Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 1. Oktober 2025 (715 25 175)
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Arbeitslosenversicherung
Erlass einer Rückforderung; Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs bejaht.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A. Die 1992 geborene A.____ meldete sich innerhalb der ab 1. Juli 2023 eröffneten Rahmenfrist am 26. Oktober 2023 erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. November 2023 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie gab an, im Umfang von 50% einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen. In der Folge richtete ihr die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) ab diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 8. März 2024 forderte die Unia von A.____ für die Kontrollperiode Februar 2024 zu viel ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 741.80 zurück. Als Begründung führte sie an, dass die Unia am 29. Februar 2024 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) die Mitteilung der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung per 9. Februar 2024 erhalten habe, wobei als Abmeldegrund die Geburt des Kindes der Versicherten angegeben worden sei. Die Versicherte focht die Verfügung vom 8. März 2024 nicht an, stellte indessen mit Schreiben vom 9. März 2024 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches die Unia am 3. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA) überwies. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 lehnte das KIGA Baselland das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Daran hielt es auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 22. April 2025 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe und die Rückzahlung eine erheblich finanzielle Belastung darstellen würde. C. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2025 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Mit Verfügung vom 8. März 2024 forderte die Unia von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 741.80 zurück. Die Versicherte stellte innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist am 9. März 2024 ein Erlassgesuch. Hierbei erhob sie keine Einwände gegen die Rückforderung als solche, sondern setzte sich nur mit den Erlassvoraussetzungen auseinander. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 8. März 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob der Versicherten die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 741.80 erlassen werden kann. 3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen (finanziellen) Härte voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1 mit Hinweis). 4.1 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedoch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_102/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die Versicherte der Unia am 18. Dezember 2023 (Eingang bei der Unia) eine vom 14. Dezember 2023 datierende Schwangerschaftsbestätigung einreichte. Darin bestätigte die behandelnde Gynäkologin der Versicherten deren Schwangerschaft und wies gleichzeitig darauf hin, dass der voraussichtliche Geburtstermin am 26. Januar 2024 sein werde, dieser sich jedoch um zwei Wochen früher oder später verschieben könne. Dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2024" lässt sich sodann entnehmen, dass die Versicherte weiterhin (seit 1. Oktober 2022) vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 infolge Krankheit (teilweise) arbeitsunfähig war (Krankmeldung vom 14. Dezember 2023). Die Frage, ob eine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall bestehe, bejahte die Versicherte und bekräftigte, dass die Taggeldversicherung erst zahlen werde, wenn die Geburt des Kindes gemeldet werde (Ziff. 4). Ferner bejahte sie auch die Frage "Haben Sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten (z.B. Krankentaggeld, lV, SUVA, berufliche Vorsorge, AHV-Rentenvorbezug, EO, usw.)?" und gab an, dass die Zahlung erst erfolgen könne, wenn das Baby da sei (Entbindungstermin: 26. Januar 2024). Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2024" (Eingang am 23. Februar 2024) wies die Versicherte unter Bemerkungen darauf hin, dass sie am 10. Februar 2024 Mutter geworden und die Geburtsbestätigung des Spitals zu berücksichtigen sei. Ferner hielt sie fest, dass die amtliche Geburtsurkunde noch ausstehend sei. Sie sei aber froh um baldige Auszahlung, um die Rechnungen zahlen zu können, da die Mutterschaftsentschädigung erst später erfolgen könne. Mit Abrechnung vom 28. Februar 2024 richtete die Unia der Versicherten für den Monat Februar 2024 Arbeitslosentschädigung in der Höhe von Fr. 1'112.70 aus. Daraufhin erging die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. März 2024, worin die Unia Fr. 741.80 von Fr. 1'112.70 an zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung zurückforderte. