Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.10.2021 715 21 14 / 276

14 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,499 mots·~22 min·3

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung/Rückforderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Oktober 2021 (715 21 14 / 276) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung und Rückforderung mangels Wohnsitzes in der Schweiz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Céline Christen

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1959 geborene A.____ arbeitete vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2018 bei der B.____ des Kantons X.____. Das entsprechende Arbeitsverhältnis wurde gemäss Vereinbarung per 31. Dezember 2018 aufgelöst. Anzumerken ist, dass A.____ von der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2017 eine halbe, ab dem 1. Februar 2018 eine ganze und ab dem 1. März 2018 wiederum eine halbe Rente bezieht. Am 17. Dezember 2018 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2019. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) informierte mit Brief vom 1. Februar 2019 A.____ über die Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020. Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge für die Monate Januar 2019 bis und mit Februar 2020 Arbeitslosenentschädigungen aus. A.____ teilte mit E-Mail vom 25. März 2020 der Arbeitslosenkasse mit, dass er aufgrund einer Covid19- Ausgangssperre an seinem Zweitwohnsitz in Frankreich festsitzen würde und nicht mehr nach Hause in die Schweiz, genauer nach Y.____ komme. Darauffolgend teilte die Arbeitslosenkasse A.____ mit, dass nach ihrer Kenntnis das EDA informiert habe, dass jeder Schweizer Bürger in die Schweiz zurückreisen und somit auch die Grenzen passieren dürfe. Am 26. März antwortete A.____, dass er als Risikopatient bei seiner Ehefrau, welche ebenfalls IV-Rentnerin und Risikopatientin sei, in Frankreich sein möchte. Bei einer Einreise in die Schweiz bestünde die Möglichkeit, dass er nicht mehr zurück zu seiner Frau könne oder eventuell in Selbstquarantäne in Y.____ müsste. Es liege ihm fern, gegen irgendwelche Bestimmungen gemäss der Arbeitslosenversicherung zu verstossen. Mit Verfügung vom 30. März 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse mit der Begründung, dass sich der Lebensmittelpunkt von A.____ im Ausland befinde, die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Januar 2019 ab. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde zudem eine Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 59'660.35 geltend gemacht. Per 1. Juni 2020 hat sich A.____ nach Frankreich abgemeldet. B. Gegen beide Verfügungen erhob A.____, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 abwies. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ein Wohnen in der Schweiz im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht genüge, vielmehr müsse ein tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz vorliegen, mit der Absicht, den Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehung in der Schweiz zu haben. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall. Dieser habe lediglich ein Studio in Y.____, sein Lebensmittelpunkt liege aber in Frankreich bei seiner Ehefrau. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden seitens A.____ diverse Unterlagen eingereicht, mit welchen er belegen wollte, dass er seinen Wohnsitz tatsächlich in der Schweiz gehabt hat. C. Gegen den erwähnten Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 14. resp. 15. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und eventualiter den Erlass der Rückforderung. Auf die Begründung wird soweit nötig im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht [ATSG] vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und die Aufhebung der verfügten Rückforderung. Soweit er in seinem Begehren den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG beantragt, kann darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden. Im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung bestimmt und gleichzeitig auch begrenzt. Das Kantonsgericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Gegenstand der Verfügungen vom 30. und 31. März 2020 und des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2020 bilden die Anspruchsberechtigung und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung. Der ersuchte Erlass der Rückforderung wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beurteilt und bildet somit nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Frage des Erlasses der Rückforderung ohnehin erst geprüft werden, nachdem über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung rechtskräftig entschieden worden ist gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002. Auf das Erlassgesuch kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit damit die Rechtmässigkeit der abgelehnten Anspruchsberechtigung und die Rückforderung gerügt werden, einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf BGE 125 V 195 E. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Obwohl der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, obliegt die objektive Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen bei der die Leistung ansprechenden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2002, C 365/01, E. 4.1; BGE 121 V 208 E. 6a). Mit anderen Worten tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], heute Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilung, vom 7. November 2002, C 365/01, E. 4.1; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). 3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) erfüllt. In casu ist daraus folgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 strittig. Schlussendlich bleibt zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 59'660.35 zu Recht von Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 3.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.3 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufent-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich in der Regel an dem Ort, wo die familiären sowie sozialen Interessen der betreffenden Person lokalisiert sind, wo sie schläft, ihre Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 2.2; Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263 Ziff. 215.2 S. 316 f.; BGE 97 II 3 E. 2; 119 II 65 E. 2b/bb mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_380/2020, E. 2.2, mit Hinweis auf Urteil vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.2; BGE 133 V 137 E. 4.1; 125 V 465 E. 2a; 115 V 448 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_380/2020, E. 2.2). 