Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. November 2025 (715 25 227)
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Arbeitslosenversicherung
Zu Recht erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung (verspätet eingereichte Bewerbungsunterlagen)
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1991 geborene A.____ meldete sich am 14. März 2025 beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte das RAV A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 31. März 2025 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte das RAV geltend, der Versicherte sei im Beratungsgespräch vom 24. März 2025 aufgefordert worden, seine kompletten Bewerbungsunterlagen bis spätestens zum 28. März 2025 einzureichen. Dieser Aufforderung sei der Versicherte nicht nachgekommen. Ein rechtsgenüglicher Entschuldigungsgrund sei nicht vorgebracht worden. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 ab.
B. Dagegen erhob A.____ mit undatierter Eingabe Beschwerde beim KIGA (Eingang: 17. Juni 2025). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 überwies das KIGA die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).
C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Akten enthalten keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen liegt der Streitwert jedoch unter der genannten Schwelle von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht Art. 30 AVIG bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines der in Abs. 1 der genannten Bestimmung aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882).
3.3 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1).
4. Vorliegend steht unbestritten fest und es geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 24. März 2025 unter anderem angewiesen wurde, seine Bewerbungsunterlagen spätestens bis zum 28. März 2025 einzureichen (vgl. „EG Protokoll“, act. 76 f.). Dieser Weisung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er die Bewerbungsunterlagen nicht innert der angesetzten Frist einreichte. Vielmehr gab er mit E-Mail vom 7. April 2025 (act. 9) an, er werde die einverlangten Unterlagen bis spätestens zum 31. April 2025 (recte: 30. April 2025) einreichen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtbefolgens einer Weisung).
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für den Verstoss gegen die Weisung vom 24. März 2025 vorliegen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei arbeitsunfähig gewesen und habe die einverlangten Unterlagen nicht innert Frist einreichen können. Er bezieht sich dabei auf die ebenfalls einverlangten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die jedoch nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. April 2025 sind, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 zu Recht ausführt. Die nichtbefolgte Weisung bezieht sich einzig auf die nicht innert Frist eingereichten Bewerbungsunterlagen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem im März 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war. Dennoch war es ihm aber möglich, am Erstgespräch vom 24. März 2025 persönlich teilzunehmen, obschon ihm die Möglichkeit offenstand, dieses zu verschieben (vgl. Einladungsschreiben vom 18. März 2025, wonach im Verhinderungsfall [Krankheit] eine sofortige Mitteilung, spätestens aber 24 Stunden vor dem Termin, genannt wird; act. 104). Des Weiteren war er ausweislich der Akten in der Lage, der RAV- Beraterin am 7. April 2025 eine E-Mail zu senden (act. 9). Die Arbeitsunfähigkeit hätte es dem Beschwerdeführer somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verunmöglicht, sich um die fristgerechte Einreichung der Bewerbungsunterlagen zu bemühen oder zumindest innerhalb der angesetzten Frist um deren Verlängerung zu bitten, um so seiner Pflicht zur Befolgung der Weisungen des RAV nachzukommen. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe im März und April 2025 ohnehin keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, sondern Taggelder einer anderen Versicherung erhalten, stellt ebenfalls kein entschuldbarer Grund für die nicht befolgte Weisung dar. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den besagten Monaten beim RAV zum Leistungsbezug angemeldet war und die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten somit zu erfüllen hatte. Eine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht. 5.3 Im Sinne des vorstehend Ausgeführten liegt kein entschuldbarer Grund dafür vor, dass der Beschwerdeführer es unterliess, dem RAV die einverlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz zu Recht erfolgt.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer zu Recht auf sechs Tage festgesetzt hat.
6.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden.
6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 6.2 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz. D79 Ziff. 3.B/1 des "Einstellraster" des Seco in der AVIG-Praxis ALE [Stand: 1.07.2025], wonach bei erstmaliger Nichtbefolgung einer weiteren Weisung KAST/RAV, z.B. die Beschaffung von Unterlagen, Vorsprachen beim Berufsberater etc., ohne entschuldbaren Grund zwischen drei und zehn Einstelltage zu verfügen sind). Mit der Anordnung einer sechstägigen Einstellungsdauer übte das KIGA sein Ermessen in Würdigung aller Umstände, namentlich auch die Berücksichtigung einer bereits am 16. Mai 2024 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung, pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegender erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.