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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.05.2024 715 24 33 / 104 (715 2024 33 / 104)

13 mai 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,059 mots·~15 min·5

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge Aktenunvollständigkeit. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Geltendmachung innert drei Monaten nach dem Ende jeder Kontrollperiode, auf die er sich bezieht. Es obliegt der versicherten Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob sie über alle für die Geltendmachung ihres Anspruchs erforderlichen Unterlagen verfügt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Mai 2024 (715 24 33 / 104) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge Aktenunvollständigkeit. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Geltendmachung innert drei Monaten nach dem Ende jeder Kontrollperiode, auf die er sich bezieht. Es obliegt der versicherten Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob sie über alle für die Geltendmachung ihres Anspruchs erforderlichen Unterlagen verfügt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2023 infolge Aktenunvollständigkeit. Zur Begründung führte sie an, der Anspruch erlösche, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beziehe, geltend gemacht werde. Vorliegend habe der Versicherte das Formular für die Kontrollperiode Juni 2023 trotz Mahnung jedoch nicht zeitgerecht eingereicht. Eine gegen diese Verfügung am 4. Dezember 2023 erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. Februar 2024 ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juni 2023. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) korrekt angemeldet gewesen und anlässlich seiner Anmeldung zum Leistungsbezug mit Formularen überhäuft worden sei. In der Abklärungsphase habe er die Mitarbeiterin des RAV wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass noch keine Zahlung der Kasse eingegangen sei. Es sei ihm jedoch versichert worden, dass die Angelegenheit in Abklärung sei. Mit der Taggeldauszahlung für Mai 2023 im September 2023 sei er deshalb davon ausgegangen, dass alles rechtens sei. Am 31. August 2023 sei ihm aber ein Schreiben zugestellt worden, wonach nicht alle Formulare eingereicht worden seien. Dieses Schreiben habe er direkt an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, bei welchem er im Zwischenverdienst tätig gewesen sei. Dieser habe ihm jedoch auch mitgeteilt, dass alles korrekt eingegeben worden sei. Somit habe er keinen weiteren Handlungsbedarf mehr gesehen. Namentlich habe er aus dem Schreiben der Kasse vom 31. August 2023 auch nicht entnehmen können, dass es sich bei den fehlenden Unterlagen um das Formular «Angaben der versicherten Person» gehandelt habe, zumal er bereits für die vorangehende Kontrollperiode die persönlichen Arbeitsbemühungen sowie das entsprechende Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht habe. Man habe ihm dann erklärt, dass er gemäss den Systemangaben seine Unterlagen per Internet bearbeiten könne. Bis zu diesem Gespräch sei dies jedoch nie der Fall gewesen. Er habe die entsprechende Disposition der elektronischen Aktenführung deshalb nicht zu verantworten. Bisher habe er alle Unterlagen per Post eingereicht. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Argumente des Beschwerdeführers würden nicht greifen. Für den Monat Juni 2023 besitze er infolge Aktenunvollständigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 198 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die demnach beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2023 zu Recht mangels Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ verneint hat. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei einem Taggeldansatz von Fr. 182.90 und maximal 22 kontrollierten Tagen für die Kontrollperiode Juni 2023 zweifellos unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Sie hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören die Arbeitsbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b) und das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“, die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste und die weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 lit. a-c AVIV). 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a). 2.3 Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs deshalb innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen namentlich auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – angesetzten Frist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur dann, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 2.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall meldete sich der Versicherte am 1. Mai 2023 zur Arbeitsvermittlung an und erhob mit unterzeichneter Anmeldung vom 4. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin im Umfang eines Vollzeitpensums Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2023. Mit Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 28. Juni 2023 reichte er das von ihm am 31. Mai 2023 unterzeichnete Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2023 ein. Darin war

