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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2021 715 21 110/225

25 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,606 mots·~13 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. August 2021 (715 21 110 / 225) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Kündigung durch die Arbeitnehmerin ohne vertragliche Zusicherung einer neuen Stelle im Anschluss

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Reyhan Zetler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1994 geborene A.____ war ab dem 1. Juni 2015 bei der B.____ als Köchin mit einem Arbeitspensum von 100 % und ab dem 1. Oktober 2016 mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt. Am 29. Mai 2020 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020. In der Folge meldete sie sich am 19. August 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkassen Basel- Landschaft (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 an. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechti-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung ab dem 1. September 2020 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2021 ab. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 31. März 20221 «Einsprache» bei der Arbeitslosenkasse, die diese zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht) weiterleitete. Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien statt 36 nunmehr höchstens 15 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung anzuordnen. C. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel- Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. März 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 98.45 liegt der Streitwert unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen) 3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 3.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.5 Vorliegend hat die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Mai 2020 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. August 2020 gekündigt. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. August 2020 gab sie als Kündigungsgrund an, dass sie im Betrieb ihres Partners eine neue Anstellung antreten werde, jedoch noch Reparaturen am Imbisswagen anstünden, den sie übernehmen werde, weshalb sie sich nun bei der Arbeitslosenkasse anmelde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in ihrer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin gab sie am 10. September 2020 bzw. am 1. Dezember 2020 an, dass sie ihre Stelle als Köchin bei B.____ aufgrund der geleisteten Überstunden, des zu tiefen Lohnes und weiterer unzufrieden stellenden Arbeitsbedingun-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen gekündigt habe. So habe sie beispielsweise während ihres neunmonatigen Mutterschaftsurlaubs weiterhin die Parkplatzgebühren von Fr. 60.-- bezahlen müssen, und sie habe eine Lohnerhöhung von lediglich Fr. 25.-- erhalten, nachdem ihr Ende 2019 eine grosse Lohnerhöhung versprochen worden sei. Da sie nun ihr 26. Lebensalter erreicht habe, bleibe ihr mit den neuen Lohnabzügen weniger Lohn als vorher. Ihre Arbeitsstelle sei für sie aus den genannten Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Sie stufe ihr Verschulden deshalb als leicht ein und fordere eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von höchstens fünfzehn Tagen. 3.6 Wie die Arbeitslosenkasse zu Recht darauf hinweist, führen versprochene, jedoch ausgebliebene Lohnerhöhungen und geleistete Überstunden noch nicht zur Unzumutbarkeit zum Verbleib am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. überarbeitete Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AVIG, S. 208). Aufgrund der Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG hätte die Versicherte zumindest so lange ihre bisherige Stelle beibehalten müssen, bis sie ihre neue Stelle hätte antreten können (siehe oben, E. 3.3). Demnach ist der Versicherten ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen. Die Arbeitslosenkasse hat somit die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat das Kantonsgericht die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 4.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann – wie etwa gesundheitliche Probleme – die subjektive Situation der betroffenen Person oder – so die Befristung einer Stelle – eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5) und zu einer Unterschreitung des Sanktionsrahmens führen. 4.3 Die Arbeitslosenkasse hat das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31 – 60 Tagen zur Folge hat (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) und was im Lichte von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV grundsätzlich richtig ist. In der Regel setzt die Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 36 Tage bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge Kündigung durch die Versicherte fest. Erschweren-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c). Es ist mit der Arbeitslosenkasse einig zu gehen, dass vorliegend weder erschwerende noch mildernde Faktoren vorliegen. Das Vorbringen der Versicherten in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2020, dass sie voraussichtlich spätestens am 1. Januar 2021 mit ihrer neuen Anstellung im Familienbetrieb beginnen werde, vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie das Arbeitsverhältnis bereits per 31. August 2020 gekündigt hat. Auch gab die Versicherte an, dass sie die Zeit, in der sie bei der Arbeitslosenkasse Taggelder beziehe, als Vorbereitungszeit für die neue Stelle im Familienbetrieb sehe. Sie müsse erst noch den Führerschein machen und sich weiter darin ausbilden, einen Foodtruck alleine zu betreuen und damit einhergehend Pizza selber zu backen. Ausserdem stünden am Foodtruck noch grössere Reparaturarbeiten an. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht gekündigt hat, den zweiten Foodtruck ihres Partners zu übernehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ist die Arbeitslosenkasse jedoch kein Institut, das die Zeit, in der sich jemand auf eine neue Stelle vorbereitet, finanziell überbrückt. Ferner ist der Beschwerdeführerin zur Last zu legen, dass sie ihre Arbeitsstelle ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekündigt hat und deshalb ihre Angaben diesbezüglich nicht weiter belegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D23). Aufgrund dieser Umstände kann daraus gefolgert werden, dass die Versicherte damit rechnete, zumindest für eine bestimmte Zeit arbeitslos zu sein. 4.4 In Bezug auf die Anzahl Einstelltage brachte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 31. März 2021 vor, dass ein Arbeitnehmer, der handgreiflich gegenüber seinem Chef wurde und daraufhin fristlos entlassen wurde, von der Arbeitslosenkasse für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Sie sehe dies im Vergleich zu ihren 36 Einstelltagen in keinem Verhältnis, weshalb sie an ihrer Einsprache festhalte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte ihre Behauptung mit keinen konkreten Rechtsprechungshinweisen oder sonstigen Quellen belegt hat. Zudem ist unter Hinweis auf die beiden unterschiedlichen Sachverhalte kein Quervergleich möglich. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin ein schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vorzuwerfen, weil sie ohne entschuldbaren Grund ihre Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle im Anschluss gekündigt hat. Die verfügte Einstellungsdauer erscheint angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen, zumal sich auch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich des schweren Verschuldens bewegt. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2021 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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