Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Oktober 2025 (715 25 180) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge unentschuldigten Fernbleibens an einem Beratungsgespräch nach bereits erfolgten Sanktionierungen wegen mangelnder Arbeitsbemühungen.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. A.____ meldete sich am 28. Juli 2024 im Rahmen einer bereits laufenden Leistungsrahmenfrist erneut zum Bezug von Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2024 bei der Arbeitslosenversicherung an. Einem in der Folge auf den 20. März 2025 angesetzten Termin für ein Beratungsgespräch blieb er ohne Abmeldung fern. Auf die noch gleichentags versandte Aufforderung für eine Stellungnahme entschuldigte sich der Versicherte tags darauf am 21. März 2025 zusammengefasst dahingehend, dass er die Einladung zum Beratungstermin bedauerlicherweise übersehen habe.
B. Das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachtete diese Begründung für das Verpassen des Beratungsgesprächs vom 20. März 2025 als unzureichend und stellte den Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2025 für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 17. März (recte: April) 2025 erhobene Einsprache des Versicherten wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 22. April 2025 ab.
C. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Einstellungsdauer angemessen auf fünf bis sieben Tage zu reduzieren. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) sei bei einem erstmaligen unentschuldigten Versäumnis eines Beratungsgesprächs eine Einstellungsdauer von fünf bis acht Tagen angebracht. Das Übersehen einer E-Mail sei vor dem Hintergrund einer notorisch täglich hohen Durchmischung mit irrelevanten E-Mails plausibel und dürfe nicht einem fahrlässigen Verhalten gleichgesetzt werden. Namentlich würde die strittige Sanktion im beruflichen Kontext als unverhältnismässig gelten. Die Festlegung der Sanktionsdauer sei zwar mit zwei früheren Sanktionen begründet worden, jedoch fehle diesbezüglich eine qualifizierte Auseinandersetzung mit deren Sachverhalt.
D. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid getroffenen Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Im Wissen um den Umstand, dass eine weitere Einladung zu einem Beratungsgespräch erfolgen werde, habe der Versicherte der mit Inca-Mail am 14. März 2025 versandten Aufforderung zum Beratungsgespräch während fünf Tagen keine Beachtung geschenkt. Diese Verhaltensweise lasse ein zumindest vorübergehendes Desinteresse bezüglich der Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erkennen. Damit habe der Beschwerdeführerin in Kauf genommen, Informationen oder Termine zu verpassen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun Tagen bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8’750.— und einem Taggeldsatz von 70% (Kassen-Dok 104). Die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 20'000.— wird damit nicht erreicht. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. Schadenminderungspflicht). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person deshalb möglichst frühzeitig persönlich bei der Arbeitsvermittlung anzumelden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- bzw. Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Dabei werden jeweils die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft. Die versicherte Person hat jeweils sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 AVIV erteilt der zuständigen Amtsstelle die Kompetenz, entsprechende Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.). 2.2 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 26 zu Art. 17). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes auch die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird verdeutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine möglichst rasche Vermittlung der Versicherten zu kommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 ff. AVIV zugrunde. 2.3 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich die Kontrollvorschriften, ist sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 17 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Diese Sanktion hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person durch Einhaltung ihrer Schadensminderungspflicht hätte vermeiden oder zumindest hätte vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist diese gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mithin nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind allfällige Einstelltage bloss dann angezeigt, wenn die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten deshalb insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn die versicherte Person ihren Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten aufgezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgesprächs stellt in diesem Zusammenhang insbesondere dann kein einstellungswürdiges Verhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Verhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2028, 8C_528/2018, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, BGE 121 V 47 E. 2a). