Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2026 715 25 361 (715 2025 361)

12 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,289 mots·~11 min·2

Résumé

Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichtbefolgens einer Weisung (verpasster Telefontermin) zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Januar 2026 (715 25 361)

____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichtbefolgens einer Weisung (verpasster Telefontermin) zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich im Januar 2025 beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 stellte das RAV A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 19. Juni 2025 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte das RAV geltend, der Versicherte sei mit Schreiben vom 23. April 2025 angewiesen worden, sich im Hinblick auf das telefonische Beratungsgespräch am 18. Juni 2025 um 11:45 Uhr bereitzuhalten. Zum angekündigten Zeitpunkt sei der Versicherte für das RAV telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb von einem unentschuldigt verpassten Beratungstermin ausgegangen werden müsse. Ein rechtsgenüglicher Entschuldigungsgrund für den verpassten telefonischen Beratungstermin sei nicht vorgebracht worden. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Einspracheentscheid vom 3. September 2025 ab.

B. Dagegen erhob A.____ mit undatierter Eingabe „Einsprache“ beim KIGA. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder zumindest eine Reduktion der Einstelltage. Mit Eingabe vom 29. September 2025 überwies das KIGA die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

C. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Akten enthalten keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen liegt der Streitwert jedoch unter der genannten Schwelle von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht Art. 30 AVIG bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines der in Abs. 1 der genannten Bestimmung aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882).

3.3 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1).

4.1 Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Mit Schreiben vom 23. April 2025 (act. 39) wurde der Beschwerdeführer zum telefonischen Beratungsgespräch am 18. Juni 2025 um 11:45 Uhr eingeladen, wobei er im Schreiben unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass er sicherstellen müsse, zu dieser Zeit telefonisch erreichbar zu sein. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2025 (act. 37) auf, zum unentschuldigt verpassten telefonischen Beratungstermin Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einstellungsverfügung.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die strittige Sanktion ein, er habe sich am 18. Juni 2025 in einer akuten gesundheitlichen Krisensituation befunden, die im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik stehe. Aufgrund von Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Aggressionsproblemen und massivem Alkoholmissbrauch sei er unzurechnungsfähig sowie nicht in der Lage gewesen, den telefonischen Beratungstermin wahrzunehmen. Zudem sei es am Abend desselben Tages zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum gekommen, was die Schwere seiner psychischen und gesundheitlichen Situation verdeutliche. In den Tagen nach dem 18. Juni 2025 sei er weder zuhause noch psychisch in der Lage gewesen, sich in angemessener Zeit beim RAV zu melden. Eine ärztliche Krankschreibung habe er nicht eingeholt, da er im Juli 2025 bereits wieder eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und deshalb für die restliche Zeit vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit worden sei.

4.3 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin am 18. Juni 2025 für das telefonische Beratungsgespräch nicht erreichbar. Fraglich ist indes, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Gründe für das Versäumnis für die Annahme eines entschuldbaren Grunds im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG genügen. Der Beschwerdeführer reichte weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte oder gar ein ärztliches Zeugnis ein, woraus der im massgebenden Zeitpunkt behauptete schlechte gesundheitliche Zustand glaubhaft hervorgehen würde. Vielmehr gibt er an, keine ärztliche Krankschreibung eingeholt zu haben. Dies und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2025 bereits wieder arbeitstätig war, lassen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit darauf schliessen, dass die gesundheitliche Situation nicht derart gravierend war, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht hätte nachkommen können. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem damaligen Gesundheitszustand, so erstaunt vielmehr, dass er sich nicht in medizinische Behandlung begeben hat. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb er sich nicht zeitnah beim RAV meldete, zumal es ihm offenbar spätestens anfangs Juli 2025, nachdem er wieder eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte, wieder besser zu gehen schien. Auch gestützt auf die Akten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, den Anruf des RAV zum vereinbarten Termin entgegen zu nehmen. Jedenfalls lässt die vorhandene Aktenlage darauf schliessen, dass es ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unmöglich gewesen ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Ein entschuldbarer Grund für den versäumten Beratungstermin ist folglich weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt worden. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzten ist auf weitere Abklärungen verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine zweckdienlichen Beweismittel beizubringen vermochte.

4.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen vorübergehenden Wohnungsausweisung einige Tage nicht zuhause gewesen war, so wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich zeitnah und nicht erst am 19. August 2025 gegenüber dem RAV zum versäumten Beratungstermin am 18. Juni 2025 zu äussern. Eine frühere Kontaktaufnahme ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

4.5 Massgebend ist somit zusammenfassend, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Gründe für das Versäumnis des Beratungstermins nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Es besteht diesbezüglich Beweislosigkeit, die sich zu Ungunsten jener Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 3.3 hiervor). Vorliegend fällt der Entscheid folglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

4.6 Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass seitens des Beschwerdeführers kein entschuldbarer Grund für den versäumten Beratungstermin glaubhaft nachgewiesen worden ist. Der Tatbestand der Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist daher erfüllt und die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach im Grundsatz zu Recht.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer zu Recht auf sieben Tage festgesetzt hat.

5.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2023, 8C_651/2022, E. 3.3 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 5.2 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz. D79 Ziff. 3.A/1 des "Einstellraster" des Seco in der AVIG-Praxis ALE [Stand: 1. Juli 2025], wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund zwischen fünf und acht Einstelltage zu verfügen sind). Mit der Anordnung einer siebentägigen Einstellungsdauer übte das KIGA sein Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegender erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

6. Aus dem Dargelegten folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

715 25 361 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2026 715 25 361 (715 2025 361) — Swissrulings