rente wird damit so oder anders nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist allerdings mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juli 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2011 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, hat deren Entschädigung aus der Gerichtskasse zu erfolgen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 14. November 2011 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,583 Stunden sowie Auslagen von Fr. 192.50 geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Ihr ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'265.30 (10,583 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 192.50 sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'265.30 (inkl. Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 11 252 / 03 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.01.2012 720 11 252 / 03 (720 2011 252 / 03) — Swissrulings