Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. August 2022 (715 22 72 / 191) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Befreiung von der Pflicht, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Stellenbemühungen zu tätigen; Anwendungsbereich von AVIG-Praxis ALE, Rz. B320
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. A.____, geboren 1965, arbeitete vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2019 bei der C.____ AG. Am 15. März 2019 meldete er sich aufgrund einer seit 8. Oktober 2018 andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zudem meldete er sich am 19. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per 1. August 2019 an. Mit Verfügung vom 18. September 2019 lehnte das RAV den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 31. August 2019 ab, da am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. August 2019 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sei und infolge Krankheit kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe. Auf Anraten seines RAV-Personalberaters meldete er sich per 30. September 2019 von der Arbeitsvermittlung ab. Nachdem die IV-Stelle Frühinterventions-, Eingliederungs- sowie Arbeitsvermittlungsmassnahmen durchgeführt hatte, meldete sich A.____ per 14. Oktober 2021 erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 stellte ihn das RAV für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er für die Zeit vor der Stellenlosigkeit nicht ausreichend Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Statt der zu erwartenden 18 Arbeitsbemühungen seien es lediglich deren neun: im Juli und Oktober 2021 keine, im August 2021 eine und im September 2021 acht. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2021 Einsprache. Das KIGA Baselland wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte spätestens seit 22. Juli 2021 Kenntnis über die letzte IV-Massnahme gehabt habe, die bis 13. Oktober 2021 gedauert habe. Ab 14. Oktober 2021 seien ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden. Der massgebliche Beobachtungszeitraum habe deshalb vom 22. Juli 2021 bis 13. Oktober 2021 gedauert. In der Regel würden zehn bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt. Gemäss Erstgesprächsprotokoll vom 30. Juli 2021 sei mit dem Versicherten besprochen worden, dass er monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Es sei angebracht, diese Einschätzung auch für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gelten zu lassen, weshalb für den Beobachtungszeitraum 16 bis 17 Arbeitsbemühungen hätten erwartet werden dürfen. Er habe aber nur neun nachgewiesen, was ungenügend sei. Weiter sei zu prüfen, ob für die ungenügende Stellensuche entschuldbare Gründe vorgelegen hätten. Grundsätzlich würden nur gewichtige Gründe wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall anerkannt, die es der versicherten Person in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen würden, ihren Pflichten nachzukommen. Der Versicherte mache geltend, er habe sich in einer IV- Massnahme befunden und sei somit gemäss den Vollzugsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE), Rz. B320 von der Stellensuche befreit gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass sich der Versicherte schon seit längerem in verschiedenen IV-Massnahmen befunden habe. Aus der Begleitung der IV seit 2020 sei ersichtlich, dass der Übergang aus der IV-Massnahme in ein Anstellungsverhältnis geplant und begleitet worden sei. Dieser Übergang sei unmittelbar bevorgestanden, was dem Versicherten hätte bewusst sein müssen, zumal er noch im Juli 2021 einen Lehrgang als Netzwerksupporter abgeschlossen habe. Die von der IV finanzierte Ausbildung sei in direktem Zusammenhang mit der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gestanden, indem ihm eine Zusatzausbildung ermöglicht worden sei, die im Arbeitsmarkt verwertbar sei und die auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse Rücksicht nehme. Ausserdem sei ihm seitens der IV vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ein Coaching zugesprochen worden. Inhalt des Coachings sei die Unterstützung bei der Stellensuche und beim Stellenantritt gewesen. Die IV verweise grundsätzlich nach Abschluss der Massnahme immer auf die Anforderungen seitens des RAV und insbesondere auch auf die Pflicht zur Stellensuche. Die Tatsache, dass er am 30. August 2021 die erste Bewerbung getätigt habe, zeige, dass er davon Kenntnis gehabt habe. Der Versicherte bringe sodann keine Gründe vor, weshalb er zeitweise keine Bemühungen vorgenommen habe. Die Sanktion von zehn Tagen erweise sich deshalb als angemessen.