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermerkt, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Weiter wurde der Versicherte in diesem Formular darauf hingewiesen, dass er die Fragen auf der Rückseite jeweils selbst zu beantworten habe und die entsprechenden Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen würden (Kassen-Dok 12). Am 29. Juni 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juli 2023 diverse fehlende Unterlagen einzureichen (Kassen- Dok 61). Im entsprechenden Beiblatt wies sie ihn darauf hin, das Formular «Angaben der versicherten Person» ab dem 22. des Monats monatlich einzureichen, andernfalls die Arbeitslosenkasse nicht in der Lage sei, entsprechende Zahlungen zu tätigen. Das fragliche Formular werde ihm jeweils gegen Ende jeden Monats vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco direkt zustellt. Sollte er dieses Formular bis zum 22. des jeweiligen Monats nicht erhalten haben, werde er gebeten, sich mit seiner Personalberaterin bzw. seinem Personalberater in Verbindung zu setzen und eine entsprechende Kopie anzufordern (Kassen-Dok 60). Am 31. August 2023 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten über seine in der Leistungsrahmenfrist ab 2. Mai 2023 massgebenden Leistungen. In einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 31. August 2023 machte sie ihn sodann darauf aufmerksam, dass sie von ihm noch das Formular «Angaben der versicherten Person» für die Berechnung der Ansprüche für Juni 2023 benötige. Dabei wies sie ihn nochmals darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht bis spätestens 30. September 2023 und damit innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode Juni 2023 geltend gemacht werde (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Weiter wies sie explizit darauf hin, dass erst mit dem Einreichen dieses Formulars der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juni 2023 gewahrt werde. Sodann hielt sie fest, dass für die Geltendmachung des Anspruchs alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV vollständig ausgefüllt einzureichen seien. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung des Versicherten und eine Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung könnten erst nach Erhalt dieses Formulars erfolgen (Kassen-Dok 95). Nachdem der Versicherte das fragliche Formular «Angaben der versicherten Person» nicht eingereicht hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2023 schliesslich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juni 2023 infolge Aktenunvollständigkeit. 4.1 Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt ist, wird die versicherte Person mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keine Auszahlung vornehmen kann, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Vorliegend steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest und ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juni 2023 nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Damit ist grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für Juni 2023 auszugehen. 4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Er bringt zunächst vor, dass er mit der Auszahlung der Taggelder für Mai 2023 erst im September 2023 davon habe ausgehen dürfen, dass für die Weiterausrichtung seiner Taggeldleistungen über Mai 2023 hinaus alle massgebenden Formulare bereits eingereicht worden seien (Kassen-Dok 170). In diesem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenhang ist ihm entgegen zu halten, dass er zuvor das entsprechende Formular für die Kontrollperiode Mai 2023 eingereicht hatte, auf welchem er bereits explizit darauf hingewiesen worden war, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende jeder Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Ausserdem geht aus diesem Formular unmissverständlich hervor, dass die Fragen auf der Rückseite stets nur den jeweiligen Monat betreffen (Kassen-Dok 12). Sodann hat ihn die Arbeitslosenkasse auch im Beiblatt ihres Schreibens vom 29. Juni 2023 in der Folge darauf hingewiesen, das Formular «Angaben der versicherten Person» jeweils monatlich einzureichen, andernfalls keine Zahlungen getätigt werden könnten (Kassen-Dok 60 f.). Schliesslich wurde der Versicherte mit einem konkreten Mahn-Schreiben vom 31. August 2023 noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass erst mit der fristgerechten Einreichung des entsprechenden Formulars bis Ende September 2023 überhaupt ein Anspruch auch für die Kontrollperiode Juni 2023 geltend gemacht werde (Kassen-Dok 95). Mithin kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, alle Formulare bereits eingereicht zu haben. Wenn der Beschwerdeführer sodann weiter geltend macht, das fragliche Formular „Angaben der versicherten Person“ für Juni 2023 nicht wie angekündigt vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco per Post erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er im Beiblatt des Schreibens der Arbeitslosenkasse vom 29. Juni 2023 darauf hingewiesen worden war, sich mit seiner Personalberaterin bzw. seinem Personalberater in Verbindung zu setzen und eine entsprechende Kopie anzufordern, sollte er das fragliche Formular bis zum 22. des jeweiligen Monats nicht erhalten haben (Kassen-Dok 61). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die unterbliebene Zustellung des fraglichen Formulars offenbar dem Umstand geschuldet war, dass für ihn ohne sein Wissen im RAV ein elektronisches Dossier eröffnet worden war, über dessen Zugriff er das fragliche Formular zeitgerecht in elektronischer Form hätte abrufen können (Kassen-Dok 161, 164 f., 169). Dieser Umstand vermag angesichts des schriftlich ergangenen Hinweises, bei ausbleibender Zustellung per Post sich bei seiner Personalberaterin bzw. bei seinem Personalberater zu melden, jedoch nichts daran zu ändern, dass es dem Versicherten obliegt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig zu prüfen, ob er über alle für die Geltendmachung seines Anspruchs erforderlichen Unterlagen verfügt. Ist dies nicht der Fall, wäre es gerade mit Blick auf den Hinweis der Arbeitslosenkasse in deren Schreiben vom 29. Juni 2023 an ihm gelegen, zeitgerecht zu handeln und sich bei der Arbeitslosenkasse bzw. beim RAV zu erkundigen und das Formular fristgerecht einzufordern. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage fehlerhaft gewesen sei oder gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 14. April 1999) verstossen haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich.

4.3 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, trotz Erhalt des Mahnschreibens der Kasse vom 31. August 2023 keinen Handlungsbedarf erkannt zu haben. Namentlich habe er daraus nicht entnehmen können, dass es sich bei der ausstehenden Formalität um die für Juni 2023 benötigten Angaben der versicherten Person gehandelt habe. Er habe das betreffende Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 31. August 2023 daher lediglich an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, über welchen er in dieser Zeit einen Zwischenverdienst erzielt habe. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass der Versicherte im betreffenden Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 31.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht August 2023 explizit darum ersucht worden war, das Formular «Angaben der versicherten Person» selbst einzureichen. Ausserdem wurde er in diesem Schreiben noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Anspruchsberechtigung und eine entsprechende Auszahlung erst nach Erhalt dieses Formulars erfolgen könne. Bei dieser Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge der Verwirkung seiner Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Juni 2023 aufmerksam gemacht wurde (oben, Erwägung 2.3). Seine diesbezüglichen Einwände verfangen nicht. 4.4 Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, d.h. wenn sie aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist. Unverschuldet ist die Säumnis mithin nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann demnach nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jegliches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag auch in dieser Hinsicht keine Gründe darzulegen, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2023 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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