Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juni 2025 (715 25 14) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels Nachweises der erfüllten Beitragszeit; Verletzung der Mitwirkungspflicht
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1987 geborene A.____ meldete sich am 10. Juni 2024 bei seinem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 31. Juli 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 24. September 2024 setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) dem Versicherten Frist bis 2. Oktober 2024, um fehlende Unterlagen einzureichen sowie mitzuteilen, ab welchem Datum er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe und was er in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 1. September 2024 nach der vorherigen Krankschreibung gemacht habe. Mit dem als «letzte Mahnung» vermerkten Schreiben vom 3. Oktober 2024 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die geforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und setzte dem Versicherten eine weitere Frist bis 11. Oktober 2024. Sie wies ihn darauf hin, dass die versicherte Person eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht treffe und die Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person diesen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. A.____ reichte mit gemäss der Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 16. Oktober 2024 versendeten Eingabe vom 25. September 2024 (Eingang: 18. Oktober 2024) diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung Nr. 1948/2024 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 2. September 2024 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Versicherte trotz ihrem Schreiben «Letzte Mahnung» vom 3. Oktober 2024 mit Einreichefrist bis 11. Oktober 2024 die nötige Auskunft nicht erteilt und die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist eingereicht habe. Aus diesem Grund habe die Kasse die Beitragszeit nicht ermitteln können, so dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werden müsse. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 mit der Begründung ab, dass der Einsprecher die Kontrollvorschriften weitgehend nicht erfüllt habe und diverse Unterlagen fehlten, die für die Anspruchsabklärung von Relevanz seien. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 29. Dezember 2024 (Eingang: 10. Januar 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er führte begründungsweise aus, dass er der Arbeitgeberin das Formular «Arbeitgeberbescheinigung» per E-Mail gesandt, jedoch bis heute keine Rückmeldung erhalten habe. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, alle Unterlagen fristgerecht einzureichen. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025, die Beschwerde abzuweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde vom 10. Januar 2025 (Eingang) ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. An die Beitragszeit angerechnet werden unter anderem Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Der Bezug von Taggeldern der Eidgenössischen Invalidenversicherung durch eine zuvor als Arbeitnehmer tätigen Versicherten gilt als beitragspflichtige Beschäftigung, nicht als Befreiungszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG (ARV 2012 Nr. 5 S.198 ff.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung [AVIG], Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 53 mit Hinweisen). 2.3 Die versicherte Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Sie muss gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Arbeitslosenkasse eine Arbeitsbescheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit geltend, indem sie der Kasse verschiedene Unterlagen, so unter anderem die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, einreicht. Art. 29 Abs. 4 AVIV sieht vor, dass die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine Erklärung, die von der versicherten Person unterschrieben ist, berücksichtigen kann, wenn sie glaubhaft erscheint und wenn die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen kann. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 146 V 832, 125 V 193 E. 2, 121 v 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (vgl. die vorliegend anwendbaren gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten: Art. 28 ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 20 Abs. 2 AVIG, Art. 29 Abs. 1 AVIV). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. September 2020, 9C_341/2020, E. 2.2, und vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1, je mit Hinweisen; CHRISTIAN MEYER/PHILIPP EGLI, in: Kommentar ATSG, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hsrg.], 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N 21 zu Art. 28). Was die Art der Mitwirkungspflicht betrifft, fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Herausgabe von Unterlagen und die Duldung von Augenscheinen in Betracht (CHRISTIAN MEYER/PHILIPP EGLI, a.a.O., N 22 zu Art. 28). 3.2 Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Frist bzw. Bedenkzeit ist eine ausnahmslos geltende Voraussetzung, ohne deren der Versicherungsträger keine Sanktion aussprechen darf (vgl. BGE 122 V 218; Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2023, 8C_562/2022, E. 4.2.2 mit Hinweisen; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kommentar ATSG, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hsrg.], 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N 108 zu Art. 43; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2025, N 36 zu Art. 43). 4. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Juli 2024 (Eingang: 20. September 2024) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Im Rahmen dieser Anmeldung reichte er das Schreiben betreffend Vertragsauflösung seines letzten Arbeitgebers vom 9. November 2023 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 17. Februar 2024 bis 31. Juni 2024 ein. Die Arbeitslosenkasse forderte ihn zunächst mit Schreiben vom 24. September 2024 auf, bis zum 2. Oktober 2024 weitere Unterlagen, namentlich Arztzeugnisse für die Zeit vom 10. November 2023 bis 16. Februar 2024, Kopien sämtlicher Krankentaggeldabrechnungen für die Zeit vom 10. November 2023 bis 30. Juni 2024, die Arbeitgeberbescheinigung für die Anstellung vom 1. August 2022 bis 9. November 2023, eine Kopie der Arbeitsverträge sowie Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen einzureichen. Ausserdem wurde er aufgefordert, mitzuteilen, ab wann er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe und was er in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 1. September 2024 gemacht habe. Ferner wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die sich der Antrag beziehe, geltend gemacht werde. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiert hat. Mit dem als «letzte Mahnung» vermerkten Schreiben vom 3. Oktober 2024 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die geforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und setzte dem Versicherten eine weitere Frist bis 11. Oktober 2024, wobei sie ihn auf seine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht hinwies. Der Beschwerdeführer reichte auch innert dieser Nachfrist keine Unterlagen ein. Erst am 18. Oktober 2024 gingen zwei auf den 25. September 2024 datierte Schreiben des Versicherten ein mit einer Kopie des Lehrvertrags vom 30. Juni 2022, Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Zeit vom 28. September 2023 bis 16. Februar 2024, einer Lohnabrechnung des Lehrbetriebs für den Monat Oktober 2023, einer Taggeldabrechnung der Suva für die Zeit vom 18. September 2023 bis 31. März 2024 sowie einer Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend Taggelder vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2026. In diesen Schreiben gab der Beschwerdeführer an, dass er ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe und vom 1. Juli 2024 bis 1. September 2024 bereits beim RAV gemeldet gewesen sei und die Kontrollvorschriften erfüllt habe. Die übrigen einverlangten Unterlagen, namentlich die Arbeitgeberbescheinigung, Kopien der Krankentaggeldabrechnungen sowie weitere Lohnabrechnungen wurden augenscheinlich bis heute nicht eingereicht. 5.1 Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Unterlagen weder in der von der Arbeitslosenkasse gesetzten und verlängerten Frist noch später vollständig eingereicht hat. Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse aufgrund der fehlenden Unterlagen aufgrund der Akten entscheiden und auf die Nichterfüllung der Beitragszeit schliessen durfte. 5.2 Wie in Erwägung 3 hiervor ausgeführt, wird von Gesetz und Rechtsprechung verlangt, dass die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen der verspäteten oder unterlassenen Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen wird. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit dem per A-Post Plus verschickten Mahnschreiben vom 3. Oktober 2024 eine letzte Frist bis zum 11. Oktober 2024 angesetzt, um die bereits am 24. September 2024 verlangten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass ihn eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht treffe und die Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und auf Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person ihrer Auskunftsund Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. Auf dem mitversandten Beiblatt «Gesetzliche Grundlagen» sind Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG und Art. 43 Abs. 3 ATSG zitiert. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten genügend nachgekommen. Dass es sich dabei um eine letztmalige Aufforderung gehandelt hat, wird insbesondere durch den Titel des Schreibens – «Letzte Mahnung» – klar und deutlich. Die eingeräumte Frist bis 11. Oktober 2024 ist angemessen und genügt als «Bedenkzeit». Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV war die Beschwerdegegnerin zudem berechtigt, vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abklärung der Anspruchsberechtigung den Arbeitsvertrag, die Arbeitgeberbescheinigung, die Lohnabrechnungen, die verlangten Arztzeugnisse und Taggeldabrechnungen sowie die schriftliche Bestätigung über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 1. September 2024 zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es ohne diese Unterlagen nicht möglich war, die Beitragszeit und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abzuklären. So handelt es sich bei den eingeforderten Belegen um eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs, weshalb eine Fristansetzung unter Androhung der Säumnisfolgen gerechtfertigt war. Dass der Beschwerdeführer seiner klar definierten Verpflichtung nicht fristgerecht nachkam, ist ihm anzulasten und bedeutet eine Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Entschuldbare Gründe, die ihn von der rechtzeitigen Einreichung abgehalten hätten, macht er nicht geltend. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, aufgrund der – unvollständigen – Akten zu entscheiden und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers gestützt darauf bzw. gestützt auf den fehlenden Nachweis der 12-monatigen Beitragszeit zu verneinen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass bei einem Anspruch ab 1. Juli 2024, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, auch die Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG (vgl. E. 2.3 am Ende) verstrichen wäre. 5.3 Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er bringt namentlich vor, dass er seiner ehemaligen Arbeitgeberin per E-Mail das auszufüllende Formular der Arbeitgeberbescheinigung zugesandt, von ihr jedoch keine Rückmeldung erhalten habe. Nach der ursprünglichen Zusendung des Formulars per E-Mail ist der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in keiner Weise mehr tätig geworden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre indessen seinerseits ein aktiveres Verhalten zu erwarten gewesen. So wäre von ihm zumindest zu erwarten gewesen, dass er die Arbeitgeberin mahnt. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 20 Abs. 2 AVIG hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen. Der Beschwerdeführer hätte die Beitragszeit aber auch durch Einreichung der geforderten Lohnabrechnungen oder Lohnausweise glaubhaft machen können. Aus der Tatsache, dass die ehemalige Arbeitgeberin auf sein E-Mail nicht reagiert hat, kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – auch diverse weitere für die Beurteilung seines Anspruchs wesentliche Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht hat. Insbesondere wären die verlangten Lohnabrechnungen und Krankentaggeldabrechnungen für die Bemessung der Beitragszeit wohl von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Da die Beitragszeit durch diese Unterlagen ohne weiteres zu belegen gewesen wäre, hätte auch eine Erklärung des Versicherten im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AVIV nicht zum Nachweis genügen können. 6. Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. September 2024 zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer hat es in fahrlässiger und unentschuldbarer Weise versäumt, seinen Mitwirkungspflichten zur Beurteilung des Anspruchs nachzukommen, obwohl er unmissverständlich auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.