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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2025 715 2025 34 (715 25 34)

13 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,061 mots·~15 min·3

Résumé

Verwirkung des Leistungsanspruchs

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. November 2025 (715 25 34) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Verwirkung des Leistungsanspruchs

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1970 geborene A.____ war vom 1. März 2015 bis zum 31. Januar 2024 bei der B.____AG in X.____ als Marketing- und Kommunikationsmanagerin angestellt. Am 15. Dezember 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Y.____ zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2024 an. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) A.____ auf, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" bis spätestens 8. März 2024 einzureichen. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Am 11. März 2024 wiederholte sie diese Aufforderung unter Ansetzung einer neuen Frist bis 19. März 2024. Am 5. September 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse das auf den 31. August 2024 datierte Antragsformular ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe trotz Mahnung die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, weshalb der Anspruch mangels Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werden müsse. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. Januar 2025 bei der Arbeitslosenkasse Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2024 fristgerecht beim RAV angemeldet. Dort habe sie erklärt, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Das RAV habe sie darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20 % möglich sei. Da ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit fortbestanden habe, sei sie davon ausgegangen, gegenüber dem RAV keine weiteren Schritte unternehmen zu müssen. Sie habe daher die Unterlagen der Arbeitslosenkasse zur Seite gelegt und die Fristmahnung wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit übersehen. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen angenommen, ihren Pflichten gegenüber dem RAV nachgekommen zu sein. Erst per 1. November 2024 sei die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % reduziert worden. Die dreimonatige Frist könne daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Es könne nicht sein, dass sie aufgrund formeller Versäumnisse in eine existenzielle Notlage gerate. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). D. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2025 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a-g AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) sowie die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). 2.2 Die arbeitslose Person macht den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist folgende Unterlagen vorzulegen: den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 2 AVIV der Arbeitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) sowie die weiteren von der Kasse verlangten Informationen (lit. c) vorzulegen. Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie Missbräuche zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG vorgesehenen Frist um eine Verwirkungsfrist, Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar fristgerecht angemeldet wird, die versicherte Person jedoch innert dieser Frist oder einer ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV angesetzten Nachfrist nicht sämtliche für die Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweisen). 3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch ab 1. Februar 2024 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe trotz Mahnung die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wodurch die Beitragszeit nicht habe ermittelt werden können. Der Anspruch sei daher mangels Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit zu verneinen. 5. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Dezember 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2024 an (act. 1, 2). Am 29. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" bis spätestens 8. März 2024 einzureichen, um die Anspruchsprüfung vornehmen zu können. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde (act. 5). Am 11. März 2024 wiederholte die Beschwerdegegnerin diese Aufforderung und setzte eine neue Frist bis zum 19. März 2024 an. Auch in diesem Schreiben wies sie auf die Rechtsfolge von Art. 20 Abs. 3 AVIG hin (act. 7). Am 5. September 2024 ging bei der Beschwerdegegnerin das auf den 31. August 2024 datierte Antragsformular ein, mit welchem die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung geltend machte. Dem Antragsformular legte sie diverse weitere Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arztzeugnisse, Lohnausweis, Arbeitszeugnis; act. 23-41) bei. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Versicherte vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 durchgehend vollständig arbeitsunfähig war (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2024, 21. Februar 2024, 14. März 2024, 16. April 2024, 15. Mai 2024, 4. Juli 2024, 7. August 2024, 30. August 2024 und 27. September 2024; act. 8-12, 36, 37, 47, 48). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit infolge Aktenunvollständigkeit. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. August 2024 Einsprache. Am 29. Oktober 2024 reichte die Versicherte einen weiteren, auf den 13. Oktober 2024 datierten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein, wiederum mit Anspruchsbeginn ab 1. Februar 2024, und legte erneut verschiedene Unterlagen bei (Arbeitsvertrag, Arztzeugnis, Lohnausweis, Arbeitszeugnis; act. 53-70). Ab dem 1. November 2024 war die Versicherte zu 20 % arbeitsfähig (Atteste von Dr. C.