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte zwar im Formular für den Monat Februar 2024 auf die Geburt ihres Sohnes am 10. Februar 2024 hingewiesen habe. Die Frage 5b, ob sie Mutterschaftsurlaub bezogen habe, habe sie hingegen verneint. Die Geburtsbestätigung sei in den Akten nicht enthalten. Es finde sich indessen in den Akten eine am 26. Februar 2024 verfasste Rückmeldung des RAV, worin die zuständige Personalberaterin ausgeführt habe, dass die Geburtsanzeige ausstehend sei und sie nicht wisse, wann das Kind der Versicherten geboren worden sei. Gleichentags habe die Personalberaterin mittels Sprachnachricht um Zustellung der Geburtsanzeige ersucht, worauf die Versicherte noch am selben Tag eine Bestätigung des Universitätsspitals Y.____ zugestellt habe. Nachdem die eingereichte Bestätigung bereits am 12. Februar 2024 ausgestellt worden sei, habe die Versicherte diese nicht zeitnah, sondern erst auf entsprechende Aufforderung hin eingereicht. Dies, obwohl sie im Rahmen des Erstgesprächs vom 3. November 2023 angewiesen worden sei, eine Kopie der Geburtsanzeige des Spitals sofort nach Niederkunft der RAV-Personalberaterin zuzustellen. Ob die Unia verpflichtet gewesen wäre, entsprechend den Angaben im Formular lediglich die geschuldeten 7 Taggelder auszuzahlen, könne offen gelassen werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Unia ein Fehler unterlaufen sei, rechtfertige ein solcher Fehler nicht die Annahme, dass die irrtümlich erfolgte zu hohe Auszahlung gutgläubig entgegengenommen worden sei. Der Versicherten sei entgegenzuhalten, dass sie über die Aussetzung von Taggeldleistungen ab dem Tag der Geburt informiert worden sei und deshalb gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die in der Abrechnung vom Februar 2024 ausgewiesene Auszahlung von 21 Taggeldern offensichtlich zu hoch gewesen sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Versicherte aufgrund der mit einer Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) verbundenen Einschränkungen ihre Verpflichtungen nicht jederzeit zuverlässig und rechtzeitig wahrnehmen könne. Eine gänzliche Unfähigkeit zur Geltendmachung und Überprüfung ihres Taggeldanspruchs erscheine indessen nicht plausibel. Die geltend gemachten Defizite aufgrund der ADHS würden nicht derart gravierend erscheinen, dass die Versicherte ausserstande wäre, den in der Abrechnung ausgewiesenen Taggeldanspruch zumindest auf leicht erkennbare Fehler zu überprüfen sowie sich – gegebenenfalls – zur Klärung allfälliger Unstimmigkeiten mit der Unia in Verbindung zu setzen. Es hätte ihr bei Anwendung einer minimalen Sorgfalt auffallen müssen, dass die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zu hoch gewesen sei. Sie sei aber untätig geblieben. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass den guten Glauben ausschliessendes Verhalten auch darin bestehen könne, das bei Erhalt der Versicherungsleistungen erforderliche und zumutbare Mindestmass an Sorgfalt nicht eingehalten zu haben. Von einer versicherten Person werde erwartet, dass sie die Richtigkeit eines leistungszusprechenden Verwaltungsakts, die diesem beigelegten Berechnungsgrundlagen und sonstigen Unterlagen kontrolliert. Nach dem hier massgebenden objektiven Massstab seien diese Fehler offensichtlich und leicht erkennbar gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die ausweislich der Akten urteilsfähige Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, Taggeldabrechnungen zu überprüfen und offensichtliche Fehler festzustellen, seien keine ersichtlich. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die für den Monat Februar 2024 zu Unrecht ungekürzten Taggelder nicht durch eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht erwirkt hat. Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt (vgl. E. 4.2), wurde die Unia bereits im Dezember 2023 über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert und diese Angaben wurden im Formular für den Monat Januar 2024 erneut bekräftigt. Im Rahmen des einzureichenden Formulars vom Februar 2024 gab die Versicherte am 26. Februar 2024 schliesslich den Tag ihrer Entbindung bekannt. Die Unia hatte somit unbestrittenermassen Kenntnis vom genauen Entbindungstermin. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Versicherte die Geburtsanzeige erst auf entsprechende Aufforderung hin am 26. Februar 2024 nachreichte, zumal sie deren Einreichung in Aussicht stellte. Angesichts des Umstands, dass das Kind der Versicherten erst am 10. Februar 2024 zur Welt gekommen ist sowie mit Blick auf die körperlichen, energetischen und tatsächlichen Belastungen, die mit einer Geburt verbunden sind, kann die Einreichung der Geburtsurkunde am 26. Februar 2024 ohnehin noch als zeitnah beurteilt werden. Dessen ungeachtet fällt ins Gewicht, dass die Taggeldabrechnung am 28. Februar 2024 erstellt wurde, zu einem Zeitpunkt als die Geburtsanzeige demnach unbestrittenermassen bereits vorgelegen hatte. Es gilt sodann zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung − zumindest implizit − anerkennt, dass die Versicherte nicht gegen ihre Auskunfts- und Meldepflichten verstiess. Bereits im Einspracheentscheid vom 22. April 2025 gestand die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, dass der Unia diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei, indem sie der Versicherten im Monat Februar 2024 nicht nur 7, sondern 21 Taggelder ausrichtete. Sie wirft der Versicherten vielmehr vor, sie hätte die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung bei zumutbarer Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erkennen müssen. 