4.1 Sollte der Beschwerdeführer zwischen Januar 2019 und Februar 2020 Wohnsitz in Frankreich gehabt haben, fällt der Rechtstreit in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art. 121 AVIG verweist in Abs. 1 auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen. 4.2 Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 legen fest, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es danach Sache des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 133 V 137 E. 1.2).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Grundsätzlich gilt, dass die Verordnungsbestimmungen gemeinschaftsrechtlich auszulegen sind (BGE 132 V 61 E. 1.3). Hierfür ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA) massgebend und von den Gerichten der einzelnen Mitglied- und Abkommensstaaten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007, C 124/06, E. 7.1). 4.4 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nach dem Grundsatz der lex loci laboris ist der Staat des letzten Arbeitsortes für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig, d.h. der Arbeitnehmer unterliegt dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem er erwerbstätig war (Art. 11 Abs. 3 lit. a und 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es dabei Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 246 E. 2.2 und 8C_187/2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 590 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens von Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). 5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Beschäftigung und während des Leistungsbezuges seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen massgeblichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, liegen die folgenden Unterlagen vor resp. ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hatte bis Ende 2016 Wohnsitz in Z.____, Frankreich. Danach ist er in die Schweiz gezogen. Zuerst hatte er Wohnsitz in der Gemeinde W.____ und war danach seit 1. Juni 2018 in Y.____ gemeldet. Ein den Akten beigelegter Mietvertrag bestätigt, dass der Beschwerdeführer per 1. Juni 2018 alleine nach Y.____ gezogen ist. Seine Ehefrau sei dazumal definitiv nach Frankreich zurückgekehrt. Gemäss Mietvertrag handelt es sich in Y.____ um ein Studio mit einer Fläche von 20m2. Das WC und die Dusche befinden sich zur Mitbenutzung auf dem Gang und der Mietzins beträgt Fr. 300.--. Weiter liegt den Akten einen Beleg über die Krankenversicherung mit Unfalldeckung ab 1. Januar 2020 bei. Der Einwohnerdienst Y.____ hat den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y.____ bis 31. Mai 2021 und den Wegzug nach Z.____, Frankreich, bestätigt. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2016 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und er ab Februar 2017 eine Rente der IV erhält. Die IV-Verfügung und die Auflösungsvereinbarung mit der Arbeitgeberin liegen ebenfalls bei den Akten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zudem davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitraum in der Schweiz eingekauft und auch getankt wurde. Weiter liegen Auszüge aus dem PC-Konto und dem Bank-Konto des Beschwerdeführers vor, aus welchen Bargeldbezüge teilweise in Euro und teilweise in Schweizer Franken ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hin, dass er den Kontakt zu Tochter, Grosskindern und seinem Bruder, welche in der Schweiz wohnen, pflege. Er sei zudem Generalsekretär des Vereins C.____, was mit Teilnahmen an Sitzungen in der ganzen Schweiz verbunden sei. Er habe keine Buchhaltung darüber geführt, wie viel Zeit er in Frankreich oder in Y.____ verbracht habe, einzig seine Termine betreffend Vereinssitzungen und Arzttermine seien vermerkt. Er besitze eine Schweizer Mobiltelefonnummer und in den Bewerbungsunterlagen sei immer die Adresse in Y.____ angegeben worden. Die von Geburt herrührende Schweizer Staatsbürgerschaft habe er nie abgelegt. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Zweitwohnsitz in Frankreich gerne Gartenarbeit verrichte und als Hobby mit seinen Hunden spazieren würde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt mit einem Schweizer Wohnort besser seien, auch weil er nicht gewusst habe, wie lange er sich noch ein Fahrzeug leisten könne und der öffentliche Verkehr in Y.____ besser sei. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass weder die Wohnsituation noch die familiäre Konstellation des Beschwerdeführers für einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Vorliegend bewohne der Beschwerdeführer in Y.____ ein Studio mit einer Fläche von 20m2, einer Gemeinschaftsdusche und einem WC zur Mitbenutzung. Diese beengten Wohnverhältnisse würden zu Recht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht in der Schweiz habe, zumal seine Ehefrau im grenznahen Frankreich ein Eigenheim bewohne. Diese Liegenschaft bewohnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Juni 2020 auch offiziell gemeinsam. Unter diesen Umständen sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor den Lebensmittelpunkt fernab seines Eigenheims und seiner Ehefrau in der Schweiz gehabt habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass eine Wohnung in der Schweiz allein keinen Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG begründen könne. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer gewillt gewesen sei, in der Schweiz dauernd zu verbleiben bzw. in der Schweiz den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Dies könne offensichtlich verneint werden. 5.3 Die nähere Bestimmung für den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusseren Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Nach der Rechtsprechung sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in erster Linie die objektiven Umstände massgebend, während der innere Wille des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend ist (BGE 8C_280/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 533 E. 4.2). Weiter sind auch insbesondere die persönlichen Beziehungen und nicht die beruflichen Beziehungen zur Schweiz entscheidend. Als ausschlaggebende Indizien für einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, zu welcher er offensichtlich immer ein gutes Verhältnis pflegte, im fraglichen Zeitraum in Frankreich gelebt hat und der Beschwerdeführer selber lediglich ein Studio ohne eigene Dusche und WC gemietet hatte. Beim Haus in Frankreich handelt es sich zudem um ein gemeinsames Eigenheim mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er an seinem Zweitwohnsitz in Frankreich Hobbies wie Gartenarbeit und Spazieren mit den Hunden pflegt. Seine engsten familiären Beziehungen hat der Beschwerdeführer damit zweifelsohne in Frankreich. Weiter spricht für