____ vom 5. November 2024 und 28. November 2024; act. 78, 79). Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Versicherten ab. Nachdem die Versicherte am 31. Januar 2025 erneut das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" eingereicht hatte, diesmal mit Anspruchsbeginn ab 1. Februar 2025 (act. 134-137), eröffnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und bemass das Taggeld auf Fr. 350.50 (act. 178). 6.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Dezember 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung mit Wirkung ab 1. Februar 2024 an und wählte offensichtlich die Beschwerdegegnerin als zuständige Arbeitslosenkasse, wie sich aus deren Schreiben vom 29. Februar 2024 ergibt. Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, verwirkt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar rechtzeitig angemeldet, die versicherte Person jedoch innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gewährten Nachfrist nicht sämtliche für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Februar 2024 und 11. März 2024 aufgefordert, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular einzureichen. Dabei wurde sie mehrfach und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach Ablauf der betreffenden Kontrollperiode geltend gemacht wird. Die Kontrollperiode Februar 2024 lief am 29. Februar 2024 ab, womit die dreimonatige Verwirkungsfrist am 1. März 2024 zu laufen begann und am 31. Mai 2024 endete. Da die Beschwerdeführerin die für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen, zu denen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV auch das Antragsformular gehört (vgl. E. 2.2), trotz wiederholter Aufforderung und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen unbestrittenermassen nicht bis spätestens 31. Mai 2024 eingereicht hatte, ist der Anspruch für die Kontrollperiode Februar 2024 verwirkt. Für die Kontrollperiode März 2024 endete die Dreimonatsfrist am 30. Juni 2024, für April 2024 am 31. Juli 2024 und für Mai 2024 am 30. August 2024, weshalb auch die Ansprüche für die Kontrollperioden März, April und Mai 2024 verwirkt sind. 6.2 Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wenn sie vorbringt, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, solange ihre Arbeitsunfähigkeit mehr als 80 % betragen habe, weshalb die Frist frühestens ab 1. November 2024 zu laufen begonnen habe, kann ihr mit Blick auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Taggeldleistungen ab 1. Februar 2024 geltend machte, womit die dreimonatige Verwirkungsfrist am 31. Mai 2024 ablief. Es mag zutreffen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % einem Taggeldanspruch entgegensteht. Dies befreit die versicherte Person jedoch nicht von der Pflicht, die in Art. 29 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Entsprechend wurde das Erfordernis der Einreichung der Unterlagen auch im Kontrollgespräch beim RAV thematisiert, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert wurde, diese der Arbeitslosenkasse zur Anspruchserhebung einzureichen, wie sich aus dem Protokolleintrag vom 28. Februar 2024 ergibt (act. 193; vgl. auch die Protokolleinträge vom 2. April 2024 und 7. Mai 2024). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Schreiben vom 29. Februar 2024 und 11. März 2024 erhalten zu haben. Sie macht auch nicht substantiiert geltend, aus gesundheitlichen oder anderen entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Aufforderungen der Arbeitslosenkasse und der RAV-Beraterin fristgerecht nachzukommen. Ein solcher Nachweis würde ihr im Hinblick darauf, dass sie damals in Kontakt mit dem RAV stand (act. 194), auch nicht gelingen. Eine Wiederherstellung der Frist kommt daher nicht in Betracht. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Februar 2024 bis Mai 2024 verwirkt. Fraglich bleibt jedoch, wie es sich mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden ab Juni 2024 verhält, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 5. September 2024 das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" nebst diversen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Arbeitszeugnis, Arztzeugnisse) eingereicht hatte. Zu jenem Zeitpunkt waren die dreimonatigen Verwirkungsfristen der Kontrollperioden ab Juni 2024 noch nicht abgelaufen, weshalb die im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 bestätigte Verfügung vom 3. Oktober 2024, wonach die Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2024 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit infolge Aktenunvollständigkeit zu verneinen sei, für die Kontrollperioden ab Juni 2024 nicht zutraf und insoweit als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hätte – gestützt auf den am 5. September 2024 eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen – prüfen müssen, ob damit hinsichtlich der Kontrollperioden ab Juni 2024 die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG erfüllt sind. Da diese Prüfung unterblieb, ist der Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Geltendmachung nicht nur für die Kontrollperiode Februar 2024 bis Mai 2024, sondern auch darüber hinaus ohne zeitliche Begrenzung abweist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weite- ren Anspruchsvoraussetzungen für die Kontrollperioden ab Juni 2024 abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 7. Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das AVIG noch das kantonale Recht (vgl. dazu § 20 VPO) eine Kostenpflicht vorsehen und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 11. Dezember 2024 aufgehoben, soweit er die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin über die Kontrollperiode Mai 2024 hinaus verneint. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden ab Juni 2024 prüfe. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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