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B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob A.____, vertreten durch B.____, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 und beantragte die Aufhebung der zehn Einstelltage. In der Begründung machte er geltend, dass er ab November 2020 bis 13. Oktober 2021 ein Praktikum bei der D.____ AG absolviert habe, zunächst in einem Pensum von 50 %, danach habe er sein Pensum auf 70 % gesteigert. Er habe von der IV zudem bis 13. Oktober 2021 ein Taggeld und ab Beginn des Jahres 2021 einen Jobcoach zugesprochen erhalten. Dieser Jobcoach sei aus unterschiedlichen Gründen per 13. Juli 2021 von der IV gekündigt worden, was zur Folge gehabt habe, dass er ab 13. Juli 2021 für sechs Wochen auf sich alleine gestellt gewesen sei. Er habe nicht so viel Erfahrung im Bereich der Bewerbungen gehabt und hätte dringend einen Jobcoach benötigt, der ihn in dieser Angelegenheit gut unterstütze. Zudem sei seine Mutter verstorben. Diese beiden Gründe hätten dazu geführt, dass er im Zeitraum ab 14. Juli bis 30. August 2021 keine Bewerbungen getätigt habe. Erst als er einen neuen Jobcoach gehabt habe, habe er sich im September wieder beworben. Vom 1. Oktober 2021 bis 13. Oktober 2021 könne er keine Bewerbungen nachweisen. Er habe sich bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einer IV-Massnahme befunden und IV-Taggelder erhalten. Wenn AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 zur Anwendung gelange, so sei er von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen entbunden. Der Verzicht könne maximal drei Monate gewährt werden. Falls AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 hier nicht zur Anwendung gelange, werde das Kantonsgericht gebeten zu klären, wann diese Bestimmung zur Anwendung gelange. Sollte AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 nicht anwendbar sein, so sei zu berücksichtigen, dass er für eine gewisse Zeit ohne Jobcoach gewesen und seine Mutter verstorben sei, was ihn sehr belastet habe. C. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um moderate Reduktion der Sanktionsdauer bei Vorliegen der entsprechenden Belege zur Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers. Ergänzend zum Einspracheentscheid führte sie aus, dass die fehlende Unterstützung durch einen IV- Coach nicht als Entschuldigungsgrund für die ungenügende Stellensuche angesehen werden könne. Es sei primär Sache der versicherten Person selbst, sich eigenständig die nötigen Kompetenzen zu erarbeiten, um eine entsprechend qualifizierte Stellensuche zu ermöglichen. Er habe den Jobcoach seit Beginn des Jahres 2021 an seiner Seite gehabt. Bezüglich des Vorbringens, der Tod der Mutter sei entschuldigend oder zumindest verschuldensmindernd zu berücksichtigen, werde auf die Gepflogenheiten des Arbeitsmarkts verwiesen, wo den Angehörigen gemäss geltendem Arbeitsrecht ein bis drei bezahlte arbeitsfreie Tage zustehen würden. Sofern der Tod eines Angehörigen die versicherte Person derart psychisch belaste, dass sie über diese Tage hinaus nicht in der Lage sei zu arbeiten, habe sie ein Arztzeugnis beizubringen, das eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestätige. Ein derartiges Zeugnis liege nicht vor. Es sei ausserdem widersprüchlich, wenn sich der Beschwerdeführer im Nachgang an die Sanktion auf den Befreiungsgrund nach AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 berufe, obwohl er während des von ihm geltend gemachten Befreiungszeitraums effektiv und nachweislich Arbeitsbemühungen getätigt habe. Er sei selbst davon ausgegangen, dass er Stellen suchen müsse. Zudem liege keine der beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Konstellationen von Befreiungstatbeständen vor. Gemäss Auskunft der IV-Stelle vom 15. Februar 2022 habe der Fokus der IV ab September 2020 von der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frühintervention zur Arbeitsvermittlung gewechselt. Der Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen bzw. die Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche sei in solchen Fällen nicht mehr objektiv begründet. Beim sich abzeichnenden und bevorstehenden Übergang in den ersten Arbeitsmarkt sei die Stellensuche unverzichtbar. Die Abklärungen der IV, in welchem Bereich der Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig sein könne, seien im Sommer 2021 abgeschlossen worden. Die Tatsache, dass er zu Beginn des Jahres 2021 einen Jobcoach erhalten habe, spreche ebenfalls dafür, dass eine Anschlusslösung an die IV-Massnahme im ersten Arbeitsmarkt gesucht worden sei. Da die Massnahmen der IV immer auf drei Monate befristet gewesen seien, habe er sich nicht darauf verlassen können, dass diese immer weiter verlängert würden. Im Hinblick darauf, dass er sich bereits auf Stellensuche befunden habe, sei nicht nachvollziehbar, warum er die Stellensuche nicht in der geforderten Intensität und Konstanz vorangetrieben habe. D. Nach Beizug des Aktendossiers der IV-Stelle wurde die Angelegenheit mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2022 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erliess, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 25. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von zehn Tagen zweifellos unter dem Betrag von Fr. 20'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 828). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.2). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen: Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das kantonale Versicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich besitzt das kantonale Versicherungsgericht die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und falls ja, in welchem Umfang eine Sanktion im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG beim Beschwerdeführer angezeigt ist. Der für die Entscheidfindung wesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 3.2 Vom 14. Oktober 2019 bis 13. Oktober 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeits- und Aufbautraining im E.____, vom 14. Oktober 2020 bis 13. Januar 2021 in einer Vorbereitungsmassnahme im E.____ und vom 14. Januar 2021 bis 13. Oktober 2021 in einer Vorbereitungsmassnahme bei der D.____ AG. Am 8. Juni 2021 fand ein Standortgespräch zwischen der für den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle zuständigen Integrationsberaterin F.____, dem Beschwerdeführer und seinem Coach bei der D.____ AG statt. In der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (iv-act. 93) wird festgehalten, dass die Prüfungen für den Netzwerksupporter-Kurs in der darauffolgenden Woche beginnen würden und der Versicherte am Lernen sei. Das Feedback seitens der D.____ AG falle gut aus. Die Stellensuche verlaufe harzig; bisher hätten sich trotz der Unterstützung durch die Firma G.____ keine Vorstellungsgespräche ergeben. Die aktuelle Vorbereitungsmassnahme bei der D.____ AG dauere bis 13. Juli 2021, eventuell gebe es eine Verlängerung um drei Monate. Das nächste Standortgespräch werde am 8. Juli 2021 stattfinden. 3.3 In der Aktennotiz betreffend das Standortgespräch vom 8. Juli 2021 (iv-act. 94) wird festgehalten, dass der Versicherte die Prüfung zum Netzwerksupporter bestanden habe. Die Prüfung für die internationale Anerkennung werde anfangs Oktober stattfinden. Der Versicherte könne das Gelernte bei der D.____ AG anwenden und erhalte Praxiserfahrung. Zudem tue ihm die durch den Einsatz vorgegebene Tagesstruktur gut. Bei der Stellensuche habe sich weiterhin kein Erfolg eingestellt. Durch die Hilfe der Firma G.____ habe er ein Vorstellungsgespräch gehabt, allerdings nicht für eine Stelle in seinem Suchbereich, sondern in der Akku-Wartung für E Scooter. Der Einsatz bei der D.____ AG werde ein letztes Mal um drei Monate verlängert. Sollte sich bis dahin keine Anschlusslösung bei einem Arbeitgeber ergeben, müsse sich der Versicherte beim RAV anmelden. Das Gespräch mit dem Jobcoach von der Firma G.____ habe ergeben, dass aktuell keine Anschlusslösung absehbar sei. Der Jobcoach habe noch fünf bis sechs Coaching-Stunden zur Verfügung. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er das Coaching abschliesse. 3.4 Im Schreiben vom 21. Juli 2021 (iv-act. 103) führt der Jobcoach der Firma G.____ unter anderem aus, dass mit dem Versicherten zusammen der dreimonatige Kurs als Netzwerksupporter aufgegleist worden sei. Daneben habe der Versicherte weiterhin zu 60 % gearbeitet. Sie hätten Firmen auf ihrem Monitoring-Schirm gehabt, die Netzwerksupporter benötigen würden, aber es habe keine einzige Fluktuation stattgefunden, da die Home-Office-Zeit offensichtlich gerade für Informatiker und die IT-Branche kaum Veränderungen gebracht und diese Branche vielleicht schon immer ortsunabhängig funktioniert habe. Man habe den Versicherten bei mehreren Firmen ins Gespräch bringen können, aber es habe sich keine Anstellungsmöglichkeit ergeben. Die IV habe sich ab Juli einen Einsatz des Versicherten als Systeminformatiker im ersten Arbeitsmarkt gewünscht, es sei ihnen aber nicht gelungen, eine solche Stelle zu organisieren. Man könne aber festhalten, dass der Versicherte nach einigen Wacklern