5.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann bzw. ob sie das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 (I 622/05), mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 5.2 und vom 8. Juni 2010, 9C_286/2010, E. 2.1). In diesem Kontext argumentiert die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass die Versicherte über die Aussetzung von Taggeldleistungen ab dem Tag der Geburt informiert worden sei. In der Tat findet sich diesbezüglich ein vom 28. Februar 2024 datierendes Schreiben in den Akten, worin die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass mit der Geburt ihres Sohnes die Mutterschaftsversicherung eintrete und ihr für die ersten 14 Wochen ab dem Geburtstermin ein Taggeld ausgerichtet werde. Während dieser Zeit ruhe ihr Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Mutterschaftsentschädigung werde nicht von Amtes wegen entrichtet. Es müsse bei der AHV-Ausgleichskasse ein Antrag eingereicht werden (vgl. act. 109). Bis zu diesem Schreiben vom 28. Februar 2024 findet sich in den Akten kein ausdrücklicher Hinweis, dass und zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung durch denjenigen der Mutterschaftsentschädigung abgelöst wird, wohl aber finden sich Hinweise auf die Melde- und Informationspflicht, wonach die versicherte Person der Arbeitslosenkasse und dem RAV rechtzeitig Änderungen mitzuteilen habe, die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind. Dieser Meldepflicht ist die Versicherte, wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, vollumfänglich nachgekommen. Sofern die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Versicherten wäre eine (rudimentäre) Überprüfung der Berechnung zumutbar gewesen, hat sie wohl die Rechtsprechung im Blick, wonach der gute Glaube jedenfalls dann verneint wird, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte erkennen müssen, dieser leicht erkennbare Fehler aber dennoch nicht gemeldet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1 und 4.4.4 sowie des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung] vom 6. Juni 2005, P 62/04, E. 4.3). Ob es sich bei der Taggeldabrechnung vom Februar 2024 unter Berücksichtigung des am 28. Februar 2024 ergangenen Informationsschreibens um einen solchen leicht erkennbaren Fehler gehandelt hat, wie seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird, ist vorliegend indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung und braucht daher nicht abschliessend diskutiert zu werden. Vielmehr fallen weitere Umstände ins Gewicht, die den Vorwurf einer groben Nachlässigkeit als unbegründet erscheinen lassen. Als zentral erweist sich hierbei die Tatsache, dass zwischen der Leistungsabrechnung vom 28. Februar 2024, mit welcher der Versicherten zu viele Taggelder ausgerichtet wurden, wie auch dem gleichentags erlassenen Informationsschreiben und der Rückforderungsverfügung vom 8. März 2024 gerade einmal neun Tage liegen. Die Versicherte ist zudem erst am 10. Februar 2024 Mutter geworden. Aufgrund des Umstands, dass sie vor dem 8. März 2024 die Leistungsabrechnung vom 28. Februar 2024 nicht überprüfte bzw. sich namentlich vor diesem Zeitpunkt nicht mit der Unia in Verbindung setzte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Mindestmass an Aufmerksamkeit nicht aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass in der entsprechenden Leistungsabrechnung für den Monat Februar 2024 eine Frist von 90 Tagen statuiert wird, um den Inhalt derselben zu überprüfen und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, bevor sie in Rechtskraft erwächst. Zusätzlich kann in Bezug auf die subjektiv mögliche Aufmerksamkeit nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Versicherte bereits vor der Geburt ihres Kindes aus psychischen Gründen krankgeschrieben war. Eine gewisse Einschränkung bei der Erfüllung der administrativen Aufgaben wird der Versicherten aufgrund ihrer ADHS-Diagnose sodann auch von der Beschwerdegegnerin zuerkannt. Sofern die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin demnach verlangt, dass ihr der Fehler der Arbeitslosenkasse innerhalb dieser verhältnismässig kurzen Zeitspanne bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, stellt sie hinsichtlich des guten Glaubens überhöhte Anforderungen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann der Beschwerdeführerin höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs zu Unrecht verneint. Dem Erlass der Rückforderung kann indessen nur stattgegeben werden, wenn neben der Voraussetzung des guten Glaubens auch diejenige der grossen Härte kumulativ erfüllt ist. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen und danach über den Erlass der Rückforderung erneut zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. f ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.