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Inca-Mail vom 14. März 2025 durch das RAV aufgefordert worden war, am 20. März 2025 zum Beratungsgespräch zu erscheinen (Kassen-Dok 61, 64). Ebenfalls ist unbestritten, dass er diese Termineinladung erhalten hat, dem Beratungsgespräch jedoch unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auf Aufforderung des RAV hin vom 21. März 2025 in seiner Stellungnahme noch gleichentags dahingehend erklärt hat, dass er die Einladung leider übersehen habe, weil er den zuvor noch regelmässig überprüften Inca-Mails bedauerlicherweise kurzfristig weniger Beachtung als sonst geschenkt habe. Weil das Beratungsgespräch vom 13. Februar 2025 abgesagt worden und längere Zeit keine Kommunikation mehr erfolgt sei, sei er zwar von einer baldigen Ankündigung für einen neuen Termin ausgegangen, habe sich dabei aber auf die Briefpost konzentriert. Dies sei zwar keine angemessene Entschuldigung für das fragliche Versäumnis. Er bedauere den Vorfall zutiefst, der unbeabsichtigt und einmalig gewesen sei (Kassen-Dok 51). Auch in seiner in der Folge erhobenen Einsprache vom 17. April 2025 hat der Versicherte vorgebracht, dass das Versäumnis ein bedauerliches Versehen gewesen sei. Dabei hat er angegeben, dass eine von ihm zuvor am 28. Dezember 2024 an das RAV versandte E-Mail unbeantwortet geblieben sei. Dies habe möglicherweise zur allgemeinen Unaufmerksamkeit im Mailverkehr beigetragen, wobei die Verantwortung für das Übersehen des hier fraglichen Termins jedoch selbstverständlich bei ihm liege. Nach der Kenntnisnahme des Versäumnisses habe er umgehend reagiert und bemühe sich, seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten weiterhin zuverlässig nachzukommen. Da es sich um einen Einzelfall handle und er bisher stets pünktlich erschienen sei, bitte er darum, die Taggeldkürzung zu überdenken (Kassen-Dok 35). 5.1 Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beschwerdeführers, nicht am Beratungsgespräch vom 20. März 2025 teilgenommen zu haben, auf einem entschuldbaren Grund beruht. In seiner Beschwerde macht der Versicherte geltend, die von der Vorinstanz verhängte Sanktion sei unrechtmässig. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem fraglichen Versäumnis um ein erstmaliges Versehen gehandelt habe. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass der Versicherte den Akten zufolge mit Verfügungen des RAV vom 7. November 2023 und vom 30. September 2024 bereits zweimal wegen mangelnder Arbeitsbemühungen für die Dauer von vier bzw. von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (Kassen-Dok 39 f., 115 f.). Vor dem Hintergrund des hier strittigen Versäumnisses vom 20. März 2025 fällt mit Blick auf die dargelegte Rechtslage (oben, Erwägung 2.4 a. E.) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 25. Juli 2024 bis Ende August 2024 ins Gewicht (Kassen-Dok 116). Weil der Beschwerdeführer bereits dazumal seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht vollständig nachgekommen war, kann nicht von einem klaglosen Verhalten in den letzten zwölf Monaten ausgegangen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die verhängte Sanktion vom 30. September 2024 (Kassen-Dok 115) inhaltlich nicht auf ein versäumtes Beratungsgespräch, sondern auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht in Form mangelnder Arbeitsbemühungen zurückzuführen war. Mit anderen Worten handelt es sich im hier strittigen Fall zwar um das erstmalige Versäumnis eines Beratungsgesprächs, jedoch nicht um eine in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht erstmalige Sanktionierung. 5.2 Hinzu tritt, dass der Versicherte nicht sofort nach dem Versäumnis vom 20. März 2025 aus eigenen Stücken reagiert, sondern sich letztlich erst auf Veranlassung des RAV hin für sein Versäumnis entschuldigt hat. So hat er in seiner Einsprache nämlich angegeben, erst nach der Kenntnisnahme des Versäumnisses umgehend reagiert zu haben (Einsprachebegründung vom 17. April 2025, Kassen-Dok 35). Aus seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 geht sodann hervor, dass er den ihm zugesandten Inca-Mails weniger Beachtung als sonst geschenkt habe, weil der zuvor auf den 13. Februar 2025 angesetzte Termin zunächst verschoben worden sei, längere Zeit keine Kommunikation mehr mit dem RAV erfolgt sei, der Versicherte jedoch von einer baldigen Ankündigung für einen neuen Termin ausgegangen sei. Dabei habe er sich mehr auf seine Briefpost konzentriert (Kassen-Dok 51). Diese Vorbringen zeigen auf, dass sich der Versicherte nicht mit der notwendigen Sorgfalt um die Einhaltung seiner Beratungsgespräche gekümmert hat. Gerade weil der Beschwerdeführer zu Recht von einer baldigen Ankündigung eines neuen Beratungstermins ausgegangen war, nachdem der ursprünglich angesetzte Termin vom 13. Februar 2025 zunächst verschoben worden war, hätte er seiner elektronischen Post umfassende Beachtung schenken müssen. Dabei ist zu beachten, dass er sich im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 7. August 2024 mit der Kommunikation per Inca-Mail einverstanden erklärt hatte (Kassen-Dok 127). Dabei war er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Dokumente und Informationen des RAV grundsätzlich nicht per Post versandt würden, sondern die gesamte Korrespondenz ausschliesslich auf elektronischem Weg erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, sich auf die briefliche Post konzentriert zu haben, zumal der Versicherte aus zurückliegenden