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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2025 715 2025 134 (715 25 134)

1 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,191 mots·~16 min·11

Résumé

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint, gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Oktober 2025 (715 25 134) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint, gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1997 geborene A.____ war seit dem 1. April 2024 bei der B.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Am 24. Oktober 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2024. Am 28. Oktober 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Liestal (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 30. Oktober 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024. Mit Verfügung Nr. XX/XXXX vom 8. Januar 2025 stellte die Arbeitslo- senkasse A.____ ab dem 1. Dezember 2024 (recte wohl: 2. Dezember 2024) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihr eine neue Stelle vertraglich zugesichert gewesen sei. Es sei nicht hinreichend belegt, aus welchen konkreten Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit gesundheitlich unzumutbar gewesen sein soll und seit wann sie in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die behandelnde Ärztin erst im Zeitpunkt der Kündigung konsultiert worden sei und das ausgestellte Zeugnis ausschliesslich auf den Angaben der Versicherten beruhe. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, teilweise gut, indem sie die Anzahl der Einstelltage auf 24 Tage reduzierte (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025). B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 24. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Februar 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Dezember 2024 (recte: 2. Dezember 2024). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei hinreichend erstellt, dass ihr der Verbleib an der bisherigen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin diese im Kanton Basel-Landschaft. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. März 2025 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 181.25 ergibt sich ein Streitwert von Fr. 4'350.-- (24 x Fr. 181.25), womit die Sache präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie damit die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2 mit Hinweis). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Danach gilt eine Arbeit als zumutbar, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit ist nach konstanter Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Ohne das Vorliegen besonderer Umstände darf der versicherten Person zugemutet werden, am bisherigen Arbeitsplatz mindestens so lange zu verbleiben, bis eine neue Stelle gefunden ist (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N.27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Weisung AVIG-Praxis ALE der Direktion für Arbeit [AVIG-Praxis ALE], Rz. 290; BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen den Versicherten und ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen hingegen keine Unzumutbarkeit (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a; ARV 1986 Nr. 23 S. 90). Solche Umstände können jedoch im Rahmen der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der B.____ auf den 30. November 2024 kündigte, ohne dass ihr eine neue Arbeitsstelle zugesichert war. Strittig bleibt jedoch die Frage, ob das Verbleiben am gekündigten Arbeitsplatz für die Beschwerdefüh- rerin zumutbar gewesen wäre. Zu klären ist daher, ob sie sich auf den Ausnahmetatbestand gemäss dem letzten Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 5.1 Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. April 2024 bei der B.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Am 24. Oktober 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2024, wobei sie als Grund für die Kündigung "persönliche Gründe" angab (act. 94). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 bestätigte der Geschäftsführer der B.____ den Erhalt der Kündigung und hielt fest, er bedaure, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Leiter der Kontaktstellen nicht funktioniert habe (act. 95). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (act. 86). Dem Antrag lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Oktober 2024 bei, aus welchem hervorgeht, dass die Versicherte seit dem 22. Oktober 2024 vollständig arbeitsunfähig sei (act. 79). Am 31. Oktober 2024 bestätigte Dr. C.____, sie habe der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen dringend geraten, das Arbeitsverhältnis zu beenden (act. 96). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. November 2024 führte die Versicherte erneut aus, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst zu haben (act. 109). Am 11. November 2024 attestierte Dr. C.____ der Versicherten eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Oktober 2024 bis 20. Oktober 2024 sowie vom 22. Oktober 2024 bis 30. November 2024; ab dem 1. Dezember 2024 sei sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (act. 155). In der Bescheinigung vom 25. November 2024 erklärte der ehemalige Arbeitgeber, der Kündigungsgrund sei ihm nicht bekannt, bestätigte jedoch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 30. November 2024 (act. 176). 5.2 In einer undatierten Stellungnahme, die am 19. Dezember 2024 bei der Arbeitslosenkasse einging (act. 205 f.), bekräftigte die Beschwerdeführerin, die Stelle bei der B.____ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben. Sie gab an, von ihrem Vorgesetzten wöchentlich "gemobbt" worden zu sein. Als Beispiele führte sie an, der Vorgesetzte habe ihr zwar Ferientage bewilligt, sie aber später aufgefordert, diese zu verschieben. Er habe sie unter Druck gesetzt und ihr in Aussicht gestellt, gewünschte Freitage nicht zu genehmigen, sofern sie ihm nicht entgegenkomme. Bereits zuvor habe es Diskussionen gegeben, weil sie nach der Planung des Vorgesetzten 11 Tage am Stück hätte arbeiten sollen. Bei den persönlichen Gesprächen sei dieser jeweils ziemlich wütend und aggressiv aufgetreten. Zudem habe er ihr Ferien verweigert und sie zu Unrecht beschuldigt, ein Gestell beschädigt zu haben. Nachdem sie sich wiederholt an die stellvertretende Geschäftsleitung gewandt und diese Gespräche mit dem Vorgesetzten geführt hatte, habe sich die Situation nur kurzzeitig verbessert. Aus diesen Gründen habe sie nicht schlafen können und unter Herzrasen, Übelkeit, Erbrechen sowie täglich starken Kopfschmerzen gelitten. Es sei ihr psychisch nicht gut gegangen, sie habe keine Lebensfreude mehr empfunden und sich in ihrer Freizeit zurückgezogen. Infolgedessen habe sie ihre Ärztin konsultiert, welche ihr dringend zur Kündigung der Arbeitsstelle geraten habe, um eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu verhindern. 