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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.07.2022 715 22 53/170

22 juillet 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,166 mots·~16 min·2

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Juli 2022 (715 22 53 / 170) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung: Nichtannahme einer zumutbaren Stelle

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1977 geborene A.____ meldete sich am 26. August 2020 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. November 2020 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Gemäss E-Mail vom 9. Juni 2021 teilte die B.____ AG (Personalvermittlung für Temporärund Dauerstellen) dem zuständigen RAV-Berater mit, dass A.____ heute ein Probearbeiten bei der C.____ AG hätte absolvieren sollen, hierzu aber nicht erschienen sei. In der Folge wies das RAV mit Schreiben vom 11. Juni 2021 A.____ darauf hin, dass er mit seinem Verhalten den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllen würde. Nachdem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, erliess das RAV am 18. Juni 2021 eine Verfügung, mit welcher es A.____ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 31 Tagen ab

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Juni 2021 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 31. Januar 2022 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihm die Stelle bei der C.____ AG nicht zugesichert worden sei, da noch zwei weitere Personen für die besagte Stelle in Frage gekommen seien.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2022 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Versicherten vom 8. Februar 2022 ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'333.-- und einer Einstelldauer von 31 Tagen liegt der Streitwert in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2016, Rz. 828). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822).

2.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 844). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person trotz Zuweisung der Stelle durch das RAV gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 unten).

3. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und –im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin somit berechtigt war, den Versicherten vorübergehend in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Mit E-Mail vom 9. Juni 2021 teilte die hierfür zuständige Sachbearbeiterin der B.____ AG dem RAV-Berater des Versicherten mit, dass der Versicherte an diesem Tag ein Probearbeiten bei der C.____ AG hätte absolvieren sollen, hierzu aber nicht erschienen sei. Es sei mit dem Versicherten alles besprochen worden. Er habe sich weder bei der B.____ AG noch bei der C.____ AG abgemeldet. In der Folge wies das RAV den Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2021 darauf hin, dass er mit seinem Verhalten den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllen würde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte der Versicherte im Wesentlichen aus, dass er an diesem Tag einen Termin bei der Motorfahrzeugkontrolle habe wahrnehmen müssen und dies der B.____ AG gemeldet habe. Ferner sei seine Ehefrau schwanger. Daraufhin erging die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021, mit welcher der Versicherte für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.3 In seiner Einsprache vom 21. Juni 2021 bekräftigte der Versicherte, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hochschwanger gewesen und das Kind nun am 19. Juni 2021 zur Welt gekommen sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 wurde der Versicherte im Rahmen der Auskunftsund Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine Angaben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu präzisieren, nachdem die dort genannten Gründe nicht mit den Angaben in der Einsprache übereinstimmen würden. Ferner wurde er um nähere Auskünfte in Bezug auf die angebliche Absage des Probetags gebeten. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 führte der Versicherte hierzu aus, dass er befürchtet habe, ihm bleibe keine Zeit mehr für die Vorführung des Autos. Ferner wisse er nicht mehr, an welchem Tag er sich für das Probearbeiten abgemeldet habe.

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Nichtantritt des Probearbeitens ohne Weiteres darauf schliessen lasse, dass ein Stellenkandidat kein besonderes Interesse an der Stelle habe. Eine Arbeitgeberin werde jene Bewerber bevorzugen, die sich sofort willig zeigen würden, den Arbeitsbetrieb näher kennen zu lernen. Durch sein Verhalten habe der Versicherte die weitere Berücksichtigung im Bewerbungsprozess verhindert. Ferner ging sie davon aus, dass es sich um ein konkretes Stellenangebot gehandelt habe und diese Stelle dem Versicherten auch zumutbar gewesen sei. In Bezug auf die vom Versicherten angeführten Entschuldigungsgründe hielt sie fest, dass sich ein Termin bei der Motorfahrzeugkontrolle verschieben lasse. Hinsichtlich der anstehenden Niederkunft seiner Ehefrau sei es dem Versicherten zudem offen gestanden, kontrollfreie Tage zu beziehen, um sich von seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung für eine beschränkte Zeit zu befreien. Andernfalls

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei eine versicherte Person grundsätzlich gehalten, ihre Kontrollpflichten wahrzunehmen. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis beizupflichten

5.2.1 Vorab gilt es anzumerken, dass sich den vorliegenden Akten zwar keine Einladung zum Probearbeiten betreffend den 9. Juni 2021 entnehmen lässt, aus der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherte eine entsprechende Einladung tatsächlich erhalten hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch diesen Umstand genauso wenig wie die Tatsache, dass er das Probearbeiten nicht angetreten hat.