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Hauptaufenthalt in Frankreich der Umstand, dass Y.____ und Z.____ nicht in weiter Entfernung liegen und die Fahrzeit lediglich rund 20 Minuten beträgt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war der Beweggrund der Wohnsitznahme in der Schweiz die Erhöhung seiner Chancen, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Es ging ihm also nicht darum, einen Schweizer Wohnsitz beizubehalten, um persönliche Beziehungen zu pflegen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente wie unter anderem das Einkaufen, Geldbezüge oder die Vereinstätigkeit in der Schweiz können die oben genannten gewichtigen Indizien eines Aufenthaltes mit dem Lebensmittelpunkt in Frankreich nicht aufheben. Auch die Pflege der Beziehungen zu Tochter, Enkelkindern und Bruder konnte angesichts der kurzen Distanzen ohne weiteres von Z.____ aus erfolgen. 6.1 Nach den gemachten Ausführungen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung seinen Wohnsitz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in Frankreich hatte. Es ist davon auszugehen, dass dieser Wohnsitz bereits schon früher, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens mit dem Umzug nach Y.____ und dem damit verbundenen definitiven Umzug seiner Ehefrau nach Frankreich im Juni 2018 bestand. Damit hatte der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der letzten Beschäftigung in der Schweiz Wohnsitz in Frankreich. 6.2 In der Sache war der Beschwerdeführer damit spätestens ab Juni 2018 ein echter Grenzgänger. Der Begriff "Grenzgänger" bezeichnet jede Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie im Prinzip jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt (Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004). Grenzgänger müssen gemäss den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Wohnsitzstaat stellen und nicht im letzten Beschäftigungsstaat. Weil der Beschwerdeführer eben Wohnsitz in Frankreich begründet hat, kann er auch nicht als unechter Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es in Anbetracht der Argumente der Beschwerdegegnerin und den Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sich der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum in Frankreich befand und allfällige Beziehungen zur Schweiz einzig aufgrund der besseren Vermittlungsfähigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt bestanden. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 8. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 59’660.35. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifi-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen. Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573, N 18). 9.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).

10.1 Eine zweifellose Unrichtigkeit im oben erwähnten Sinne liegt vor, wenn bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder in der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen ist (AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso] A6). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung ist dabei regelmässig als zweifellos unrichtig zu qualifizieren (Urteil des EVG vom 28. April 2003, C 24/01 und C 137/01, E. 2). Für die Begründung einer Rückerstattungspflicht ist es daher nicht notwendig, dass der Versicherte die fehlerhafte Leistungsabrechnung kausal zu verantworten hat. 10.2 Nach den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die Auszahlung der Taggelder in Höhe von Fr. 59'660.35 war somit offensichtlich unrichtig. Ferner erweist sich die Berichtigung angesichts des fraglichen Betrages klarerweise als erheblich.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

10.3 Zu ergänzen bleibt, dass die Arbeitslosenkasse den betreffenden Rückforderungsanspruch auch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres, nachdem sie im Rahmen des Mailverkehrs mit dem Beschwerdeführer im März 2020 davon Kenntnis erhalten hat, verfügungsweise geltend gemacht hat. Dies und die Höhe der Rückforderungssumme werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Somit hat er dem Versicherungsträger die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.

10.4 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. Die Arbeitslosenkasse unterbreitet das Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid (Art. 95 Abs. 3 AVIG). 11. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 erfolgte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung als zweifellos unrichtig erweist und der Rückforderungsbetrag von Fr. 59'660.35 als von erheblicher Bedeutung zu bezeichnen ist. Somit hat der Beschwerdeführer die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 7. Dezember 2020 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_86/2022).

715 21 14 / 276 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.10.2021 715 21 14 / 276 — Swissrulings