5.3 In ihrer Einsprache vom 10. Januar 2025 (act. 242 f.) sowie in einem weiteren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 (act. 236) stellte die Beschwerdeführerin klar, sie habe ihre Ärztin vor der Kündigung aufgesucht. Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Februar 2025 (act. 285) auf, ein ausführliches ärztliches Zeugnis einzureichen. Dabei habe ihre Ärztin folgende Fragen zu beantworten: Wie lautete die konkrete Diagnose zum Kündigungszeitpunkt? Inwiefern war die Diagnose kausal für die Arbeitsunfähigkeit? Seit wann besteht die Diagnose und seit wann ist die Patientin bei Ihnen deshalb in Behandlung? Wurde die Patientin an einen Spezialisten, wie z.B. einen Psychiater, überwiesen? Wenn nein, weshalb nicht? In einem undatierten Antwortschreiben (act. 290) diagnostizierte Dr.  C.____ eine reaktive Depression/Panikstörung im Zusammenhang mit einer belastenden bzw. Mobbing-Situation am Arbeitsplatz. Die Diagnose sei kausal für die Arbeitsunfähigkeit. Sie sei am 14. Oktober 2024 gestellt worden. Anamnestisch bestünden die Symptome seit Juni 2024. Dr.C.____ führte weiter aus, die Versicherte sei nicht an einen Psychiater überwiesen worden, da die Symptome klar arbeitsplatzbezogen gewesen seien. Nach dem Entscheid zur Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten deutlich verbessert. 6.1 Wie unter Erwägung 2.5 hiervor ausgeführt, begründen neben Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen weder ein schlechtes Arbeitsklima noch strukturelle Probleme am Arbeitsplatz eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Auch Stresssituationen oder vergleichbare Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen, und es ist der versicherten Person zumutbar, das Arbeitsverhältnis nicht ohne die Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. Hingegen kann sich eine Unzumutbarkeit nach der Rechtsprechung aus (allenfalls durch die Situation am Arbeitsplatz bedingten) gesundheitlichen Gründen ergeben. Solche gesundheitlichen Gründe erfordern jedoch stets den Nachweis mittels eines eindeutigen und aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses. 6.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten und die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass gesundheitliche Probleme ausschlaggebend für ihre Entscheidung waren, die Tätigkeit bei der B.____ zu beenden. Zu prüfen ist somit, ob die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein rechtsgenügendes ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Beweismittel nachgewiesen ist. 6.3.1 Die von Dr.C.____ ausgestellten ärztlichen Zeugnisse vom 22. und 31. Oktober 2024 sowie vom 11. November 2024 belegen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Kündigung am 24. Oktober 2024 aus krankheitsbedingten Gründen in ärztliche Behandlung begeben hatte, ab dem 14. Oktober 2024 arbeitsunfähig war und ihr die behandelnde Ärztin aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich zur Kündigung geraten hatte. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr.C.____ eine reaktive Depression/Panikstörung im Zusammenhang mit einer belastenden bzw. Mobbing-Situation am Arbeitsplatz und bestätigte den Kausalzusammenhang zwischen der Diagnose vom 14. Oktober 2024 und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib am Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Kündigung gesundheitlich nicht zumutbar war. Die ärztlichen Bescheinigun- gen wurden zeitnah ausgestellt, enthalten die für ein rechtsgenügendes Attest erforderlichen medizinischen Angaben und lassen klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht fortsetzen konnte. Sie genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 2.5 hiervor, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4). 6.3.2 Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. Zum einen ist entgegen ihrer Auffassung nicht erkennbar, dass die Rechtsprechung des Kantonsgerichts zwingend die Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie für die Beurteilung der Unzumutbarkeit bei psychischen Belastungen voraussetzt. Der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2021 (KGSV 715 20 327, E. 6.2) ist hierfür nicht einschlägig. Daraus ergibt sich keine generelle Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Auch aus den AVIG-Weisungen ALE ergibt sich eine solche Pflicht nicht. Im Übrigen lag in jenem Fall – anders als im vorliegenden – gerade kein eindeutiges, hinreichend aussagekräftiges ärztliches Zeugnis vor. Soweit die Beschwerdegegnerin weiter geltend macht, Dr. C.____ habe den Kausalzusammenhang nicht hinreichend begründet, ist festzuhalten, dass die behandelnde Ärztin die Diagnose einer reaktiven Depression/Panikstörung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitssituation gestellt und die Kausalität der Diagnose mit der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bejaht hat. Diese Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar und bedurfte keiner weitergehenden medizinischen Begründung. Auch der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauerte und erst ab dem 1. Dezember 2024 wieder volle Arbeitsfähigkeit bestand, vermag die Einschätzung von Dr. C.____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist zu beachten, dass es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nicht angeht, den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten gezielte Fragen zu stellen und deren klare Antworten anschliessend ohne weitere (medizinische) Abklärungen als ungenügend zu verwerfen. Hielt die Arbeitslosenkasse die Stellungnahme von Dr.C.____ (act. 290) für unzureichend, wäre es ihre Aufgabe gewesen, ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), was sie jedoch unterliess. 6.3.3 Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Sie gab ihre Anstellung daher nicht freiwillig im Sinne eines selbstgewählten Arbeitsplatzverlustes auf, sondern stützte die Kündigung auf triftige Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist nicht erfüllt, da kein Verschulden ersichtlich ist. Folglich erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 25. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das AVIG noch das kantonale Recht (vgl. dazu § 20 VPO) eine Kostenpflicht vorsehen und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihre Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 26. Mai 2025 einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten und Auslagen von Fr. 29.50 geltend, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'013.75 (7,33 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 29.50 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'013.75 (inkl. Auslagen zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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