Leistungsrahmenfristen bereits über entsprechende Erfahrungen verfügt hat und seine Inca-Mails – wie er in seiner Einsprachebegründung selbst vorgebracht hat – zuvor offenbar stets regelmässig überprüft hat (Kassen-Dok 51). Nichts zu ändern vermag auch das Vorbringen, dass eine von ihm am 28. Dezember 2024 an das RAV versandte E-Mail ursprünglich unbeantwortet geblieben sei, was möglicherweise zur allgemeinen Unaufmerksamkeit im Mailverkehr beigetragen habe. Selbst wenn das RAV eine Mail übersehen hat, vermag dieser bereits mehrere Monate zurückliegende Umstand den Versicherten nunmehr nicht zu exkulpieren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Vereinbarung mit dem RAV vom 7. August 2024 verpflichtet war, seinen Mail-Account täglich auf neu eintreffende Inca- Mails zu prüfen, kann seinen Vorbringen jedenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass die versicherte Person jeweils sicherzustellen hat, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist es vor diesem Hintergrund deshalb auch nicht unverhältnismässig, den eigenen Mail-Account täglich auf allfällige, per Inca-Mail zugesandte Nachrichten umfassend prüfen zu müssen. Damit ist zugleich gesagt, dass eine per Inca-Mail versandte Nachricht des RAV, mit welcher vor dem Hintergrund einer erwarteten Terminansetzung zu einem neuen Beratungsgespräch ohnehin in Bälde zu rechnen war, ohne Weiteres auch im alltäglichen Geschäftsverkehr nicht hätte übersehen werden dürfen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall umso mehr, weil der Versicherte erst auf Aufforderung des RAV vom 21. März 2025 hin auf sein Versäumnis reagiert hat (Einsprachebegründung vom 17. April 2025, Kassen-Dok 35) und deshalb davon auszugehen ist, dass er die mit Inca-Mail des RAV vom 14. März 2025 versandte Einladung zum Beratungsgespräch vom 20. März 2025 erst rund eine Woche später zur Kenntnis genommen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig. 6.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 – 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens ist der Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu fällen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, wobei sie gemäss § 58 VPO einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ändern kann. Praxisgemäss greift das Gericht bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. Das vom seco vorgegebene Einstellraster, auf welches auch der Beschwerdeführer referenziert, sieht für das Fernbleiben bzw. das Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund beim ersten Vorkommnis eine Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens zwischen fünf und acht Tagen vor (AVIG-Praxis ALE in der bis Ende Juni 2025 geltenden Fassung, Rz. D79, 3.A Nr. 1). Bei einem wiederholten Versäumnis hat eine Einstellung im Umfang von neun bis 15 Tagen zu erfolgen (a.a.O., Nr. 2). Darüber hinaus ist aber auch Art. 45 Abs. 5 AVIV zu berücksichtigen, wonach die Einstellungsdauer generell auch dann zu erhöhen ist, wenn und soweit die die versicherte Person in den letzten zwei Jahren bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 6.2 Mit der vorinstanzlichen Bemessung der Einstellungsdauer im Umfang von neun Tagen bewegt sich die strittige Sanktionsdauer im vorliegenden Fall knapp über der im Einstellraster des seco für eine erstmalige Sanktion vorgesehenen Einstellungsdauer, jedoch mit Blick auf Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV noch immer im Bereich des leichten Verschuldens (oben, Erwägung 6.1). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungsgespräch dann ein einstellungswürdiges Verhalten darstellt, wenn die versicherte Person vor Ablauf von zwölf Monaten seit dem Nichteinhalten des strittigen Termins ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist (oben, Erwägungen 2.4 und 5.2). Nachweislich der Akten ist der Versicherte im hier vorliegenden Fall mit Verfügungen des RAV vom 7. November 2023 und vom 30. September 2024 – wie erwähnt (oben, Erwägung 5.) – wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Antritt der Stellenlosigkeit für die Dauer von vier bzw. zehn Tagen bereits zweimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (Kassen-Dok 39 f., 115 f.). Damit liegt innerhalb der letzten zwei Jahre seit dem hier fraglichen Versäumnis vom 20. März 2025 letztlich eine dritte Verfehlung vor, welche gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV eine Erhöhung der Sanktionsdauer nach sich ziehen muss. Entgegen der in der Beschwerdebegründung implizit vertretenen Auffassung spielt es dabei auch in dieser Hinsicht keine Rolle, dass die in der Vergangenheit bereits verhängten Sanktionen nicht auf versäumte Beratungsgespräche, sondern auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht in Form mangelnder Arbeitsbemühungen zurückzuführen sind. Ein Vorbehalt, wonach lediglich im Falle wiederholter Versäumnisse von Beratungsgesprächen die Sanktionsdauer angemessen zu erhöhen wäre, sieht Art. 45 Abs. 5 AVIV nämlich gerade nicht vor. Die vorinstanzlich letztlich auf neun Tage festgelegte Einstellungsdauer erweist sich deshalb auch hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 22. April 2025 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung an den ohnehin anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.