5.2.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist ferner vom Vorliegen eines konkreten Stellenangebots als tatbestandsmässige Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auszugehen. Wie der E- Mail der zuständigen Sachbearbeitung der B.____ AG vom 9. Juni 2021 entnommen werden kann, hätte der Versicherte das Probearbeiten konkret bei der C.____ AG absolvieren sollen. Hierbei hätte es sich um eine Tätigkeit im Bereich Logistik gehandelt, in deren Rahmen innerhalb von drei Monaten Aussicht auf eine Festanstellung bestanden hätte (vgl. hierzu E-Mail vom 9. Juni 2021). Ein Probearbeiten bzw. ein Probearbeitstag kann sodann als eine Art Generalprobe für eine mögliche Zusammenarbeit angesehen werden. Das Probearbeiten bildet damit unstreitig Bestandteil des Bewerbungsverfahrens. Ein konkretes Stellenangebot kann damit als hinreichend erstellt gelten. Auch trifft es gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu, dass die Nichtannahme einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Stelle unter Art. 30 Abs. 1 lit. d fällt (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 227; Demgegenüber vermag die blosse Möglichkeit, an einen potenziellen Arbeitgeber vermittelt zu werden, ein konkretes Stellenangebot nicht zu ersetzen [vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2020, 715 20 14 / 132, E. 4.3 mit Hinweis]). Ferner sind weder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Bei der besagten Tätigkeit handelt sich um eine Tätigkeit im angestammten Beruf des Versicherten, womit sie seinen körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten ohne Weiteres entsprechen dürfte. Ferner steht sie im Einklang mit den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sie hätte auch keinen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (vgl. hierzu die E-Mails der B.____ AG vom 9. Juni 2021 und 28. Juni 2021).

5.2.3 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten kann darunter unstreitig auch der Nichtantritt eines Probearbeitens subsumiert werden. Wie hiervor dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass er das Probearbeiten nicht angetreten hat. Damit erfüllt er grundsätzlich den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG.

In seiner Beschwerde stellt sich der Versicherte indessen auf den Standpunkt, dass noch zwei andere Bewerber für die entsprechende Stelle zur Auswahl gestanden hätten, weshalb er von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht geringeren Chancen für sich ausgegangen sei. Soweit der Beschwerdeführer damit einen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem gescheiterten Zustandekommen eines Arbeitsvertrags in Frage stellt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Tatsächlich bezweckt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als versicherungsrechtliche Sanktion (BGE 126 V 130 E. 1 mit Hinweis) grundsätzlich die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den dieser durch sein Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 530 E. 4, 124 V 225 E. 2b, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend geltend macht, haben die tatsächlichen Erfolgsaussichten auf eine Stelle indessen keinen Einfluss auf die Sanktionierung. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist (auch) ein Instrument der Schadenminderung. Denn er dient – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Als solches setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.3 und vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.5.3, je mit weiteren Hinweisen). So ist es rechtsprechungsgemäss bspw. im Zusammenhang mit der Sanktionierung einer verspäteten Bewerbung unerheblich, ob die betroffene Stelle nur kurze Zeit nach der Zuweisung bereits anderweitig besetzt wurde (vgl. Urteil des EVG vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 5). Umso weniger kann es für die vorliegende Konstellation von Relevanz sein, dass noch zwei weitere potentielle Arbeitnehmer zur Diskussion standen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos ein Risiko dafür geschaffen, für die zugewiesene Stelle nicht berücksichtigt zu werden, die Arbeitslosigkeit damit zu verlängern und der Arbeitslosenversicherung dementsprechend einen Schaden zuzufügen.

5.2.4 Was mögliche entschuldbare Gründe für den Umstand anbelangt, dass der Beschwerdeführer den Probearbeitstag nicht angetreten hat, kann im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 hiervor). Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt hochschwanger gewesen ist, kann jedenfalls nicht allein auf eine Unzumutbarkeit einer Teilnahme an einem Probearbeitstag geschlossen werden. Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf den angeführten Termin bei der Motorfahrzeugkontrolle. Diese im Rahmen der Einsprache geltend gemachten Einwände hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht weiter aufrechterhalten. Ferner macht der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht mehr geltend, dass er sich rechtzeitig für das Probearbeiten abgemeldet habe. Dessen ungeachtet erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen des Versicherten aufgrund des Umstands, dass er sich nicht mehr daran erinnert, an welchem Tag er sich abgemeldet hat, als wenig glaubwürdig. Alsdann

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlt es in Anbetracht des schriftlich unbelegten Telefongesprächs an einem entsprechenden Beweis, womit er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

6. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher als erfüllt zu betrachten. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz zu Recht erfolgt.

7.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Einstelldauer von 31 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.

7.2 Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Ein solcher im konkreten Fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 mit Hinweisen).

7.3 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen –auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c). Die Beschwerdegegnerin hat 31 Einstelltage verfügt. Diese Beurteilung liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens bewegt. Mit dieser verhältnismässig kurzen Einstelldauer wird auch der Tatsache hinreichend Rechnung getragen, dass bei der zur Diskussion stehenden Stelle erst nach einer Zusammenarbeit von drei Monaten Aussicht auf eine Festanstellung bestanden hätte.

8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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