Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. Mai 2025 (715 25 1) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung: Ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1980 geborene A.____ war seit dem 1. September 2012 als Mitarbeiterin im Bereich Personal- und Organisationsentwicklung bei der B.____ angestellt. Mit Schreiben vom 29. April 2024 kündigte sie dieses Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2024, um sich weiter zu entwickeln und sich neu zu orientieren. Am 27. November 2024 meldete sich A.____ bei ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 stellte das RAV C.____ die Versicherte wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für 15 Tage ab 2. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insofern ab, als die Versicherte ab dem 2. Dezember 2024 lediglich für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Den Beobachtungszeitraum setzte es neu auf den Zeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 fest. Die nachzuweisende Anzahl Arbeitsbemühungen sei in diesem Zeitraum auf 24 festzulegen; die Versicherte habe deren 14 nachgewiesen. Sie sei folglich entgegen der angefochtenen Verfügung nicht wegen fehlender, jedoch wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 23. Dezember 2024 (Eingang: 2. Januar 2025) Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2024 und den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bereits im April 2024 einen Arbeitscoach beigezogen und mit ihr eine Standortbestimmung sowie weitere Vorbereitungen für die Stellensuche durchgeführt habe. Daraus werde ersichtlich, dass sie sich bereits vor der Arbeitslosigkeit intensiv mit der Arbeitssuche befasst habe. Ab Juni habe sie sodann die beigelegten Bewerbungen vorgenommen. Im September 2024 habe sie einen freiwilligen Sozialeinsatz im Ausland absolviert. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 23. Dezember 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes der Beschwerdeführerin. Bei einer Einstelldauer von 10 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2a). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 141 V 365, E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 8C_40/2019, E. 5.1). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf sich zudem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Ausgangspunkt für die konkrete Kontrollfrist, in der die Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen sind, ist jener Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von einer Arbeitslosigkeit bedroht ist. In diesem Sinne ist die versicherte Person insbesondere während der Kündigungsfrist oder bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in den letzten drei Monaten zur Stellensuche verpflichtet (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Nach der Praxis im Kanton Baselland muss keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewärtigen, wer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit monatlich mindestens acht Bewerbungen nachzuweisen vermag (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 6. Dezember 2019 [715 19 342] E. 2.3, vom 16. August 2017 [715 17 82] E. 2.3, vom 25. März 2015 [715 14 316] E. 2.3 und vom 19. März 2013 [715 12 237] E. 3.3). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E. 3c; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin vor der Stellenlosigkeit bzw. vor der Anmeldung beim RAV genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat. 5. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 29. April 2024 per 31. Juli 2024 gekündigt. Von April bis Juni 2024 absolvierte sie ein individuelles «Job Coaching», wo sie unter anderem eine berufliche Standortbestimmung vornahm, ihren Lebenslauf überarbeitete und ein berufliches Social Media Profil erstellte. Im April und Mai 2024 tätigte die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen, im Juni 2024 wies sie deren 2, im Juli 7 und im August 5 nach. Im September 2024 leistete sie einen Sozialeinsatz in D.____ und tätigte keine Arbeitsbemühungen. Im Oktober 2024 wies sie 6 und im November 2024 8 Arbeitsbemühungen aus. Die Beschwerdeführerin stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2024. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 den Beobachtungszeitraum für die Arbeitsbemühungen zu Recht auf den Zeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 festgelegt hat. Dies wird sodann von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Grundsatz unbestritten ist des Weiteren, dass monatlich mindestens 8 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind. 6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden, dreimonatigen Beobachtungszeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 14 Arbeitsbemühungen und damit weniger als die geforderten 24 Stellenbewerbungen getätigt hat. Wie in Erwägung 2.1 hiervor ausgeführt, hat die versicherte Person sich bereits in der Zeit vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung intensiv und unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Die versicherte Person ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht zur Stellensuche vor Stellenlosigkeit befreit. Bei den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ist es heute ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung] vom 6. November 2006, C 275/05, E. 3.2 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich im Rahmen des absolvierten «Job Coachings» bereits von April bis Juni 2024 mit der Stellensuche auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass weder eine berufliche Standortbestimmung noch die Erstellung eines (neuen) Lebenslaufs gültige Stellenbewerbungen zu ersetzen vermögen (vgl. Urteil des EVG vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Überdies ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Aktivitäten im Rahmen des «Job Coachings» ausserhalb des vorliegend interessierenden Beobachtungszeitraums stattfanden. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus ihrem Vorbringen, dass sie sich bereits im Juli 2024 bei ihrem zuständigen RAV gemeldet habe, welches ihre Unterlagen retourniert und ihr mitgeteilt habe, sie solle sich erst nach ihrem Auslandsaufenthalt wieder anmelden. Selbst unter der Annahme, dass diese Anmeldung für den Beobachtungszeitraum von Bedeutung sei, hat die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai bis Juli 2024 lediglich 9 Arbeitsbemühungen getätigt. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die für den Beobachtungszeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 nachgewiesenen 14 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin hat folglich ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. 7. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin korrekt qualifiziert und die Einstelldauer innerhalb des entsprechenden Rahmens zu Recht auf 10 Tage festgesetzt hat. 7.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVIV) vom 31. Oktober 1947 wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.
7.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist sieht der Einstellraster bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 bis 12 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], gültig ab 1. Juli 2024 [AVIG-Praxis] , Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.A). 7.3 Die Vorinstanz setzte die Dauer der Einstellung im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 auf 10 Tage fest. Dabei reduzierte sie die Einstelldauer gegenüber der Verfügung vom 12. Dezember 2024 um 5 Tage. Zur Begründung führte sie aus, dass entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von fehlenden, sondern (bloss) von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen sei. Bei erstmaliger Sanktion sei als sachgemässer Ausgangspunkt bei der individuellen Verschuldensbeurteilung grundsätzlich vom Mittelwert im Einstellraster auszugehen, weshalb vorliegend von einer Einstelldauer von 10 Tagen auszugehen sei. Diese Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Gegebenheiten zu entnehmen, die eine abweichende Einschätzung als näherliegend erscheinen lassen oder gar eine Unterschreitung des Sanktionsrahmens rechtfertigen würden. Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Festzuhalten ist, dass bei einer Einstelldauer von 10 Tagen zugunsten der Beschwerdeführerin auf den tieferen Mittelwert zwischen 9 und 12 Tagen abgestellt wurde. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bloss ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat sie demzufolge zu Recht während 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 9. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.