Ende April (2021) stabil geblieben sei und den internen Kurs bestanden habe. Alles in allem habe man mit ihm gut zusammenarbeiten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Im Rahmen der Vermittelbarkeit führt der Jobcoach aus, dass der Versicherte schwierig zu vermitteln sei, da er als Systeminformatiker die offizielle Prüfung erst im Herbst ablegen werde, aber bereits jetzt den Job besetzen müsse. Er empfehle daher den Fall abzuschliessen. Eventuell müsste ein anderes Coaching mit besseren Kontakten zur Informatikbranche aufgegleist werden. Zur Bewerbungsstrategie und zum Prozess hält der Jobcoach fest, dass das Bewerbungsdossier vor Ende der Ausbildung bzw. vor dem Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt zu erstellen sei. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass sechs aktive Vermittlungsversuche stattfanden. 3.5 Am 28. Juli 2021 wurde zwischen dem Versicherten, der IV-Stelle und der H.____ AG eine Zielvereinbarung "Individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche" abgeschlossen und eine Kostengutsprache für einen Aufwand von 30 Stunden vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 erteilt (iv-act. 105). Als Ziel wurde unter anderem die Unterstützung des Versicherten bei der Stellensuche bzw. der Stellenakquise für "eine Festanstellung/einen Arbeitsversuch/ein Praktikum/einen Ausbildungsplatz/etc." vereinbart (vgl. auch Mitteilung vom 28. September 2021, ivact. 111). 3.6 In der Aktennotiz betreffend das Standortgespräch vom 5. Oktober 2021 (iv-act. 112) zwischen dem Beschwerdeführer, der IV-Stelle und dem Coach der D.____ AG wird festgehalten, dass die aktuelle Vorbereitungsmassnahme noch bis 13. Oktober 2021 dauere und sich der Versicherte beim RAV angemeldet habe. Die Prüfung für die internationale Anerkennung des Diploms sei für anfangs Oktober geplant gewesen, sei aber verschoben worden. Die Mutter des Versicherten sei verstorben, was ihn sehr belastet habe. Hinzu seien die Vorbereitungen für die Beerdigung und die Regelung des Nachlasses gekommen. Das Coaching durch die H.____ AG schätze er sehr. Das Dossier werde bei der Arbeitsvermittlung geschlossen und zur Prüfung der weiteren Ansprüche an die entsprechende Sachbearbeitung weitergeleitet. 3.7 Dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 6. Oktober 2021 (iv-act. 114) ist zu entnehmen, dass trotz Unterstützung durch die Firma G.____ und die H.____ AG (beides Coaching mit aktiver Stellensuche) bisher keine Anschlusslösung habe gefunden werden können. Die Suche sei durch Corona erschwert worden (Umsatzeinbusse bei vielen Betrieben; Home Office). Das Coaching durch die H.____ AG sei weiterhin im Gange. Die Eingliederungsfähigkeit für eine qualifizierte Tätigkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden. Nach Abschluss des Kurses zum Netzwerksupporter dürften die Chancen des Versicherten, im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, intakt sein. Erschwert werde die Suche allerdings durch das Alter des Versicherten. Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2021 wurde das Dossier Arbeitsvermittlung geschlossen (ivact. 119). 3.8 Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 11. Dezember 2019 psychiatrisch behandelt, hält im Bericht vom 30. November 2021 (ivact. 123) fest, dass ab 1. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestanden habe. Ab September 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. 3.9 Mit Email vom 15. Februar 2022 beantwortete F.____ die ihr vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2022 (iv-act. 127) gestellten Fragen. Auf die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage 2, ob der Fokus nach Beendigung der Frühintervention in der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu setzen sei, führt sie aus, dass das Endziel sowohl bei der Frühintervention als auch bei der Arbeitsvermittlung immer die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei. Sowohl der Einsatz beim E.____ als auch derjenige bei der D.____ AG sei darauf ausgerichtet gewesen. Auf die Frage 3, ab wann der Versicherte Kenntnis davon erhalten habe, dass die letzte Massnahme dauernd bis 13. Oktober 2021 nicht mehr verlängert werde, hält F.____ fest, es habe sich während des Standortgesprächs vom 5. Oktober 2021 gezeigt, dass eine weitere Verlängerung der Massnahme keinen Sinn mache und sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müsse. Weiter führt sie aus, es sei mittels Coaching ein weiterer Einsatzbetrieb gesucht worden, bei dem eine Anschlusslösung möglich sei, da bei der D.