Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. April 2024 (715 24 28 / 73) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Vor dem Hintergrund der zuvor in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der KAST steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder besessen hat. Die in Folge zu Unrecht ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen sind zu Recht zurückgefordert worden.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 2001 geborene A.____ war zuletzt in einem Lehrverhältnis bei der B.____ GmbH tätig. Nach Abschluss seiner Lehre meldete er sich am 2. August 2022 bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 3. August 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2022. Die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 und richtete dem Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 1'614.— sowie einem daraus resultierenden Taggeld von Fr. 59.50 entsprechende Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus. Nachdem letztmals für die Kontrollperiode Dezember 2022 eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'206.75 ausgerichtet worden war, erliess die Kasse auf Veranlassung der kantonalen Amtsstelle (KAST) am 12. Januar 2023 wegen wiederholter Pflichtverletzungen des Versicherten einen Zahlungsstopp. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 lehnte die KAST dessen Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2022 mit der Begründung ab, dass er wiederholt nur ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt habe und mehrfach unentschuldigt den Beratungsgesprächen ferngeblieben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 21. September 2023 forderte die Kasse vom Versicherten den Betrag von Fr. 1'206.75 mit der Begründung zurück, dass aufgrund der aberkannten Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2022 die für die Kontrollperiode Dezember 2022 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung nachträglich zu korrigieren und zurückzufordern sei. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 ab.
C. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er seine Meldepflicht vernachlässigt habe. Er sei stets erreichbar gewesen und habe alle erforderlichen Dienste geleistet, wie es seine Pflicht als Arbeitssuchender vorschreibe. Wie bereits in den Monaten zuvor habe er namentlich auch im Dezember 2022 alle seine Bemühungen zur Arbeitssuche dem zuständigen RAV eingereicht. Seine Erreichbarkeit sei durch einen korrekt angegebenen Kontakt sichergestellt gewesen. Er habe regelmässig seine E-Mails überprüft und auf Anfragen des RAV geantwortet. Darüber hinaus habe er sich aktiv um Stellenangebote bemüht und sich auch beworben. Damit habe er alle notwendigen Schritte unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu überwinden und eine adäquate Beschäftigung zu finden.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 schloss die Kasse unter Hinweis auf ihre im angefochtenen Einspracheentscheid erwogenen Gründe auf Abweisung der Beschwerde.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2024 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'206.75 zu Recht zurückgefordert hat. Die Angelegenheit unterliegt somit präsidialer Kompetenz. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Einerseits die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung als objektive Komponenten und die Vermittlungsbereitschaft, welche eine Voraussetzung subjektiver Natur darstellt. Letztere umfasst die Bereitschaft der versicherten Person, ihre Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt der simple Wille oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft bildet weiter die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführungsorgane zu befolgen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung können fortlaufend ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Eine solche Schlussfolgerung darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache einer unzureichenden Stellensuche allein getroffen werden. Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung überhaupt nicht zu finden bereit war. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es deshalb besonders qualifizierter Umstände. Solche sind etwa dann gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz einer bereits erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemüht hat. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 272). Wurde eine versicherte Person bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, lag der entsprechenden Verfügung jedoch nur die Annahme eines leichten Verschuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ebenfalls (noch) nicht. So widerspräche es dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn ein einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dasselbe Verhalten anschliessend zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion in Form einer Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Indessen ist zu berücksichtigen, dass eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane sehr wohl auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen lässt (oben, Erwägung 2.2 a. E.). Namentlich ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit praxisgemäss abzusprechen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 273). 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 4b). Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind die in einem formlosen Verfahren ergangenen Auszahlungsentscheide der Arbeitslosenkasse, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz. 20 und 52). Die für die Wiedererwägung und die Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten deshalb auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573 N 18). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt mithin nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern namentlich auch dann, wenn eine gesetzwidrige Leistungszusprache vorliegt (BGE 126 V 399 E. 2b/bb). 3.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung an sich zu befinden. Erst daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, in welchem insbesondere zu beantworten ist, ob – unter der Bedingung einer festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat. Rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG (oben, Erwägung 3.1, a. A.). 4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 5.1 Vorliegend hat die KAST mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 abgelehnt. Hintergrund bildeten wiederholte Sanktionen infolge ungenügender Arbeitsbemühungen sowie unentschuldigter Absenzen an Beratungsgesprächen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der KAST vom 16. Februar 2023 ist deren Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2022 verbindlich geworden. Eine nachträgliche Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde nunmehr beantragt, ist seitens des Gerichts nicht mehr möglich. Hintergrund bildet der Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid betreffend eine nachfolgende Rückforderung den beschwerdeweise weiterziehbaren Streitgegenstand. Streitgegenstand im rubrizierten Beschwerdeverfahren ist mit anderen Worten nur jenes Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids der Kasse vom 22. Dezember 2023 bildet (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46; BGE 125 V 413 E. 1b). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die im Nachgang zur Verfügung der KAST vom 16. Februar 2023 von der Kasse verfügte Rückforderung betreffend die von ihr ab 1. Dezember 2022 an den Versicherten ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung, nicht aber dessen Vermittlungsfähigkeit oder Anspruchsberechtigung als Voraussetzung für eine weitergehende Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 Einsprache zu erheben und diese daher in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Kantonsgericht in streitgegenständlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren betreffend die daraus resultierende Rückforderung verwehrt, die ihr zu Grunde liegende Ablehnung der Anspruchsberechtigung einer Prüfung zu unterziehen. 5.2 Vor diesem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der KAST vom 16. Februar 2023 steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mangels Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2022 keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenkasse besessen hat (oben, Erwägungen 2.1 f.). Die ihm zuvor noch am 28. Dezember 2022 für die Kontrollperiode Dezember 2022 im Umfang von netto Fr. 1'206.75 ausgerichteten Taggeldleistungen sind ihm deshalb zu Unrecht ausgerichtet worden. Deren Auszahlung erweist sich in materieller Hinsicht als unrechtmässig, weshalb die Rückforderungsvoraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass eine gesetzeswidrige Leistungszusprache regelmässig als zweifellos unrichtig gilt (oben, Erwägung 3.1 a. E.). Der Beschwerdeführer beanstandet sodann weder die aus der rechtskräftigen Ablehnung seiner Vermittlungsfähigkeit resultierende Rückforderung an sich noch die Höhe der daraus resultierenden Rückforderungssumme im entsprechenden Umfang
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'206.75. Im Hinblick auf die Höhe dieser zu Unrecht ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen ist deren Rückforderung schliesslich auch von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 66 f. mit Hinweisen auf die Praxis). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 180 E. 4, 111 V 135 E. 3c). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung im Nachgang zur Verfügung der KAST vom 16. Februar 2023 bereits am 21. September 2023 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und damit rechtzeitig geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 22. Dezember 2022 ist demnach auch unter dem Titel einer allfälligen Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Kasse nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis deshalb abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.