____ AG von Anfang an klar gewesen sei, dass es keine Anschlusslösung geben werde. Mit der Suche einer möglichen Anschlusslösung sei vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 die Firma G.____ und ab 1. Juli 2021 die H.____ AG beauftragt worden. Keiner dieser Firmen sei es gelungen, ein Arbeitstraining mit einer möglichen Anschlusslösung aufzugleisen. Auf die Frage 5, wann mit dem Versicherten thematisiert worden sei, dass die Stellensuche beginnen solle, hält F.____ fest, dass der Versicherte bis anfangs Oktober 2021 keine aktive Stellensuche habe betreiben müssen, damit er sich auf den Abschluss des Netzwerkkurses habe konzentrieren können. Selbstverständlich habe er aber mit den jeweiligen Coaches zusammengearbeitet. 3.10 Im Bericht der H.____ AG vom 24. Februar 2022 (iv-act. 134) betreffend individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 wird festgehalten, dass die weitere aktive Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche empfohlen werde, da er noch erhebliche Unterstützung bei der Bearbeitung des Arbeitsmarktes benötige. Erste Kontakte hätten stattgefunden, die Gespräche hätten aber nicht zu einem konkreten Stellenangebot geführt. Man arbeite in der ganzen Breite der Möglichkeit, was bedeute, dass man mit Spontanbewerbungen agiere, klassische Stellenausschreibungen bearbeite, Bewerbungen bei Stellenvermittlungsbüros lanciere, etc. Der Versicherte sei grundsätzlich gut im Bewerbungsprozess angekommen. Die negativen Rückläufe, verbunden mit seiner gesundheitlichen Einschränkung, einem Todesfall im familiären Umfeld und den zurückliegenden Corona-Monaten hätten seine Zukunftsperspektive in beruflicher Hinsicht getrübt. Er fühle sich doch erheblich belastet und zweifle manchmal an einer Lösung im ersten Arbeitsmarkt. 4.1.1 Gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 ist bei gewissen Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten. Explizit erwähnt sind dabei unter anderem versicherte Personen, die an anerkannten sowie durch den Kanton genehmigten IIZ-Massnahmen teilnehmen, wenn dies durch die Eingliederung objektiv begründet ist und die Eingliederung im Vordergrund steht, oder versicherte Personen, die an einer Frühinterventionsmassnahme der IV teilnehmen. In diesen beiden Konstellationen kann bis zu maximal drei Monate auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden. Bei der versicherten Person muss aber die Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gegeben sein. 4.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 15. März 2019 bei der IV-Stelle an. Gemäss Auskunft von F.____ wechselte er am 2. September 2020 von der Frühintervention zur
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsvermittlung (vgl. Erwägung 3.9 hiervor). Er befand sich somit vom 14. Juli bis 13. Oktober 2021 nicht mehr in einer Frühinterventionsmassnahme der IV-Stelle. Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar am 30. Juli 2019 das Formular "Ermächtigung zur Zusammenarbeit zwischen Regionalem Arbeitsvermittlungszentrum RAV und Berufsberatung der IV-Stelle BL" unterzeichnet hatte, weil er zu diesem Zeitpunkt bei beiden Sozialversicherungen angemeldet war. Mit seiner Unterschrift ermächtigte er das RAV und die IV-Stelle, miteinander in Kontakt zu treten und sich gegenseitig Auskunft zu erteilen. Weiter erklärte er sich dazu bereit, gemeinsam mit dem RAV und der IV-Stelle Gespräche zu führen und mit diesen Stellen zusammenzuarbeiten und gab sein Einverständnis, dass die beiden Fachstellen verschiedene Dokumente automatisch untereinander austauschen. Konkrete Massnahmen im Rahmen der interkonstitutionellen Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und dem RAV fanden dann aber in der Folge nicht statt, weil sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines RAV-Personalberaters per 30. September 2019 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. Am 20. September 2021 gab der Beschwerdeführer nochmals sein Einverständnis zur Zusammenarbeit zwischen RAV und IV- Stelle, IIZ-Massnahmen wurden aber erneut nicht in die Wege geleitet (iv-act. 110). 4.1.3 Der Beschwerdeführer befand sich folglich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit weder in einer Frühinterventionsmassnahme noch in einer IIZ-Massnahme, weshalb diese beiden in AVIG- Praxis ALE, Rz. B320 explizit genannten Befreiungsgründe nicht zur Anwendung gelangen. 4.2.1 Es stellt sich aber die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus anderen Gründen auf den Nachweis von 16 bis 17 Stellenbewerbungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verzichten ist. 4.2.2 Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass Verwaltungsweisungen für die kantonalen Versicherungsgerichte grundsätzlich nicht verbindlich sind. Gemäss höchstrichterlicher Praxis sollen die Gerichte diese bei der Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen folglich nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass gerade die Verwaltungsweisung in AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 vom SECO laufend an die Weiterentwicklungen des Rechts angepasst wird, weshalb die Aufzählung der Verzichtstatbestände nicht als in diesem Sinne streng abschliessend zu betrachten ist. Damit steht es den kantonalen Versicherungsgerichten grundsätzlich frei, auch in anderen Sachverhaltskonstellationen nach einer Einzelfallwürdigung vom Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abzusehen. 4.2.3 Aufgrund der klaren Antwort von F.____ auf die Frage 2 der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Erwägung 3.9 hiervor) ist davon auszugehen, dass erst anlässlich des Standortgesprächs vom 5. Oktober 2021 definitiv beschlossen wurde, auf eine weitere Verlängerung der IV- Massnahme zu verzichten. Damit hatte der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis darüber, dass es kein weiteres Arbeitstraining bzw. keine weitere Vorbereitungsmassnahme mehr geben und er per 14. Oktober 2021 arbeitslos im Sinne des AVIG wird. Soweit die
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgeht, dass er spätestens am 22. Juli 2021 Kenntnis von der Befristung der IV-Massnahme bis 13. Oktober 2021 gehabt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. In dieser Zeitspanne stand neben dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch die Möglichkeit einer Anschlusslösung bei einem anderen Einsatzbetrieb im Raum. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle, die bis 13. Oktober 2021 die alleinige Verantwortung betreffend die erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt innehatte, den Beschwerdeführer bis anfangs Oktober 2021 von der aktiven Stellensuche befreit hatte (vgl. Erwägung 3.9 hiervor). Es wäre somit äusserst widersprüchlich, ihm nachträglich für die gleiche Zeitspanne die Pflicht zur Stellensuche zu auferlegen und ihn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht mit einer Sanktion zu belegen. Weiter ist zu beachten, dass Dr. I.____ dem Beschwerdeführer bis Ende August 2021 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (so bestätigt von Dr. J.____ in der Aktennotiz vom 25. April 2022, iv-act. 136), und auch die Jobcoaches von einem instabilen psychischen Gesundheitszustand im Jahr 2021 berichteten, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von AVIG-Praxis ALE, Rz. B320 auch aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli und August 2021 von der Stellensuche befreit war. Im September 2021 kann er acht Stellenbemühungen nachweisen, was über seinem vereinbarten Soll von sechs liegt, weshalb ihm diesbezüglich gar keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Zu guter Letzt darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass aus den Berichten der Jobcoaches hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Voraussetzungen für das Finden einer Anschlusslösung und die rasche Integration in den ersten Arbeitsmarkt eingesetzt hatte. Wenn sich nun selbst mit professioneller Unterstützung bis 14. Oktober 2021 keine Anschlusslösung hatte finden lassen, kann ihm der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht gemacht werden, denn die Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können, und stellt keinen Selbstzweck dar (vgl. JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 137). 5. Aufgrund der konkreten Umstände ist somit zum Schluss zu gelangen, dass kein zu sanktionierendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt ist, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung nicht einzustellen ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich wesentlich von derjenigen einer gesunden versicherten Person, der ohne weiteres die Pflicht auferlegt werden kann, sich innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist genügend um Arbeitsstellen zu bemühen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Folglich ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 ist aufzuheben. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
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://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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